AG Wedding, Az.: 14 C 514/16, Urteil vom 12.12.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 444,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Ausgleichsleistung und Schadensersatz nach der FluggastrechteVO in Anspruch.
Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für eine Flugbeförderung von I. nach S. (Flugnummer …) und von S. nach B. (Flugnummer …). Der Zubringerflug sollte am 25.09.2016 um 13.55 Uhr in S. ankommen und wurde planmäßig durchgeführt. Der Anschlussflug sollte am 25.09.2016 planmäßig in B. um 16.10 Uhr ankommen und wurde annulliert. Ausführendes Luftfahrtunternehmen beider Flüge war die Beklagte.
![Ausgleichsleistung und Schadensersatz nach der FluggastrechteVO](https://b359508.smushcdn.com/359508/wp-content/uploads/2018/11/bigstock-Young-Casual-Female-Traveler-A-244032610-500x333.jpg?lossy=1&strip=1&webp=1)
Ein Alternativflug nach B. wurde nicht angeboten. Die Fluggäste wurden stattdessen mit einem Reisebus befördert und erreichten den Flughafen B. am 26.09.2016 nach 0.00 Uhr. Die in B. wohnende Klägerin fuhr darauf mit einem Taxi vom Flughafen nach Hause. Hierfür entstanden ihr Kosten von 44,80 €. Die Klägerin verlangte mit dem an die E. GmbH gerichteten Schreiben vom 04.10.2016 die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 400,00 €. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin trägt vor, die Höhe der Ausgleichsleistung bemesse sich nach der durch die Addition der Teilstrecken ermittelten Entfernung der gesamten Flugbeförderung.
Sie verlangt mit der am 30.11.2016 zugestellten Klage die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 400,00 € sowie die Erstattung der Taxikosten von 44,80 € von der Beklagten.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, sie habe bereits einen Betrag von 250,00 € nebst Zinsen an die Klägerin gezahlt. Ein weitergehender Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da der Zubringerflug planmäßig durchgeführt wurde und die Höhe der Ausgleichszahlung sich in solchen Fällen lediglich nach der Strecke des annullierten Anschlussfluges richte. Hinsichtlich des Ersatzes der Taxikosten sei sie nicht passiv legitimiert, da sie nicht Vertragspartner der Klägerin sei. Überdies habe eine Anrechnung nach Art. 12 der VO zu erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 400,00 € wegen der Annullierung des für den 25.09.2016 gebuchten Fluges von S. nach B. sowie der nach der Ersatzbeförderung mittels Reisebus um etwa 8 Stunden verspäteten Ankunft am Flughafen B. gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) gegen die Beklagte zu.
Nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO erhalten Fluggäste, wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird, Ausgleichszahlungen in Höhe von 250,00 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger (Buchst. a), in Höhe von 400,00 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km (Buchst. b), sowie in Höhe von 600,00 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) FluggastrechteVO wird den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der von der Beklagten als Luftfahrtunternehmen am 25.09.2016 auszuführende Flug mit der Flugnummer … von S. nach B. wurde vor dessen Abflug annulliert. Danach ist dem Grunde nach der Ausgleichszahlungsanspruch gegeben.
Bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist die Entfernung der gesamten Strecke der für den 25.09.2016 gebuchten Flugbeförderung von I. nach B. zugrunde zu legen. Aufgrund der Entfernung von mehr als 1.500 km steht der Klägerin danach ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro zu.
Dies folgt aus dem Zweck der VO, wonach es für die Beurteilung des Ausgleichszahlungsanspruchs entscheidend darauf ankommt, dass der letzte Zielort auch bei mehrteiligen Flugbeförderungen nicht oder mit einer erheblichen Verspätung erreicht wurde. Dabei ist es angesichts des umfassenden und weitreichenden Schutzzweckes der VO unerheblich, ob es zu der Verzögerung oder Annullierung auf der ersten oder zweiten Teilstrecke gekommen ist. Denn die Annullierung oder Verspätung eines Anschlussfluges bereitet den Fluggästen ebenso Unannehmlichkeiten wie das Verpassen eines Anschlussfluges infolge der Verspätung eines Zubringerfluges. Bei einer aus mehreren Teilflügen bestehenden Flugbeförderung ist daher nicht auf die Entfernung zwischen Start- und Zielort des verspäteten oder annullierten Teilfluges, sondern auf die gesamte Flugstrecke abzustellen. Dies gilt jedenfalls bei einer einheitlichen Buchung und Durchführung der Teilflüge durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen. So liegt es hier.
Die Klägerin buchte die gesamte Beförderung von I. nach B. einheitlich und die Beklagte war ausführendes Unternehmen beider Flüge.
Mithin steht der Klägerin ein Ausgleichanspruch von 400,00 € gegen die Beklagte zu. Dem steht der erhobene Teilerfüllungseinwand nicht entgegen. Auf das zulässige Bestreiten hat die Beklagte keinen Beweis für die behauptete Zahlung über einen Betrag von 254,91 € (250,00 € Ausgleichszahlung + 4,91 € Zinsen) angeboten und ist mithin für die Zahlung beweisfällig geblieben.
Die Klage ist ferner hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Taxikosten von 44,80 € erfolgreich.
Der Klägerin steht dieser Anspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten des Beförderungsvertrages gegen die Beklagte zu.
Die Beklagte ist insoweit passiv legitimiert, da sie Vertragspartner der von der Klägerin gebuchten Flugbeförderung ist. Dies folgt aus der Buchungsbestätigung vom 23.06.2016. Danach ist die Buchung zwar über das Portal der E. GmbH erfolgt. Nach dem Inhalt der Buchung sollten die für den 25.09.2016 jedoch unter der Flugnummer der Beklagten durch diese ausgeführt werden. Ein Hinweis auf einen anderen Vertragspartner ist dagegen nicht vorhanden. Ferner enthält die Buchungsbestätigung auch Hinweise für die Durchführung einer sog. „G. One-Stop-Verbindung“ und weist damit deutlich auf die Beklagte als Vertragspartner hin.
Danach schuldete die Beklagte den Transport der Klägerin zum Flughafen T. Dort kam die Klägerin zwar nach der der Beklagten zuzurechnenden Annullierung des gebuchten Fluges an, jedoch erst nach 0.00 Uhr am 26.09.2016. Zu dieser Zeit war der Flughafen bereits geschlossen. Eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zu ihrem Wohnort in B. mittels des öffentlichen Nahverkehrs wie von der Klägerin ursprünglich für die planmäßige Ankunftszeit (16.10 Uhr) beabsichtigt, war für die Klägerin angesichts dieser Ankunftszeit weder möglich noch hinsichtlich der Entfernung und voraussichtlichen weiteren Fahrtzeit zumutbar. Die Klägerin war daher auf die Beförderung durch ein Taxi angewiesen und kann daher von der Beklagten den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen, da die Beklagte dies zu vertreten hat.
Schließlich findet eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf diesen Ersatzanspruch nicht statt (Art. 12 der VO), da es sich hierbei um Kosten handelt, die den Kosten von Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der VO gleichzustellen sind. Derartige Leistungen sind jedoch regelmäßig zusätzlich zu den Ausgleichsleistungen zu gewähren und nicht mit diesen zu verrechnen.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 247, 288, 291 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Höhe der Ausgleichsleistung nach der Gesamtstrecke zu bemessen oder lediglich nach der Strecke des betroffenen Teilfluges zu ermitteln ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Mithin ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die vorstehenden Ansichten des Gerichts waren Gegenstand der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung.