Skip to content

Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung – dreistündige Ankunftsverspätung

AG Frankfurt, Az.: 30 C 3489/13 (25), Urteil vom 10.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.01.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung - dreistündige Ankunftsverspätung
Symbolfoto: Von Tero Vesalainen /Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des Ankunftsortes international und örtlich zuständig, § 29 ZPO. Soll ein Ausgleichsanspruch nach EGV 261/2004 gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vorn Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10 -‚ juris, Abs.-Nr. 35). Ob im konkreten Fall eine vertragliche Beziehung zwischen Passagier und Luftverkehrsunternehmen bestand, ist unerheblich (vgl. BGH, ebd., Abs.-Nr. 26, 33).

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils EUR 600,00 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004).

Hiernach steht dem Passagier auch bei einer großen Verspätung, welche bei einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit – wie vorliegend – vorliegt, ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06 sowie EuGH Urteile vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, und 23.10.2012, Aktenzeichen: C-581/10 und C-629/10, jeweils zu finden in juris).

Eine bestätigte Buchung im Sine von Art. 2 Abs. 1 a) der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt unstreitig vor.

Die Beklagte ist auch ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Flugdistanz zwischen und Frankfurt am Main beträgt über 3500 km.

3.

Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung dieser Ausgleichsleistung auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 befreit. Die Beklagte vermochte weder darzulegen, dass Hintergrund der gegenständlichen Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO war, noch, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die eingetretene Verspätung zu vermeiden.

Eine Verspätung gemäß führt Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az,: C-402/07). Das gilt entsprechend im Fall einer der Annullierung gleich stehenden Verspätung.

Die Beklagte verweist unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung als Entlastungsgrund auf die prognostizierten Witterungsbedingungen (Gewitter) am Abgangsflughafen in zum Zeitpunkt der geplanten Landung des Vorfluges der Beklagten um 13:25 Uhr Ortszeit. Nach Erwägungsgrund 14 der EGVO 261/2004 können mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen grundsätzlich zwar einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen.

Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand stellt jedoch für den streitgegenständlichen Flug keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn soweit sich der außergewöhnliche Umstand auf dem Vorflug ereignet hat, ist die im Umlaufverfahren eingetretene Verspätung nicht mehr auf selbigen, sondern im Wesentlichen auf eine Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft zurückzuführen, unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugplans anstatt des Einsatzes einer Ersatzmaschine sämtliche Flüge des Umlaufs mit der Verspätung zu belasten (Landgericht Hannover, Urt. v. 18.01.2012, Az. 14 S 52/11 -Juris). Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 zur EGVO 261/2004 hervorgehobenen Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, sieht es das Gericht als nicht vereinbar an, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird.

Hinzu kommt, dass die Beklagte im Hinblick auf den auch nach ihrem eigenen Vortrag nur kurzweilig aufgetretenen außergewöhnlichen Umstand (Gewitter in zum Zeitpunkt der geplanten Landung des Vorfluges in ) verpflichtet gewesen wäre, die mit dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen zu berücksichtigen, d.h. beispielsweise im Rahmen des Umlaufes des streitgegenständlichen Flugzeuges entsprechende Zeitreserven einzuplanen (EuGH, Urt. 12.05.2011, Az. C-294-10, Juris). Dies ist mit Blick auf die durch das kurzzeitige Gewitter in eingetreten Verspätung des streitgegenständlichen Fluges um fast 20 Stunden ersichtlich nicht geschehen.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 48 GKG, 3 ZPO.

Mangels Vorliegender Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung gegen das Urteil nicht zuzulassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos