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Ausgleichsleistungsanspruch Flugannullierung – Haftungsausschluss außergewöhnlicher Umstands

AG Frankfurt – Az.: 30 C 2462/13 (68) – Urteil vom 17.01.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Kläger zu 1) bis 4) ab dem 12.10.2012 und für die Kläger zu 5) bis 8) ab 11.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 5) bis 8) jeweils ¼ aus 229,55 Euro vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger fordern die Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastverordnung in Höhe von jeweils 400,- Euro.

Die Kläger buchten jeweils einen Platz auf dem Flug Nr. … von … nach … . Dieser sollte planmäßig am 04.08.2012 um 9.20 Uhr in München abfliegen und am 04.08.2012 um 13.50 Uhr in … landen.

Nach der Landung des für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Fluggeräts am Abend des 03.08.2012 entdeckten Techniker im Rahmen der täglichen Kontrolle Blutspuren am Motor, die auf einen Vogelschlag schließen ließen. Die Techniker nahmen eine Boroskop-Kontrolle vor. Der streitgegenständliche Flug wurde schließlich annulliert.

Die Kläger wurden mit Bussen nach … überführt und flogen von dort nach …, das sie erst mit einer Verspätung von 12 Stunden und 40 Minuten erreichten.

Die Kläger forderten die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben der Rechtsdienstleiste- … zur Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,- Euro auf, die Kläger zu 1) bis 4) mit Schreiben vom 27.09.2012 unter Fristsetzung bis 11.10.2012 und die Kläger zu 5) bis 8) mit Schreiben vom 27.08.2012 unter Fristsetzung bis 10.09.2012. Die Kläger zu 5) bis 8) mahnten die Zahlung anschließend noch einmal mit Rechtsanwaltsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie jeweils 400,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Kläger zu 1) bis 4) ab dem 12.10.2012 und für die Kläger zu 5) bis 8) ab 11.09.2012 zu zahlen.

2. an die Kläger zu 5) bis 8) jeweils ¼ aus 229,55 Euro vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Vogelschlag habe die Hot-Section des Motors Nr. 1 in Flugrichtung betroffen und sei offensichtlich im Landeanflug auf … aufgetreten. Bei der Boroskop-Kontrolle habe sich herausgestellt, dass die Schaufel des Hockdruckkompressors derart beschädigt worden sei, dass sie habe repariert werden müssen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das vorgerichtliche Rechtsanwaltsschreiben der Kläger zu 5) bis 8) stelle keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Sie erklärt vorsorglich die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf eine etwaig zu zahlende Ausgleichsleistung gem. Art. 12 Fluggastverordnung.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20.12.2013 durch Vernehmung des Zeugen …. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 20.12.2013 auf Bl. 140 ff. d.A. verwiesen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Kläger zu 1) bis 8) haben gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,- Euro aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO EG Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggast-VO).

Ausgleichsleistungsanspruch Flugannullierung - Haftungsausschluss außergewöhnlicher Umstands
Symbolfoto: Von MiniStocker /Shutterstock.com

Die Beklagte hat den durch die Kläger gebuchten Flug vom … kurz vor dem Start annulliert, ohne die Kläger im Sinne des Art. 5 Abs. 1 c) Fluggast-VO rechtzeitig darüber zu informieren.

Es bestehen auch keine außergewöhnlichen Umstände, durch die sich die Beklagte gem. Art. 5 Abs. 3 Fluggast-VO enthaften könnte und leistungsfrei würde. Es kann dahinstehen, ob ein Vogelschlag auf dem unmittelbaren Vorflug des für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Fluggeräts einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggast-VO darstellen kann. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen, dass hier der Vogelschlag auf dem unmittelbaren Vorflug aufgetreten ist und nicht schon früher. Die Beklagte trägt – insoweit ihrer Sache selbst nicht sicher – lediglich vor, der Vogelschlag sei „offensichtlich“ beim Landeanflug auf … aufgetreten, ohne dies näher auszuführen und zu belegen.

Der Zeuge …, der von den Vorgängen nur als Zeuge vom Hörensagen aufgrund der Einsicht in nicht selbst erstellte Unterlagen berichtete, konnte eine Beschädigung des Motors durch Vogelschlag beim Landeanflug auf … nicht bestätigen. Er hat vielmehr bekundet, er könne nicht ausschließen, dass der Vogelschlag bereits auf dem Vor-vorflug oder einem noch früheren Flug aufgetreten sei.

Auch hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen, dass sich die behaupteten außergewöhnlichen Umstände infolge von Vogelschlag auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Beklagte hätte insbesondere vortragen müssen, ob es nicht angesichts er Zeitspanne zwischen der Landung des für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Fluggeräts am Abend des 03.08.2013 und dem geplanten Abflug am Morgen des 04.08.2013 möglich gewesen wäre, das Fluggerät noch rechtzeitig zu reparieren oder eine Ersatzmaschine vom Heimatflughafen der Beklagten … nach … einzufliegen.

2. Die Kläger zu 5) bis 8) haben gegen die Beklagte zu je 1/4 Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro (1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG aus Streitwert von 1.600,- Euro nebst Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer) gem. §§ 280Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden.

a) Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Fluggastverordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 Fluggast-VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.08.2012 der durch die Kläger beauftragten … bis 11.09.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 BGB).

b) Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der … vom 27.08.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 249 Rn. 57). Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die … die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm NJW-RR 2006 S. 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde.

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c) Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht. Es kann auch dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigen den Klägern zu 5) bis 8) eine Rechnung gestellt werden, da die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs davon nicht abhängt.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggast-VO auf die zu gewährende Ausgleichsleistung anzurechnen. Zum einen handelt es sich bei den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten um keinen weiter gehenden Schadensersatzanspruch wegen der Flugannullierung. Zum anderen kann nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggast-VO nur umgekehrt die bereits gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatz angerechnet werden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 3.200,- Euro

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