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Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen schlechten Wetters

AG Bremen, Az.: 9 C 523/12, Urteil vom 02.05.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger verlangen Ausgleichszahlung nach einer Flugannullierung.

Die in den Niederlanden wohnhaften Kläger buchten für den 03.01.2009 den Flug FR 3685 von Marrakesch (Marokko) nach Bremen. Am Tage des Abflugs hingen über Marrakesch tiefe Wolken und es herrschte Nebel. Der Pilot der Maschine, die den gebuchten Flug durchführen sollte, entschied auf dem Hinflug nach Marrakesch aus diesem Grund dort nicht zu landen und flog einen Ausweichflughafen in Fez (Marokko) an.

Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen schlechten Wetters
Symbolfoto: kasto/Bigstock

Die Beklagte annullierte den streitgegenständlichen Flug, weil die eingeplante Maschine zur rechten Zeit in Marrakesch nicht zur Verfügung stand, sondern vielmehr im ca. 500 km entfernten Fez. Im Ergebnis erreichten die Kläger mit 80-stündiger Verspätung ihr Endziel.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der Annullierung Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung schulde. Schließlich hätten die Wetterverhältnisse den planmäßigen Abflug der Maschine von Marrakesch nicht verhindert, sofern die Beklagte dort eine Maschine vorgehalten hätte; die Wetterverhältnisse hätten dem streitgegenständlichen Flug daher nicht entgegengestanden. Im Übrigen hätte die Beklagte die Annullierung verhindern können, sofern sie die Fluggäste rechtzeitig, etwa mittels Bustransfer, nach Fez verbracht hätte. Die Beklagte habe daher nicht alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um die Annullierung abzuwenden bzw. die Verspätungsdauer zu begrenzen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.April 2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht dass etwaige Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt seien; nach dem einschlägigen irischem Recht sei die Verjährungsfrist rechtswirksam auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Abflugdatum, abbedungen worden. Der Flughafen Marrakesch unterfalle der Kategorie 1 und sei also technisch schlecht ausgestattet. Selbst wenn die Passagiere per Transfer nach Fez verbracht worden wären, hätten sie von der dortigen Mannschaft nicht mehr nach Bremen weiterbefördert werden dürfen, da andernfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten überschritten worden wären.

Die Klage ist der Beklagten am 30.10.2012 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig, weil die gebuchte Maschine planmäßig in Bremen als Erfüllungsort landen sollte (EuGH NJW 2009, 2801; BGH NJW 2011, 2056).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände besteht kein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (im Folgenden VO).

Unstreitig herrschte im Marrakesch am Tage des Abflugs zumindest zeitweise so dichter Nebel, dass sich der den Flughafen mit der eingeplanten Maschine anfliegende Pilot Jan T. entschloss, den Flug umzuleiten (Anlage B3, Bl. 67 d.A.: „Arriving overhead Marakech airport the weather was below the minimum legal requirement fort he facility available for an approach.“). Schlechte Witterungsbedingungen bzw. Nebelbildung am Flughafen stellen grundsätzlich einen vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbaren und also außergewöhnlichen Umstand dar (BGH NJW-RR 2010, 1641).

Es ist nicht zu prüfen, ob die Wetterlage bzw. die Sichtverhältnisse seinerzeit so schlecht waren, dass ein Ladeanflug objektiv unmöglich oder jedenfalls unvertretbar gewesen wäre. Denn dem für die Sicherheit seiner Passagiere verantwortlichen Piloten ist insofern ein Ermessensspielraum zuzubilligen, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. AG Geldern, Urt. V. 3.8.2011, 4 C 242/09-Juris). Aus den zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage B4, Bl. 68 d.A.) ergibt sich, dass am Zielflughafen zumindest zeitweilig Nebel herrschte („Fog“). Insofern war die Entscheidung des Piloten sachlich veranlasst und also vertretbar.

Allerdings betrafen die außergewöhnlichen Umstände den streitgegenständlichen Flug nicht unmittelbar: Wäre die Maschine der Beklagten auf dem Flughafen Marrakesch verfügbar gewesen, hätte der planmäßige Abflug zum dem planmäßig späteren Zeitpunkt erfolgen können, zumal ein Abflug bei schlechter Sicht grundsätzlich weniger gefahrenträchtig ist als ein Anflug bei entsprechend schlechter Sicht. Zudem hatte sich der Nebel bereits ab 11:30 Uhr vor Ort verzogen (Bl. 68 d.A.).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es jedoch ausreichend, dass die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO die eingeplante Maschine auf dem unmittelbar vorangehenden Flugabschnitt betreffen (Woitkewitsch, MDR 2012, 193, 194). Eine dem Luftfahrtunternehmen als Organisationsverschulden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 355) zurechenbare Kettenreaktion von Flugplanänderungen infolge des Ausfalls oder der Verspätung einer fest eingeplanten Maschine liegt dann (noch) nicht vor. Im vorliegenden Fall haben die schlechten Witterungsbedingungen am Ziel- bzw. Abflughafen Marrakesch dazu geführt, dass die eingeplante Maschine dort nicht landen und von dort aus nicht sogleich wieder abgehen konnte. Insofern betrafen die außergewöhnlichen Umstände auch (noch) den streitgegenständlichen Flugabschnitt, da der vom Wetter betroffene Ziel- und Startflughafen derselbe ist. Es liegt kein Fall des Organisationsverschuldens vor (vgl. auch: AG Bremen, Urt. v. 29.12.2011, 9 C 91/11-Juris: Vogelschlag im Landeanflug führt dazu, dass die Maschine am Zielflughafen aus sicherheitstechnischen Gründen nicht weiter fliegen kann). Ein solches wäre in Betracht zu ziehen, wenn das Luftfahrtunternehmen auf den Ausfall einer Maschine auf einem der vorangehenden Flugabschnitte im weiteren Planungsverlauf nicht angemessen reagiert. Die insofern zuzubilligende Reaktionszeit bestand vorliegend jedoch nicht, da die eingeplante Maschine von Marrakesch aus unmittelbar weiter nach Bremen fliegen sollte. Ein Organisationsverschulden ließe sich nur daher nur begründet, wenn man darauf abstellte, dass es der Beklagten oblegen hätte, in Marrakesch eine Ersatzmaschine für den Fall des Ausfalls des Zubringerflugs (vorab) bereit zu halten. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Beklagte – eine sogenannte Billigfluglinie – an jedem der von ihr angesteuerten (Provinz)Flughäfen Ersatzmaschinen bereit zu halten hätte. Eine derartige Obliegenheit erscheint jedoch auch im Interesse der Kunden (Preisstabilität) überzogen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist auch nicht danach zu fragen, ob die Annullierung des Flugs bzw. die zunehmend verzögerte Verbringung der Passagiere zum Zielort vermeidbar gewesen wäre, sofern die Beklagte einen Transfer nach Fez oder andere „zumutbare Maßnahmen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO organisiert hätte. Denn der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO ist als Ausgleich für immaterielle Schäden kein Schadensersatzanspruch im engeren Sinne. Die Zahlungsverpflichtung beinhaltet vielmehr einen Sanktionscharakter. Die Fluggesellschaften sollen aufgrund der drohenden Ausgleichsansprüche der Fluggäste dazu angehalten werden, ihre Organisationsabläufe zu optimieren. Nur wenn der Fluggesellschaft Versäumnisse im eigenen Herrschaftsbereich vorzuwerfen sind (etwa der Ausfall einer Maschine aufgrund technischer Probleme), erscheint es gerechtfertigt, dem Kunden einen pauschalierten Zahlungsanspruch für die erlittenen Unannehmlichkeiten zuzubilligen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 VO. Denn das Kriterium der Vermeidbarkeit bei Ergreifung aller „zumutbaren Maßnahmen“ bezieht sich nach dem Gesetzestext nicht auf die „Annullierung“, sondern auf die „Umstände“, vorliegend also den Nebel. Andernfalls hätte es heißen müssen: […] dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte (statt „hätten“) vermeiden lassen […]. Im Übrigen schließt der maßgebliche Relativsatz an das Substantiv „Umstände“ an. Schließlich sieht Art. 5 Abs. 3 VO eine Pflicht zur frühest möglichen Beförderung gerade nicht vor und nimmt auf Art 8 Abs. 1 VO keinen Bezug (AG Bremen, NJW-RR 2012, 378, 379; Bosch/Lorz, NZV 2013, 105, 109; Woitkewitsch MDR 2012, 193, 195 m.w.N. zur Gegenansicht).

Sofern Art. 5 Abs. 3 VO – entgegen dem Wortlaut – von der wohl herrschenden Meinung so gelesen wird, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen habe, um die Annullierung zu vermeiden bzw. das Ausmaß der Verspätung gering zu halten, wird in Art. 5 Abs. 3 VO eine Pflicht zur frühest möglichen Beförderung hineingelesen, die ausschließlich in Art. 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. a VO normiert wurde und also nur die Schadensersatzverpflichtung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Zuwiderhandlung (Art. 12, 8 VO i.V.m. § 280 BGB) betrifft.

Wären die Passagiere zeitnah nach Fez transportiert worden und von dort aus mit der dort wartenden – eingeplanten – Maschine schließlich nach Bremen befördert worden, wäre dies keine Beförderung entsprechend dem gebuchten Flug gewesen. Eine Annullierung liegt vor, wenn die gebuchte Maschine nicht vom planmäßigen Flughafen, sondern einem anderen (hier: 500 Kilometer entfernten) Flughafen abgeht (vgl. Art. 2 lit. l VO). Somit wäre die Annullierung des gebuchten Flugs auch durch den Transport der Passagiere nach Fez als „zumutbare Maßnahme“ nicht vermeidbar gewesen. Wie bereits ausgeführt, kommt es hierauf nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 VO jedoch nicht an.

Schlechte Witterungsbedingungen stellen vielmehr einen außergewöhnlichen Umstand dar (s.o.); das Wetter lässt sich durch zumutbare Maßnahmen nicht beeinflussen. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO entfällt bei schlechten Wetterbedingungen nur dann ausnahmsweise, wenn das Luftfahrtunternehmen es unterließ, seine Maschinen mit der üblichen – und also zumutbaren – Technik auszustatten, die ein Fliegen, Starten oder Landen auch bei durchschnittlichen Schlechtwetterlagen ermöglicht.

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Dass die eingeplante Maschine mit der üblichen Technik, die einen Landeanflug bei Nebel grundsätzlich ermöglicht, nicht ausgestattet war, wurde von Seiten der Kläger nicht vorgetragen und erscheint angesichts der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen auch ausgeschlossen. Vielmehr stellten die Kläger nicht in Abrede, dass der Flughafen Marrakesch lediglich der Kategorie 1 unterfällt und technisch also schlecht ausgestattet ist. Insofern war die Entscheidung des Piloten, nur bei ausreichender Sicht zu landen, nicht zu beanstanden (s.o.).

Allgemeine Billigkeitserwägungen begründen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Insofern spielt es keine Rolle, dass die Kläger ihr Endziel mit einer erheblichen Verspätung von 80 Stunden erreichten. Die Kläger hätten von der Beklagten vor Ort Rückbeförderung zum frühest möglichen Zeitpunkt verlangen und im Fall der Verweigerung von Marrakesch aus mit einer anderen Fluglinie nach Bremen zurück fliegen können. Die entsprechenden Kosten wären von der Beklagten dann gemäß Art. 12, 8 VO i.V.m. § 280 BGB zu erstatten gewesen.

Somit kann offen bleiben, ob etwaige Ansprüche verjährt wären.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

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