Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Flugannullierung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Was sind zumutbare Maßnahmen bei einer Annullierung?
- Wer trägt die Beweislast für die Ersatzbeförderung?
- Genügt eine anderweitige Beförderung mit anderen Luftfahrtunternehmen?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Airline mich auf Eigenflüge vertrösten, wenn die Konkurrenz früher am Ziel ist?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Entschädigung, wenn ich stattdessen mit der Bahn fahre?
- Muss ich selbst nachweisen, dass schnellere Flüge bei anderen Airlines verfügbar gewesen wären?
- Gilt der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn das Wetter den ursprünglichen Flug verhindert hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 109/23
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH gibt der Klägerin recht: Eigene Ersatzflüge reichen nach einer Flugannullierung nicht.
- Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte die Zahlung an die Klägerin wieder her.
- Eine Airline muss auch Flüge anderer Unternehmen prüfen und anbieten.
- Eigene Ersatzflüge genügen nur, wenn andere Optionen nicht zumutbar sind.
- Die Beklagte zeigte nicht, dass solche anderen Beförderungen fehlten oder unzumutbar waren.
- Die Bahnwahl des Fluggasts half der Beklagten nicht, weil er Alternativen nicht kannte.
- Gericht: BGH
- Datum: 24.09.2024
- Aktenzeichen: X ZR 109/23
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehrsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Fluggäste, Airlines, Reiseveranstalter, Prozessparteien
Wann besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Flugannullierung?
Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung richtet sich maßgeblich nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Ein Luftfahrtunternehmen ist von dieser Gewährleistung befreit, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zurückgeht. Diese Befreiung greift jedoch nur dann, wenn das Flugunternehmen gleichzeitig alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen der plötzlichen Flugstreichung abzuwenden.
Wichtig für Ihre eigene Forderung: Beruft sich Ihre Airline auf außergewöhnliche Umstände wie Wetter oder Streik, muss sie trotzdem nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat – einschließlich des Angebots von Flügen anderer Airlines. Fehlt dieser Nachweis, steht Ihnen die Ausgleichszahlung trotz außergewöhnlicher Umstände zu.
In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. X ZR 109/23) forderte ein Unternehmen aus abgetretenem Recht die Zahlung von 250 Euro nebst Zinsen für einen annullierten Flug – und bekam in letzter Instanz vollumfänglich recht. Das bedeutet konkret: Der Fluggast hatte seinen Entschädigungsanspruch an dieses Unternehmen abgetreten, also rechtlich übertragen – ein gängiges Modell bei Fluggastrechteportalen, die solche Forderungen im Namen der Passagiere eintreiben. Ein Fluggast hatte für den 29. Juli 2019 eine planmäßige Verbindung von Berlin-Tegel nach Düsseldorf gebucht, die die Airline samt dem direkt anschließenden Rückflug ersatzlos absagte.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Luftfahrtunternehmen ist bei einer Flugannullierung verpflichtet, auch anderweitige Beförderungsmöglichkeiten mit fremden Fluggesellschaften anzubieten. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, dass das Unternehmen noch am selben Kalendertag eine eigene Ersatzbeförderung zur Verfügung stellen kann.
- Die Beweislast dafür, dass keine zumutbare Ersatzbeförderung durch andere Luftfahrtunternehmen bestand oder deren Vermittlung ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte, obliegt vollumfänglich der annullierenden Fluggesellschaft.
- Die eigenständige Entscheidung eines Fluggastes für ein alternatives Verkehrsmittel schließt einen Ausgleichsanspruch im Falle einer Flugannullierung nur dann aus, wenn diese Wahl in vollumfänglicher Kenntnis aller tatsächlich verfügbaren Flugalternativen getroffen wird.

Was sind zumutbare Maßnahmen bei einer Annullierung?
Zu den gebotenen und zwingenden Maßnahmen einer Fluggesellschaft gehört unmittelbar das Angebot einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung zum Zielort. Diese muss nach rechtlichen Vorgaben auch Flüge anderer Luftfahrtunternehmen umfassen, sofern diese mit weniger Verspätung ankommen als der nächste eigene Flug der Airline. Das bewusste Ausklammern fremder Flugverbindungen ist rechtlich nur dann entbehrlich, wenn das Anmieten externer Kapazitäten ein sprichwörtlich unzumutbares und nicht tragbares Opfer für das Unternehmen darstellen würde.
Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar. – so der Bundesgerichtshof
Das betroffene Luftfahrtunternehmen bot dem gestrandeten Reisenden über den Login-Bereich der eigenen Homepage lediglich mehrere firmeninterne Ersatzflüge für den gleichen Tag sowie für die darauffolgenden Tage an. Ein konkretes Angebot für fremde Fluggesellschaften unterblieb dabei völlig. Der vom Ausfall geplagte Reisende ignorierte das rein konzerneigene Angebot und wählte stattdessen als Alternativbeförderung eine Reise mit der Bahn.
Wer trägt die Beweislast für die Ersatzbeförderung?
Bei Streitigkeiten über Alternativrouten obliegt dem Luftfahrtunternehmen der strikte Nachweis, dass eine rechtzeitige anderweitige Beförderung nicht bestand. Die Airline muss vor Gericht dezidiert darlegen, welche Optionen zum Zeitpunkt der Streichung verfügbar waren und aus welchen Gründen nicht genutzte Möglichkeiten faktisch ausschieden. Es ist aus juristischer Sicht schlichtweg nicht die Aufgabe des Passagiers, anderweitige Verbindungen zu recherchieren und im Sinne eines Gegenbeweises vorzulegen.
Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Passagiere ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer durch Maßnahmen wie die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen schnellstmöglich anderweitig zu befördern. – so der Bundesgerichtshof
Die in die Prozessführung verwickelte Fluggesellschaft versuchte vor Gericht, die Verantwortung abzuwälzen, und argumentierte, die Passagierseite müsse selbst anderweitige und schnellere Beförderungsmöglichkeiten aufzeigen. Der Bundesgerichtshof wies diesen Ansatz scharf zurück und verdeutlichte unter direktem Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Beweislast zwingend bei der Airline liegt. Über den gesamten Prozessverlauf hinweg fehlten jegliche gerichtliche Feststellungen darüber, ob eine zügigere Beförderung durch fremde Drittanbieter überhaupt unmöglich gewesen wäre.
Praxis-Hinweis: Beweislast bei Alternativflügen
Wenn Ihre Airline die Zahlung verweigert und behauptet, Sie hätten sich selbst um schnellere Verbindungen anderer Gesellschaften kümmern müssen, ist das rechtlich haltlos. Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die strikte Beweislastverteilung: Die Fluggesellschaft muss lückenlos nachweisen, dass es keine zumutbaren Fremdflüge gab. Als Passagier müssen Sie im Streitfall nicht recherchieren, welche Alternativrouten theoretisch verfügbar gewesen wären.
Genügt eine anderweitige Beförderung mit anderen Luftfahrtunternehmen?
Die gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung von Fremdflügen bleibt konsequent erhalten, auch wenn das streichende Unternehmen noch am selben Kalendertag eigene Ersatzflüge durchführen kann. Das reine Vorhalten unternehmenseigener Maschinen entlastet die Airline keineswegs von der übergeordneten Aufgabe, zielstrebig nach der schnellstmöglichen Verbindung für den Gast zu suchen. Selbst die bewusste Entscheidung eines Reservierenden für ein gänzlich anderes Beförderungsmittel schließt den finanziellen Anspruch nur dann endgültig aus, wenn die Wahl in vollumfänglicher Kenntnis aller flugbezogenen Alternativen getroffen wurde.
Haben Sie sich nach der Annullierung für die Bahn oder ein anderes Verkehrsmittel entschieden, weil die Airline Ihnen keine Alternativflüge anderer Gesellschaften aufgezeigt hat? Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung bleibt vollständig erhalten. Die Airline kann Ihre Entscheidung nur dann als freiwilligen Verzicht werten, wenn sie Ihnen zuvor nachweislich alle verfügbaren Flugoptionen offengelegt hat.
Dieser strenge Bewertungsmaßstab führte im Revisionsverfahren vor dem X. Zivilsenat zur Aufhebung einer Vorentscheidung und zur direkten Verurteilung der Fluglinie.
Landgericht sah zunächst keine Pflichtverletzung
Die 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hatte die Zahlungsklage in einer Vorinstanz am 2. August 2023 zunächst abgewiesen. Die dortigen Richter sahen den rechtlichen Anforderungen als vollumfänglich genüge getan an, da die Airline ausreichend eigene Ausweichflüge annonciert hatte. Das Flugunternehmen baute seine Verteidigung unter anderem darauf auf, dass eine gewitterbedingte Verspätung des Vorflugs durch notwendige Slotzuteilungen von Eurocontrol – also fest zugeteilte Start- und Landezeitfenster, die von der europäischen Flugsicherungsorganisation an belebten Flughäfen vergeben werden – dazu geführt habe, dass der anschließende Rückflug wegen des Düsseldorfer Nachtflugverbots nicht mehr durchführbar gewesen sei. Weitere Bemühungen um Ersatzcrews oder um einen Stellplatz für die Maschine seien demzufolge unzumutbar und als außergewöhnlicher Umstand zu werten gewesen.
Eigene Verbindungen ersetzen Ausweichpflicht nicht
Der Bundesgerichtshof unterstellte zugunsten der Airline formal zwar, dass das widrige Wetter und die fehlenden Slots tatsächlich außergewöhnliche Umstände darstellten, doch dies rettete das Luftfahrtunternehmen nicht. Die höchsten Zivilrichter stellten klar, dass das Bereitstellen konzerneigener Maschinen die Suchpflicht nicht einfriert – erst recht nicht, wenn diese Pflichtverletzung den Annullierungsnachteil verfestigt. Der Senat bekräftigte explizit unter Bezugnahme auf drei eigene, vorangegangene Urteile aus den Jahren 2021 bis 2023 (Az. X ZR 11/20, Az. X ZR 97/21, Az. X ZR 123/22), dass das Angebot direkter Hausflüge nicht ausreicht, um die Rechte der Fluggäste zu wahren. Die Prüfungsobliegenheit fremder Maschinen erlischt niemals, auch wenn ein hauseigenes Flugzeug noch am selben Tag die Position übernehmen könnte.
Weist die Airline Ihre Entschädigungsforderung mit der Begründung zurück, sie habe Ihnen doch eigene Ersatzflüge angeboten? Akzeptieren Sie das nicht. Nach diesem BGH-Urteil entbindet das Angebot konzerneigener Flüge die Airline nicht von ihrer Pflicht, auch Verbindungen anderer Airlines zu prüfen und anzubieten. Verlangen Sie schriftlich den Nachweis, dass schnellere Fremdflüge tatsächlich nicht verfügbar oder unzumutbar waren.
Freiwillige Bahnfahrt war keine Informierte Entscheidung
Das Gericht wischte zudem den hartnäckig formulierten Einwand vom Tisch, wonach der Fahrgast durch den Umstieg auf die Schiene offensichtlich kein echtes Interesse mehr an einem früheren Flug offenbart hätte. Diese Logik ließe sich nur dann anwenden, wenn der Ticketinhaber sich absolut bewusst gegen eine schnellere Fremd-Airline und für die Bahnfahrt entschieden hätte. Da ihm die konkurrierenden Verbindungen von der absagenden Fluggesellschaft jedoch von Beginn an gänzlich verschwiegen wurden, traf er seine Entscheidung vollkommen blind, weshalb der Verlust des Entschädigungsrechts nicht zur Debatte stand.
Warum half das Ersturteil nicht?
Weil die Prozessvertreter der Fluggesellschaft den unionsrechtlich strikt geforderten Nachweis, dass anderweitige und zügigere Routen ein unzumutbares Hindernis dargestellt hätten, schlichtweg schuldig blieben, fällte der Bundesgerichtshof nach § 563 Abs. 3 ZPO ein direktes Endurteil, statt den Fall zur Neuverhandlung zurückzuverweisen. Das abweisende Berufungsurteil wurde gemäß § 562 Abs. 1 ZPO offiziell gekippt und die Erstentscheidung des Berliner Amtsgerichts Wedding vom 5. August 2022 vollumfänglich zugunsten der klagenden Seite wiederhergestellt. Das betroffene Luftverkehrsunternehmen leistet somit die Ausgleichssumme und trägt rückwirkend die gesamten finanziellen Kosten des Rechtsstreits über alle Instanzen hinweg.
Wann müssen Airlines Fremdflüge prüfen?
Der Bundesgerichtshof hat als oberste deutsche Zivilinstanz entschieden – das Urteil (Az. X ZR 109/23) ist für alle nachgeordneten Gerichte bindend und betrifft jeden annullierten Flug, bei dem die Airline ausschließlich eigene Ersatzverbindungen anbot, ohne Flüge anderer Gesellschaften zu prüfen. Die Entscheidung ist kein Einzelfall, sondern reiht sich in eine ständige BGH-Rechtsprechung seit 2021 ein und stärkt die Position von Fluggästen bei jeder Flugstreichung, bei der die Airline fremde Alternativen verschweigt.
Prüfen Sie jetzt Ihre eigenen Fälle: Wurde Ihr Flug annulliert und bot Ihnen die Airline nur konzerneigene Ersatzflüge an, ohne Alternativen anderer Airlines zu nennen? Dann haben Sie Anspruch auf die gesetzliche Ausgleichszahlung (250 bis 600 Euro je nach Flugstrecke) – selbst wenn außergewöhnliche Umstände die Annullierung verursachten. Fordern Sie die Zahlung schriftlich ein und berufen Sie sich auf das BGH-Urteil X ZR 109/23. Weist die Airline die Forderung zurück, muss sie vor Gericht beweisen, dass schnellere Fremdflüge unmöglich oder unzumutbar waren – nicht Sie müssen das Gegenteil zeigen.
Flug annulliert? So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Die Beweislast für zumutbare Alternativflüge liegt nach diesem BGH-Urteil klar bei der Airline. Hat Ihre Fluggesellschaft nur eigene Verbindungen angeboten oder die Ausgleichszahlung pauschal verweigert, ist das rechtlich angreifbar. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung und setzen Ihren Anspruch auf bis zu 600 Euro Ausgleichszahlung für Sie durch.
Experten-Kommentar
Airlines blocken Entschädigungen systematisch mit automatisierten Mails ab, weil sie auf die Müdigkeit der Passagiere setzen. Was viele nicht wissen: Die Buchungssysteme der Fluggesellschaften sind oft gar nicht darauf ausgelegt, Fremdeflüge in Echtzeit am Gate zu prüfen. Solche technischen Defizite gelten rechtlich als reines Organisationsverschulden der Airline.
Ich rate dringend dazu, sich nicht mit Verweisen auf Streik oder Unwetter abspeisen zu lassen. Ein einfaches Schreiben, das die fehlenden Alternativangebote dritter Airlines rügt, führt meist schnell zur Zahlung. Betroffene sollten hier konsequent eine kurze Frist setzen und direkt mit dem Klageweg drohen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Airline mich auf Eigenflüge vertrösten, wenn die Konkurrenz früher am Ziel ist?
Nein, die Airline darf Sie nicht auf langsamere Eigenflüge vertrösten, wenn eine Konkurrenzairline früher am Ziel wäre. Bei einer Annullierung muss sie nach der schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung suchen, also auch nach Flügen anderer Gesellschaften.
Diese Pflicht folgt aus der Fluggastrechteverordnung und gilt nicht nur für konzerneigene Ersatzverbindungen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Angebot eines eigenen Ersatzflugs die Suche nach schnelleren Fremdflügen nicht ersetzt. Maßgeblich ist, welche Verbindung Sie am frühesten ans Ziel bringt, nicht welche Maschine der Airline gerade noch verfügbar ist. Deshalb kann die Airline sich nicht damit entlasten, dass am nächsten Tag ein eigener Flug angeboten wurde, wenn heute noch ein schnellerer Flug eines anderen Unternehmens erreichbar gewesen wäre.
Nur wenn die Vermittlung eines Fremdflugs für die Airline angesichts ihrer Kapazitäten ein nicht tragbares Opfer darstellen würde, kann diese Pflicht entfallen. Die Beweislast dafür trägt grundsätzlich die Airline, nicht Sie als Fluggast.
Verliere ich meinen Anspruch auf Entschädigung, wenn ich stattdessen mit der Bahn fahre?
Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht, wenn Sie stattdessen mit der Bahn fahren. Ein Verzicht auf die Ausgleichszahlung liegt nur vor, wenn Sie die Bahn in voller Kenntnis aller tatsächlich verfügbaren und schnelleren Flugalternativen wählen.
Rechtlich zählt also nicht die bloße eigenständige Umbuchung auf die Schiene, sondern Ihre Informationslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Nach der Fluggastrechteverordnung und der dazugehörigen Rechtsprechung muss die Airline auch andere zumutbare Flüge prüfen und anbieten, bevor sie sich auf einen angeblichen Verzicht beruft. Verschweigt sie Fremdflüge oder nennt nur eigene Ersatzverbindungen, entscheiden Sie nicht bewusst gegen den schnellsten Flug, sondern ohne vollständige Entscheidungsgrundlage. Dann bleibt der Anspruch auf Ausgleichszahlung grundsätzlich bestehen.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Airline nachweislich alle schnelleren Flugalternativen offenlegt und Sie sich trotzdem bewusst für Bahn oder Mietwagen entscheiden. Für den Streitfall sollten Sie deshalb die gesamte Kommunikation, Buchungsbestätigungen und Ersatzangebote sichern, damit sich später belegen lässt, was Ihnen tatsächlich mitgeteilt wurde.
Muss ich selbst nachweisen, dass schnellere Flüge bei anderen Airlines verfügbar gewesen wären?
Nein, Sie müssen das nicht nachweisen. Die gesetzliche Beweislast liegt bei der annullierenden Fluggesellschaft, wenn es um schnellere oder zumutbare Ersatzflüge anderer Airlines geht.
Nach der Fluggastrechteverordnung muss die Airline darlegen und beweisen, dass keine rechtzeitige anderweitige Beförderung verfügbar oder zumutbar war. Dazu gehört auch der Nachweis, dass fremde Flüge nicht genutzt werden konnten oder ein untragbares Opfer dargestellt hätten. Als Passagier müssen Sie daher nicht historische Flugpläne recherchieren oder eigene Gegennachweise sammeln, nur um Ihre Entschädigung zu sichern.
Praktisch genügt es meist, dass Sie schildern können, welche Ersatzflüge Ihnen tatsächlich angeboten wurden und dass dabei nur langsame Eigenverbindungen genannt wurden. Wenn die Airline sich auf fehlende Alternativen beruft, muss sie das im Streitfall konkret belegen; pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Gilt der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn das Wetter den ursprünglichen Flug verhindert hat?
Ja, der Anspruch bleibt bestehen, wenn die Airline trotz Wetterchaos nicht nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Wetter kann zwar ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO sein, befreit die Airline aber nicht automatisch von der Ausgleichszahlung.
Die Airline muss zusätzlich belegen, dass sie die Flugannullierung nicht durch zumutbare Ersatzbeförderung hätte vermeiden oder abmildern können. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die Prüfung und das Angebot schnellerer Flüge anderer Gesellschaften, wenn diese verfügbar waren. Bietet sie nur eigene Flüge an oder verweist pauschal auf Gewitter, Slotprobleme oder Nachtflugbeschränkungen, reicht das für sich genommen nicht aus. Entscheidend ist, ob die Airline ihre organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat und den schnellsten erreichbaren Ersatz wirklich gesucht hat.
Die Zahlung entfällt deshalb nur dann, wenn die Airline beweist, dass fremde Flüge nicht verfügbar oder unzumutbar waren. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt der Entschädigungsanspruch trotz des Wetters bestehen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: X ZR 109/23 – Urteil vom 24.09.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




