Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann zahlt TUIfly Ausgleich?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum war die Krankheitswelle kein Ausnahmefall?
- Warum ist wilder Streik kein Ausnahmefall?
- Warum ändern Umstrukturierungen nichts?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline die Krankheitswelle als unvorhersehbares Ereignis bezeichnet?
- Darf die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern, wenn eine Umstrukturierung die massenhaften Krankmeldungen ausgelöst hat?
- Muss ich die Entschädigung einklagen, oder gibt es kostenlose Alternativen bei einer Zahlungsverweigerung?
- Verfällt mein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn ich erst Jahre nach dem Flugausfall aktiv werde?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-195/17
Das Wichtigste im Überblick
Der EuGH verwehrt TUIfly die Ausnahme: Krankmeldungen nach Umstrukturierung bleiben kein außergewöhnlicher Umstand.
- TUIfly muss Fluggäste weiter entschädigen, trotz großer Verspätungen und Annullierungen.
- Der Gerichtshof sah den Ausfall als normales Betriebsrisiko nach Umbauplänen.
- Der Streit zeigt: Interne Konflikte nehmen Airlines die Ausgleichspflicht nicht.
- Eine nationale Streikbewertung ändert nichts am einheitlichen Schutz für Fluggäste.
- Gericht: EuGH
- Datum: 17.04.2018
- Aktenzeichen: C-195/17
- Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
- Rechtsbereiche: Luftverkehrsrecht, Fluggastrechte, Europarecht
- Relevant für: Fluggäste, Airlines, Reiseveranstalter, Gerichte
Wann zahlt TUIfly Ausgleich?
Nach europäischen Normen haben Fluggäste bei einer Annullierung oder einer ungerechtfertigten großen Verspätung bei einem Flug einen unmittelbaren Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Eine Befreiung von dieser Entschädigungspflicht ist für das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 nur bei dem verifizierten Vorliegen von sogenannten außergewöhnlichen Umständen möglich. Da diese rechtliche Regelung eine direkte Ausnahme vom eigentlichen Grundsatz der Ausgleichspflicht darstellt, muss der Begriff nach der ständigen Rechtsprechung eng ausgelegt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die zentrale EU-Fluggastrechteverordnung. Sie legt europaweit einheitlich fest, welche Entschädigungen Passagiere bei Annullierungen, großen Verspätungen oder Nichtbeförderung erhalten — je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro. Dass die Gerichte die Ausnahmen für Airlines „eng auslegen“, bedeutet konkret: Im Zweifel entscheiden die Richter gegen die Airline und für den Passagier, damit die Ausnahme nicht zur Regel wird.
Wenn Ihre Airline eine Entschädigung mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände ablehnt, sollten Sie diese Begründung nicht akzeptieren. Die Gerichte legen diese Ausnahme extrem eng aus. Fordern Sie die Fluggesellschaft auf, konkret darzulegen und zu beweisen, warum das Ereignis außerhalb ihres Einflussbereichs lag und nicht beherrschbar war.
Wie streng die Gerichte diese Ausnahme bewerten, zeigte das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen C-195/17), der am 17. April 2018 zugunsten der klagenden Passagiere entschied und feststellte, dass sich die Fluggesellschaft TUIfly nicht auf externe Ereignisse berufen durfte. Dem Prozess vor der Dritten Kammer lagen zahlreiche Einzelverfahren an deutschen Gerichten zugrunde. Vor dem Amtsgericht Hannover (unter anderem Aktenzeichen C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17, C-290/17 und C-291/17) sowie dem Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen C-292/17) stritten Reisende um Entschädigungen für gebuchte Flüge im Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Oktober 2016. In diesen Tagen kam es bei den verhandelnden Transportverbindungen zunächst zu großen Verspätungen und ab dem 5. Oktober zu massiven Annullierungen. Für den 7. und 8. Oktober wurden sogar sämtliche Flüge aus Deutschland gestrichen. Das Luftfahrtunternehmen hatte zuvor Ausgleichszahlungen verweigert und die massiven Ausfälle mit einer spontanen Krankheitswelle beim Personal begründet, wodurch die Lage als nicht beherrschbar eingestuft wurde. Auch der Versuch der Firma ab dem 3. Oktober, den gestörten Flugplan durch den Einsatz von Subchartern und die Rückrufaktion von Mitarbeitern aus dem Urlaub aufrechtzuerhalten, änderte aus Sicht der Richter nichts an der grundsätzlichen Zahlungspflicht gegenüber den betroffenen Fluggästen.
Das sogenannte Vorlageverfahren funktioniert so: Deutsche Gerichte unterbrechen ihren Prozess und bitten den EuGH um eine verbindliche Auslegung des EU-Rechts. Der EuGH entscheidet dann nicht über den Einzelfall, sondern klärt die Grundsatzfrage — und die deutschen Gerichte müssen dieses Ergebnis auf ihren konkreten Fall anwenden.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein unerwarteter, massenhafter krankheitsbedingter Arbeitsausfall der Belegschaft (sogenannter „wilder Streik“), der als Reaktion auf unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen entsteht, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung dar und befreit Luftfahrtunternehmen nicht von der Pflicht zur Ausgleichszahlung.
- Soziale Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus aktiven unternehmerischen Entscheidungen ergeben, gehören zum gewöhnlichen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens und sind für das Management tatbestandlich beherrschbar.
- Die Beurteilung, ob eine kollektive Arbeitsniederlegung ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, ist unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Rechtmäßigkeit nach nationalem Recht, da andernfalls das europaweit einheitlich garantierte Schutzniveau für Reisende in unterschiedlichen Mitgliedstaaten untergraben würde.

Warum war die Krankheitswelle kein Ausnahmefall?
Nach den allgemeinen rechtlichen Vorgaben umfassen außergewöhnliche Umstände ausschließlich Vorkommnisse, die ihrer wahren Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind. Um eine Ausgleichspflicht abzuwenden, müssen diese Ereignisse für das Unternehmen überdies tatsächlich nicht beherrschbar sein. Gemäß dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung können zwar Streiks oder Arbeitskämpfe prinzipiell solche Umstände auslösen, sie tun dies jedoch nicht automatisch und erfordern immer eine genaue Einzelfallprüfung.
Vor dem höchsten europäischen Gericht berief sich die Fluggesellschaft darauf, dass eine extreme Krankheitswelle in Form eines wilden Streiks keinesfalls dem normalen Flugbetrieb entspreche und eine Verweigerung der Ausgleichszahlung rechtfertige. Die massenhaften Ausfälle nahmen ihren Anfang, als das örtliche Management am 30. September 2016 tiefgreifende Umstrukturierungspläne ankündigte. Unmittelbar danach eskalierte die übliche Krankheitsquote im Betrieb, die bis dahin im Durchschnitt bei etwa zehn Prozent lag. Zwischen dem 1. und dem 10. Oktober 2016 erreichten die Krankmeldungen nie gekannte Spitzenwerte und betrafen zeitweise bis zu 89 Prozent des Cockpit-Personals und bis zu 62 Prozent des Kabinenpersonals. Im Verfahren versuchte das Unternehmen zudem, die unangenehmen Vorabfragen des Amtsgerichts Hannover abzuwehren. Die Airline behauptete, die Frage nach einer konkreten Abwesenheitsquote, ab der außergewöhnliche Umstände greifen würden, stelle einen unzulässigen Eingriff in den reinen tatrichterlichen Bereich dar. Der Gerichtshof widersprach dem deutlich: Die Bestimmung von EU-Ausschlusskriterien im vorliegenden Tatsachenkontext betreffe unmittelbar die unionsrechtliche Auslegung und falle damit sehr wohl in die originäre Zuständigkeit der Richter in Luxemburg. Auch der Einwand des Konzerns, man habe den ohnehin zusammengebrochenen Flugplan nicht primär aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen ohne Rücksicht auf die hohen Kosten umorganisiert, und demzufolge hingen die Fragen des Amtsgerichts Düsseldorf gar nicht mit dem Streitstoff zusammen, wurde vom EuGH abgewiesen. Die gestellten Vorlagefragen der Erstinstanzen waren nachweislich nicht abstrakt, da sie direkte Folgen für die Ausgleichspflicht bei einem Flugausfall wegen einer Krankheitswelle klären sollten.
Der Hintergrund dieser Streitfrage: Im EU-Rechtssystem trennt man zwischen Tatsachenfeststellungen (Was ist passiert?) und Rechtsauslegung (Was bedeutet das EU-Recht?). Nur Letzteres darf der EuGH entscheiden. Das Gericht stellte hier klar: Ob eine Krankheitswelle als „außergewöhnlicher Umstand“ zählt, ist keine reine Tatsachenfrage, sondern eine Frage der EU-Rechtsauslegung — und damit Sache des EuGH.
Warum ist wilder Streik kein Ausnahmefall?
Eine massenhafte spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals, die landläufig als wilder Streik bezeichnet wird, fällt rechtlich nicht unter den Deckmantel außergewöhnlicher Umstände, sofern sie unmittelbar auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein Unternehmen zurückgeht. Konflikte oder tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten mit der eigenen Belegschaft stellen vielmehr gewöhnliche soziale Risiken dar, die ein Arbeitgeber in der Unternehmensführung kalkulieren muss. Die strikte rechtliche Einordnung, ob ein solcher Arbeitskampf nach dem jeweiligen nationalen Arbeitsrecht als rechtswidrig gilt, hat keine Relevanz für den Entschädigungsanspruch der EU-Bürger, die auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vertrauen.
Bei der Begutachtung des konkreten Konflikts stufte der Europäische Gerichtshof die Krankheitswelle beim Personal als unweigerliche Konsequenz der internen Mitteilungen vom 30. September 2016 ein. Es handelte sich für das Gericht offenkundig nicht um ein von außen einwirkendes Übel, sondern um einen Protest, der zwar nicht offiziell von Arbeitnehmervertretern organisiert wurde, aber aus den Reihen der eigenen Mitarbeiter heraus entstand. Da der Auslöser des Konflikts eine aktive Entscheidung der Unternehmensführung war, befand sich die Situation nach Ansicht der Richter durchaus im Beherrschbarkeitsbereich des Konzerns. Ein besonders wichtiges Indiz lieferten die Richter in ihrer Urteilsbegründung gleich mit: Die weitreichenden Arbeitsniederlegungen endeten zeitnah, nachdem das Management eine Einigung mit dem örtlichen Betriebsrat erzielen konnte. Dass die verdeckte Streikaktion deutscher Mitarbeiter vor den Arbeitsgerichten mangels gewerkschaftlicher Initiierung vermutlich als rechtswidrig gegolten hätte, wischte der EuGH weg. Das Gericht stellte klar, dass der Ausgleichsanspruch nach einer Flugannullierung andernfalls in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren stark abweichenden Arbeitsrechtsgesetzen völlig unterschiedlich ausfallen würde. Das jedoch liefe den festgeschriebenen Zielen der EU-Verordnung schlichtweg zuwider.
Als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. – so der Europäische Gerichtshof
Praxis-Hinweis: Interner Auslöser als Hebel-Faktor
Ob ein Streik oder eine Krankheitswelle als außergewöhnlicher Umstand zählt, hängt nicht von seiner Form oder arbeitsrechtlichen Zulässigkeit ab, sondern von seinem Ursprung. Der entscheidende Faktor in diesem Urteil war, dass die Ausfälle durch eine unternehmensinterne Entscheidung provoziert wurden. Wenn Ihre Airline einen Streik als Grund für die Annullierung angibt, liegt der Hebel darin, ob dieser Konflikt im normalen Betriebsrisiko des Unternehmens wurzelt. Solange der Auslöser im Einflussbereich des Managements lag, bleibt die Fluggesellschaft zahlungspflichtig.
Warum ändern Umstrukturierungen nichts?
Umstrukturierungsmaßnahmen und innerbetriebliche Umorganisationen sind gängige betriebswirtschaftliche Instrumente, mit denen Luftfahrtunternehmen regelmäßig konfrontiert sind. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Betrieb dürfen nicht dazu herangezogen werden, das von der Europäischen Union formulierte hohe Schutzniveau für Fluggäste durch die Hintertür zu senken. Die Gewährleistung von homogenisierten, harmonisierten Bedingungen für Reisende innerhalb Europas muss vollumfänglich sichergestellt bleiben.
Mit der Verkündung des Urteils durchkreuzte der Gerichtshof die Verteidigungsstrategie des Luftfahrtunternehmens restlos. Weil der eigentliche Vorfall an sich das rechtliche Qualitätskriterium eines außergewöhnlichen Ereignisses verfehlte, mussten die europäischen Richter auf die Zusatzfragen des Düsseldorfer Amtsgerichts gar nicht mehr im Detail antworten. Selbst die spätere Umstrukturierung und Umplanung der streitgegenständlichen Flüge, die das Unternehmen unbestritten unter großen Bemühungen unternommen hatte, rechtfertigte keine Verweigerung der Fluggastrechte auf Basis von Überforderung oder Unvermeidbarkeit der Folgen. Umstrukturierungen bleiben Unternehmensrisiko und entschuldigen keine ausgefallenen Flüge infolge eskalierender Management-Fehlentscheidungen. Die Passagiere konnten ihren Entschädigungsanspruch gegen TUIfly endgültig erfolgreich durchsetzen.
Wurde Ihr Flug wegen eines Streiks oder einer Krankheitswelle annulliert oder stark verspätet, fordern Sie die Entschädigung jetzt schriftlich bei der Airline ein. Verweisen Sie dabei auf das EuGH-Urteil (C-195/17) und setzen Sie eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ab, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden oder direkt vor dem zuständigen Amtsgericht klagen. In Deutschland verjährt der Anspruch nach drei Jahren zum Jahresende — wer also 2024 betroffen war, muss bis Ende 2027 aktiv werden.
Was bedeutet das EuGH-Urteil?
Der Europäische Gerichtshof hat als oberste Instanz bindend für alle EU-Mitgliedstaaten entschieden, dass wilder Streik oder massenhafte Krankmeldungen nach unternehmensinternen Umstrukturierungen keine außergewöhnlichen Umstände sind. Das Urteil gilt weit über den Einzelfall TUIfly hinaus: Jede Airline, die Streiks oder Krankheitswellen als Grund für Flugausfälle anführt, muss nachweisen, dass die Ursache außerhalb ihres Einflussbereichs lag. Solange der Auslöser im Verantwortungsbereich des Managements lag — etwa eine angekündigte Umstrukturierung —, bleibt Ihr Anspruch auf 250 bis 600 Euro Entschädigung bestehen.
Würde zur Klärung der Frage, ob Streiks als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen sind, darauf abgestellt, ob sie nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig sind oder nicht, hätte dies zur Folge, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge. – so der Europäische Gerichtshof
Prüfen Sie bei jeder ablehnenden Antwort Ihrer Airline genau, ob der genannte Grund tatsächlich ein von außen kommendes, unbeherrschbares Ereignis war oder im normalen Betriebsrisiko wurzelt. Im Zweifel lohnt sich der Gang zur Schlichtungsstelle oder zum Anwalt, da die Rechtslage nach diesem Urteil eindeutig zugunsten der Fluggäste ist.
Flug annulliert oder verspätet? Entschädigung durchsetzen
Airlines lehnen Ausgleichszahlungen oft mit Verweis auf Streiks oder Krankheitswellen ab – doch wie das EuGH-Urteil zeigt, greifen solche Begründungen häufig nicht. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Ablehnung, prüfen die Haltbarkeit der Argumente und setzen Ihren Anspruch auf bis zu 600 Euro systematisch durch.
Experten-Kommentar
Airlines nutzen trotz der glasklaren EuGH-Rechtsprechung systematisch Zermürbungstaktiken und weisen berechtigte Ansprüche zunächst mit standardisierten Ausreden ab. Dabei werden interne Personalprobleme gerne als unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse deklariert, um Kunden einzuschüchtern. Die Fluggesellschaften spekulieren gezielt darauf, dass die allermeisten Betroffenen den Aufwand scheuen und nach der ersten Absage aufgeben.
Lassen Sie sich von solchen pauschalen Schreiben nicht verunsichern und fordern Sie hartnäckig den konkreten Nachweis der angeblichen Flugumstände ein. Hartnäckigkeit zahlt sich in diesen Fällen fast immer aus. Spätestens bei der Einschaltung einer Schlichtungsstelle oder eines Anwalts knicken die Rechtsabteilungen der Airlines meist ein, um zusätzliche Prozesskosten zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline die Krankheitswelle als unvorhersehbares Ereignis bezeichnet?
JA, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline die Krankheitswelle nur als „unvorhersehbar“ bezeichnet. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 reicht dieses Schlagwort allein nicht aus, um die Ausgleichszahlung zu verweigern.
Der Grund ist, dass außergewöhnliche Umstände eng ausgelegt werden und nur vorliegen, wenn das Ereignis außerhalb des normalen Betriebsrisikos liegt und von der Airline nicht beherrschbar war. Eine massenhafte Krankmeldung, die durch interne Entscheidungen oder Umstrukturierungen ausgelöst wird, gilt rechtlich als unternehmensinternes soziales Risiko. Der EuGH hat in der Sache C-195/17 klargestellt, dass ein solcher massenhafter krankheitsbedingter Arbeitsausfall kein außergewöhnlicher Umstand ist. Deshalb muss die Airline zahlen, solange sie nicht konkret beweist, dass die Ursache tatsächlich von außen kam und außerhalb ihres Einflussbereichs lag.
Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Krankheitswelle auf ein echtes externes Ereignis zurückgeht, etwa eine behördliche Maßnahme oder eine unvorhersehbare Epidemie ohne Bezug zu internen Konflikten. Bloße Behauptungen der Airline genügen dafür nicht.
Darf die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern, wenn eine Umstrukturierung die massenhaften Krankmeldungen ausgelöst hat?
Nein, die Fluggesellschaft darf die Zahlung nicht verweigern, wenn die Umstrukturierung die massenhaften Krankmeldungen ausgelöst hat. Solche innerbetrieblichen Folgen gehören zum gewöhnlichen Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens und sind grundsätzlich beherrschbar.
Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Ausgleichspflicht nur bei außergewöhnlichen Umständen, also bei Ereignissen, die weder Teil der normalen Tätigkeit noch beherrschbar sind. Eine Umstrukturierung ist aber eine bewusste unternehmerische Entscheidung, deren soziale Folgen die Airline grundsätzlich einkalkulieren muss. Lösen diese Maßnahmen Protest, wilde Arbeitsniederlegungen oder massenhafte Krankmeldungen aus, bleibt die Ursache im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Gerade deshalb kann sich die Airline nicht darauf berufen, das Ereignis sei von außen gekommen oder habe außerhalb ihrer Kontrolle gelegen.
Auch spätere Gegenmaßnahmen wie Subcharter, Umbuchungen oder der Versuch, den Flugplan hektisch zu stabilisieren, ändern an der Zahlungspflicht nichts. Entscheidend ist nicht, ob die Airline intern noch reagiert hat, sondern ob der ursprüngliche Auslöser ein beherrschbares Betriebsrisiko war.
Muss ich die Entschädigung einklagen, oder gibt es kostenlose Alternativen bei einer Zahlungsverweigerung?
Sie müssen nicht sofort klagen; bei einer Zahlungsverweigerung können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. Eine Klage vor dem Amtsgericht ist erst der nächste Schritt, wenn die außergerichtliche Lösung scheitert oder die Airline das Schlichtungsverfahren nicht mitmacht.
Die Fluggastrechteverordnung gibt Ihnen zwar einen Zahlungsanspruch, doch die Airline zahlt oft erst nach ausdrücklicher Aufforderung oder nach Vermittlung durch eine neutrale Stelle. Die söp ist für Verbraucher kostenfrei und soll Streitigkeiten außergerichtlich klären, ohne dass sofort Gerichts- oder Anwaltskosten entstehen. Damit können Sie Ihren Anspruch prüfen lassen, ohne ein Kostenrisiko einzugehen. Erst wenn die Schlichtung erfolglos bleibt, müssen Sie überlegen, ob sich eine Klage wirtschaftlich lohnt.
Wichtig ist nur, dass die Schlichtung die Verjährung nicht automatisch stoppt, wenn Sie parallel nichts unternehmen. Deshalb sollten Sie den Anspruch rechtzeitig schriftlich geltend machen und Fristen im Blick behalten, bevor Sie auf eine Reaktion warten.
Verfällt mein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn ich erst Jahre nach dem Flugausfall aktiv werde?
NEIN, Ihr Anspruch verfällt nicht schon nach ein oder zwei Jahren, sondern verjährt regelmäßig erst nach drei Jahren zum Schluss des Kalenderjahres. Wer 2024 einen Ausfall hatte, kann also grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 vorgehen.
Für Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gilt die regelmäßige zivilrechtliche Verjährung nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht am Flugtag, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände kennen konnten. Dadurch bleibt selbst bei älteren Fällen oft noch Zeit, solange die Dreijahresfrist noch läuft. Wichtig ist deshalb, das genaue Flugdatum zu prüfen und das Jahresende als Startpunkt der Berechnung zu nehmen, nicht den Jahrestag des Fluges.
Die Verjährung kann zudem gehemmt werden, etwa durch eine rechtzeitige Klage oder durch bestimmte Verfahrensschritte bei einer Schlichtungsstelle wie der söp. Solche Maßnahmen stoppen den Fristablauf vorübergehend, sodass der Anspruch nicht während des laufenden Verfahrens verjährt. Wer unsicher ist, sollte die konkrete Frist daher sofort berechnen und fristwahrend handeln.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: C-195/17 – Urteil vom 17.04.2018
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




