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Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

 AG Bremen, Urteil vom 11. Januar 2019 – 9 C 54/18

Leitsatz

Ausgleichszahlung ist geschuldet, wenn der außergewöhnliche Umstand weder den annullierten Flug, noch den unmittelbar vorangehenden Zubringerflug betraf; unwetterbedingte Störungen des weiteren Betriebsablaufs betreffen die Organisationssphäre des Luftfahrtunternehmens (hier: Gewitterereignis in Amsterdam am Vortrage des gebuchten Fluges verhindert rechtzeitige Bereitstellung der eingeplanten Maschine am späteren Abflugort in Bremen).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen seit dem 17. Juli 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.

Randnummer 2

Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung
Symbolfoto: Chinnapong/Bigstock

Der Kläger buchte für den 23.06.2017 einen Flug von Bremen über Amsterdam nach San Francisco. Dieser planmäßig um 06:15 Uhr startende Flug …50 wurde von der Beklagten einen Tag vor dem Abflugtag annulliert. Der Kläger erreichte das Ziel sodann mittels eines Ersatzflugzeuges mit mehr als 24 Stunden Verspätung.

Randnummer 3

Der Kläger trägt vor, dass die Annullierung von der Beklagten zu vertreten sei und diese nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung zu vermeiden bzw. die Verspätung des Klägers so gering als möglich zu halten.

Randnummer 4

Der Kläger beantragt,

Randnummer 5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 6

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Die Beklagte trägt vor, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung geführt hätten. Am Flughafen Amsterdam sei es am 22.06.2017 zu einem Gewitter gekommen. Die Flugsicherung habe daher den Flugbetrieb reguliert und Start- und Landekapazitäten beschränkt. Aufgrund dessen sei der „unmittelbar“ vorangehende Zubringerflug …61 von Amsterdam nach Bremen, der um 20.35 Uhr starten sollte, annulliert worden. Die wetterbedingten Störungen des Flugbetriebs hätten sich damit auch noch auf den Folgetag ausgewirkt. Am Montag des 23.06.2017 habe in Bremen kein Flugzeug zur Verfügung gestanden. Wegen des dortigen Nachtflugverbots habe auch kein Ersatzflugzeug zeitnah nach Bremen verbracht werden können.

Randnummer 9

Die Klage ist dem Beklagten am 16.Juli 2018 zugestellt worden. Das Gericht hat im Termin vom 20.11.2018 einen Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Randnummer 10

Die zulässige Klage ist begründet.

Randnummer 11

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004, FluggastrechteVO) in Höhe von 600,00 €.

Randnummer 12

Unstreitig wurde der Kläger mit dem Flug …50 (Bremen nach Amsterdam) wegen dessen Annullierung nicht befördert, sodass er den Zielort San Francisco mit einer knapp 24-stündigen Verspätung erreichte. Die unstreitige Annullierung des gebuchten Fluges nur einen Tag vor dem Abflugtag begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Randnummer 13

Der Anspruch ist nicht gem. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Randnummer 14

Es kann dahinstehen, ob der dem annullierten Flug unmittelbar vorangehende Zubringerflug am Vorabend des 22.06.2018 von Paris nach Bremen gehen sollte – wie von der Beklagten zunächst vorgetragen – oder von Amsterdam nach Bremen – wie nach richterlichem Hinweis zuletzt (mit Beweisangebot) vorgetragen:

Randnummer 15

Der nach Beklagtenvortrag behauptete Umstand, dass das eingeplante Flugzeug wegen schlechten Wetters den unmittelbar vorangehenden Flug von Amsterdam nach Bremen nicht antreten konnte und deshalb am Folgetag in Bremen nicht zu Verfügung stand, ist für eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht ausreichend:

Randnummer 16

Denn am Tag des streitgegenständlichen Fluges waren die Wetterbedingungen einwandfrei. Hier betraf das Gewitter den Vortag. Auch betraf das Gewitter nicht den Abflugort Bremen, sondern Amsterdam. Ein Gewitter hält typischerweise nur kurze Zeit an. Auch wenn es nach einem Gewitter eine gewisse Zeit dauert, bis sich der Flugbetrieb wieder normalisiert, so betraf die behauptete Beschränkung der Slots nur den 22.06.2017 und nicht mehr den 23.06.2017. Die Beklagte trug zu dem zeitlichen Ausmaß des Wetterereignisses bemerkenswerterweise schriftsätzlich nicht vor. Das Gewitter bzw. der Sturm war nach unbestrittenem Klägervortrag um 15.25 Uhr aber zumindest wieder beendet. Der Beklagten wäre es angesichts des frühen Zeitpunkts der Kenntnis der Regulierungsmaßnahmen am Mittag bzw. Nachmittag des 22.06.2017 und der damit einhergehenden Annullierung des Vorflugs …61, Abflugzeit 20.35 Uhr, grundsätzlich zumutbar gewesen, eine Ersatzmaschine von einem anderen Ort nach Bremen zu überführen; am Abend des 22.06.2018 bis 23:00 Uhr, bzw. am frühen Morgen des 23.06.2018 hätte in Bremen eine leere Maschine grundsätzlich landen können, um die Passagiere des 6:15 Fluges, ggf. mit geringer Abflugverspätung, aufzunehmen. Die gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trug nicht vor, warum sie die in (nach korrigiertem Vortrag) Amsterdam befindliche Maschine von dort aus nicht am frühen Morgen des 23.06.2018 leer nach Bremen fliegen ließ. Es bleibt zu vermuten, dass sich die Beklagte am 22.06.2018 angesichts entfallener Slots schlicht entschloss, die Maschine in Amsterdam anderweitig zu verwenden und mit dieser andere Flüge zu bedienen, worauf auch die allgemeinen Ausführungen im Beklagtenschriftsatz vom 03.09.2018, S. 10 ff. hindeuten. Wenn das Gewitter in Amsterdam aber um 15:25 Uhr beendet war und die eingeplante Maschine als Vorflug planmäßig erst um 20.35 Uhr von Amsterdam nach Bremen hätte fliegen sollen, so stellt sich die Frage, warum die Durchführung dieses Zubringerfluges 5 (!) Stunden nach der Beendigung des Gewitters nicht möglich gewesen sein sollte. Aus Anlage B4 ergibt sich, dass nach dem Ende des Gewitters um 15:25 Uhr mit der eingeplanten Maschine zumindest noch 2 Flüge (…57, Abflug 16:50 und …61, Abflug 20:25) von Amsterdam nach Bremen gehen sollten; hinzukommt bei Pendelverkehr wohl noch ein weiterer Rückflug der Maschine von Bremen nach Amsterdam. Der Flug …57, Abflug von Amsterdam um 16.50 Uhr nach Bremen, soll verspätet durchgeführt worden sein. Demnach hätte das Wetterereignis als außergewöhnlicher Umstand jedoch nicht den unmittelbar vorangehenden Vorflug zum Abflughafen Bremen betroffen. Selbst zur Zeit des Flugs …57/Abflug 16:50 Uhr war das schlechte Wetter vor Ort bereits seit 1 ½ Stunden vorbei.

Randnummer 17

Nach der Planung der Beklagten hätte der unmittelbar vorangehende Vorflug …61 die gesamte Nacht über in Bremen verbleiben sollen. In diesem Umstand liegt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls eine Zäsur, die einer Zurechnung des außergewöhnlichen Umstandes in Amsterdam am Vortage des streitgegenständlichen Fluges …50 entgegensteht. Wenn sich die Beklagte trotz des in Bremen geltenden Nachtflugverbots bewusst dafür entscheidet, dort auch am späten Abend planmäßig noch Maschinen landen zu lassen, so trägt sie das Risiko, dass relativ geringfügige Verzögerungen im Ablauf zwangsläufig zu einer Annullierung führen, weil in Bremen verspätet ankommende Flugzeuge nach 23:00 Uhr nicht mehr landen dürfen. Auf die Frage der Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen (s.o.) kommt es daher nicht entscheidend an.

Randnummer 18

Im Ergebnis ist die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges damit auf ein Organisationsverschulden bzw. eine eigenverantwortliche Organisationsentscheidung der Beklagten zurückzuführen.

Randnummer 19

Diese Bewertung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der BGH (Urt. v. 12.06.2014, X ZR 121/13, Ziff. 15 ff.) hat lediglich entschieden, dass die Störung eines Zubringerflugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände relevant werden kann, wenn der vorangehende Vorflug „am selben Tag“ betroffen war. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall gewesen.

Randnummer 20

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.

Randnummer 22

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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