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Ausgleichszahlungsanspruch bei großer Verspätung infolge Flugzeugschadens durch Blitzschlag

AG Hannover, Az.: 461 C 12846/13, Urteil vom 03.09.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 200,00 € (insgesamt 400,00 €) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Kläger haben einen noch ausstehenden Anspruch in Höhe von je 200,00 € gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 b) der EuFlugVO (VO (EG) Nr. 261/2004).

Ausgleichszahlungsanspruch bei großer Verspätung infolge Flugzeugschadens durch Blitzschlag
Symbolfoto: Von muratart /Shutterstock.com

Nach Art. 7 Abs. 1 b) der EuFlugVO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1.500 km übersteigt und unterhalb von 3.500 km liegt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Entscheidung vom 19.11.2009, C-402/07 und 432/07) und des BGH (vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06) steht dem Fluggast bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EuFlugVO wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, wenn sie – wie vorliegend – wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Die Beklagte kann sich nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 EuFlugVO mit der Behauptung entlasten, dass das streitgegenständliche Flugzeug zwei Flüge zuvor (am Vortag des Fluges der Kläger) während der Steigflugphase einen Blitzschlag erlitten habe.

Sie trägt nicht in erheblicher Wiese vor, dass sich die erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob der Blitzschlag tatsächlich erfolgte, die angeblich davon betroffene Maschine für den streitgegenständlichen Flug vorgesehen war und ob gleichzeitig mit dem Bericht des Blitzschlages bei sämtlichen europäischen Airlines, die in diesem Luftraum operieren, erfolglos hinsichtlich verfügbarer Subcharterflugzeugen/Crews angefragt wurde.

Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich laut der Rechtsprechung des EuGH nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH – Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 – C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 – Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 29). Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH – Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30); auch hierzu ist in erster Linie der Tatrichter berufen.

Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag keinerlei Vorsorgemaßnahmen für Fälle der vorliegenden Art getroffen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können. (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12; BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 129/12)

Alle ihre Flugzeuge waren zum betreffenden Zeitpunkt im Einsatz und sie hat keinerlei Ersatzmaschine vorgehalten. Die behauptete sofortige Anfrage bei sämtlichen europäischen Airlines, die im betroffenen Luftraum agieren, kann lediglich als „Nachsorge“ bezeichnet werden. Es steht im Ermessen einer Fluggesellschaft, ob sie eigene Flugzeuge vorhält, um Fällen vorzubeugen, in denen es infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen zu Störungen seines Flugplanes kommt oder ob sie diesbezüglich vorsorgliche Vereinbarungen mit Charterunternehmen trifft. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass derartige Vereinbarungen bestehen. Soweit keinerlei Vorsorge in diesem Sinne getroffen wird, liegt es in der Risikosphäre der Fluggesellschaft, wenn sie spontan keine Ersatzmaschine auf dem Markt chartern kann. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass nur aufgrund ganz außergewöhnlicher Umstände keine Ersatzmaschine über sämtliche europäische Airlines bezogen werden konnte. Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die von ihr üblicherweise zu treffenden Maßnahmen auch möglichst effektiv sind. Eine Abwälzung des oben genannten Risikos, welches auf einer betriebswirtschaftlichen Entscheidung des Flugunternehmens beruht, auf die Fluggäste abzuwälzen wäre nicht mit dem verbraucherschützenden Grundgedanken der EuFlugVO in Einklang zu bringen. Sollten Vorkehrungsmaßnahmen für Fälle der vorliegenden Art dem Unternehmen wirtschaftlich nicht tragbar erscheinen, sind sie gehalten Ausgleichszahlungen im Sinne der EuFlugVO an Verbraucher in Kauf zu nehmen, welche (in Ermangelung solcher Maßnahmen) erhebliche Verspätungen erleiden.

Die Behauptung der Beklagten, dass es unüblich sei Ersatzflugzeuge vorzuhalten, geht gerade nicht aus dem von ihr zitierten BGH-Urteil hervor. Insofern kann dieses auch nicht als Bestätigung dafür gesehen werden, dass eine solche Vorsorgemaßnahme für Flugunternehmen nicht zumutbar wäre. Der BGH führt nämlich aus: „Das Vorhalten von Ersatzmaschinen außerhalb der Basis des Luftfahrtunternehmens ist, jedenfalls auf Flughäfen, die nur gelegentlich angeflogen werden, weder üblich noch dem Unternehmen wirtschaftlich zumutbar“ (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12). Im Umkehrschluss hieraus ergibt sich, dass zumindest auf der Basis des Luftfahrtunternehmens (vorliegend Hannover) ein solches Vorhalten üblich ist und auch bei Flughäfen, die – wie vorliegend die Flughäfen Gran Canaria und Köln – sehr regelmäßig vom betroffenen Unternehmen frequentiert werden, zumindest nicht davon gesprochen werden kann, dass dies unüblich wäre. Es gibt auch – anders als die Beklagte meint – keine einhellige Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte, wonach das Vorhalten eines Ersatzflugzeuges nicht zu den zumutbaren Maßnahmen gezählt werden kann, weil sich die wirtschaftliche Überforderung der Airline dadurch aufdränge.

Zudem kann die Beklagte nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass selbst bei Vorhalten von Ersatzflugzeugen/Crews die meisten Verspätungsfälle nicht abgefangen werden könnten. Denn im entgegengesetzten Fall besteht überhaupt keine Möglichkeit, Verspätungen und Ausfälle abzufangen. Zu argumentieren, dass man keine Vorsorge trifft, weil unabhängig davon nicht alle Fluggäste pünktlich befördert werden können, ist unstatthaft und nicht mit dem Gedanken des Verbraucherschutzes in Einklang zu bringen. Hätte die Beklagte Ersatzmaschinen/Crews vorgehalten und wären diese aufgrund vorausgegangener anderer Probleme alle im Einsatz gewesen, würde grundsätzlich ein Fall des Art. 5 Abs. 3 EuFlugVO vorliegen.

Schließlich verfängt auch die Argumentation nicht, dass bei einer Verspätung von etwas über drei Stunden, selbst bei Vorhalten von Ersatzflugzeugen/Crews, letztere nicht rechtzeitig einsatzbereit gewesen wären, um die Verspätung zu vermeiden. Zwischen der Meldung des Blitzschlages und dem Flug der Kläger lagen nämlich 14 Stunden. Es ist insofern nicht auf die endgültige Verspätung abzustellen, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte über den Blitzschlag und dessen Folgen im Bilde war.

Durch Teilleistung der Beklagten ist der ursprüngliche Anspruch der Kläger von jeweils 400,00 in Höhe von jeweils 200,00 € untergegangen (§ 362 BGB).

II. Ferner stehen den Klägern jeweils Verzugszinsen auf 200,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 291 BGB seit dem 21.12.2013 zu.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

 

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