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Arbeitgeber muss keine Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs nachzahlen

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Az.: L 5 R 2125/07

Entscheidung 09.04.2008

Vorinstanz: Sozialgericht Konstanz, Az.: S 8 R 842/06, Entscheidung vom 28.02.2007


Entscheidung:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.2.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 101,61 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die Beigeladene wegen mehrfacher geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (bei der Klägerin und bei einem anderen Arbeitgeber) sozialversicherungspflichtig geworden ist.

Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Ab dem 1.7.2004 beschäftigte sie die Beigeladene, eine Studentin, mit einem Entgelt von monatlich 350 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis wurde der Beklagten gemeldet. Während der Zeit vom 14.9.2004 bis 21.1.2005 arbeitete die Beigeladene außerdem in der Metzgerei K. für ein Monatsentgelt von durchschnittlich 113,67 EUR. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis war der Beklagten gemeldet worden.

Auf Nachfrage der Beklagten (Schreiben vom 21.1.2005), teilte die Klägerin unter dem 2.2.2005 mit, sie habe die Beigeladene seinerzeit nicht schriftlich nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen gefragt.

Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 14.6.2005 (ein gleichartiger Bescheid erging an die Metzgerei K.) stellte die Beklagte fest, die Beigeladene sei in der Zeit vom 14.9.2004 bis 21.1.2005 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und müsse bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Nach ihrem (der Beklagten) Kenntnisstand übe sie mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, wobei das Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR im Monat überschreite (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV). In solchen Fälle trete Versicherungspflicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV zwar erst mit dem Tag der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung ein. Das gelte allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Hier liege Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Klägerin die Beigeladene nicht schriftlich nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen gefragt habe. Maßgebend für den Beginn der Versicherungspflicht sei deshalb der 14.9.2004.

Den dagegen (ohne Begründung) eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2006 als unzulässig zurück; der Bevollmächtigte der Klägerin habe trotz Aufforderung eine Vollmacht nicht vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 3.3.2006 (Eingangsstempel ihres Prozessbevollmächtigten auf der Ausfertigung des Widerspruchsbescheids SG-Akte S. 5) zu.

Am 27.3.2006 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz. Sie trug vor, im Widerspruchsverfahren sei Vollmacht mit Schreiben vom 9.1.2006 vorgelegt worden. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne man ihr nicht vorwerfen. Sie habe die Beigeladene bei Arbeitsbeginn im Mai (2004) gefragt, ob sie weitere Beschäftigungen ausübe; diese müssten ggf. gemeldet werden, auch wenn sie erst später aufgenommen würden. Die Beigeladene habe seinerzeit nicht andernorts gearbeitet und habe später eine weitere Beschäftigung auch nicht angegeben. Erst auf Nachfrage der Beklagten (mit Schreiben vom 21.1.2005) habe sie von der zweiten Arbeitsstelle erfahren. Sie könne die Beigeladene nicht laufend nach etwaigen Zusatzbeschäftigungen befragen.

Die Beklagte trug vor, die im Widerspruchsverfahren rechtzeitig vorgelegte Vollmacht sei versehentlich nicht an die Rechtsabteilung weitergeleitet worden. In der Sache bleibe man aber dabei, dass die Klägerin die ihr als Arbeitgeberin gem. §§ 28a, 28e SGB IV obliegende Pflicht zur Aufklärung bzw. Beurteilung der Versicherungsverhältnisse der Beigeladenen grob fahrlässig verletzt habe. Denn sie habe eine schriftliche Versicherung der Beigeladenen, keine weiteren geringfügigen Beschäftigungen auszuüben, nicht eingeholt.

Die Beigeladene gab unter dem 17.7.2006 (SG-Akte S. 22) an, die Klägerin habe sie bei Arbeitsbeginn nicht nach anderen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gefragt. Die Beschäftigung bei der Metzgerei K. habe sie nicht mitgeteilt, da dies für sie einmalig und beendet gewesen sei.

Mit Urteil vom 28.2.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2006 auf. Die Berufung wurde zugelassen.

Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, nachdem der Widerspruchsbescheid der Klägerin erst am 3.3.2006 zugegangen sei. Die Klage sei auch begründet, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig.

Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der seit 1.4.2003 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) liege eine geringfügige (nicht kurzfristige) Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteige. Zur Feststellung der Geringfügigkeit sei das Arbeitsentgelt mehrerer geringfügiger Beschäftigungen zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Ergebe sich dabei, dass Geringfügigkeit nicht mehr vorliege, trete Versicherungspflicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

Die Beigeladene habe mit den Beschäftigungen bei der Klägerin und der Metzgerei K. (unstreitig) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Versicherungspflicht sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV allerdings erst mit dem Tag der Bekanntgabe des dies feststellenden Bescheids vom 14.6.2005 eingetreten. Da die Doppelbeschäftigung der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt bereits wieder beendet gewesen sei, müsse die Beschäftigung bei der Klägerin insgesamt als geringfügig eingestuft werden.

Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV sei zum 1.4.2003 eingeführt worden, um Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen zu schützen, wenn Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen oder eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausübten. Die Versicherungspflicht solle deshalb erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Einzugsstelle eintreten, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu motivieren, die fraglichen Beschäftigungen der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen (BT-Drs. 15/26, S. 23).

Die restriktive Auslegung der Beklagten, wonach Versicherungspflicht (weiterhin) rückwirkend eintreten solle, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aufzuklären, finde im Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV keine Stütze. Dort sei vielmehr einschränkungslos Versicherungspflicht erst mit Wirkung für die Zukunft vorgesehen. Auf Verschulden des Arbeitgebers stelle das Gesetz nicht ab. Die Auffassung der Beklagten sei auch mit dem Zweck des Gesetzes, Beschäftigungen aus der Illegalität herauszuführen, nicht vereinbar. Der Arbeitgeber könne dies nämlich nur dann leisten, wenn er um die Mehrfachbeschäftigung seines Arbeitnehmers wisse. Gerade für Fälle der vorliegenden Art habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV einen Anreiz schaffen wollen, wenigstens für die Zukunft Sozialversicherungspflicht herzustellen. Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 25.2.2003, auf die sich die Beklagte für ihre Rechtsansicht berufe, seien mit dem Gesetz daher nicht vereinbar und für das Gericht nicht verbindlich.

Davon abgesehen könne man der Klägerin grobe Fahrlässigkeit ohnehin nicht vorwerfen. Sie habe die Beigeladene bei Arbeitsaufnahme zwar nicht zu weiteren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Die Zweitbeschäftigung (bei der Metzgerei K.) sei aber erst später (am 14.9.2004) aufgenommen worden und hätte deshalb gar nicht angegeben werden können. Das Unterlassen regelmäßiger (täglicher oder wöchentlicher) Nachfragen, ob nunmehr möglicherweise eine weitere Beschäftigung vorliege, begründe den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht; es sei Sache des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber entsprechend zu informieren.

Auf das ihr am 13.4.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.4.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die gesetzliche Bestimmung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV sei nach Maßgabe der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.2.2003 einschränkend auszulegen. Dies sei nach dem Gesetzeszweck auch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Schwarzarbeit bekämpfen und deswegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer motivieren wollen, Beschäftigungen aus der Illegalität herauszuführen. Das setze aktives Handeln zur Feststellung der Versicherungspflicht voraus. Arbeitgebern oder Beschäftigten, bei denen die Versicherungspflicht ohne deren Beteiligung, etwa durch Meldeabgleich oder eine Betriebsprüfung gemäß § 28b SGB IV, festgestellt werde, solle der mit der Neuregelung geschaffene Schutz vor Beitragsnachforderungen nicht zu Gute kommen.

Nach dem Gesetzeswortlaut gelte die Haftungsfreistellung nur dann, wenn sich ergebe, dass die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung nicht mehr bestünden. Sie greife deshalb nicht ein, wenn die sorgfältige Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft bereits bei Beginn der Beschäftigung unterblieben sei. Insoweit sei der Arbeitgeber als in Dienst genommener Privater zur umfassenden Ermittlung- und Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet.

Die Klägerin müsse als Arbeitgeberin gem. § 28f Abs. 1 SGB IV für jeden Beschäftigten, auch für geringfügig Beschäftigte, getrennt nach Kalenderjahren Lohnunterlagen in deutscher Sprache führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufbewahren. Die Lohnunterlagen müssten die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgeblichen Angaben vollständig, richtig, und in zeitlicher Folge geordnet enthalten. Aufzeichnungspflichtig seien alle für die Beurteilung der Versicherungspflicht sowie die Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und das Meldeverfahren bedeutsamen Tatbestände. Bei der Zusammenlegung der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO, vgl. § 2 Abs. 1) und der Beitragszahlungsverordnung zum 1.7.2006 sei zusätzlich unter § 8 Abs. 2 Nr. 7 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) festgelegt worden, dass auch die Erklärung des kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr zu den Beitragsunterlagen zu nehmen sei.

Die Aufzeichnungspflicht solle es der Einzugsstelle ermöglichen zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei nicht gemeldeten Personen zutreffend Versicherungsfreiheit angenommen habe. Gem. § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV würden Verstöße gegen die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Lohnunterlagen als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Klägerin habe insoweit grob fahrlässig gehandelt, als sie Unterlagen für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Beigeladenen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht aufbewahrt bzw. erst gar nicht angelegt habe. Der Verschuldensvorwurf beziehe sich darauf, dass sie den Sachverhalt zur versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht aufgeklärt habe.

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Die Pflicht des Arbeitgebers zur Sachverhaltsaufklärung folge aus dessen Meldepflicht gem. § 28a Abs. 1 und 9 SGB IV und § 28c SGB IV i. V. m. § 13 DEÜV. Die Erfüllung dieser Meldepflichten setze voraus, dass der Arbeitgeber zuvor den Sachverhalt für die zu beurteilende Beschäftigung ermittle. Zwar gelte dies zunächst nur für die Verhältnisse bei Beschäftigungsbeginn; der Arbeitgeber dürfe jedoch vom Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen erneut entsprechende Erklärungen einfordern und ihn danach fragen, ob er (zwischenzeitlich) eine weitere Beschäftigung ausübe, die möglicherweise zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führe. Andernfalls könne er seiner Verpflichtung aus § 28a Abs. 1 Nr. 5 SGB IV zur Mitteilung meldepflichtiger Veränderungen nicht nachkommen. Das Fragerecht stehe ihm nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.2.1988, 12 RK 43/87) auch zu, um sich vor Irrtümern über die Versicherungspflicht zu schützen und das Risiko der alleinigen Beitragstragung nach § 28g Satz 2 SGB IV zu begrenzen.

Insgesamt stelle das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV damit eine Ausnahmeregelung zu dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Versicherungspflicht mit dem Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen entstehe, dar und gelte nur für Arbeitgeber und Beschäftigte, die an der Feststellung der Versicherungspflicht mitwirkten und keine Melde- oder Aufzeichnungspflichten verletzt hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.2.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 SGG statthaft, was bereits aus der Zulassung der Berufung durch das SG folgt. Der Berufungszulassung durch das Sozialgericht hätte es allerdings nicht bedurft, da die Klage keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sondern das Bestehen von Versicherungspflicht betrifft. Dies wurde mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der von der Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung festgestellt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits angesichts geringer Beitragslasten im Ergebnis den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (500 EUR) nicht übersteigen wird; hierauf stellt das Gesetz nicht ab. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bescheide der Beklagten zu Recht aufgehoben; sie sind rechtswidrig. Wird die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV überschritten und tritt infolge dessen Versicherungspflicht ein, beginnt diese gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nämlich erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung. Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte. Die davon abweichenden Anordnungen in den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richlinien, dort Nr. B 5.3 Satz 3) sind mit der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht vereinbar und von den Gerichten nicht anzuwenden. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.

Die Regelung in § 8 SGB IV legt zunächst allgemein fest, wann eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Das ist gem. § 8 Abs. 1 SGB IV der Fall, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 400 EUR im Monat (Nr. 2). Diese Vorschriften bestimmen den Inhalt des Rechtsbegriffs „geringfügige Beschäftigung“, den das Gesetz in §§ 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 SGB IV – in § 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und in § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) verwendet, um abweichend vom Regelfall der Versicherungspflicht entgeltlicher Beschäftigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI) Versicherungsfreiheit anzuordnen. Ergänzende Bestimmungen (insbesondere) für den Fall, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, trifft § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Danach werden bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen (vorbehaltlich von Sondervorschriften, wie § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Satz 2 SGB V oder § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) zusammengerechnet mit der Folge, dass bei Überschreiten der Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400 EUR im Monat Geringfügigkeit der zusammengerechneten Beschäftigungen nicht mehr vorliegt und es deshalb nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften beim Regelfall der Versicherungspflicht zu den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung bleibt.

Enthalten die Vorschriften in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV danach nur konkretisierende Bestimmungen zum Gesetzesbegriff „geringfügige Beschäftigung“, ist Gegenstand des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sowie der hier streitigen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV der Eintritt der Versicherungspflicht. Hierfür gilt allgemein, dass Versicherungspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind (KassKomm-Seewald, SGB IV § 8 Rdnr. 30a), insbesondere also eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (vgl. auch etwa § 186 SGB V). Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wann dieser Sachverhalt von den zuständigen Stellen festgestellt wird oder hierüber ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X) ergeht. § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegt, sobald die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, bestätigt die grundsätzliche Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse und schließt mit der Wendung „sobald“ außerdem aus, eine zu Beginn geringfügig ausgeübte Beschäftigung wegen nachträglichen Wegfalls der Geringfügigkeitsvoraussetzungen insgesamt, also von Anfang an und rückwirkend vom Anwendungsbereich des § 8 SGB IV auszunehmen.

Würde sich der Eintritt von Versicherungspflicht auch bei Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV allein nach den genannten Rechtsgrundsätzen bzw. nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV richten, träte sie (unbeschadet ggf. erforderlicher weiterer Voraussetzungen) ein, sobald bei Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und deshalb Geringfügigkeit nicht mehr vorliegt. Würde sich daher erst im Nachhinein herausstellen, dass der Beschäftigte die Geringfügigkeitsgrenze bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen bereits in der Vergangenheit überschritten hatte, träte Versicherungspflicht auch mit Wirkung für die Vergangenheit ein.

Der Gesetzgeber hat es bei dieser Rechtsfolge der allgemeinen Vorschriften bzw. des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV jedoch nicht belassen, sondern mit § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV für die hier maßgebliche Fallgestaltung eine davon abweichende Sonderregelung getroffen. Danach tritt die Versicherungspflicht, wenn bei der Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) oder einen Träger der Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) ein. Mit der Wendung „Bekanntgabe der Feststellung“ nimmt das Gesetz ersichtlich auf die Bestimmung des § 37 SGB X über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten Bezug, so dass über die Versicherungspflicht regelmäßig ein feststellender Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu ergehen hat (vgl. einschränkend KassKomm-Seewald a. a. O. Rdnr. 30b – Verwaltungsakte (jedenfalls in Schriftform) nicht zwingend, aber ders., a. a.O. Rdnr. 30d). Er legt deren Eintritt rechtsverbindlich fest. Maßgeblich für den Beginn der Versicherungspflicht ist deshalb nicht, wann die tatsächlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem Gesetz erfüllt sind oder waren, sondern die hierüber im Verwaltungsakt (wirksam) getroffene (Einzelfall-)Regelung. Bei ihr bleibt es nach Maßgabe der Grundsätze über die Bestandskraft von Verwaltungsakten auch dann, wenn sie auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen sollte.

Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist danach ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Beschäftigten oder Arbeitgebern im Einzelfall vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte. Mit Gesetzeswortlaut, Gesetzessystematik und Gesetzeszweck der maßgeblichen Vorschriften ist anderes nicht vereinbar. Die Bestimmung unter Nr. B 5.3 Satz 3 der Geringfügigkeits-Richtlinien, wonach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV (Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheids der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers) nicht gilt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, widerspricht daher dem Gesetz. Als die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nur – fehlerhaft – auslegende Verwaltungsvorschrift ist sie von den Gerichten nicht anzuwenden.

In § 8 SGB IV ist schon dem Wortlaut nach vom rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht nicht die Rede. Im Gegenteil ordnet § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV ausdrücklich Versicherungspflicht nur mit Wirkung für die Zukunft – erst ab Bekanntgabe des Bescheids der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers – an. Da es sich bei dieser Vorschrift nach dem Gesagten um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie (erst recht) eng nach dem Gesetzeswortlaut auszulegen.

Im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers zeigt die Bestimmung des § 7b Nr. 3 SGB IV außerdem, dass der rückwirkende Eintritt der Versicherungspflicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten im SGB IV als Regelungsmodell durchaus vorgesehen, freilich auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt ist. Gem. § 7b Nr. 3 SGB IV tritt die Versicherungspflicht dann, wenn der Versicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung feststellt, (ebenfalls) grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, es sei denn, der Beschäftigte oder der Arbeitgeber sind vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. In diesem Fall bleibt es bei der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse und damit beim rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht. Hätte man bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung mehrfacher geringfügiger Beschäftigung Ähnliches gewollt, wäre das im Gesetz so festgelegt worden und hätte auch ausdrücklich so festgelegt werden müssen (zu diesem Gesichtspunkt mit Recht auch SG Freiburg, Urt. v. 13.9.2007, – S 2 KNR 6092/06 -).

Indessen wollte der Gesetzgeber eine der Regelung des § 7b Nr. 3 SGB IV vergleichbare Einschränkung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV mit Rücksicht auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck ersichtlich nicht. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/26, S. 23 zu Nr. 3) hervorgeht, soll die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV den Arbeitgeber nämlich vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen schützen, wenn Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen oder neben einer geringfügigen Beschäftigung noch eine Hauptbeschäftigung ausüben. Aus diesem Grund soll die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheids der Einzugsstelle eintreten. Dadurch werden nach der Vorstellung des Gesetzgebers Arbeitgeber und Beschäftigte motiviert, eine Beschäftigung der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen. Mit beiden Zielsetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV, dem Schutz vor Beitragsnachforderungen wie dem Herausführen geringfügiger Beschäftigungen aus der Illegalität („Schwarzarbeit“), wäre es aber nicht zu vereinbaren, müsste der Arbeitgeber u.U., etwa beim Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens, mit rückwirkender Versicherungspflicht und rückwirkender Beitragslast rechnen (gegen einen rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht auch KassKomm-Seewald, SGB IV § 8 Rdnr. 30c, 30e).

Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt eine andere Sicht der Dinge nicht. Weder im Gesetzestext noch in der Begründung des Gesetzesentwurfs findet sich ein Anhalt für ihre Annahme, Arbeitgebern oder Beschäftigten, bei denen der Eintritt der Versicherungspflicht ohne deren Zutun, etwa durch Meldeabgleich oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, solle die Schutzwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht zu Gute kommen. Auch auf die in § 28f SGB IV festgelegten Pflichten des Arbeitgebers zur Führung und Aufbewahrung von Lohnunterlagen – einschließlich einer Erklärung kurzfristig Beschäftigter zu weiteren kurzfristigen Beschäftigungen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV) – oder auf die dem Arbeitgeber gem. § 28a SGB IV obliegenden Meldepflichten kann sich die Beklagte für ihre Rechtsauffassung nicht stützen. Dem Arbeitgeber sind bei der Feststellung des Sachverhalts für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihm begründeten Beschäftigungsverhältnisse mit den genannten Bestimmungen weitreichende Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Verletzung ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV). Für den Eintritt der Versicherungspflicht im Allgemeinen und die Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV im Besonderen besagt all das indessen nichts. Außerdem zeigt die Regelung des § 28o 2. Halbsatz SGB IV, wonach der Beschäftigte bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen muss, dass der Gesetzgeber die Verantwortung insoweit deutlich dem Arbeitnehmer und weniger dem Arbeitgeber zugeordnet hat (dazu Buddemeier, Anm. zu SG Freiburg, Urt. v. 13.9.2007, a. a. O. in jurisPR-SozR 25/2007).

Soll bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers daher auch im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (Zusammenrechnung mehrer geringfügiger Beschäftigungen) Versicherungspflicht rückwirkend eintreten, muss § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV, etwa nach dem Vorbild des § 7b Nr. 3 SGB IV, geändert werden. Das ist allerdings Sache des Gesetzgebers und nicht der für den Erlass der Geringfügigkeits-Richtlinien zuständigen Stellen.

Bei dieser Rechtslage kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beigeladenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Der Senat kann dies daher offen lassen und braucht Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht hierzu nicht zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), die Versicherungsträger wollen bis zu einer Entscheidung des BSG an der in den Geringfügigkeits-Richtlinien festgelegten Verfahrensweise festhalten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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