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Auskunft über herrenlose Grundstücke: Konkretes Interesse statt pauschaler Suche

Ein Interessent forderte vom Landesamt umfassende Auskunft über herrenlose Grundstücke in Schleswig-Holstein, um diese in Besitz zu nehmen. Doch während des Verfahrens änderte ein neues Gesetz die Anforderungen massiv und warf die Frage nach dem ‚konkreten Interesse‘ auf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 A 41/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 8 A 41/22
  • Verfahren: Verwaltungsstreitverfahren
  • Rechtsbereiche: Liegenschafts- und Katasterrecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Ein Bürger wollte vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation wissen, welche Grundstücke in Schleswig-Holstein keinen Eigentümer haben. Er plante, diese Flächen gegebenenfalls zu erwerben. Das Landesamt lehnte die Auskunft ab.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Bürger umfassende Auskünfte über Herrenlose Grundstücke erhalten, wenn er diese nur allgemein erwerben möchte?
  • Die Antwort: Nein, ein solcher Anspruch besteht nicht. Das Gericht entschied, dass der Bürger kein ausreichend konkretes und glaubhaftes Interesse für eine so umfassende Abfrage nachweisen konnte, wie es das Gesetz verlangt.
  • Die Bedeutung: Das Urteil klärt, dass für Auskünfte über herrenlose Grundstücke ein sehr konkretes und nachweisbares Interesse an einzelnen Flächen erforderlich ist. Eine pauschale Suche zur Aneignung ist nicht mehr zulässig.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es bei dieser landesweiten Schatzsuche?

Ein Mann wollte in Schleswig-Holstein auf die Jagd nach einem besonderen Schatz gehen. Sein Ziel waren keine Golddublonen, sondern herrenlose Grundstücke – Land, das niemandem gehört und das man sich unter bestimmten Umständen aneignen kann.

Ein Interessent klärt am Landesamt für Vermessung das berechtigte Interesse für die Auskunft über herrenlose Grundstücke im Kataster.
Gericht weist pauschale Auskunft über herrenlose Grundstücke ab; neues Gesetz verlangt konkretes Erwerbsinteresse. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Für seine Suche brauchte er eine Art Schatzkarte: eine komplette Liste aller herrenlosen Flurstücke vom zuständigen Landesamt. Doch die Behörde weigerte sich. Sie wollte ihm nicht den Schlüssel zur ganzen Schatzkammer des Landes geben, nur weil er sagte, er wolle vielleicht einen der Schätze heben. Ein Rechtsstreit begann, der vor dem Verwaltungsgericht landete und eine grundlegende Frage klären musste: Reicht der pauschale Wunsch, Land zu finden, für eine derart umfassende Auskunft?

Warum stellte sich die Behörde von Anfang an quer?

Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation sah zwei zentrale Probleme. Erstens schützt das Gesetz die Daten im Liegenschaftskataster – dem offiziellen Verzeichnis aller Grundstücke. Wer Auskunft will, muss ein „Berechtigtes Interesse“ nachweisen. Ein reines Neugier- oder Sondierungsinteresse genügt nicht. Der Mann argumentierte, bei herrenlosen Grundstücken gebe es keinen Eigentümer, dessen Daten man schützen müsse. Ein cleverer Gedanke. Doch die Behörde blieb hart. Sein Interesse sei zu allgemein, zu pauschal. Er wolle quasi das ganze Telefonbuch, um dann zu entscheiden, wen er vielleicht anrufen möchte. Das Gesetz verlange aber, dass man einen guten Grund für eine bestimmte Nummer hat.

Wie veränderte ein neues Gesetz plötzlich die Spielregeln?

Mitten im laufenden Gerichtsverfahren machte der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein einen entscheidenden Zug. Er änderte das Vermessungs- und Katastergesetz. Ein neuer Absatz – § 13 Absatz 4 – wurde eingefügt, der speziell auf Anfragen zu herrenlosen Grundstücken zugeschnitten war. Diese neue Regel verschärfte die Anforderungen spürbar. Ab sofort musste ein Antragsteller nicht mehr nur ein allgemeines Interesse darlegen. Er musste für die jeweilige Gegend ein „konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt“ im Einzelfall begründen und glaubhaft machen. Im Klartext: Die Zeit der vagen Suchanfragen war vorbei. Der Gesetzgeber wollte genau solche flächendeckenden „Fishing Expeditions“ unterbinden, mit denen sich Spekulanten strategisch wichtige „Sperrgrundstücke“ sichern könnten.

Weshalb scheiterte der Kläger am Ende an dieser neuen Hürde?

Der Kläger reagierte auf das neue Gesetz. Er reichte eine Liste mit sage und schreibe 3.985 Gemarkungen ein – also fast allen denkbaren Bezirken in Schleswig-Holstein. In der Begründungsspalte stand für jeden einzelnen Eintrag monoton derselbe Text: „Aneignungs-, Erwerbs-, Verhandlungsinteresse“. Damit wollte er die neue Anforderung der Einzelfallbegründung erfüllen. Das Gericht zerschmetterte diese Taktik. Es stellte klar, dass eine seitenlange Wiederholung von Schlagwörtern keine konkrete Begründung ist. Der Kläger hätte für einzelne Grundstücke oder zumindest Gemarkungen darlegen müssen, warum er gerade dort ein spezifisches wirtschaftliches oder rechtliches Ziel verfolgt. Das könnte ein Bauvorhaben sein, eine angrenzende Immobilie oder ein bereits existierender Plan. Seine pauschale Liste war das genaue Gegenteil. Sie bewies geradezu, dass er kein konkretes Interesse an einem bestimmten Ort hatte, sondern eben nur ein allgemeines Interesse am gesamten Pool herrenloser Flächen. Das neue Gesetz verlangte Präzision. Der Kläger lieferte Masse. Das war sein entscheidender Fehler. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Urteilslogik

Wer umfassende Auskünfte aus amtlichen Registern einholen möchte, muss sein Interesse detailliert und überzeugend darlegen.

  • Konkretes Interesse zählt: Wer Auskunft über herrenlose Grundstücke begehrt, legt ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse im Einzelfall dar und formuliert keine allgemeine Suchabsicht.
  • Gesetzgeber präzisiert Anforderungen: Gesetzliche Regelungen können bewusst umfassende pauschale Anfragen unterbinden, um strategische Aneignungen zu verhindern und eine gezielte Interessenbekundung einzufordern.
  • Einzelfallprüfung unverzichtbar: Selbst bei einer Vielzahl von Anfragen weist der Antragsteller für jeden einzelnen Fall ein spezifisches Interesse nach; die bloße Wiederholung generischer Formulierungen erfüllt die Forderung nach Konkretisierung nicht.

Die Rechtsprechung unterstreicht damit die Bedeutung einer präzisen Begründung im Umgang mit öffentlichen Daten, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.


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Experten Kommentar

Wer sich bisher vorgestellt hat, mit einer pauschalen Anfrage die Schatzkarte für herrenlose Grundstücke zu erhalten, bekommt hier eine klare Absage. Das Gericht macht deutlich, dass vages „Aneignungsinteresse“ nicht als berechtigter Grund für eine umfassende Auskunft aus dem Liegenschaftskataster gilt. Eine Gesetzesänderung zog dem pauschalen Sammeln von Daten zu Grundstücken ohne Eigentümer einen Riegel vor. Man braucht jetzt handfeste, konkrete Gründe für einzelne Flächen, wenn die Suche nach herrenlosen Grundstücken erfolgreich sein soll.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Wege gibt es, herrenlose Grundstücke zu finden?

Entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es in Deutschland keine zentrale, öffentlich zugängliche „Schatzkarte“ für herrenlose Grundstücke. Der direkte Weg über pauschale Anfragen bei Behörden ist durch verschärfte Gesetze, wie beispielsweise § 13 Abs. 4 VermKatG (SH), blockiert. Diese fordern ein konkretes Einzelinteresse, bevor überhaupt Informationen herausgegeben werden. Eine allgemeine Suche ist damit hinfällig.

Die Regel lautet: Der Gesetzgeber hat bewusst sogenannte „flächendeckende Fishing Expeditions“ unterbunden. Behörden dürfen Ihnen komplette Listen herrenloser Flurstücke nicht einfach aushändigen, wenn Sie keine detaillierte, konkrete Begründung vorlegen können. Der Zugang zu diesen Informationen setzt voraus, dass Sie bereits ein „konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt“ nachweisen. Dieses Interesse muss sich auf ein bestimmtes Grundstück oder eine spezifische Gegend beziehen.

Ihr Wunsch muss über bloße Neugier oder ein allgemeines Erwerbsinteresse hinausgehen. Es genügt nicht mehr, einfach ein „Aneignungs-, Erwerbs-, Verhandlungsinteresse“ für ganze Regionen anzugeben. Solch eine pauschale Anfrage wird als Beweis für das Fehlen eines konkreten Interesses gewertet und führt zur Ablehnung.

Denken Sie an die Situation, als würden Sie in einer Bibliothek ein bestimmtes Buch suchen. Sie können nicht einfach verlangen, dass die Bibliothek Ihnen alle Bücher aushändigt, weil Sie vielleicht eines davon lesen möchten. Man erwartet von Ihnen, dass Sie zumindest einen Titel, ein Thema oder eine bestimmte Richtung nennen können. Genauso verhält es sich mit herrenlosen Grundstücken: Sie brauchen einen konkreten Anhaltspunkt, keine bloße Spekulation auf Masse.

Beginnen Sie Ihre Suche bei sich selbst. Prüfen Sie Ihre eigene Nachbarschaft oder angrenzende Grundstücke. Haben Sie konkrete wirtschaftliche Pläne, wie ein Bauvorhaben oder die Erweiterung Ihrer Immobilie in einem bestimmten Gebiet? Identifizieren Sie dort mögliche herrenlose Flächen. Sammeln Sie dann die genauen Flurstücksnummern oder Gemarkungen für diese spezifischen Objekte. Erst mit dieser Vorarbeit haben Sie eine Chance, Ihr Interesse glaubhaft zu machen.


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Welches konkrete Interesse muss ich für die Auskunft über ein Grundstück nachweisen?

Seit der Gesetzesänderung, wie beispielsweise § 13 Abs. 4 VermKatG (SH), ist für die Auskunft über herrenlose Grundstücke ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt im Einzelfall unerlässlich. Dies geht deutlich über bloße Neugier oder ein allgemeines Erwerbsinteresse hinaus, welches die Behörden früher als unzureichend abwiesen. Sie müssen ein spezifisches Anliegen belegen.

Juristen nennen das eine deutliche Verschärfung der Anforderungen. Früher genügte oft ein allgemeines „berechtigtes Interesse“, um Informationen aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten. Das reichte aber, so die neue Gesetzgebung, nicht mehr aus, wenn es um herrenlose Grundstücke ging. Der Gesetzgeber zielte darauf ab, sogenannte „flächendeckende Fishing Expeditions“ zu unterbinden. Das sind Anfragen, die darauf abzielen, pauschal Listen aller herrenlosen Flächen zu erhalten, um dann strategisch „Sperrgrundstücke“ zu sichern. Ihr Interesse darf also keinesfalls nach reiner Datenabfrage zur späteren Verwertung aussehen. Sie müssen vielmehr für die jeweilige Gegend oder, noch besser, für ein individuelles Flurstück ein konkretes Interesse an der Verfügungsgewalt glaubhaft machen. Generische Floskeln wie „Aneignungs-, Erwerbs- oder Verhandlungsinteresse“ ohne detaillierte Spezifikation sind damit passé und führen zur Ablehnung.

Denken Sie an die Situation, Sie möchten ein Buch in einer riesigen Bibliothek finden. Eine allgemeine Anfrage wie „Ich suche ein spannendes Buch“ bringt Sie nicht weiter. Sie brauchen stattdessen einen konkreten Titel oder zumindest das Genre und den Autor. Genauso verhält es sich hier: Die Behörde erwartet von Ihnen nicht den Wunsch nach „irgendeinem Grundstück“, sondern den Nachweis, dass Sie ein bestimmtes oder ein in einer konkreten Gegend liegendes Grundstück für einen speziellen Zweck benötigen. Nur so bekommen Sie Ihre Auskunft.

Skizzieren Sie Ihr Anliegen präzise. Für ein spezifisches Grundstück oder eine klar definierte Gegend legen Sie detailliert dar, welches wirtschaftliche Ziel Sie verfolgen – etwa ein geplantes Bauvorhaben oder die Erweiterung Ihrer angrenzenden Immobilie. Auch ein rechtliches Interesse, wie die Sicherung eines Wegerechts oder die Klärung einer Grenzstreitigkeit, muss konkret dargelegt werden. Zeigen Sie auf, welche Relevanz das fragliche Grundstück für Ihr Vorhaben besitzt.


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Wie kann ich mein konkretes Interesse bei der Katasterauskunft glaubhaft machen?

Um Ihr konkretes Interesse glaubhaft zu machen, müssen Sie für ein spezifisches Grundstück oder eine klar definierte Gegend einen detaillierten, individuellen Zweck darlegen. Vage Absichten wie ein allgemeines ‚Aneignungsinteresse‘ genügen nicht. Stattdessen sind nachvollziehbare Pläne wie ein konkretes Bauvorhaben, die Erweiterung einer angrenzenden Immobilie oder ein existierender Nutzungsplan gefragt, die Ihre Ernsthaftigkeit belegen.

Juristen nennen es die „Glaubhaftmachung im Einzelfall“. Dies bedeutet, dass die Behörde nicht an vagen Absichten interessiert ist; das Gesetz verlangt konkrete Fakten. Sie müssen plausibel darlegen, welche rechtlichen oder wirtschaftlichen Beweggründe Sie für genau dieses Grundstück haben. Der Grund ist klar: Man will sogenannte „flächendeckende Fishing Expeditions“ unterbinden. Ein allgemeines „Erwerbsinteresse“ für Tausende von Gemarkungen – wie es bereits gerichtlich abgelehnt wurde – wird explizit als unzureichend eingestuft. Jede Anfrage sollte eine individuelle Geschichte erzählen, die nachvollziehbar ist.

Denken Sie an eine Bewerbung: Sie bewerben sich nicht mit einem Standard-Anschreiben auf Hunderte von Jobs gleichzeitig, sondern passen es an jede einzelne Stelle an. Genauso verhält es sich hier: Ihre Begründung muss zum spezifischen Grundstück oder der Gemarkung passen.

Sammeln Sie proaktiv alle Belege für Ihr Vorhaben. Dazu gehören Bauvoranfragen, detaillierte Lagepläne Ihrer angrenzenden Immobilie, Geschäftskonzepte oder andere schriftliche Nachweise. Diese Dokumente untermauern Ihr konkretes Interesse und zeigen der Behörde, dass Sie ernsthafte Pläne verfolgen, die über bloße Spekulation hinausgehen.


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Wem gehören herrenlose Grundstücke in Deutschland tatsächlich?

In Deutschland gehören herrenlose Grundstücke im klassischen Sinne tatsächlich niemandem. Sie sind eigentümerlos und keinem Rechtssubjekt zugeordnet, bis eine natürliche oder juristische Person sie unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in Besitz nimmt. Dieser Zustand unterscheidet sie klar von Staatseigentum und ermöglicht die Aneignung durch Dritte.

Juristen nennen diesen Zustand „res nullius“ – eine Sache, die keinem Eigentümer zuzurechnen ist. Das Liegenschaftskataster weist für solche Flächen keinen eingetragenen Eigentümer auf. Sie sind somit keinem aktuellen Rechtssubjekt zugerechnet, weder einer Privatperson noch einer Gebietskörperschaft wie einer Gemeinde oder dem Bund. Gerade diese fehlende Zuordnung ist der entscheidende Punkt. Anders als bei Grundstücken, die dem Staat gehören und verkauft werden, ermöglicht die Herrenlosigkeit die Aneignung durch Dritte. Hierfür sind jedoch spezifische rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und landesspezifischen Vorschriften verankert sind. Es ist also kein rechtsfreier Raum, sondern ein Zustand mit klaren Regeln für eine mögliche Inbesitznahme.

Denken Sie an einen vergessenen Koffer, der nach Ablauf einer Frist im Fundbüro niemanden mehr gehört – ähnlich verhält es sich mit einem herrenlosen Grundstück, nur dass hier die „Aneignung“ wesentlich komplexere Hürden hat. Es ist ein Zustand der Vakanz, kein Besitz des Staates.

Wenn Sie sich für die Aneignung eines solchen Grundstücks interessieren, ist es unerlässlich, die genauen Voraussetzungen und den Ablauf zu kennen. Beginnen Sie mit einer Recherche zu § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der das Eigentum an Grundstücken regelt, und konsultieren Sie die spezifischen landesrechtlichen Bestimmungen. Ein Gespräch mit einem Notar oder Fachanwalt kann hier viele Fragen klären und Sie vor Fehlern bewahren.


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Welche anderen Wege gibt es, herrenlose Grundstücke zu erwerben oder zu nutzen?

Der primäre Weg zur Aneignung herrenloser Grundstücke erfordert das Aufspüren spezifischer Flächen durch eigene Recherche und die glaubhafte Darlegung eines konkreten Interesses. Der Gesetzgeber unterband bewusst flächendeckende Fishing Expeditions, um Spekulation vorzubeugen. Der Artikel beleuchtet diese Hürden, beschreibt jedoch keine anderen, generellen Erwerbs- oder Nutzungsmodelle, da der Fokus auf der spezifischen Informationsbeschaffung liegt.

Viele Menschen suchen nach einer Art „Geheimtür“ oder einfacher Liste, um herrenlose Grundstücke zu finden und zu nutzen. Doch die juristische Realität ist komplexer geworden. Das Gesetz, insbesondere durch Änderungen wie in Schleswig-Holstein, hat die Anforderungen an die Auskunftserteilung drastisch verschärft. Es geht nicht mehr darum, sich pauschal über den gesamten Bestand zu informieren, sondern ein konkretes Interesse an einem bestimmten Grundstück oder einer klar definierten Gegend nachzuweisen.

Der Gesetzgeber wollte ganz gezielt verhindern, dass Investoren und Spekulanten ganze Landstriche nach potenziellen Schnäppchen durchforsten. Solche „flächendeckenden Fishing Expeditions“ sollten unterbunden werden, um die strategische Sicherung von „Sperrgrundstücken“ zu vermeiden. Daher liegt der Schwerpunkt der Gesetzgebung auf der Begründung Ihres Interesses im Einzelfall, nicht auf der Bereitstellung allgemeiner Datenbestände.

Ein passender Vergleich ist der Versuch, einen bestimmten Fisch in einem riesigen See zu fangen. Die Behörde liefert Ihnen kein Netz für den gesamten See. Sie erwartet, dass Sie wissen, welche Art von Fisch Sie suchen, wo er sich ungefähr aufhält und warum Sie ihn – und genau diesen Fisch – fangen wollen. Allgemeine Neugier genügt hier nicht; Sie müssen Ihr Ziel klar definieren und begründen.

Wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt oder Notar für Immobilienrecht. Diese Experten können Sie über die genauen rechtlichen Voraussetzungen für die Aneignung nach § 927 BGB oder andere Erwerbsformen von herrenlosen oder als herrenlos geltenden Grundstücken in Ihrem Bundesland informieren. Sie helfen Ihnen auch dabei, Ihr konkretes Interesse juristisch wasserdicht zu formulieren und die notwendigen Nachweise zu sammeln.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Aneignung

Aneignung ist der juristische Vorgang, bei dem jemand das Eigentum an einer Sache erwirbt, die zuvor herrenlos war. Durch diesen Akt wechselt die Sache ihren Status vom Eigentumslosen zum Eigentum einer bestimmten Person. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass solche eigentümerlosen Dinge einen klaren Rechtsinhaber erhalten können, um deren Nutzung und Verwaltung zu ermöglichen.

Beispiel: Um die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks wirksam zu machen, hätte der Kläger nachweisen müssen, dass er konkrete Pläne für diese Fläche verfolgt.

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Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse verlangt, dass man einen nachvollziehbaren Grund hat, um bestimmte Informationen zu erhalten oder eine Handlung vorzunehmen. Die Behörde muss erkennen können, warum die Auskunft oder die Maßnahme für den Antragsteller wichtig und relevant ist. Juristen verwenden diesen Begriff, um reine Neugier oder vage Spekulationen von ernsthaften Anliegen abzugrenzen und den Schutz von Daten und Rechten Dritter zu gewährleisten.

Beispiel: Dem Kläger fehlte ein berechtigtes Interesse, da er pauschal Listen aller herrenlosen Flurstücke ohne konkreten Zweck anforderte und damit keine spezifische Nutzung beabsichtigte.

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Fishing Expedition

Eine Fishing Expedition beschreibt in der juristischen Praxis eine übermäßig allgemeine und weit gefasste Anfrage, die darauf abzielt, durch bloßes Suchen beliebige Informationen zu entdecken, in der Hoffnung, später daraus einen konkreten Anspruch ableiten zu können. Der Gesetzgeber will mit der Unterbindung solcher Suchaktionen verhindern, dass Dritte wahllos Daten abgreifen, ohne ein spezifisches Anliegen nachweisen zu müssen.

Beispiel: Die Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes sollte explizit solche Fishing Expeditions nach herrenlosen Grundstücken unterbinden, bei denen Investoren nach strategischen Sperrgrundstücken suchten.

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Gemarkung

Eine Gemarkung ist eine bestimmte geografische Unterteilung eines Gebiets, die hauptsächlich in der amtlichen Vermessung und im Liegenschaftskataster zur Bezeichnung und Ordnung von Grundstücken dient. Sie ist eine Verwaltungseinheit, die aus mehreren Flurstücken besteht und dabei hilft, die Lage von Landflächen präzise zu beschreiben. Sie vereinfacht die räumliche Zuordnung und die Verwaltung von Eigentumsverhältnissen, indem sie größere Flächen in übersichtliche Einheiten gliedert.

Beispiel: Der Kläger reichte eine Liste mit 3.985 Gemarkungen ein, um damit flächendeckend herrenlose Grundstücke in Schleswig-Holstein zu identifizieren.

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Herrenlose Grundstücke

Herrenlose Grundstücke sind Landflächen, die keinem Eigentümer zugerechnet sind und somit weder einer natürlichen noch einer juristischen Person gehören. Anders als staatliches Eigentum können sie unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen durch Dritte angeeignet werden. Das Gesetz regelt diesen Zustand explizit, um einen klaren Rahmen für die mögliche Inbesitznahme dieser eigentümerlosen Flächen zu schaffen und so Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Beispiel: Die Behörde weigerte sich, dem Mann eine komplette Liste aller herrenlosen Grundstücke auszuhändigen, da er kein konkretes Interesse darlegen konnte.

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Liegenschaftskataster

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke in Deutschland, das deren Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse detailliert dokumentiert. Es dient als verbindliche Datengrundlage für das Grundbuch und gewährleistet die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr. Dieses Register schützt die Daten der Eigentümer und stellt sicher, dass alle relevanten Informationen über eine Immobilie zuverlässig abrufbar sind.

Beispiel: Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation lehnte die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster ab, da der Kläger kein berechtigtes Interesse nachweisen konnte.

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Verfügungsgewalt

Verfügungsgewalt bedeutet, dass jemand das rechtliche Recht und die faktische Möglichkeit besitzt, über eine Sache frei zu entscheiden und sie zu nutzen, zu belasten oder zu veräußern. Im Kontext herrenloser Grundstücke ist damit gemeint, ein konkretes Interesse zu haben, die Kontrolle über diese Fläche zu erlangen und sie für einen spezifischen Zweck zu nutzen. Das Gesetz verlangt diesen Nachweis, um sicherzustellen, dass Anfragen nicht aus reiner Spekulation, sondern aus einem ernsthaften Bestreben heraus erfolgen, die Kontrolle über das Grundstück zu gewinnen und es zu gestalten.

Beispiel: Der neue § 13 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes verlangt ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt im Einzelfall, bevor Auskunft erteilt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Anspruch auf Auskunft über herrenlose Grundstücke (§ 13 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz (Schleswig-Holstein))

Dieses Gesetz regelt, unter welchen strengen Voraussetzungen Bürger eine detaillierte Liste von herrenlosen Grundstücken von der Behörde erhalten können.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einführung dieses neuen Paragraphen während des Gerichtsverfahrens erhöhte die Anforderungen an den Kläger erheblich, da er nun für jede Region ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nachweisen musste, was er mit seiner pauschalen Liste nicht schaffte.

Anforderung an die Konkretisierung von Anträgen (Allgemeines Rechtsprinzip)

Wenn ein Gesetz die Darlegung eines Interesses verlangt, muss dieses Interesse spezifisch und nachvollziehbar begründet werden, nicht nur pauschal oder schlagwortartig.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger scheiterte, weil seine Begründung, ein „Aneignungs-, Erwerbs-, Verhandlungsinteresse“ für Tausende von Gemarkungen, vom Gericht als nicht konkret genug eingestuft wurde; es fehlte der spezifische Bezug zu einzelnen Gebieten oder Projekten.

Nachweis eines berechtigten Interesses (Allgemeines Prinzip des Liegenschaftskatasterrechts)

Wer Auskunft aus amtlichen Verzeichnissen wie dem Liegenschaftskataster erhalten möchte, muss darlegen, warum er diese Informationen benötigt.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Schon vor der Gesetzesänderung forderte die Behörde ein „berechtigtes Interesse“ für die Auskunft, da sie eine flächendeckende „Schatzsuche“ aus reiner Neugier als unzureichend ansah, um die Daten des Katasters zu schützen.

Anwendung neuer Gesetze auf laufende Verfahren (Allgemeines Rechtsprinzip)

Gerichte müssen in der Regel das Gesetz anwenden, das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gültig ist, auch wenn es sich während des Verfahrens geändert hat.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Rechtsstreit unter einer älteren Rechtslage begann, musste das Gericht die neu eingeführte und strengere Vorschrift des § 13 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz anwenden, was die Position des Klägers maßgeblich verschlechterte.


Das vorliegende Urteil


Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht – Az.: 8 A 41/22 – Urteil vom 12.12.2024


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