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Auskunft- und Schadenersatzansprüche gegen ehemaligen Geschäftsführer

OLG Frankfurt – Az.: 12 U 21/20 – Beschluss vom 13.05.2020

Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer – 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 23.12.2019 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 15.6.2020 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu:

Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer aus § 242 BGB iVm mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag (Anlage B 7, Bl. 83 ff. der Akte) zu, ebenso wenig wie die unter Ziffer 2) geltend gemachten Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin hat zwar auf die Hinweise des Landgerichts die Anträge umgestellt, begehrt aber unverändert letztlich Auskunft über Verfehlungen des Beklagten, um eine mögliche Schadenersatzklage schlüssig begründen zu können.

Es ist nicht zutreffend, dass sich die Vorgänge, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft verlangt bzw. auf die sie ihre Schadenersatzansprüche stützt, allein in der Sphäre der Gegenseite abgespielt haben, sondern der Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin bei seinen angeblichen Verfehlungen als Geschäftsführer der Klägerin gehandelt und damit in der Sphäre der Klägerin. Es gehört zur Sphäre der Klägerin, welche Kunden, Marken bzw. Schutzrechte sie hatte und möglicherweise verloren hat, welche Mitarbeiter aus welchen Gründen gegangen sind und welche Anschaffungen sie getätigt hat.

Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG – zwar die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 04. November 2002 – II ZR 224/00 -, BGHZ 152, 280-290). Dennoch muss aber die Klägerin darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein konkret geschildertes Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt, ein Schaden erwachsen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. September 2014 – 12 U 567/13 -, zitiert nach juris).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BAG berufen, nach der ein Arbeitnehmer zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet ist, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und der frühere Arbeitgeber darlegt und beweist, dass sein Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat (BAG Urteil vom 22. April 1967 – 3 AZR 347/66 – AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. Oktober 1970 – 3 AZR 479/69 – AP Nr. 13, aa0, zu 2 d der Gründe; Urteil vom 27. September 1988 – 3 AZR 59/87 -, Rn. 13, zitiert nach juris), denn die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen bzw. tauglich unter Beweis gestellt, welches vorwerfbare Verhalten dem Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Last fallen soll, wie es nach der zitierten Rechtsprechung erforderlich wäre. Stattdessen macht sie die Auskunft gerade geltend, um erst danach Pflichtverletzungen darlegen zu können.

1. Auch wenn man davon ausgeht, dass zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der Klägerin zu Konkurrenzunternehmen wechselten, geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, auf welches konkretes, vorwerfbares Verhalten des Beklagten diese Kündigungen zurückzuführen sein sollen. Bestimmte diesbezügliche Handlungen des Beklagten werden nicht vorgetragen, so dass es ebenso naheliegend ist, dass die Mitarbeiter die Klägerin verlassen wollten, weil sie dem Streit zwischen den Geschäftsführern entgehen wollten und/oder weil sie nicht unter dem neuen Geschäftsführer arbeiten wollten. So hat der Beklagte zahlreiche eidesstattlicher Versicherungen von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin vorgelegt (vgl. Anlagen B 9, Bl. 248 ff. der Akte), mit denen sie nachvollziehbar erklären, wieso sie die Klägerin verlassen haben, ohne dass dies auf ein konkretes Verhalten des Beklagten zurückzuführen wäre.

Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte und der aktuelle Geschäftsführer der Klägerin sehr zerstritten und uneinig waren und es keine geordnete Übergabe der Geschäftsführung gab. Woran das im Einzelnen lag und dass diese Situation (nur) auf vorwerfbare Handlungen des Beklagten zurückgeht, ergibt sich nicht. Beispielsweise zeigt die von der Klägerin als Anlage K15 (Anlagenband) vorgelegte E-Mail nur, dass bei den Mitarbeitern Unklarheit herrschte, weil von den beiden Geschäftsführern sich widersprechende Angaben und Anweisungen kamen. Ein konkretes vorwerfbares Verhalten des Beklagten, das zu einem Schaden der Klägerin hätte führen können, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, ebenso wenig aus den verschiedenen angestrengten Gerichtsverfahren. Auch aus dem Vortrag bezüglich der Geschäftsübergabe bzw. der Gesellschafterversammlung im Sommer/Herbst 2017 geht vor allem hervor, dass zwischen den Geschäftsführern keine Einigkeit bestand und beide Seiten verschiedene Ansichten vertraten, die sie durchsetzen wollten, nicht jedoch ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten des Beklagten.

Auch inwieweit der Beklagte in die Gründung und das Geschäft der Firmen B2 GmbH, vormals D GmbH, und B1 GmbH eingebunden gewesen sein soll, wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Es mag sein, dass ihm Personen, die diese Firmen (mit-)gegründet haben, daran Anteile halten oder Geschäftsführer sind, bekannt sind. Das reicht aber nicht aus. Der Beklagte selbst ist bei diesen Firmen – soweit ersichtlich – nicht beschäftigt oder beteiligt.

Wenn ehemalige Mitarbeiter der Klägerin im Juli 2017 bereits bei den B Firmen arbeiteten und das teilweise schon vor Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, so ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern dies auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

Der Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19.02.2018 (Seite 4, Bl. 173 der Akte) zu einer Mitarbeiterversammlung am 12.07.2017 bleibt insofern unklar, als daraus nicht hervorgeht, ob und wenn ja auf welche Art der Beklagte an dieser Versammlung überhaupt beteiligt war. Es wird lediglich vermutet, dass es sich um seine „Planung“ gehandelt habe, wobei es dann widersprüchlich heißt, der Beklagte sei „hierüber [nur] informiert“ gewesen. Der Beklagte hat das substantiiert bestritten (vgl. Schriftsatz vom 01.06.2018, Seite 5, Bl. 239 der Akte), ohne dass die Klägerin danach weitergehenden, konkreteren Vortrag gehalten hätte.

Bezüglich der Auskunft zu Herrn J ist zuletzt zu berücksichtigen, dass diesem durch den Geschäftsführer der Klägerin gekündigt wurde (vgl. Anlage B10, Bl. 260 der Akte), so dass ein Auskunftsverlangen dahingehend, inwieweit der Beklagte darauf hingewirkt habe, dass Herr J sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin beendet hat, schon nicht schlüssig ist.

2. Zur „Vereitelung der Rückführung von Datenbeständen“ findet sich auf Seite 16 der Klage (Bl. 17 der Akte), anders als in der Berufungsbegründung (Seite 9, Bl. 531 der Akte) aufgeführt, kein Vortrag. Gemeint dürfte der Vortrag auf Seite 14 der Klage (Bl. 15 der Akte) sein. Dieser Vortrag, den die Klägerin auch mit der „Vernichtung von Datenbeständen“ umschreibt, ist allerdings entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht unwidersprochen geblieben. Der Beklagte hat vielmehr hierzu in der Klageerwiderung (Seite 7 f., Bl. 52 f. der Akte) seine Sichtweise geschildert. Die Klägerin hat nicht substantiiert, wann der Beklagte, wie und welche Datenbestände vernichtet haben soll. Aus ihrem Vortrag und auch aus der Anlage K15 (Anlagenband) ergibt sich vor allem, dass zwischen den Geschäftsführern Uneinigkeit und Streit herrschte und deswegen, vor allem auch bei den Mitarbeitern, Unklarheit herrschte, wer auf welche Datenbestände wie zugreifen können sollte und durfte.

Auch aus der Anlage K 34 (Bl. 192 ff. der Akte), den Schriftsatz im Arbeitsrechtsverfahren von Herrn J gegen die Klägerin, ergibt sich kein vorwerfbares, konkretes Verhalten des Beklagten. Abgesehen davon, dass es sich um Parteivortrag in einem Gerichtsverfahren handelt, geht aus den Angaben des Herrn J nur hervor, dass es offensichtlich Unstimmigkeiten zwischen dem alten und dem neuen Geschäftsführer der Klägerin gab.

3. Die Marke „L“ ist ausweislich der vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Informationen (Anlage B 6, Bl. 73 ff. der Akte, dort Bl. 77 der Akte), mit Stand am 13.11.2017 auf die Klägerin eingetragen. Selbst wenn das zuvor während eines kurzen Zeitraums nicht der Fall gewesen sein sollte (vgl. das Schreiben des Beklagten vom 21.06.2017, vorgelegt als Anlage K 31, Bl. 188 der Akte), wird nicht vorgetragen, inwiefern sich hieraus ein Schaden der Klägerin ergeben hätte.

Die Anlage K 14 (Anlagenband) reicht bezüglich der Domainnamen nicht aus. Es geht daraus nicht hervor, wann diese auf wen angemeldet und wann sie auf wen umgemeldet wurden. Entsprechender Vortrag der Klägerin erfolgt nicht.

Aus der Anlage K 13 (Anlagenband) ergibt sich nicht, wann der Mailserver, von wem, aus welchen Gründen und auf wen übertragen wurde. Es wird im Rahmen des E-Mail-Verkehrs lediglich vermutet, dass er auf die B2 GmbH übertragen wurde, fest steht das aber nicht; wann, wie und durch wen das erfolgt ist, wird nicht vorgetragen.

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Dazu, dass Software vom Beklagten pflichtwidrig „open source“ gestellt wurde, kommt weder ausreichender Vortrag noch ein Beweisangebot (vgl. Bl. 175, Seite 6 des Schriftsatzes vom 19.02.2018). Der Beklagte hatte den klägerischen Vortrag substantiiert bestritten (vgl. nur Klageerwiderung, Seite 9, Bl. 54 der Akte und Schriftsatz vom 01.06.2018, Seite 9, Bl. 243 der Akte), die Klägerin hätte im Wege der gestaffelten Darlegungslast auf sein Vorbringen substantiiert erwidern müssen.

4. Dem Vortrag des Beklagten, dass die Beendigung der Anmietung der Räume im zweiten OG der Straße1 der Klägerin genutzt habe, weil sie derart große und entsprechend teure Räumlichkeiten nicht mehr gebraucht habe, wird von der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Aus dem Schreiben Anlage K29 (Bl. 178 der Akte) ergibt sich nicht, dass der Beklagte vorgespielt hätte, dass die neue Firma ein Nachfolger der Klägerin sei. Es heißt darin vielmehr „wir werden die Räumlichkeiten bis 15.07.2017 vollständig verlassen haben“ und es ist von einem „Nachmieter“ die Rede. Wenn Frau K andere Vorstellungen hatte, dann beruht das nicht auf dem Schreiben des Beklagten für die Klägerin. Der Beklagte hat der Klägerin auch nicht die Arbeitsgrundlage an ihrem Sitz entzogen, denn sie hatte andere, kleinere Räumlichkeiten.

Laut dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 01.06.2018 Seite 3, Bl. 237 der Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, hatte die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als der Verlängerung des Mietvertrages widersprochen wurde nur noch fünf Mitarbeiter, die diese großen Räume nicht brauchten.

5. Die Anlage K30 (Bl. 179 der Akte) über das Anlagevermögen entspricht Anlage K12 (Anlagenband). Woher die darin genannten Zahlen stammen, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Auch auf die diesbezüglichen substantiierten Einwände des Beklagten in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 01.06.2018 (Seite 7 f., Bl. 241 f. der Akte) geht die Klägerin nicht näher ein.

6. Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandeten Zahlungen an freie Mitarbeiter (Klage, Seite Bl. 16 der Akte) hat der Beklagte eingewandt, dass diese Zahlungen mit Verträgen bzw. Dienstleistungen diese Mitarbeiter korrespondierten. Danach hat die Klägerin nicht konkretisiert, wieso das nicht der Fall gewesen sein sollte und hat damit nicht näher dargelegt, warum diese Zahlungen überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommen.

7. Die Beweisangebote, die die Klägerin in dem Schriftsatz vom 17.05.2019 auf Seite 3 (Bl. 411a der Akte) nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 02.04.2019 (Bl. 298 ff. der Akte) macht, sind nicht ausreichend. Es werden lediglich für die in dem Hinweisbeschluss des Landgerichts auf Seite 2 (Bl. 399 der Akte) aufgeführten „Lebenssachverhalte“ mehrere Zeugen und Parteivernehmung des Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin angeboten, ohne dass konkreter Sachvortrag zu bestimmten Verhaltensweisen des Beklagten gehalten wird, zu der die einzelnen Zeugen gehört bzw. die Parteien angehört werden könnten.

8. Zuletzt ist auch der Vortrag zu der Übertragung von Verträgen auf Wettbewerber der Klägerin, mit dem die Klägerin insbesondere ihren bezifferten Schadenersatzanspruch unter Ziffer 2b) begründet, nicht ausreichend.

Zwar ergibt sich aus Anlage K27 (Anlagenband), dass der Beklagte am 12.07.2017 dem Kunden der Klägerin G mitgeteilt hat, dass ein bestehender Vertrag zwischen G und der Klägerin auf die B2 GmbH übertragen werden soll, was dann in Folge ab dem 01.09.2017 auch geschehen ist, und aus der Anlage K32 Bl. 189 f. der Akte) geht hervor, dass dem Kunden der Klägerin H am 06.07.2017 mitgeteilt wurde, dass die Klägerin aus dem bestehenden Vertrag keine Rechte mehr herleitet und dass angeboten wurde, dass der Vertrag von der B1 GmbH übernommen wird, was auch erfolgte.

Der Beklagte hat dieses Vorgehen aber damit erläutert, dass er diesen Kunden der Klägerin, hinsichtlich derer die Klägerin mangels Vorhandenseins ausreichender Mitarbeiter, nicht mehr lieferfähig gewesen sei, lediglich die Lieferunfähigkeit angezeigt habe und die Verträge beendet habe, um Schadenersatzforderungen abzuwenden (Klageerwiderung, Seite 12, Bl. 57 der Akte).

Im Hinblick auf den Vertrag mit dem Kunden H hat der Beklagte zudem dargelegt, dass der Vertrag mit einzelnen Mitarbeitern der Klägerin verbunden war (Schriftsatz vom 12.09.2018, Seite 6, Bl. 296 der Akte). Wenn diese Mitarbeiter nicht mehr für die Klägerin arbeiteten, dann konnte die Klägerin den Vertrag nicht erfüllen.

Wie bereits dargelegt (vgl. unter Ziffer 1), ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend, dass es auf ein konkretes, vorwerfbares Verhalten des Beklagten zurückging, dass zahlreiche Mitarbeiter die Klägerin verlassen haben.

Die pauschale Behauptung der Beklagten „dies [die Übertragung des Vertrages mit der H]“ sei „vom Beklagten bewusst angezettelt worden, um die Klägerin zu schädigen und der B1 GmbH eine Startgrundlage zu ermöglichen“ ist dem angebotenen Zeugenbeweis (Schriftsatz vom 17.05.2019, Seite 5, Bl. 413 der Akte) nicht zugänglich, denn es handelt sich dabei um eine bloße Vermutung ins Blaue hinein. Es fehlt jede Darlegung, wie konkret der Vertrag überging bzw. mit welcher Begründung gegenüber der H der Vertrag beendet wurde und ob die Klägerin zu dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch die Mitarbeiter und die Perspektive gehabt hätte, den Vertrag zu bearbeiten.

9. Da schon die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht hinreichend dargetan wurden, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin die Höhe des behaupteten Schadens hinreichend substantiiert hat, nicht an.

Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).

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