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Auskunftei – Vertragspflichten und Haftung

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 22 U 104/06

Urteil vom 26.06.2008


Gründe:

I.
Die Klägerin, die in Deutschland von ihrer holländischen Muttergesellschaft hergestellte Kerzen vertreibt, begehrt von der Beklagten, Rechtsnachfolgerin der Auskunftei B, Ersatz des Schadens, welchen sie durch eine fehlerhaft erteilte Wirtschaftsauskunft erlitten haben will. Die Parteien hatten einen Rahmenvertrag über die Erteilung von Wirtschaftsinformationen abgeschlossen, wonach die Beklagte verpflichtet war, alle verfügbaren bewertungserheblichen Daten zu ermitteln, diese auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sachgerecht auszuwerten und auf dieser Grundlage eine Abschätzung des Unternehmensrisikos und der Insolvenzwahrscheinlichkeit eines abgefragten Unternehmens vorzunehmen.

Im Januar 2004 lieferte die Klägerin der unter „C“ handelnden A, 01, Waren, die sie mit 6.816,62 EUR in Rechnung stellte. Als im Februar eine weitere Bestellung einging, fragte die Klägerin bezüglich „C“ bei der Beklagten an und erhielt von ihr am 20. Februar 2004 einen vertraulichen „Standardbericht“ über eine BGB-Gesellschaft D mit der Einschätzung des Insolvenzrisikos als gering (76% der gespeicherten Unternehmen hätten ein höheres) und einem empfohlenen Kreditrahmen von 14.572,- EUR (Bl. 15 – 17 d:A.). Tatsächlich war eine Firma C im Gewerberegister der Stadt o2 nicht geführt, das Unternehmen wurde von A allein betrieben, die zwei Jahre zuvor bei dem Amtsgericht Detmold die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Die Klägerin lieferte am 27. Februar 2004 weitere Waren zu einem Preis von 12.437,63 EUR und am 4. Mai 2004 von 4.014,11 EUR. Zahlungen erfolgten nicht. Die Vollstreckung der Klägerin gegen A aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2004 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2004 blieb erfolglos, da diese über keinerlei pfändbares Vermögen verfügte.

Bezüglich des weiteren Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil vom 14. März 2006 Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die möglicherweise unrichtige Wirtschaftsauskunft der Beklagten sei nicht ursächlich für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden gewesen, was sich daran zeige, dass sie bereits vor der Anfrage bei der Beklagten die geschäftlichen Beziehungen mit C aufgenommen habe, weshalb davon auszugehen sei, sie hätte die Weiterbelieferung auch unabhängig vom Inhalt der später eingeholten Wirtschaftsauskunft vorgenommen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung verfolgt die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche als negatives Interesse weiter. Wäre ihr bekannt gewesen, dass A die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, hätte sie die Belieferung mit Kerzen nicht fortgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.324,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf 14.282,34 EUR seit dem 17. Februar 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung einer Teil-Hauptforderung in Höhe von 12.714,23 EUR nebst Zinsen aus 11.969,16 EUR seit dem 30. März 2004 und aus weiteren 745,07 EUR seit dem 5. Juni 2004, jeweils bis zum 16. Februar 2005, tituliert zu Gunsten der Klägerin gemäß Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2004 – 9 O 396/04 – in dem Verfahren der Klägerin gegen Frau A, und in Höhe einer Kostenforderung von 212,- EUR gemäß dem vorgenannten Urteil und in Höhe von weiteren 1.356,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz vom 15. Oktober 2004 bis 16. Februar 2005 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold in dem vorgenannten Verfahren vom 3. November 2004 und festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 17. Februar 2005 in Annahmeverzug befinde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wonach die erteilte Auskunft für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen sei, und hält an ihrer Ansicht fest, sie sei aufgrund des Auskunftsvertrages mit der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, eigene Recherchen vorzunehmen und auch nicht bei gerichtlichen Schuldnerkarteien oder der SCHUFA nachzufragen. Im Übrigen beruft sie sich weiterhin auf den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschluss.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin hat im ausgesprochenen Umfang Anspruch auf Schadensersatz, weil die Beklagte eine ihr aus dem Auskunftsvertrag obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 7.755,38 EUR (anteiliger Schaden aus der zweiten Lieferungen an die Kundin A), 129,33 EUR (1/3 der der Klägerin im Verfahren 9 O 396/04 gegen A entstandenen außergerichtlichen Kosten) sowie 956,63 EUR (1/3 der im Verfahren 9 O 396/04 entstandenen Verfahrens- und Vollstreckungskosten) beanspruchen.

1.1. Die Beklagte schuldete eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit des abgefragten Unternehmens aufgrund der verfügbaren bewertungserheblichen Daten. Diese Pflicht hat sie verletzt, weil die vorgenommene Risikoeinschätzung mit einem „E“ von 76 und die Empfehlung eines Kreditrahmens von 14.572,- EUR falsch waren. Angesichts der objektiven Umstände hätten sie nicht abgegeben werden dürfen. Diese Umstände hätten der Beklagten bekannt sein können und müssen. Dass das Unternehmen gewerberechtlich nicht gemeldet war und die abgefragte Person die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, waren öffentlich verfügbare Informationen. Eine Wirtschaftsauskunftei kann in zulässiger Weise bestimmte Quellen, z. B. öffentliche Register, sogar unabhängig vom Vorliegen der Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten, um die Ergebnisse in eine Datenbank aufzunehmen (siehe OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1410 mit weiteren Nachweisen). Wenn die Beklagte hiervon im vorliegenden Fall (weil „der entsprechende Mitarbeiter, entgegen der bis dahin mit ihm gemachten Erfahrungen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet hat“ – Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2004 – Bl. 46 d.A.), keinen Gebrauch gemacht hat, hat sie die Folgen einer solchen vermeidbaren Fehleinschätzung ihrer Mitarbeiter zu vertreten (§§ 281 Abs. 1 Satz 2, 278 BGB).

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden. Allein aus dem Hinweis in der Auskunft vom 20. Februar 2004, dass die Beklagte keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens C hatte, konnte die Klägerin nicht den Rückschluss ziehen, dass die Beklagte noch nicht einmal für den wirtschaftlichen Verkehr notwendigen Informationen bezüglich C und ihrer Inhaber eingeholt hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Klägerin konnte darauf vertrauen, dass die Beklagte, die ein „Frühwarnsystem“ eingerichtet hatte, die grundlegenden im Wirtschaftsverkehr unbedingt erforderlichen Informationen, wie z. B. eine zwei Jahre zurückliegende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Geschäftspartner, berücksichtigen werde.

Die falsche Risikoeinschätzung in der Auskunft vom 20. Februar 2004 und die Empfehlung eines Kreditrahmens in Höhe von 14.572,- EUR haben zu einem Schaden der Klägerin geführt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war eine Mitursächlichkeit für den zweiten Vertragsschluss gegeben. Die Beklagte hat bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass geschäftliche Beziehungen mit C im Rahmen des angegebenen Limits nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen, wie dem Ausfall von Forderungen, führen werden. Auch wenn die Klägerin die Belieferung bereits vor der Auskunft vom 20. Februar 2004 begonnen hatte, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin dann keine weiteren Waren ohne Vorkasse geliefert hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Inhaberin ihrer Kundin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Obwohl die Klägerin bereits eine geschäftliche Beziehung begründet hatte, wollte sie durch die Einholung einer Auskunft bei der Beklagten, mit der sie zu diesem Zwecke den Rahmenvertrag geschlossen hatte, ihre finanziellen Risiken zu minimieren.

1.2. Die Klägerin kann verlangen, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn die Empfehlung der Beklagten zutreffend gewesen wäre (§ 249 BGB). Da die Beklagte der Klägerin einen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,- EUR für die geschäftlichen Beziehungen mit C empfohlen und die geschäftlichen Kontakte als weitgehend risikolos dargestellt, hat die Klägerin im Vertrauen hierauf die geschäftliche Beziehung fortgesetzt. Die Klägerin kann Schadensersatz hinsichtlich der zweiten Lieferung an C gemäß der Rechnung von 27. Februar 2004 in Höhe von 7.755,38 EUR (14.572,- EUR abzüglich 6.816,62 EUR) beanspruchen.

Die über einem Betrag in Höhe von 14.572,- EUR abzüglich der bereits im Januar 2004 erbrachten Lieferungen in Höhe von 6.816,62 EUR liegenden Ausfälle stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar. Wegen der bereits im Januar 2004 gemäß der Rechnung vom 29. Januar 2004 im Wert von 6.816,42 EUR gelieferten Waren war insoweit die empfohlene Kredithöhe bereits ausgeschöpft. Diese frühere Lieferung kann nicht auf der erst später von der Beklagten erteilten Auskunft vom 20. Februar 2004 beruhen. Von dem empfohlenen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,- EUR sind daher die bereits im Januar 2004 erbrachten Lieferungen in Höhe von 6.816,62 EUR in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin den von der Beklagten empfohlenen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,- EUR bereits bei der zweiten Lieferungen an C und später nochmals bei der Lieferung im Mai 2004 überschritten hat, geschah dies auf eigenes Risiko und war nicht durch das Vertrauen auf die Richtigkeit des empfohlenen Kreditrahmens gedeckt, zumal zum Zeitpunkt der Lieferung vom 4. Mai 2004 Rechnungsbeträge von 19.250,25 EUR offenstanden und die Zahlungsziele bereits weit überschritten waren.

Darüber hinaus kann die Klägerin jedoch die anteilige Zahlung der ihr zur Geltendmachung der Forderungen entstandenen Verfahrens- und Vollstreckungskosten beanspruchen. Diese Kosten waren erforderlich, um im vorliegenden Verfahren belegen zu können, dass ihre Forderungen gegen A nicht beizutreiben sind. Die Klägerin hat insoweit belegt, dass ihr im Verfahren gegen A außergerichtliche Kosten in Höhe von 388,- EUR (Gewerbeamtsanfrage 25,- EUR zuzüglich Anwaltskosten 363,- EUR) entstanden sind. Hinzu kommen die im Verfahren des Landgerichts Detmold 9 O 396/04 mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2004 auf 2.187,80 EUR festgesetzten Verfahrenskosten. Zudem sind im Vollstreckungsverfahren Anwaltskosten in Höhe von 235,80 EUR zuzüglich 37,80 EUR, Kosten für eine Unpfändbarkeitsbescheinigung in Höhe von 15,50 EUR und für Einholung einer Abschrift des Protokolls der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen bezüglich A in Höhe von 15,- EUR, mithin insgesamt 2.481,90 EUR, entstanden. Da die Beklagte nur für einen Teil der von der Klägerin vor dem Landgericht Detmold gegen A geltend gemachten Forderung einstandspflichtig ist (1/3), hat sie der Klägerin auch nur 1/3 der entstandenen Verfahrens- und Vollstreckungskosten zu ersetzen.

1.3. Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch nicht der Haftungsausschluss in Abs. 3 der allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten entgegen. In der vorgenannten Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird bereits nicht klargestellt, ob die Beklagte lediglich die Haftung für von Dritten erhaltene, für sie nicht überprüfbare Informationen oder auch für eigenes schuldhaftes Fehlverhalten bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ausschließen will.

Sollte die Beklagte lediglich die Haftung für die Richtigkeit der von Dritten erhaltenen Informationen ausschließen wollen, würde der Haftungsausschluss ohnehin nicht eingreifen, da die Haftung der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht auf falschen an ihre Kunden weitergegebenen Informationen, sondern auf einer ohne entsprechende Tatsachengrundlage erteilten Auskunft, was für die Klägerin nicht erkennbar war, und der auf Empfehlung eines Kreditrahmens ins Blaue hinein beruht.

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Sollte die Beklagte hingegen jegliche Haftung auch für die ordnungsgemäße Erbringung der ihr vertraglich obliegenden Leistungen ausschließen wollen, wäre die Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB – auch im gewerblichen Bereich – unwirksam, da der sich auf die vertraglich geschuldeten Pflichten (ordnungsgemäße und unmissverständliche Erteilung einer Auskunft) beziehende Haftungsausschluss den Vertragspartner unangemessen – entgegen dem Gebot von Treu und Glauben – benachteiligt. Aus dem Auskunftsvertrag schuldet die Beklagte die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Informationen als Kardinalpflicht. Hiervon kann sie sich nicht freizeichnen (vgl. BGH ZIP 2001, 108).

1.4. Entsprechend ihrem Antrag ist die Verurteilung zum Schadensersatz auf Zug-um-Zug gegen die Abtretung der gegen A titulierten Ansprüche zu beschränken.

1.5. Nicht beanspruchen kann die Klägerin den Ersatz des bezüglich der Kundin A entstandenen Zinsschadens. Hätte die Klägerin bei Erteilung einer vollständigen und zutreffenden Wirtschaftsauskunft von dem Geschäft mit der Kundin A Abstand genommen, wären ihr keine Zinsen auf die nicht entstandene Kaufpreisforderung zugeflossen.

1.6. Die Beklagte hat die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 8.841,34 EUR gemäß §§ 291, 288 BGB ab dem 11. Mai 2005, dem Tag nach der Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren, mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Ein früherer Zinsbeginn nach den allgemeinen Verzugsregeln scheidet – auch soweit die Klägerin die entstandenen Zinsen beziffert hat – aus, da die Klägerin die Beklagte zwar zuletzt mit Schreiben vom 9. Februar 2005 unter Setzung einer Frist bis zum 16. Februar 2005 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hat, die vorgerichtlich geltend gemachte Forderung in Höhe von 23.268,36 EUR lag jedoch weit über dem der Klägerin tatsächlich zustehenden Anspruch in Höhe von 8.841,34 EUR. Aus den ihr vor der Klageerhebung vorliegenden Unterlagen konnte die Beklagte vorgerichtlich die Höhe des tatsächlich von ihr zu leistenden Schadensersatzes nicht sicher bestimmen. Die Beklagte ist daher mit Ablauf der ihr mit Schreiben vom 9. Februar 2005 gesetzten Frist nicht in Verzug geraten. Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges ist, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann. Der Gläubiger kann aus der Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 286 Rn 20; BGH NJW 2006, 3271).

2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist unbegründet. Da die Beklagte die von ihr zu leistende Schadenersatzforderung nicht hinreichend sicher bestimmen konnte und die Forderung der Klägerin den ihr zustehenden Betrag um das dreifache überstieg, ist die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten. Ein den Annahmeverzug begründendes ordnungsgemäßes Angebot mit zutreffender Bezifferung der von der Beklagten zu erbringenden Schadensersatzleistungen und der von der Klägerin Zug um Zug abzutretenden Forderungen gegen A im Sinne der §§ 294 ff. BGB liegt nicht vor.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren den Parteien gemäß der Quote des Obsiegens und Unterliegens anteilig aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz war auf 15.524,65 EUR festzusetzen. Dabei waren der Wert des bezifferten Zahlungsantrags in Höhe von 15.324,65 EUR und des Feststellungsantrags zu addieren. Bezüglich des Feststellungsantrags hat der Senat das Kosteninteresse der Klägerin an der Feststellung des Annahmeverzugs auf 200,- EUR geschätzt (siehe Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn 16 „Annahmeverzug“; OLG Frankfurt MDR 1991, 159).

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