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Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines Miterben

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:   06.07.2007

Aktenzeichen:  10 U 27/07

Quelle: juris

Normen:  § 2038 BGB, § 2027 BGB, § 2028 BGB, § 666 BGB, § 681 BGB … mehr

Orientierungssatz

1. Der Streitwert für das Rechtsmittel gegen eine Verurteilung auf Erteilung einer Auskunft, Rechnungslegung oder ähnlichem bemisst sich nach dem hierfür erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten und nicht an dem Wert des Auskunftsanspruchs.(Rn.24)

2. Der Miterbe einer Erbengemeinschaft hat gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.(Rn.31)

3. Ein Erbe hat gegen einen Miterben grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft bezüglich der an diesen durch den Erblasser gewährten Schenkungen, da er insoweit gegebenenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus den gesetzlichen Regelungen zum erbrechtlichen Auskunftsanspruch, sondern aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.(Rn.37)

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines Miterben
Symbolfoto: kunertuscom / Bigstock

Verfahrensgang

vorgehend LG Dessau, 5. März 2007, Az: 4 O 925/06, Urteil

Diese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise

Abkürzung Fundstelle Andreas Wallkamm, MDR 2008, 1375-1376 (Aufsatz)

Kommentare

  • Damrau, Praxiskommentar Erbrecht
  •  Rißmann, § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses; B.  Tatbestand; II.  Ordentliche Verwaltung (Abs. 1 S. 2 Hs. 1)
  • Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB
  • Birkenheier, 8. Auflage 2017, § 2314 BGB
  • Hönn, 8. Auflage 2017, § 667 BGB
  • Staudinger, BGB
  • Michael Martinek/Sebastian Omlor, BGB § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag; I. Rechtsnatur, Abgrenzung und Bedeutung des Auftrags

Sonstiges

Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung

● Edenfeld, VII. Auskunftsansprüche im Erbrecht; II. Auskunftsansprüche unter Miterben

● Steiner, A. Vermögens- und Nachlassplanung in der Beratung; V. Honorargestaltung ; 4. Gegenstandswert

Kerscher/Krug/Spanke, Das erbrechtliche Mandat

● Ursula Seiler-Schopp, B.  Allgemeines zur Vergütung nach RVG

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. März 2007 verkündete Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau – Einzelrichter – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Schenkungen zu erteilen, welche die am 19. Oktober 2003 verstorbene E. B. innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall – allein oder gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann F. B. – an den Beklagten geleistet hat, insbesondere

  • über die Beiträge, die sie an den Beklagten von ihrem Konto, die zwei Jahre vor ihrem Tod noch einen Betrag von ca. 59.000 € enthalten haben, als Schenkungen geleistet hat,
  • welchen Teil des Schließungssaldos in Höhe von 23.402,69 € des am 19. September 1997 aufgelösten Kontos bei der Kreissparkasse K. mit der Nummer 64156060 sie den Beklagten als Schenkung zugewandt hat,
  • welchen Teil des Schließungssaldos in Höhe von 4.536,76 DM des am 18. Dezember 1997 aufgelösten Kontos bei der Kreissparkasse K. mit der Nummer 64158218 sie den Beklagten als Schenkung zugewendet hat,
  • welchen Teil des Übertragungssaldos in Höhe von 9.000,25 € des am 05. Mai 1995 auf den Beklagten umgeschriebenen Kontos bei der Kreissparkasse K. mit der Nummer 62414310 sie den Beklagten als Schenkung zugewendet hat,
  • sowie über alle von der Erblasserin schenkungsweise an den Beklagten geleisteten Zahlungen zum Kauf eines Audi A 4,
  • über alle Schenkungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Umzäunung eines Grundstücks etwa im Jahre 2001 in Höhe von 10.000 DM von der Erblasserin erhalten hat,
  • über alle Schenkungen, die der Beklagte zur Finanzierung seines Imbisses die „F.“ in K. erhalten hat und die ungefähr einen Gesamtbetrag von 10.000 DM ausmachen,

ferner

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Nebenabsprachen zwischen dem Beklagten, der Erblasserin und ihrem Ehemann F. B. im Hinblick auf den Grundstücksüberlassungsvertrag vom 14. September 1988 bestanden haben,

insbesondere welche Nutzungsrechte der Beklagte der Erblasserin und ihrem Ehemann am Haus eingeräumt hatte, in welchem Räumlichkeiten er ihnen ein Wohnungsrecht eingeräumt hat, welche Räumlichkeiten die Erblasserin und ihr Ehemann in welchem Zustand und in welchem Umfang bewohnt haben, welche Versorgungsleistungen der Beklagte der Erblasserin und ihrem Ehemann zugesagt hat und welche in der Zeit von dem 14. September 1988 bis zum 19. Oktober 2003 geleistet wurden.

Der Klageantrag zu 1) wird im übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Kläger trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 4.000,– EUR.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen.

Die Eheleute F. und E. B. (im folgenden: Erblasserin) hatten insgesamt 8 Kinder. Zwei dieser Kinder, D. und H., sind vorverstorben.

Mit gemeinschaftlichem Testament vom 20. Januar 1997 setzten sich die Erblasser und ihr Ehemann F. B. gegenseitig zu Erben ein. Als Schlusserben des Letztversterbenden wurden zu je ein Drittel der Kläger, der Beklagte und Frau W. S. eingesetzt. Der Kläger ist ein Sohn der Eheleute, Frau S. eine Tochter und der Beklagte ein Enkel.

Am 09. Oktober 1997 verstarb F. B. .

Die Erblasserin räumte dem Beklagten am 05. September 1997, und am 03. Juli 2000 jeweils eine Vollmacht ein, die zur Verfügung über zwei von ihr geführte Konten bei der Kreissparkasse K. berechtigten. Außerdem erhielt der Beklagte auch Vollmacht über ein weiteres Sparkonto der Erblasserin.

Am 19. Oktober 2003 verstarb die Erblasserin.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, bezüglich der von ihm vorgenommenen Verfügungen über die genannten Konten Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung bestehe gegenüber der Erbengemeinschaft. Er macht den Anspruch insoweit im Wege der Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft geltend.

Außerdem macht der Kläger in eigenem Namen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Er hält den Beklagten in diesem Zusammenhang für verpflichtet, Auskunft über die von der Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommenen Schenkungen zu erteilen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das gemeinschaftliche Testament vom 20. Januar 1997 unwirksam sei. Die Auskunftserteilung sei darüber hinaus sehr aufwendig und ihm deshalb im Ergebnis nicht zuzumuten.

Das Landgericht hat der Stufenklage mit Teilurteil vom 03. März 2007 im Hinblick auf die Auskunftserteilung in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger als Miterbe gemäß §§ 2038, 2027, 2028 BGB vom Beklagten verlangen könne, dass er ihm die nötigen Informationen verschafft, damit er sich über Bestand und Wert des Nachlasses in Kenntnis setzen könne. Der Anspruch folge zudem aus den §§ 681, 666 BGB. Es läge auf der Hand, dass der Beauftragung des Beklagten durch die Erblasserin ein Rechtsbindungswille zu Grunde lag.

Der Kläger habe auch ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft über Schenkungen der Erblasserin, dieser Anspruch ergebe sich aus den §§ 2325, 2314 BGB.

Der Senat nimmt auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 16. März 2007 zugestellte Urteil am 13. April 2007 Berufung eingelegt und diese am 19. April 2007 begründet.

Er hält zunächst die Berufung für zulässig. Zwar habe das Landgericht den Streitwert für das Auskunftsbegehren auf 500,– € festgesetzt und damit unterhalb der Erwachsenheitssumme. Diese Festsetzung sei jedoch fehlerhaft und willkürlich. Er habe bereits in der ersten Instanz im Einzelnen dargelegt, dass die Beschaffung der Kontoauszüge außerordentlich aufwendig und kostenintensiv sei. In der Berufungsinstanz legt er hierzu eine Bescheinigung der Stadtsparkasse K. vor, in der die entsprechenden Kosten auf 3.800,– € beziffert werden.

Weiter ist der Beklagte der Auffassung, dass der Kläger nicht Miterbe geworden sei. Das Testament vom 20. Januar 1997 sei formungültig. Denn die Unterschrift des F. B. befinde sich nicht unter dem Text sondern nur an der Seite. Im übrigen habe er die geforderten Auskünfte bereits erteilt. Eine Vervollständigung der Auskünfte könne nur im Wege der Versicherung an Eides statt erzwungen werden. Die Erblasserin habe ihn im übrigen nicht im rechtlichen Sinne beauftragen wollen, als sie ihm die Kontovollmachten einräumte. Der Rechtsbindungswille sei zu verneinen. Dies habe das Landgericht verkannt. Schließlich sei der Kostenaufwand angesichts der dürftigen Erbschaft auch unzumutbar.

Der Beklagte beantragt, das am 05. März 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau – Einzelrichter – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält sie bereits für unzulässig. Im übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

B.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht an § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Beschwer des Beklagten überschreitet 600,– €.

1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung oder dergleichen bemisst sich der Wert der Beschwer des Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH NJW 1995, 664).

2. Der Beklagte hatte bereits erstinstanzlich ausgeführt, wie viele Kontobewegungen in den fraglichen Zeitraum ungefähr fallen und dass die Kreissparkasse K. für die Reproduktion eines einzelnen Geschäftsvorgangs auf einem Kontoauszug 2,80 € verlange. Nunmehr hat der Beklagte eine Bescheinigung der Kreissparkasse K. vorgelegt, nach der für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ca. 3.800,– € zu veranschlagen seien. Angesichts dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Aufwand jedenfalls die sogenannte Erwachsenheitssumme in Höhe von 600,– € übersteigt. Das Landgericht hat im übrigen seine Annahme, dass der Aufwand mit 500,– € zu befriedigen sei, nicht weiter begründet.

3. Auch die Berufungsfrist ist gewahrt. Die Berufungsschrift ging per Telefax bereits am 13. April 2007 beim Oberlandesgericht ein.

II.

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über Geschenke der Erblasserin in dem fraglichen Zeitraum. Ein Anspruch auf Rechnungslegung steht weder ihm noch der Erbengemeinschaft zu.

1. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichtes scheidet ein Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen aus.

a) Gemäß §§ 2038, 2027, 2028 BGB kann der Miterbe nur Auskünfte über den Bestand der Erbschaft verlangen. Hier wird aber Auskunft über die Vermögensentwicklung zu Lebzeiten der Erblasserin – teilweise seit 1997 – gefordert.

b) Weder der Erbengemeinschaft noch dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rechnungslegung gemäß §§ 666, 681 BGB zu. Ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Erblasserin i. S. d. §§ 662 ff. BGB ist nicht anzunehmen.

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Soweit ersichtlich war die Erteilung von Kontovollmachten von der Großmutter an den Enkel bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits zur Frage der Rechenschaftspflicht eines Ehegatten, der während des Zusammenlebens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat, Stellung genommen:

Regeln Ehegatten, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten – und zwar weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs – die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt nicht in Betracht. Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, dass sich die Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mehr der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen in Inanspruchnahme von personalen Vertrauen erforderlich und geboten ist (Urteil des 12. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 05. Juli 2000, Az.: XII ZR 26/98, zitiert nach juris Rn 13).

Nach der Auffassung des Senats ist das Verhältnis zwischen Großmutter und Enkel, der sie in sein Haus aufgenommen hat, vergleichbar, da in dieser Situation die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Rolle spielen.

Denn auch hier bestand zwischen Großmutter und Enkel eine Form des Zusammenlebens, die nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhte. Die Großmutter räumte dem Enkel Kontovollmachten nicht deshalb ein, weil er etwa ein ausgebildeter Vermögensverwalter wäre und deshalb über besondere Sachkenntnis verfügt. Entscheidend war vielmehr das personale Vertrauen, dass sie in ihn setzte. Im übrigen begründen die erteilten Vollmachten nur eine Vertretungsmacht Dritten gegenüber. Sie lassen daher für sich genommen, keine verlässlichen Schlüsse auf einem Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu. Für die Annahme einer Auftragsvermögensverwaltung reicht es ebenfalls nicht aus, dass der Beklagte – aus welchen Gründen auch immer – finanzielle Angelegenheiten der Erblasserin mit erledigt hat.

Im Übrigen hat die Erblasserin vom Beklagten keine Rechnungslegung gefordert. Es sind auch keine Umstände vorgetragen, nach denen der Beklagte mit einer solchen Forderung hätte rechnen müssen. Wenn die Erbengemeinschaft nun eine Rechnungslegung fordert, so dient diese letztlich anderen Zwecken. Der Sache nach sollen hiermit erbrechtliche Ausgleichsansprüche vorbereitet werden. Hierfür dient das Auftragsrecht jedoch nicht. Denn die im Auftragsrecht aufgrund einer deren Interessenlage postulierten Auskunftsansprüche reichen weiter als die erbrechtlichen Auskunftsansprüche.

2. Der Kläger kann jedoch vom Beklagten die begehrte Auskunft über die Schenkungen der Erblasserin verlangen.

a) Der Kläger ist Miterbe geworden. Der Senat hegt an der Wirksamkeit des Testaments vom 20. Januar 1997 keine Zweifel. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er auf die ausführliche und überzeugend begründete Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Dessau vom 14. März 1996 (Az.: 7 T 362/05) Bezug.

b) Der Kläger kann als pflichtteilsberechtigter Abkömmling grundsätzlich gemäß § 2325 BGB bei Schenkungen an Dritte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

c) Anders als das Landgericht meint, kann der Kläger seinen Anspruch jedoch nicht aus § 2314 BGB herleiten.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe geworden ist (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Vorschrift für Miterben auch nicht entsprechend angewandt werden (Urteil des 4. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1973, Az.: IV ZR 50/72, zitiert nach juris Rn 9).

§ 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberechtigter befindet, der Nichterbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlass hat, noch an ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte die so umfassend ausgestaltet sind, dass er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchzusetzen vermag. Hat ein Pflichtteilsberechtigter diese auf § 2314 BGB gegründete Stellung, so bestehen keine Bedenken, sein Auskunftsrecht in der weiteren Anwendung der Vorschrift auf Schenkungen des Erblassers zu erstrecken. Auf die genannte Anspruchsgrundlage kann jedoch nicht zurückgegriffen werden, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die auf einen Nichterben zugeschnittene Stellung nach § 2314 BGB im Ganzen nicht zukommt, weil er Mit- oder Alleinerbe ist (BGH a. a. O.).

d) Auch weitere im Gesetz ausdrücklich geregelte Auskunftsansprüche kommen hier nicht in Betracht:

aa) § 2027 BGB gewährt keinen Anspruch auf Auskunft über Schenkungen der Erblasserin, weil die verschenkten Gegenstände schon zu seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Bestand des Nachlasses.

bb) § 2057 BGB beschränkt das Auskunftsrecht des Miterben auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen und kann daher das hauptsächliche Begehren des Klägers ebenfalls nicht stützen.

Ausgleichung gemäß §§ 2050 – 2057a BGB kann nicht in Betracht kommen, wenn kein Nachlass vorhanden ist. Diese Vorschriften geben, wie § 2056 Satz 1 BGB zeigt, keinen selbständigen Anspruch auf Herausgabe der Vorempfänge, sie regeln vielmehr nur die Frage, wie ein vorhandener Nachlass unter die Miterben zu verteilen ist (§ 2042 BGB; vgl. BGHZ 96, 174).

cc) Dasselbe gilt schließlich von § 2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand verpflichtet (RGZ 81, 30; str.). Jedenfalls erfasst aber eine solche Auskunftspflicht keine lebzeitigen Zuwendungen.

e) Gleichwohl billigt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch den Miterben einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu, leitet ihn aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ab.

Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird (BGH vom 27. Juni 1973, a. a. O, Rn 11).

aa) Hier wohnte der Kläger weit entfernt von der Erblasserin und hatte daher keinen direkten Einblick in ihre Vermögensverhältnisse. Der Beklagte kann jedoch jedenfalls über Schenkungen unschwer Auskunft erteilen. Zumindest sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, aus denen abgeleitet werden könnte, dass ihn die Auskunft unbillig belaste.

bb) Der Auskunftsanspruch ist auch noch nicht erfüllt. Bisher hat der Beklagte lediglich gegenüber seiner Mutter Auskunft erteilt. Im übrigen ist angesichts der Umstände nicht zu beanstanden, dass die Auskunft nicht pauschal, sondern in präzisierten Form verlangt wird.

cc) Der Auskunftsanspruch umfasst alle Schenkungen der Erblasserin in einem Zeitraum von 10 Jahren.

Soweit durch gemeinsame Schenkungen mit ihrem Ehemann ihr Vermögen verringert worden ist, sind auch sie erfasst.

In dem Verzicht auf weitere Nutzung des Hausgrundstücks kann ebenfalls eine Schenkung liegen. Sollte die Erblasserin unentgeltlich auf vorbehaltene Nutzungsrechte verzichtet haben, hätte der Beklagte erst zum Zeitpunkt des Verzichts das unbeschränkte Eigentum an dem fraglichen Hausgrundstück erhalten. Nach dem Vortrag des Klägers lag der Verzicht innerhalb der 10-Jahres Frist.

C.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Anwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war gemäß § 713 ZPO i. Verb. m. § 26 EGZPO nicht auszusprechen, da die Beschwer der Parteien 20.000,– € nicht übersteigt.

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