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Auskunftsanspruch bzgl. der Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters

LG Frankenthal – Az.: 1 HK O 8/11 – Teilurteil vom 28.08.2012

I. Die Beklagten zu 1., 2. werden verurteilt, der Klägerin mittels einer vollständigen schriftlichen Übersicht Auskunft zu erteilen,

1. in welchem Umfang die von der Klägerin betreuten Handelsvertreter – namentlich aufgeführt in der beigefügten Anlage K 18 – im Gebiet der zwischen den Parteien bis zum 31.12.2010 bestehenden Gebietskaufleiterverträge vom 20.10.1987 (Beklagte zu 1.) und vom 31.05.1986 (Beklagte zu 2.) für die Beklagten im Zeitraum 03.09.1998 bis zum 31.12.2010 Verträge mit Kunden der Beklagten vermittelt haben, und zwar

(1) gesondert nach den jeweiligen Vertragsjahren 1998 bis einschließlich 2010 und

(2) alphabetisch geordnet nach Kunden aus dem Vertragsgebiet der Klägerin unter Angabe von deren Namen und Anschriften sowie

(3) der zwischen den Beklagten und diesen Kunden geschlossenen Verträge unter

(a) Angabe des Datums des Vertragsschlusses

(b) der Dauer der Verträge

(c) Auflistung der durch jeden Vertrag erzielten Umsätze und

(d) Auflistung sämtlicher an die Handelsvertreter (Untervertreter) gezahlten Provisionen aus diesen Verträgen unter jeweils einzelner Angabe von Höhe der gezahlten Provisionen aus dem jeweils vermittelten Vertrag und

(e) Angabe der jeweils für den Vertrag zuständigen und von der Klägerin betreuten Handelsvertreter (Untervertreter) mit Angabe von Vor- und Nachname.

2. mit welchem der Kunden gemäß Ziff. 1. sie bereits vor dem 03.09.1998 Verträge geschlossen haben, und zwar

(1) gesondert nach den jeweiligen Vertragsjahren und

(2) alphabetisch geordnet nach Kunden unter Angabe von deren Namen und Anschriften und

(3) Angabe der jeweils für den Vertrag zuständigen Handelsvertreter (Untervertreter) mit Angabe von Vor- und Nachname,

(4) der zwischen den Beklagten und diesen Kunden geschlossenen Verträge unter Angabe

(a) des Datums des Vertragsschlusses

(b) der Dauer der Verträge

(c) der durch jeden Vertrag erzielten Umsätze und

(d) der an die Handelsvertreter (Untervertreter) gezahlten Provisionen.

II. Die Beklagten zu 3. wird verurteilt, der Klägerin mittels einer vollständigen schriftlichen Übersicht Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die von der Klägerin betreuten Handelsvertreter – namentlich aufgeführt in der beigefügten Anlage K 18 – im Gebiet des zwischen den Parteien bis zum 31.12.2010 bestehenden Gebietskaufleitervertrages vom 20.10.1987 für die Beklagte im Zeitraum 01.03.1999 bis zum 31.12.2010 Verträge mit Kunden der Beklagten vermittelt haben, und zwar

(1) gesondert nach den jeweiligen Vertragsjahren 1999 bis einschließlich 2010 und

(2) alphabetisch geordnet nach Kunden aus dem Vertragsgebiet der Klägerin unter Angabe von deren Namen und Anschriften sowie

(3) der zwischen der Beklagten und diesen Kunden geschlossenen Verträge unter

(a) Angabe des Datums des Vertragsschlusses

(b) der Dauer der Verträge

(c) Auflistung der durch jeden Vertrag erzielten Umsätze und

(d) Auflistung sämtlicher an die Handelsvertreter (Untervertreter) gezahlten Provisionen aus diesen Verträgen unter jeweils einzelner Angabe von Höhe der gezahlten Provisionen aus dem jeweils vermittelten Vertrag und

(e) Angabe der jeweils für den Vertrag zuständigen und von der Klägerin betreuten Handelsvertreter (Untervertreter) mit Angabe von Vor- und Nachname.

III. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden verurteilt,

1. über die nach dem 31.12.2010 entstandenen Provisionen der Klägerin aus den von der Klägerin betreuten Handelsvertretern bis zum 31.12.2010 vermittelten Verträgen abzurechnen, und zwar gesondert nach Monaten, Handelsvertretern und Kunden;

2. der Klägerin in geordneter Zusammenstellung über alle von durch die Klägerin betreuten Handelsvertretern bis zum 31.12.2010 vermittelten Verträgen, aus denen die Beklagten nach dem 31.12.2010 Umsätze erzielt haben, jeweils einen vollständigen Buchauszug zu erteilen, wobei der Auszug, gesondert nach den jeweiligen Handelsvertretern und den diesen zugeordneten Kunden, folgende Angaben zu erhalten hat:

– Name und Anschrift des Kunden

– Name des Handelsvertreters (Untervertreters), der den Vertrag vermittelt hat

– Datum des Vertrags

– im Falle der vorzeitigen Beendigung: Datum der Vertragsbeendigung, Grund der Vertragsbeendigung, Zeitpunkt und Höhe sämtlicher Zahlungen an die Beklagten

– Vertragsinhalt (Vertragsgegenstand, Zeitpunkt und Höhe vertraglicher Zahlungspflichten des Kunden)

– im Falle der nachträglichen Vertragsänderung: Zeitpunkt und Inhalt der Vertragsänderung

– von den Beklagten durch den jeweiligen Vertrag nach dem 31.12.2010 erzielte Umsätze unter Angabe der Zahlungseingänge bei den Beklagten seit Januar 2011 in zeitlich geordneter Reihenfolge.

IV. Hinsichtlich des gegenüber der Beklagten zu 3. weiter gehenden Auskunftsanspruchs (oben Ziff. II) wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VI. Das Urteil ist gegenüber jeder der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500,– € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Handelsvertreterausgleich und Provisionszahlung in Anspruch.

Der Geschäftsführer der Klägerin war für die Beklagte zu 1. seit dem 01.10.1982 als Handelsvertreter tätig, zunächst aufgrund eines Vereinswerbevertrages vom 30.09.1982. Im Jahr 1983 wurde er als Landesgebietsleiter für Baden-Württemberg eingesetzt; dabei oblag es ihm, eine „schlagkräftige Handelsvertreterorganisation“ für die Werbeprodukte der Erstbeklagten aufzubauen, d.h. (Unter-)Handelsvertreter zu akquirieren und zu betreuen, für deren Umsätze er Provisionen erhielt. Ab Oktober 1987 wurde das Handelsvertreterverhältnis durch einen Gebietsverkaufsleitervertrag fortgesetzt mit dem Unterschied, dass der Geschäftsführer der Klägerin nunmehr für bestimmte Gebiete in Rheinland-Pfalz, im Saarland und für den Großraum Karlsruhe zuständig war. In der Folgezeit war der Geschäftsführer der Klägerin dann über 10 Jahre lang in verschiedenen Gebieten für die Erstbeklagte als Gebietsverkaufsleiter tätig.

Seit dem 31.05.1996 war der Geschäftsführer auch für die Beklagte zu 2., die mit der Beklagten zu 1. eng wirtschaftlich verbunden ist, in gleicher Weise als Gebietsverkaufsleiter tätig.

Am 03.09.1998 wurde die Klägerin (L. GmbH) in das Handelsregister eingetragen. Sie führte seither die mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Gebietsverkaufsleiterverträge mit den Beklagten zu 1. und 2. fort, ohne dass es insoweit eine förmliche Vereinbarung zwischen den Parteien gab. Jedenfalls wurden aber seit diesem Zeitpunkt Provisionsabrechnungen der Klägerin von den Beklagten zu 1. und 2. per Scheck bezahlt, auch stellte die Beklagte zu 1. ihre Rechnungen betreffend die Miete eines Büros in ihrem Geschäftssitz nunmehr gegenüber der Klägerin aus.

Am 01.03.1999 wurde die Beklagte zu 3., die mit den Beklagten zu 1. und 2. ebenfalls wirtschaftlich verbunden ist, ins Handelsregister eingetragen. Seither vertrieb die Klägerin auf Basis des mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Gebietsverkaufsleitervertrages vom 20.10.1987 über ihre (Unter-)Handelsvertreter auch für die Beklagte zu 3. deren Werbeprodukte als Gebietsverkaufsleiterin, ohne dass es zu einem förmlichen Vertragsschluss kam.

Mit jeweiligem Schreiben vom 28.06.2010 kündigten die Beklagten die mit der Klägerin geschlossenen jeweiligen Gebietsverkaufsleiterverträge zum 31.12.2010, wobei sie die Klägerin jeweils ab sofort von ihrer Tätigkeit als Gebietsverkaufsleiter freistellten. Es kam dann am 30.06.2010 zu einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Beklagten, bei der vereinbart wurde, dass die Klägerin bis zum Vertragsende von der Beklagten zu 2. neben einer Garantieprovision von 2.500,– € auch eine Tantiemen-Pauschale von 10.500,– € erhalten sollten, womit (jedenfalls) die bis zum Vertragsende entstehenden Provisionsansprüche gegenüber sämtlichen Beklagten ohne Abrechnung abgegolten sein sollten.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage gegenüber den Beklagten zunächst (nur) einen bezifferten Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch geltend gemacht, den sie nunmehr mit den nachfolgend dargestellten Anträgen zu I.4. hilfsweise weiterverfolgt. Der Berechnung dieses Anspruchs lag jeweils die letzte erzielte Netto-Jahresprovision zugrunde, wobei die Klägerin vorgetragen hatte, bei sämtlichen von ihr (bzw. von ihren Untervertretern) betreuten Kunden handele es sich um Stammkunden bzw., soweit Kunden bereits vor ihrer Gründung von ihrem Geschäftsführer akquiriert worden seien, um intensivierte Bestandskunden i.S.v. § 89b Abs. 1 S. 2 HGB. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen auf S. 10-14 der Klageschrift vom 19.07.2011 Bezug genommen.

Auf Rüge der Beklagten, wonach u.a. die Stammkunden namentlich bezeichnet werden und ihre Stammkundeneigenschaft begründet werden müssten und auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 (GA 197) hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 15.03.2012 (GA 208) ihre Zahlungsklage in eine Stufenklage umgewandelt und darüber hinaus auch Stufenklage wegen nach Vertragsende verdienter Provisionen erhoben und die gestellten Anträge mit Schriftsatz vom 14.05.2012 teilweise präzisiert (GA 254).

Die Klägerin trägt zu den nunmehr gestellten Anträgen vor:

Die vorgenommene Klageänderung sei sachdienlich und damit zulässig. Soweit die Beklagten Bedenken gegen die Bestimmtheit des Auskunftsantrages hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs geäußert hätten, habe sie diesen durch erneute Klageänderung im Schriftsatz vom 14.05.2012 Rechnung getragen.

Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs könne sie deshalb Auskunft verlangen, weil sie selbst über keinerlei Unterlagen über die von ihren Untervertretern vermittelten Verträge mehr verfüge. Sie habe diese Verträge jeweils an die Beklagten weitergeleitet, ohne sich Ablichtungen zu machen, wozu sie weder berechtigt gewesen sei noch Veranlassung gehabt habe. Nach der Kündigung der jeweiligen Gebietsverkaufsleiterverträge habe ihr Geschäftsführer die von ihr angemieteten Räume im Bürogebäude der Beklagten zu 1. räumen müssen, ohne Gelegenheit gehabt zu haben, sich die zur Darlegung und ordnungsgemäßen Berechnung des Ausgleichsanspruchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Bei dieser Sachlage seien die Beklagten nach Treu und Glauben zur Auskunft verpflichtet.

Darüber hinaus seien die Beklagten zur Abrechnung und Bezahlung der nach Vertragsende verdienten Provisionen verpflichtet. Bei den von ihr vermittelten Verträgen handele es sich – unstreitig – um Dauerverträge, die auch nach Wirksamwerden der Kündigungen der Beklagten jedenfalls teilweise weitergelaufen seien mit der Folge einer Provisionspflicht der Beklagten, über die diese zunächst abzurechnen und Buchauszug zu erteilen hätten. Auf die Vereinbarung einer Tantiemen-Pauschale anlässlich der Besprechung vom 30.06.2010 könnten sich die Beklagten insoweit nicht berufen, denn die dort vereinbarte Pauschale habe nur die bis zum Vertragsende verdienten Provisionen erfasst.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. Auskünfte zu erteilen wie aus Ziff. I. des Urteilstenors ersichtlich;

2. die Richtigkeit der Auskünfte gemäß Ziff. I.1. erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern;

3. an die Klägerin die sich aus den Auskünften gemäß Ziff. I.1. ergebenden Ausgleichsansprüche zu zahlen;

4. hilfsweise,

a) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 59.063,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.645,70 € seit dem 14.05.2011 und aus 9.417,68 € seit Rechtshängigkeit (28.07.2011) zu zahlen;

b) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 121.865,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 102.407,62 € seit dem 14.05.2011 und aus 19.457,45 € seit Rechtshängigkeit (22.08.2011) zu zahlen;

c) die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an die Klägerin 15.589,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.100,17 € seit dem 14.05.2011 und aus 2.489,03 € seit Rechtshängigkeit (02.08.2011) zu zahlen;

II. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. abzurechnen wie aus Ziff. III.1. des Urteilstenors ersichtlich;

2. Buchauszug zu erteilen wie aus Ziff. III.2. des Urteilstenors ersichtlich;

3. erforderlichenfalls der Klägerin oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist;

4. an die Klägerin die sich aus den Buchauszügen ergebenden Provisionen zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Der vorgenommenen Klageänderung werde widersprochen; diese sei auch nicht sachdienlich.

Der Auskunftsanspruch betreffend den Handelsvertreterausgleich sei zu unbestimmt und deshalb unzulässig, womit eine Zulassung als sachdienlich ausscheide. Der Anspruch sei auch unbegründet und könne nicht auf § 242 BGB gestützt werden. Es werden bestritten, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihren Ausgleichsanspruch ordnungsgemäß darzulegen und zu beziffern. Jedenfalls beruhe dies aber auf ihrem eigenen Verschulden, womit ein Anspruch aus § 242 BGB ausscheide. Da sämtliche Geschäftsvorgänge über den Schreibtisch des Geschäftsführers der Klägerin in den Geschäftsräumen der Erstbeklagten gegangen seien und dort ein Fotokopiergerät vorhanden gewesen sei, das der Geschäftsführer der Beklagten auch habe benutzen können, sei es diesem ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich Fotokopien von den von seinen Untervertretern vermittelten Verträgen anzufertigen. Wenn er dies unterlassen habe, so beruhe das behauptete Informationsdefizit auf dem nachlässigen Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin, was einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB entfallen lasse. Dieser laufe ohnehin auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Jedenfalls könne Auskunft nicht für den Zeitraum vor dem 03.09.1998 verlangt werden, da insoweit Verjährung eingetreten sei, was eingewandt werde. Schließlich sei der Auskunftsanspruch jedenfalls auf 10 Jahre zu begrenzen, da gem. § 257 Abs. 4 HGB die kaufmännische Aufbewahrungspflicht nicht weiter reiche.

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Die Stufenklage wegen der nach Vertragsende entstandenen Provisionen sei unbegründet, da bei dem Gespräch vom 30.06.2010 vereinbart worden sei, dass mit den bis Vertragsende vereinbarten und unstreitig auch gezahlten Tantiemen-Pauschalen sämtliche Provisionsansprüche der Klägerin abgegolten sein sollten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. L., C. R. und D. N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03. Juli 2012 Bezug genommen. Im Übrigen wird zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und, soweit über diese Anträge im vorliegenden Teilurteil zu entscheiden ist, mit Ausnahme eines Teils des gegen die Drittbeklagte gerichteten Auskunftsanspruchs auch begründet.

A. Das Gericht erachtet die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung- und Erweiterung als sachdienlich, womit diese zulässig ist, § 263 ZPO.

Zwar kann nicht von einer vermuteten Einwilligung der Beklagten i.S.v. § 267 ZPO ausgegangen werden, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2012 Klageabweisung beantragt haben, ohne die Zulässigkeit der gestellten Anträge zu rügen. Der Klageabweisungsantrag enthält nämlich eine konkludente Bezugnahme auf die zuvor schriftsätzlich erhobene Zulässigkeitsrüge (vgl. BGH, NJW 1975, 1228, 1229).

Indes ist die Sachdienlichkeit der Klageänderung zu bejahen.

I. Der Übergang vom bezifferten Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auf eine entsprechende Stufenklage beruhte auf einem nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO gebotenen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012. Es wäre mit § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO ersichtlich nicht zu vereinbaren, einer Klageänderung, die einem derartigen gerichtlichen Hinweis Rechnung trägt, die Sachdienlichkeit abzusprechen. Soweit die Beklagten die Bestimmtheit der geltend gemachten Auskunftsanträge eingewandt hatten, hat die Klägerin dem durch entsprechende Antragspräzisierung Rechnung getragen. Damit ist dieser Einwand aus Sicht des Gerichts erledigt, wobei dahin stehen kann, ob der Einwand der mangelnden Bestimmtheit überhaupt durchgegriffen hätte.

II. Die vorgenommene Klageerweiterung wegen der nach Vertragsende verdienten Provisionen erachtet das Gericht ebenfalls als sachdienlich (§ 263 ZPO), da mit diesem Antrag die Rechtsfolgen der Kündigungen der Beklagten, jedenfalls aus Sicht der Klägerin, umfassend abgearbeitet werden können und so ein weiterer, auf die erfolgten Kündigungen gestützter Prozess vermieden wird.

B. I. Die auf § 89b HGB gestützten bzw. diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsansprüche sind auch überwiegend begründet.

Dass der Klägerin gegen die Beklagten im Grundsatz Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB zustehen oder jedenfalls zustehen können, wird von den Beklagten, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere machen die Beklagten nicht geltend, ihre Kündigungen vom 28.06.2010 seien aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin erfolgt, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB.

Dass die Klägerin den Beklagten nicht selbst, sondern über die von ihr akquirierten und betreuten Handelsvertreter Kunden vermittelt hat, steht dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch ebenfalls nicht entgegen, denn auch entgangene Superprovisionen können i.S.v. § 89b HGB ausgleichspflichtig sein (BGHZ 59, 125).

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin wegen dieses Ausgleichsanspruchs auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Es spricht einiges dafür, dass die Klägerin die begehrte Auskunft bereits auf § 87c HGB stützen kann (so etwa OLG München, Urteil vom 14.09.2011 – 7 U 1248/11, in juris, Rdn. 14). Dies Frage kann jedoch dahinstehen, da sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls aus § 242 BGB ergibt. Anerkanntermaßen ergibt sich ein Anspruch des Handelsvertreters auf Auskunft aus Treu und Glauben, wenn der Handelsvertreter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Ausgleichsanspruchs im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag, wobei der Auskunftsanspruch nur soweit geht, wie die verlangte Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung des Ausgleichsanspruchs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 54/95, in juris, Rdn. 13; OLG München, a.a.O.).

Ohne Erfolg machen die Beklagten, die diese Rechtslage im Grundsatz nicht in Zweifel ziehen, geltend, die Klägerin sei über das Bestehen und den Umfang ihres Ausgleichsanspruchs nicht oder jedenfalls nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Klägerin bedürfe der geltend gemachten Auskunft nicht, weil sie die Namen der von ihr betreuten Handelsvertreter selbst kenne, denn der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch bemisst sich nicht nach den von der Klägerin akquirierten Untervertretern, sondern nach den von diesen geworbenen Stammkunden. Deshalb können die Beklagten auch nicht darauf verweisen, die Klägerin verfüge über die sie betreffenden Abrechnungen über ihre jeweilige Superprovision. Diese wiederum bemisst bzw. bemaß sich nach den von den Untervertretern vermittelten Umsätzen.

Die Beklagten machen selbst nicht geltend, dass in den jeweiligen Tantiemenabrechnungen die Namen und die erforderlichen Details betreffend die Endkundenverträge enthalten waren. Dies war nach den Angaben der Zeugin R. L., die glaubhaft angegeben hat, die Klägerin besitze zu den von den Handels- bzw. Untervertretern keinerlei Unterlagen, auch nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht dieser Umstand auch nicht auf einem nicht entschuldbaren Verhalten der Klägerin. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin sei in der Lage gewesen, sich mittels eines Kopiergerätes Ablichtungen der „über seinen Schreibtisch gehenden“ Endkundenverträge zu verschaffen, geht fehl. Zum einen gilt, dass die von der Klägerin vorgelegten Gebietskaufleiterverträge für eine diesbezügliche Berechtigung oder gar Verpflichtung des Geschäftsführers der Klägerin nichts hergeben. Vielmehr ist dort jeweils eine strafbewährte Verschwiegenheitspflicht vereinbart, der zufolge bei einem eventuellen Ausscheiden binnen kurzer Frist sämtliche überlassenen Unterlagen zurückzugeben sind (vgl. etwa Ziff. 15 des Gebietsverkaufsleitervertrages zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2. vom 31.05.1996, GA 107). Damit steht der Einwand der Beklagten, der Klägerin sei es möglich und zumutbar gewesen, sich die entsprechenden Unterlagen zu kopieren, ersichtlich im Widerspruch. Abgesehen hiervon ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin dies hätte tun und damit gewissermaßen eine doppelte Buchhaltung aufbauen sollen. Vielmehr konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich die Beklagten im Falle einer den Ausgleichsanspruch auslösenden Vertragsbeendigung nicht darauf verstehen würden, den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 89b HGB durch Fordern einer substantiierten Darlegung der vermittelten Kunden (wie in der Klageerwiderung geschehen) und gleichzeitiger Verweigerung der hierfür erforderlichen Auskünfte zu unterlaufen. Im Übrigen hätten die Beklagten es auch in der Hand gehabt, den Formularen für die Endkundenverträgen einen Durchschlag für die Klägerin beizufügen. Dies war nach den Angaben der Zeugin L. indes nicht der Fall (GA 290).

Ohne Erfolg machen die Beklagten schließlich auch geltend, der Geschäftsführer der Klägerin habe es in der Hand gehabt, nach Zugang der Kündigungen vom 28.06.2010 sich die notwendigen Unterlagen zu verschaffen. Die Beklagten machen nicht geltend, dies dem Geschäftsführer der Klägerin in den maximal 2 Stunden, in denen er sich noch in seinem Büro aufhalten konnte (GA 289), angeboten zu haben und machen auch nicht geltend, dass sich dort sämtliche Endkundenverträge, die der Geschäftsführer der Klägerin unstreitig an die Beklagten weiterzuleiten hatte, noch befanden.

Bei der gegebenen Sachlage kann das Auskunftsbegehren der Klägerin auch nicht als unzulässige Ausforschung angesehen werden.

Auch der Einwand der Verjährung geht fehl. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch, der erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, also am 01.01.2011, entstand, ist ersichtlich nicht verjährt. Er wurde von der Klägerin auch binnen Jahresfrist geltend gemacht, § 89b Abs. 4 S. 2 BGB. Die Klägerin fordert auch nicht in unzulässiger Weise Auskunft über Provisionsansprüche, die sie hat verjähren lassen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89b Rdn. 82), sondern über bereits erfüllte Provisionsansprüche.

II. Der demnach gegebene Auskunftsanspruch geht, wie ausgeführt, so weit, wie die verlangte Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung des Ausgleichsanspruchs erforderlich ist. Deshalb kann die Klägerin auch Auskunft über die vor ihrer Gründung von ihrem Geschäftsführer (mittelbar) vermittelten Verträge bzw. Endkunden verlangen. Die Beklagten machen selbst geltend, dass die Klägerin, die die Gebietsverkaufsleiterverträge nach ihrer Gründung von ihrem Geschäftsführer ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernommen hat, für die von diesem geworbenen Kunden keinen Ausgleichsanspruch verlangen kann. Dies gilt, wie die Klägerin zutreffend ausführt, aber dann nicht, wenn es sich bei diesen Kunden um von ihr i.S.v. § 89b Abs. 1 S. 2 HGB intensivierte Bestandskunden handeln sollte. Demzufolge gehören auch die vor der Gründung der Klägerin von ihrem Geschäftsführer vermittelten Verträge (Ziff. I.1. des Urteilstenors) zu den zur Vorbereitung und Durchführung des Ausgleichsanspruchs erforderlichen und damit auskunftspflichtigen Informationen.

Dies gilt indes nicht gegenüber der Beklagten zu 3., da diese erst am 01.03.1999 gegründet wurde und damit naturgemäß keine Auskünfte über Vorgänge vor dem 03.09.1998 geben kann und muss. Soweit ihr gegenüber für die Zeit vor ihrer Gründung Auskünfte verlangt wurden, war die Klage deshalb abzuweisen.

Im übrigen bleibt es dabei, dass die Beklagten ohne zeitliche Begrenzung zur Auskunft verpflichtet sind. Soweit sich die Beklagten hiergegen auf die Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs. 4 HGB berufen, ist darauf zu verweisen, dass es sich insoweit um eine Mindest- und keine Höchstfrist für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen handelt und die Beklagten nicht geltend machen, zur Auskunft wegen (zulässiger) Vernichtung von Unterlagen nicht mehr in der Lage zu sein.

III. Soweit die Klägerin Abrechnung und Buchauszug hinsichtlich der nach Vertragsende entstanden Provisionen verlangt, ist ihr Klagebegehren nach § 87c Abs. 1, Abs. 2 HGB begründet.

Die Verurteilung zur Provisionsabrechnung kann im vorliegenden Teilurteil zusammen mit der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges erfolgen (ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2005 – 5 Sa 4/05, in juris). Insbesondere hängt der Anspruch auf Buchauszug nicht davon ab, dass Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer vorher erteilten Provisionsabrechnung bestehen und geltend gemacht werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87c Rdn. 17).

Dass der Klägerin für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Provisionsansprüche zustehen oder jedenfalls zustehen können, wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Zudem ist insoweit auf § 87 Abs. 3 HGB zu verweisen.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei dem Gespräch vom 30.06.2010 sei vereinbart worden, dass mit der bis zum Vertragsende vereinbarten Tantiemen-Pauschale von monatlich 10.500,– € auch die nach Vertragsende verdienten Provisionen abgegolten sein sollten.

Hierfür sind die Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig, was insbesondere vor dem Hintergrund gilt, dass der Inhalt der am 30.06.2010 erzielten Übereinkunft streitig ist und es nicht etwa um die Auslegung einer ihrem Wortlaut nach unstreitigen Abgeltungsklausel in einem Prozessvergleich geht.

Den ihnen demnach obliegenden Nachweis haben die Beklagten indes nicht zu führen gemocht. Der Zeuge C. R. hat hierzu bekundet, es sei bei dem Gespräch vom 30.06.2010 nur um die Handhabung der Provisionszahlung bzw. -abrechnung bis zum Vertragsende gegangen, danach entstehende Ansprüche seien vom Geschäftsführer der Klägerin bewusst ausgeklammert worden. Auch die Zeugin D. N., eine ehemalige Angestellte der Erstbeklagten, hat bestätigt, es sei bei dem Gespräch vom 30.06.2010 um die Provisionen bis zum Vertragsende gegangen, für die Zeit danach sei keine Regelung oder Vereinbarung getroffen worden. Die Zeugin hat zwar weiter angegeben, sie habe das Gespräch so verstanden, dass durch die vereinbarten Pauschalen alles abgegolten sein solle; sie konnte aber nicht angeben, aus welchen Erklärungen der Geschäftsführer der Parteien sie dieses Verständnis gewonnen haben will. Würde man das Verständnis der Zeugin D. N. zugrunde legen, so wären auch die Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB mit der Fortzahlung der durchschnittlichen Provision bis zum Ende der Vertragslaufzeit abgegolten, was nicht einmal die Beklagten behaupten. Es bleibt deshalb dabei, dass auch nach den Angaben der Zeugin D. N. über die nachvertraglichen Provisionen nicht gesprochen wurde, was erkennbar dagegen spricht, von einer diesbezüglichen Einigung, d.h. letztendlich von einem Verzicht der Klägerin auf diese Ansprüche, auszugehen. Hiergegen spricht auch (§§ 133, 157 BGB), dass die Tantiemen-Pauschale nach Angaben beider Zeugen aus dem Durchschnitt der bisher verdienten Provisionen errechnet wurde und nicht etwa auch ein „Zuschlag“ für nachvertragliche Provisionen gemacht wurde. Auch dass die Klägerin diese Ansprüche in ihrer Klage zunächst nicht geltend gemacht hatte, ändert nichts daran, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine diesbezügliche Abgeltungsvereinbarung nicht getroffen wurde.

IV. Die Kostentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten, da erst dann das Ausmaß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens beurteilt werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO und beruht auf einer groben Schätzung des den Beklagten maximal zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehenden Aufwandes. Das Gericht weist darauf hin, dass damit noch keine Entscheidung darüber getroffen ist, ob eine etwaige Berufung einer oder der Beklagten die sog. Erhabenheitsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichen würde. Vielmehr wird das Berufungsgericht die Rechtsmittelbeschwer der Beklagten, die sich nach dem jeweiligen Aufwand zur Erfüllung der Auskunfts- und sonstigen Verpflichtungen beurteilen dürfte (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 511 Rdn. 23 m.w.N.), in eigener Verantwortung zu prüfen haben. Sollte für die oder für eine der Beklagten die sog. Erhabenheitsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach diesen Grundsätzen nicht erreicht sein, so bestünde für die Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht jedenfalls keine Veranlassung, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

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