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Auskunftsanspruch Plattformbetreiber: Dürfen Unternehmen Nutzerdaten wegen negativer Bewertungen verlangen?

Der Auskunftsanspruch gegenüber Plattformbetreibern wegen negativer Online-Bewertungen beschäftigte erneut die Gerichte. Eine Unternehmensgruppe forderte die Herausgabe von Nutzerdaten vermeintlich beleidigender Kritiken, die ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt haben sollten. Doch die Richter wiesen die Klage ab und bekräftigten damit die Grenzen solcher Auskunftsforderungen zugunsten der Meinungsfreiheit einer Online Kritik. Wann aber dürfen Unternehmen überhaupt Nutzerdaten wegen negativer Bewertungen verlangen?

Besorgte ältere Person blickt auf Laptop wegen einer negativen Bewertung; illustriert Auskunftsanspruch Plattformbetreiber.
Wenn negative Online-Bewertungen und Datenschutzfragen Kopfzerbrechen bereiten: Wie Geschäftsführer heute die Balance zwischen Reputation und rechtlichen Vorgaben meistern. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Unternehmensgruppe forderte von zwei Plattformbetreibern die Herausgabe von Nutzerdaten aufgrund negativer Online-Bewertungen auf ihren Plattformen.
  • Die Antragstellerin begründete ihren Antrag mit einer angeblichen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und der Erfüllung von Straftatbeständen wie Schmähkritik, Beleidigung und Verleumdung.
  • Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
  • Das Gericht verneinte die internationale Zuständigkeit für die in Irland ansässige Plattform, da die Gerichte in Irland zuständig seien und keine hinreichende Störerhaftung dargelegt wurde.
  • Die Forderung nach Herausgabe von IP-Adressen wurde abgelehnt, da diese als Nutzungsdaten und nicht als Bestandsdaten nach dem Telemedien-Datenschutzgesetz (TDDDG) gelten.
  • Der Auskunftsanspruch wurde inhaltlich abgewiesen, da die Bewertungen weder als Schmähkritik noch als Verleumdung oder Beleidigung im Sinne des Gesetzes qualifiziert wurden und die Meinungsfreiheit des Nutzers überwog.

Quelle: OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2025, Az.: 6 W 6/25 e

Das Kupferkabel-Urteil: Wann müssen Bewertungsportale die Identität anonymer Kritiker preisgeben?

Eine negative Online-Bewertung kann für ein Unternehmen mehr als nur ein Ärgernis sein. Sie kann den Ruf beschädigen, Kunden verunsichern und potenzielle Bewerber abschrecken. Wenn die Kritik dabei die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung verlässt und in persönliche Angriffe oder gar strafrechtlich relevante Vorwürfe übergeht, stellt sich für betroffene Unternehmen eine drängende Frage: Wer steckt hinter dem anonymen Pseudonym?

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einem vielbeachteten Beschluss vom 16. Juni 2025 (Az.: 6 W 6/25 e) die hohen Hürden für den sogenannten Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber präzisiert. Der Fall, der mit einer besonders bissigen Bewertung unter der Überschrift „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ begann, liefert eine Blaupause für das komplexe Spannungsfeld zwischen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, dem Schutz der unternehmerischen Ehre und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anonymer Nutzer. Dieser Artikel analysiert die Entscheidung des Gerichts, erklärt die zugrundeliegenden Rechtsprinzipien und zeigt auf, welche Lehren Unternehmen aus diesem Urteil ziehen müssen, bevor sie den Kampf um die Identität eines Kritikers aufnehmen.

Ein Sturm im Netz: Der Sachverhalt im Detail

Die Antragstellerin, ein Technologieunternehmen, sah sich im Dezember 2024 mit zwei scharf formulierten negativen Bewertungen konfrontiert, die auf zwei der größten Plattformen im Netz veröffentlicht wurden. Der Auslöser des Rechtsstreits war eine Rezension, die ein mutmaßlich ehemaliger Angestellter auf einer bekannten Arbeitgeberbewertungsplattform veröffentlichte.

Die Bewertung war von Anfang an auf Konfrontation ausgelegt. Unter der satirisch anmutenden Überschrift „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ vergab der Nutzer die denkbar schlechteste Note: einen von fünf Sternen. Im Freitextfeld der Kategorie „Vorgesetztenverhalten“ legte der Verfasser nach und wurde persönlich: „Gehört an die Kasse bei … oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts und jeder weiß es bis auf ihren Chef, der ist genauso unfähig.“

Was jedoch über eine bloße Unmutsäußerung hinausging und den Fall juristisch brisant machte, war ein weiterer Satz: „Die Zahlen sehen aber immer monatsfein aus, wenn man künstlich den Umsatz bremst, um immer gut und „leistungsfähig“ dazustehen während man den Vorstand an der Nase herumführt und Umsatz vertuscht.“ Hier wurde nicht mehr nur die Kompetenz von Führungskräften infrage gestellt, sondern der Vorwurf einer gezielten Umsatzmanipulation und Täuschung des Vorstands in den Raum gestellt.

Parallel dazu erschien auf der Plattform des globalen Suchmaschinenanbieters Google, auffindbar über Google Maps, eine weitere negative Bewertung von einem Nutzer unter dem Pseudonym „X.“.

Das betroffene Unternehmen sah in beiden Bewertungen eine massive und rechtswidrige Verletzung seiner Rechte. Es argumentierte, die Äußerungen seien keine zulässige Kritik mehr, sondern zielten einzig auf die Herabsetzung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter ab.

Juristisch stützte es seine Position auf mehrere Säulen: Es handle sich um rechtswidrige Schmähkritik, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Zudem seien die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB) und, insbesondere durch den Vorwurf der Umsatzmanipulation, der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt. Durch diesen Generalangriff sei nicht nur die Ehre einzelner Mitarbeiter, sondern vor allem das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

Folgerichtig zog das Unternehmen vor das Landgericht Aschaffenburg und beantragte im Wege einer einstweiligen Anordnung, die beiden Plattformbetreiber zu verpflichten, Auskunft über die Identität der Verfasser zu erteilen. Konkret forderte es die Herausgabe sämtlicher verfügbarer Bestandsdaten: vollständiger Name, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie die bei der Veröffentlichung genutzte IP-Adresse und den exakten Upload-Zeitpunkt. Nachdem das Landgericht den Antrag ablehnte, legte das Unternehmen Beschwerde beim Oberlandesgericht Bamberg ein.

Das juristische Rüstzeug: Die Spielregeln des Online-Kampfes

Um die Entscheidung des OLG Bamberg nachzuvollziehen, ist ein Verständnis der zentralen rechtlichen Werkzeuge unerlässlich. Das Gericht bewegt sich in einem hochkomplexen Dreieck aus Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und Strafrecht.

Die Grenzen der Kritik: Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Das Grundgesetz schützt in Artikel 5 die Freiheit der Meinungsäußerung als eines der höchsten Güter einer demokratischen Gesellschaft. Jeder darf seine Meinung frei äußern, auch wenn sie scharf, polemisch oder überspitzt formuliert ist. Diese Freiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Sie findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre.

Hier kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ins Spiel. Es schützt den Einzelnen vor herabwürdigenden Angriffen. Dieses Recht steht nicht nur natürlichen Personen zu, sondern über Artikel 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen wie Unternehmen. Man spricht dann vom Unternehmenspersönlichkeitsrecht, welches den sozialen Geltungsanspruch und den Ruf eines Unternehmens in der Öffentlichkeit schützt.

Kollidieren diese beiden Grundrechte – wie bei einer negativen Online-Bewertung –, muss das Gericht eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall vornehmen. Dabei spielt der Kontext eine entscheidende Rolle: Eine Kritik im Rahmen einer öffentlichen Debatte wird anders bewertet als eine rein persönliche Herabwürdigung auf einer Bewertungsplattform.

Von der Schmähkritik zur Straftat: Beleidigung und Verleumdung

Die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht fällt dann besonders deutlich zugunsten des Persönlichkeitsrechts aus, wenn eine Äußerung die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet. Hier sind drei Begriffe entscheidend:

  1. Schmähkritik: Dies ist ein von der Verfassungsrechtsprechung geprägter Begriff. Eine Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung keinerlei sachlichen Bezug mehr hat und bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Die Hürden hierfür sind extrem hoch. Solange eine Äußerung auch nur einen geringen sachlichen Kern enthält, der zur Meinungsbildung beitragen kann, ist sie in der Regel keine Schmähkritik.
  2. Beleidigung (§ 185 StGB): Eine strafbare Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Geringschätzung gegenüber einer anderen Person. Entscheidend ist, ob die Äußerung nach ihrem objektiven Sinngehalt den personalen oder sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen herabsetzt. Auch Unternehmen können Adressat einer Beleidigung sein, wenn ihr Ruf in der Öffentlichkeit angegriffen wird.
  3. Verleumdung (§ 187 StGB): Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der Ehrverletzung. Sie liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, eine andere Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der entscheidende Unterschied zur Meinungsäußerung: Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich (wahr oder unwahr), Meinungen nicht.

Das Tor zur Identität: Der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG

Selbst wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, bleibt der Verfasser oft anonym. Um diese Anonymität zu durchbrechen, schuf der Gesetzgeber das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Der hier relevante § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG regelt den Auskunftsanspruch. Er erlaubt es Gerichten, einem Diensteanbieter (wie einer Bewertungsplattform) zu gestatten, Daten eines Nutzers an einen Verletzten herauszugeben.

Dieser Anspruch ist jedoch an strikte Voraussetzungen geknüpft:

  • Strafrechtlicher Filter: Die Herausgabe der Daten ist nur zur Verfolgung von Straftaten oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte gestattet. Bei Inhalten, die nicht audiovisuell sind – wie der Text einer Bewertung –, verengt das Gesetz den Korridor weiter: Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der Inhalt den Tatbestand einer spezifisch im Gesetz genannten Strafvorschrift erfüllt. Dazu gehören unter anderem Beleidigung und Verleumdung, nicht aber eine „einfache“ Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
  • Beschränkung auf Bestandsdaten: Der Anspruch bezieht sich ausschließlich auf sogenannte Bestandsdaten. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG sind das Daten, die für die Begründung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind, typischerweise also Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Davon klar abzugrenzen sind Nutzungsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG), zu denen insbesondere die IP-Adresse zählt. Diese Daten dienen der Ermöglichung und Abrechnung der Dienstnutzung und sind vom Auskunftsanspruch nach dieser Norm nicht erfasst.

Eine Frage des Ortes: Die internationale Zuständigkeit

Eine letzte Hürde, die im vorliegenden Fall eine Rolle spielte, ist die internationale Zuständigkeit. Wenn eine der Parteien ihren Sitz im Ausland hat – wie hier der Suchmaschinenkonzern mit Sitz in Irland –, regelt die europäische Brüssel-Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012), welches Gericht in welchem Land zuständig ist. Die Grundregel lautet: Geklagt wird am Sitz des Beklagten (Art. 4). Eine wichtige Ausnahme ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2): Geklagt werden kann auch dort, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist – bei Online-Delikten also auch dort, wo die Rechtsverletzung ihre Wirkung entfaltet.

Die Entscheidung des OLG Bamberg: Eine schrittweise Zerlegung der Ansprüche

Ausgestattet mit diesem juristischen Werkzeugkasten, unterzog das OLG Bamberg die Forderungen des Unternehmens einer präzisen und nüchternen Prüfung. Die Beschwerde wurde in allen Punkten zurückgewiesen. Die Argumentation des Senats lässt sich in drei zentrale Schritte unterteilen.

Erste Hürde: Warum das Gericht für Google nicht zuständig war

Den Antrag gegen die in Irland ansässige Beteiligte zu 2) (Google) wies das Gericht bereits aus formellen Gründen zurück: Es sah die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte als nicht gegeben an. Zwar hatte das klagende Unternehmen argumentiert, die Zuständigkeit ergebe sich aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, da die Plattform als „Störer“ hafte.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein bloßer Verweis auf eine mögliche Störerhaftung nicht ausreicht. Die Antragstellerin hätte konkreten Sachvortrag leisten müssen, warum und unter welchen Umständen die Plattformbetreiberin für den fremden Inhalt haftet – etwa, weil sie nach einem Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht gehandelt hat. Da ein solcher substanziierter Vortrag fehlte, griff die Grundregel der Brüssel-Ia-Verordnung: Zuständig sind die Gerichte am Sitz der Beklagten in Irland. Eine inhaltliche Prüfung der Bewertung des Nutzers „X.“ fand daher gar nicht erst statt.

Falsche Daten gefordert: Warum die IP-Adresse tabu ist

Auch der Antrag auf Herausgabe der IP-Adressen wurde kategorisch abgelehnt. Hier folgte das Gericht streng dem Wortlaut des Gesetzes. Der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG erstreckt sich, wie oben dargelegt, ausschließlich auf Bestandsdaten. Die IP-Adresse ist jedoch unzweifelhaft ein Nutzungsdatum. Sie wird dynamisch zugewiesen und dient der technischen Ermöglichung der Kommunikation, nicht der Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen Nutzer und Plattform. Folglich bestand von vornherein kein Anspruch auf Herausgabe der IP-Adresse, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Bewertung.

Herzstück der Prüfung: Die „Kupferkabel“-Bewertung auf dem Prüfstand

Die spannendste und für die Praxis wichtigste Prüfung betraf die Bewertung auf der Arbeitgeberplattform. Hier ging das Gericht tief in die inhaltliche Analyse und wies die Argumente des Unternehmens Punkt für Punkt zurück.

1. Keine Schmähkritik, da sachlicher Bezug vorhanden

Zunächst verneinte das Gericht das Vorliegen einer Schmähkritik. Auch wenn die Formulierungen („an die Kasse bei …“, „taugt für sonst aber rein gar nichts“) äußerst herabsetzend sind, sah der Senat einen entscheidenden sachlichen Anknüpfungspunkt. Der Bewerter beschränkte sich nicht auf eine grundlose Diffamierung, sondern verband seine harsche Kritik mit dem konkreten Vorwurf, es werde „künstlich der Umsatz gebremst“, um eine bessere Performance vorzutäuschen. Damit lieferte er, so das Gericht, einen – wenn auch polemisch verpackten – Beitrag zu einer sachlichen Auseinandersetzung über die Geschäftspraktiken und die Führungskultur des Unternehmens. Die hohe Hürde der Schmähkritik war damit nicht genommen.

2. Keine Verleumdung, da einheitliche Meinungsäußerung

Auch den Vorwurf der Verleumdung (§ 187 StGB) ließ das Gericht nicht gelten. Zwar enthält die Aussage über die Umsatzmanipulation eine Tatsachenbehauptung. Das Gericht betonte jedoch, dass eine Bewertung auf einem solchen Portal als einheitliche, untrennbare Meinungsäußerung zu verstehen ist. Der Leser nimmt die Sternebewertung, die persönlichen Urteile und die konkreten Vorwürfe als Gesamtpaket wahr. Dieses Paket sei im Kern von der subjektiven Meinung des Verfassers geprägt und könne nicht in einzelne Tatsachenbehauptungen zerlegt werden, die isoliert auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.

3. Keine strafbare Beleidigung des Unternehmens

Am Ende scheiterte der Anspruch auch an der Prüfung des Beleidigungstatbestands (§ 185 StGB). Das Gericht traf hier eine entscheidende Differenzierung:

  • Wer ist der Adressat? Die ehrenrührigen Teile der Bewertung, so das Gericht, richten sich primär gegen den oder die konkreten Vorgesetzten und deren Vorgesetzte. Es fehle ein direkter Angriff auf die „Geschäftsehre“ der Antragstellerin als Unternehmen. Das Unternehmen sei nicht die primär „Verletzte“ im Sinne des Strafrechts.
  • Abwägung im Kontext: Da keine Schmähkritik vorlag, musste eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Nutzers und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht stattfinden. Diese fiel zugunsten der Meinungsfreiheit aus. Das Gericht argumentierte, dass der unbefangene Durchschnittsleser auf einem Arbeitgeberbewertungsportal subjektive, zugespitzte und emotional gefärbte Berichte erwartet. Die offenkundig satirische Überschrift vom „Kupferkabel“ verstärke diesen Eindruck. Niemand würde der Bewertung den Sinngehalt beimessen, der Bewerter wolle dem Unternehmen objektiv eine Straftat wie Bilanzmanipulation nachweisen. Es handele sich vielmehr um eine drastische Zuspitzung, um der eigenen Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen.

Die finale Schlussfolgerung des Gerichts war daher klar: Da die Äußerungen weder als Schmähkritik noch als strafbare Verleumdung oder Beleidigung des Unternehmens zu werten sind, ist die zentrale Voraussetzung des § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG – das Vorliegen einer relevanten Straftat – nicht erfüllt. Der Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten wurde zu Recht abgewiesen.

Konsequenzen für die Praxis: Was Unternehmen aus dem Urteil lernen müssen

Die Entscheidung des OLG Bamberg ist kein Freibrief für hemmungslose Pöbeleien im Netz. Sie ist jedoch eine klare Mahnung an Unternehmen, ihre rechtlichen Möglichkeiten realistisch einzuschätzen und strategisch vorzugehen. Wer die Identität eines anonymen Kritikers erfahren will, muss eine extrem hohe juristische Hürde überwinden. Aus dem Urteil lassen sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen ableiten:

  • 1. Führen Sie eine nüchterne Inhaltsanalyse durch. Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Empfinden, beleidigt worden zu sein. Fragen Sie sich objektiv: Handelt es sich um eine reine Meinungsäußerung (auch wenn sie hart ist) oder um eine nachweislich unwahre Tatsachenbehauptung? Gibt es, wie im „Kupferkabel“-Fall, noch einen Rest von sachlichem Bezug, der eine Schmähkritik ausschließt?
  • 2. Identifizieren Sie den exakten Adressaten der Kritik. Wird das Unternehmen als Ganzes in seiner Geschäftsehre angegriffen (z.B. durch den Vorwurf systematischer Korruption), oder richtet sich die Kritik primär gegen einzelne, nicht namentlich genannte oder nicht identifizierbare Mitarbeiter (z.B. „mein unfähiger Abteilungsleiter“)? Im letzteren Fall ist es deutlich schwieriger, eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu begründen.
  • 3. Fokussieren Sie auf nachweisbare Straftatbestände. Ein Auskunftsanspruch nach dem TDDDG für Textbewertungen setzt in der Regel eine relevante Straftat voraus. Eine bloße Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts genügt nicht. Sie müssen darlegen können, warum die Äußerung den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) oder eines anderen relevanten Delikts erfüllt.
  • 4. Fordern Sie nur die zulässigen Daten an. Verlangen Sie von Plattformbetreibern keine Nutzungsdaten wie IP-Adressen im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 TDDDG. Ein solcher Antrag ist von vornherein zum Scheitern verurteilt und schwächt Ihre Position. Konzentrieren Sie sich auf die Herausgabe von Bestandsdaten (Name, E-Mail, Anschrift).
  • 5. Bereiten Sie den Fall bei internationalen Anbietern sorgfältig vor. Wenn der Plattformbetreiber seinen Sitz im Ausland hat (z.B. Irland, USA), reicht ein pauschaler Verweis auf eine angebliche Rechtsverletzung nicht aus, um die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen. Sie müssen detailliert vortragen, warum der ausländische Anbieter für den Inhalt haftbar sein soll (z.B. durch nachgewiesene Untätigkeit nach Meldung). Andernfalls müssen Sie den Rechtsweg im Ausland beschreiten.

Eine Einordnung aus der Praxis


Diese Entscheidung des OLG Bamberg markiert einen wichtigen Wendepunkt im Umgang mit anonymen Online-Bewertungen und stärkt die Meinungsfreiheit gegenüber unternehmerischen Interessen erheblich. Das Gericht macht unmissverständlich klar, dass die Hürden für die Identifizierung anonymer Kritiker bewusst extrem hoch angesetzt sind – selbst drastische Formulierungen wie im „Kupferkabel“-Fall reichen nicht aus, wenn noch ein sachlicher Bezug erkennbar ist.

Besonders bedeutsam ist die Feststellung, dass Bewertungen auf Arbeitgeberportalen als einheitliche Meinungsäußerungen zu verstehen sind, die nicht in einzelne Tatsachenbehauptungen zerlegbar sind. Unternehmen müssen künftig sehr präzise zwischen der Verletzung ihrer eigenen Geschäftsehre und Angriffen auf einzelne Mitarbeiter unterscheiden, da nur erstere einen Auskunftsanspruch begründen kann.


Im Auszug: Die entscheidende Abwägung bei Arbeitgeberbewertungen

Überdies erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit des Nutzers und dem sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin, drohen (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, WM 2025, 863 Rn. 27). Im Rahmen der Abwägung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin im Streitfall allerdings hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit des bewertenden Nutzers zurückzutreten. Die Äußerung ist Teil einer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal abgegebenen Bewertung, bei der der unbefangene Durchschnittsrezipient typischerweise eine Wiedergabe der subjektiven Einschätzungen des Bewertenden erwartet (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, WM 2025, 863 Rn. 25; Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 33). Daher kann der Bewertung nicht der Sinngehalt beigemessen werden, der Bewerter lege der Antragstellerin Straftaten wie Bilanzmanipulation o.Ä. zur Last. Der Gesamtzusammenhang mit der offenkundig deutlich überspitzen, satirischen Überschrift der Bewertung macht auch deutlich, dass es dem Bewerter nicht darum geht, anhand objektiver Maßstäfe „dem Opfer“ ganz oder in erheblichem Umfang die Fähigkeit abzusprechen, den ausgeübten und erlernten Beruf auszufüllen.

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 16.06.2025, Az.: 6 W 6/25 e, Rn. 30


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann sind Betreiber von Online-Plattformen verpflichtet, die Identität anonymer Nutzer preiszugeben?

Wann sind Betreiber von Online-Plattformen verpflichtet, die Identität anonymer Nutzer preiszugeben?

Betreiber von Online-Plattformen sind nur unter sehr strengen, gesetzlich definierten Umständen verpflichtet, die Identität anonymer Nutzer preiszugeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt eine Straftat darstellt.

Für Textinhalte, wie zum Beispiel Online-Bewertungen, bedeutet dies konkret, dass eine Auskunft über die Nutzerdaten nur dann erteilt wird, wenn der Inhalt einen im Gesetz ausdrücklich genannten Straftatbestand erfüllt. Dazu gehören Delikte wie die Beleidigung oder die Verleumdung. Eine bloße, wenn auch ärgerliche, Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die nicht strafbar ist, reicht in der Regel nicht aus, um einen solchen Auskunftsanspruch zu begründen. Diese Regelung, die im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (§ 21 TDDDG) verankert ist, trägt dem hohen Schutz der Meinungsfreiheit und der Anonymität im Internet Rechnung.

Der Anspruch auf Preisgabe der Daten bezieht sich außerdem ausschließlich auf sogenannte Bestandsdaten des Nutzers, wie Name oder E-Mail-Adresse. Nutzungsdaten, wie die IP-Adresse, sind davon nicht umfasst. Die gesetzlichen Hürden für die Offenlegung der Identität sind damit bewusst sehr hoch angesetzt, um die Anonymität und die freie Meinungsäußerung im Netz zu wahren.


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Wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit bei Online-Bewertungen und wann wird Kritik strafbar?

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, doch ihre Grenzen sind erreicht, wenn eine Online-Bewertung keine sachliche Auseinandersetzung mehr zulässt oder in eine strafbare Handlung übergeht. Gerichte müssen in solchen Fällen sorgfältig abwägen, ob die Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Ehre einer Person oder eines Unternehmens verletzt.

Grundsätzlich schützt das Grundgesetz die Meinungsfreiheit sehr weit, selbst wenn Äußerungen scharf, polemisch oder überspitzt formuliert sind. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo sie die Rechte anderer verletzt, insbesondere deren Ehre.

Eine Äußerung wird zur „Schmähkritik“, wenn sie keinen sachlichen Bezug mehr hat und es einzig um die Diffamierung und Herabsetzung der Person geht. Die Hürden für Schmähkritik sind extrem hoch; selbst ein geringer sachlicher Kern kann sie ausschließen. Strafbar kann Kritik auch als Beleidigung (§ 185 StGB) werden, wenn sie die Missachtung oder Geringschätzung einer Person kundtut und deren sozialen Geltungsanspruch herabsetzt.

Noch schwerwiegender ist die Verleumdung (§ 187 StGB): Hierbei wird wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache über jemanden behauptet, die geeignet ist, dessen Ruf zu schädigen. Der Unterschied liegt darin, dass Tatsachenbehauptungen beweisbar sind, Meinungen jedoch nicht. Bei allen Fällen wird im Einzelfall eine Abwägung der kollidierenden Rechte vorgenommen.


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Welchen Schutz genießen anonyme Verfasser von Online-Bewertungen?

Anonyme Verfasser von Online-Bewertungen genießen einen starken Schutz, der aus der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet wird. Dieser Schutz ist wichtig, um freie Meinungsäußerung zu ermöglichen und Nutzer vor potenziellen Nachteilen zu bewahren.

Die Meinungsfreiheit erlaubt es, auch scharfe, polemische oder überspitzt formulierte Kritik zu äußern. Daher sind die Hürden für die Aufhebung der Anonymität sehr hoch. Gerichte müssen immer sorgfältig abwägen zwischen der Meinungsfreiheit des Nutzers und den Rechten des Unternehmens oder der betroffenen Person.

Der Schutz der Anonymität endet jedoch, wenn eine Äußerung die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet. Dies ist insbesondere bei Straftaten wie Beleidigung oder Verleumdung der Fall. Nur wenn der Inhalt tatsächlich eine solche spezifisch im Gesetz genannte Straftat erfüllt, kann ein Anspruch gegen eine Plattform entstehen, die Identität des Verfassers preiszugeben.

Es reicht nicht aus, wenn ein Unternehmen sich lediglich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt; es muss eine schwerwiegende Verletzung vorliegen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllt. Negative oder zugespitzte Kritik, selbst wenn sie hart formuliert ist, führt in der Regel nicht zur Aufhebung der Anonymität, solange sie einen sachlichen Bezug hat. Die Gerichte schützen die Anonymität von Bewertenden sehr stark, um eine freie und kritische Meinungsäußerung im Netz zu ermöglichen.


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Welche Arten von Daten können Unternehmen von Bewertungsplattformen anfordern, um die Identität eines Nutzers festzustellen?

Unternehmen können von Bewertungsplattformen prinzipiell nur sogenannte Bestandsdaten anfordern, um die Identität eines Nutzers festzustellen. Nutzungsdaten wie IP-Adressen sind von diesem Auskunftsanspruch nicht erfasst.

Der Auskunftsanspruch, der im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geregelt ist, erlaubt die Herausgabe von Daten eines Nutzers durch einen Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch ausschließlich auf Bestandsdaten.

Bestandsdaten sind jene Informationen, die für die Begründung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind, wie beispielsweise der vollständige Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse eines Nutzers. Diese Daten sind typischerweise vom Auskunftsanspruch erfasst.

Nutzungsdaten, zu denen insbesondere die IP-Adresse zählt, dienen hingegen lediglich der technischen Ermöglichung und Abrechnung der Dienstnutzung. Das Gesetz schließt diese Art von Daten explizit vom Auskunftsanspruch aus. Daher sind Anträge auf Herausgabe von IP-Adressen in solchen Fällen von vornherein aussichtslos und werden von Gerichten abgelehnt.


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Was sollten Unternehmen beachten, wenn sie rechtlich gegen eine negative Online-Bewertung vorgehen möchten?

Unternehmen müssen hohe juristische Hürden überwinden, um die Identität anonymer Online-Kritiker zu erfahren und erfolgreich gegen negative Bewertungen vorzugehen. Ein strategisches Vorgehen, das auf einer präzisen Analyse der Bewertung basiert, ist dabei entscheidend.

Es ist wichtig, die Bewertung nüchtern zu prüfen: Handelt es sich um eine bloße Meinung, selbst wenn sie harsch formuliert ist, oder um eine nachweislich unwahre Tatsachenbehauptung? Zudem muss klar sein, ob die Kritik das Unternehmen als Ganzes betrifft oder primär einzelne, nicht identifizierbare Mitarbeiter. Ein Auskunftsanspruch gegen eine Plattform ist bei Textbewertungen nur gegeben, wenn eine konkrete Straftat wie Beleidigung oder Verleumdung vorliegt, nicht bei einer allgemeinen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.

Beim Anfordern von Daten sollten Unternehmen nur sogenannte Bestandsdaten wie Name, Adresse oder E-Mail-Adresse verlangen, da ein Anspruch auf Nutzungsdaten wie IP-Adressen von vornherein nicht besteht. Bei Plattformbetreibern im Ausland ist die Rechtslage komplexer: Hier reicht ein pauschaler Verweis auf eine Rechtsverletzung nicht; es muss detailliert dargelegt werden, warum der ausländische Anbieter für den Inhalt haftbar sein soll. Ein durchdachtes Vorgehen ist unerlässlich, um unnötige rechtliche Schritte zu vermeiden.


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