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Treugeber bekommen Namen und E-Mail-Adressen der Mitgesellschafter

Ein geschlossener Immobilienfonds soll liquidiert werden. Hunderte Treugeber wollen sich mit ihren Mitgesellschaftern abstimmen, doch der Treuhandkommanditist verweigert die Herausgabe von Namen und E-Mail-Adressen. Datenschutz und Geheimhaltungsklauseln, argumentiert er. Er schlägt nur eine anonyme Nachrichtenweiterleitung vor. Doch reicht eine anonyme Nachrichtenweiterleitung aus, um Mitspracherechte überhaupt wahrnehmen zu können?
Anlegerin am Empfangstresen bittet um Einsicht in eine Gesellschafterliste; eine Mitarbeiterin deutet auf eine Mappe.
Das Landgericht München I stärkt den Auskunftsanspruch von Treugebern auf Herausgabe der Mitgesellschafterdaten zur Wahrung ihrer Rechte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 S 2510/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht gibt der Klägerin recht und zwingt die Treuhänderin zur Auskunft.
  • Es hebt das Amtsgericht auf und verurteilt zur Datenherausgabe.
  • Mitgesellschafter brauchen Kontakt, um abstimmen und Mehrheiten bilden zu können.
  • Datenschutz sperrt nicht, weil nur nötige Kontaktdaten verlangt werden.
  • Vertragliche Schweigeklauseln und die Poststellenlösung greifen hier nicht.
  • Die Revision ist zugelassen; der Streitwert liegt bei 2.500 Euro.

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: 14 S 2510/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Datenschutzrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 2.500,00 €
  • Relevant für: Treugeber, Fondsanleger, Gesellschaften, Treuhänder

Wann besteht ein Auskunftsanspruch für Treugeber?

Treugeber, die sich über eine Treuhandkommanditistin an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligen, stehen im Innenverhältnis den Direktkommanditisten gleich – dies ergibt sich aus § 717 BGB in Verbindung mit §§ 161, 105 HGB. Daraus folgt ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgesellschafterdaten, sofern dieser der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und der Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen dient. Weder der Gesellschaftsvertrag noch ein Treuhandvertrag können diesen Anspruch wirksam ausschließen.

Daraus folgt ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgesellschafterdaten, sofern dieser der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und der Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen dient. Weder der Gesellschaftsvertrag noch ein Treuhandvertrag können diesen Anspruch wirksam ausschließen. – so das Landgericht München I

Das ist eine typische Konstruktion geschlossener Fonds: Anleger werden nicht direkt als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen, sondern beteiligen sich über einen Treuhänder – die Treuhandkommanditistin –, der formal als Gesellschafter auftritt. Der Treugeber bleibt wirtschaftlich berechtigt, ist aber rechtlich „unsichtbar“. Genau daraus entsteht das Spannungsfeld: Wer darf dann Auskunft über die Mitgesellschafter verlangen?

Wenn Sie als Treugeber Kontakt zu Ihren Mitgesellschaftern aufnehmen wollen, fordern Sie die Daten schriftlich bei Ihrer Treuhandkommanditistin an und benennen Sie konkret den Zweck – etwa die Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung oder die Abstimmung über einen Beirat. Verweist der Treuhänder auf Geheimhaltungsklauseln im Treuhandvertrag, lassen Sie sich davon nicht abhalten: Solche Klauseln sind nach diesem Urteil unwirksam, soweit sie Ihr gesetzliches Auskunftsrecht beschränken.

Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht München I in einem Fall, in dem eine mittelbar beteiligte Anlegerin von der Treuhandkommanditistin die Daten sämtlicher Mitgesellschafter eines Fonds in Liquidation verlangte. Die Auskunft sollte Namen, akademische Titel, Anschriften, Beteiligungshöhen und gespeicherte E-Mail-Adressen umfassen. Die 14. Zivilkammer gab der Klage im Berufungsverfahren statt und hob damit das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts München vom 31.01.2025 (Az. 132 C-12506/21) auf (LG München I, Urteil vom 18.03.2026, Az. 14 S 2510/25).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikumsgesellschaft beteiligter Anleger hat zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und zur Vorbereitung von Beschlussfassungen einen rechtmäßigen Anspruch auf unmittelbare Herausgabe der Kontaktdaten seiner Mitgesellschafter.
  2. Vertragliche Bestimmungen in Gesellschafts- oder Treuhandverträgen, die diesen Auskunftsanspruch ausschließen oder von einer Zustimmung abhängig machen, greifen unzulässig in die Rechte der Gesellschafter ein und entfalten keine rechtliche Wirkung.
  3. Die bloße Nachrichtenweiterleitung durch den Treuhänder (sogenannte „Poststellenlösung“) genügt dem Anspruch auf direkten Austausch nicht und stellt datenschutzrechtlich kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, da sie eine unabhängige Willensbildung unzumutbar erschwert.
Infografik (Gegenüberstellung): Wirksamer Datenauskunftsanspruch links vs. unwirksame Treuhänder-Hürden rechts, mit Fazit.
Müssen Treuhandkommanditisten die Kontaktdaten herausrücken?

Darf die Herausgabe der Anlegerdaten verweigert werden?

Eine Verweigerung der Auskunft kommt nur in Betracht, wenn unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB oder Schikane nach § 226 BGB vorliegt. Allein das Geschäftsmodell eines Anlegers, das auf Ankäufen basiert, reicht für die Annahme eines Missbrauchs nicht aus. Auch der Verweis auf eine sogenannte Poststellenlösung rechtfertigt die Verweigerung nicht, wenn diese zur Abstimmung von Stimmrechten ungeeignet ist.

Vorwurf der Ankaufsinteressen blieb unbelegt

Die Treuhandkommanditistin hatte behauptet, die Anlegerin sei eine reine Ankaufsgesellschaft und verfolge in Wahrheit ausschließlich eigennützige wirtschaftliche Interessen, indem sie den Mitgesellschaftern Kaufangebote unterbreiten wolle. Das Gericht wertete diesen Vortrag als nicht hinreichend substantiiert – das heißt, die Behauptung war zu vage und ohne konkrete Tatsachen unterlegt, um überhaupt bewiesen werden zu können. Auch das angebotene Beweismittel – die Vernehmung eines Zeugen – ließ die Kammer nicht zu, weil unklar blieb, was der Zeuge aus welchem Grund bestätigen sollte. Das Gericht stufte dies als unzulässige Ausforschung ein: Ein Zeuge darf nicht ins Blaue hinein befragt werden, in der Hoffnung, dass sich dabei erst ein brauchbarer Vortrag ergibt.

Stattdessen stützte sich die Kammer auf die formlos eingeholten Angaben des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Anlegerin. Dieser hatte erklärt, man wolle sich in das laufende Liquidationsverfahren einbringen, prüfen, ob gleichgelagerte Interessen mit anderen Anlegern bestehen, und sich etwa zu Fragen eines Beirats, zum Immobilienverkauf sowie zur Angemessenheit von Gebühren und Bieterverfahren positionieren. Diese Angaben hielt das Gericht für glaubhaft und nachvollziehbar – Ankaufsangebote hätten in der Liquidationsphase ohnehin wenig Sinn.

In der typischen Rechtsform geschlossener Fonds – der GmbH & Co. KG – ist die Komplementärgesellschaft die geschäftsführende Gesellschafterin mit voller Haftung und Leitungsmacht. Sie steuert das operative Geschäft, während die Kommanditistin (und damit die Treugeber) nur Kapital einlegen und an Entscheidungen mitwirken.

Wann sind Anlegerdaten DSGVO-rechtmäßig?

Die Weitergabe von Anlegerdaten ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des anfragenden Gesellschafters erforderlich ist. Das Interesse an der Kontaktaufnahme zur gemeinsamen Willensbildung stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO dar. Der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 DSGVO wird gewahrt, solange nur die für Identifikation und Kommunikation notwendigen Daten übermittelt werden.

Das Landgericht München I stützte seine Entscheidung ausdrücklich auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2024 (Az. C-17/22) sowie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2025 (Az. II ZB 18/23). Der EuGH hatte festgestellt, dass das Interesse eines mittelbar beteiligten Gesellschafters an Kontaktaufnahme und gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse begründen kann. Der Bundesgerichtshof hatte die Erforderlichkeit der unmittelbaren Datenherausgabe gerade für Fälle bejaht, in denen mitgliedschaftliche Rechte durchgesetzt und Stimmrechtsabsprachen vorbereitet werden sollen. Die Kammer folgerte daraus, dass die direkte Datenherausgabe das datensparsamste verfügbare Mittel ist, wenn die Poststellenlösung die Kommunikation verzögert oder vereitelt. Im Ergebnis wurde die Treuhandkommanditistin verurteilt, neben den Postanschriften auch die gespeicherten E-Mail-Adressen der über 800 Treugeberkommanditisten mitzuteilen.

Relevanter Maßstab für die Frage der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO, wie für die Erforderlichkeit nach Art. 6 DSGVO, ist die Vertragserfüllung des hier zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags. Wo es nur einen – geeigneten – Weg dafür gibt, ist die Bekanntgabe der für diesen einen Weg relevanten Daten eben auch erforderlich zur Vertragserfüllung. – LG München I

Eine Vorabentscheidung ist ein Verfahren, bei dem ein nationales Gericht eine Auslegungsfrage zum EU-Recht an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegt. Die Antwort des EuGH bindet dann das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die dieselbe EU-Rechtsnorm anwenden müssen.

Reicht eine Poststelle für Auskunft?

Die Zwischenschaltung von Gesellschaft oder Treuhänder – die Poststellenlösung – gilt nicht als gleich geeignetes, milderes Mittel gegenüber der direkten Datenherausgabe. Sie verhindert faktisch die Ausübung von Rechten wie der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Besonders ungeeignet ist sie, wenn sie die Geschäftsleitung vorab über kritische Abstimmungsvorhaben informiert und dieser damit Gegenmaßnahmen ermöglicht.

Die Poststellenlösung ist aber auch inhaltlich nicht geeignet. Die Notwendigkeit zur Bildung einer Stimmrechtsallianz besteht im Regelfall nur dann, wenn ein Gesellschafter (reaktiv) mit einem Beschlussvorschlag der Geschäftsleitung nicht einverstanden ist oder (initiativ) die Geschäftsleitung mittels entsprechenden Beschlusses in eine neue Richtung lenken will. – so das Gericht

Kurze Fristen sprechen gegen die Weiterleitung durch Dritte

Die Treuhandkommanditistin hatte argumentiert, sie könne Nachrichten an die Mitgesellschafter weiterleiten, ohne deren Daten offenzulegen. Das Gericht verwarf dieses Argument mit dem Hinweis, dass Abstimmungsfristen im Gesellschaftsvertrag oft kurz bemessen seien und die Poststellenlösung die notwendige Willensbildung unzumutbar verzögere. Auch die schriftliche Abstimmung nach § 15 des Gesellschaftsvertrags und die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung nach § 12 Abs. 3 setzten voraus, dass Gesellschafter einander kennen und sich direkt austauschen können.

Vertragliche Klauseln im Registertreuhandvertrag, die eine Offenlegung nur mit Zustimmung erlaubten, hielt die Kammer für nichtig, also von Anfang an unwirksam. Solche Regelungen könnten das gesetzliche Auskunftsrecht nicht ausschließen und würden zugleich unzulässig in die Rechte der übrigen Gesellschafter und Treugeber eingreifen – ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Das bedeutet konkret: Zwei Vertragsparteien dürfen nicht zu Lasten jemandes Vereinbarungen treffen, der gar nicht Vertragspartner ist und dem damit Rechte genommen würden. Auf die Frage eines vertraglichen Ausschlusses kam es damit nicht mehr an. Der Anlegerin stand somit die Auskunftserteilung zu, wobei die Treuhandkommanditistin dieser Verpflichtung hilfsweise – also für den Fall, dass das Gericht ihre Hauptargumente nicht akzeptiert – auch durch Erstellung und Herausgabe einer entsprechenden Datenliste nachkommen kann. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten des Vorlageverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof trägt die Treuhandkommanditistin; die Revision wurde zugelassen.

Das Landgericht München I hat die Revision zugelassen – das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig und könnte vom Bundesgerichtshof überprüft werden. Für Ihr eigenes Vorgehen bedeutet das: Die Rechtsgrundlage für Ihren Auskunftsanspruch steht bereits durch die zitierten Entscheidungen des EuGH (Az. C-17/22) und des BGH (Az. II ZB 18/23) auf festem Fundament. Sie müssen nicht abwarten, bis dieses spezielle Urteil rechtskräftig wird, sondern können sich in Ihrer eigenen Auseinandersetzung mit dem Treuhänder bereits jetzt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung berufen.

Praxis-Hinweis: Anspruch als Treugeber

Das Urteil ist auf Ihre Situation übertragbar, wenn Sie als mittelbar beteiligter Anleger (Treugeber) Kontakt zu Mitgesellschaftern aufnehmen wollen, um gemeinsame Rechte wahrzunehmen – etwa zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung. Der entscheidende Hebel gegen die Verweigerungshaltung des Treuhänders ist der Nachweis, dass eine bloße Nachrichten-Weiterleitung (Poststellenlösung) für Ihr konkretes Anliegen unzumutbar ist, beispielsweise wegen kurzer Abstimmungsfristen. Auf Geheimhaltungsklauseln im Treuhandvertrag kann sich der Treuhänder in solchen Konstellationen regelmäßig nicht berufen.

Was bedeutet das Urteil für Treugeber?

Das Landgericht München I entschied als Berufungsinstanz – seine Urteile binden nur die Prozessparteien, entfalten aber Signalwirkung für alle vergleichbaren Treuhandkonstruktionen bei geschlossenen Immobilienfonds. Durch die ausdrückliche Stützung auf die Vorabentscheidung des EuGH und den BGH-Beschluss aus 2025 ist die Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch mittelbar Beteiligter mittlerweile höchstrichterlich abgesichert. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern konsequente Anwendung gefestigter Rechtsprechung auf eine typische Fondskonstellation.

Wer als Treugeber Kontakt zu Mitgesellschaftern sucht, sollte den Treuhänder jetzt unter Verweis auf EuGH C-17/22 und BGH II ZB 18/23 zur Herausgabe der Daten auffordern – einschließlich gespeicherter E-Mail-Adressen. Lehnt der Treuhänder mit Verweis auf eine Poststellenlösung oder Geheimhaltungsklauseln ab, genügt in der Regel ein Hinweis auf dieses Urteil, um die eigene Position durchzusetzen. Die Kostenrisiken eines Prozesses trägt nach dieser Entscheidung regelmäßig die unterlegene Treuhandkommanditistin.


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Die höchstrichterliche Rechtsprechung stärkt Ihre Position als mittelbar beteiligter Anleger erheblich. Eine Poststellenlösung oder Geheimhaltungsklauseln muss der Treuhänder nicht mehr hinnehmen, wenn Sie Mitgesellschafter für eine abgestimmte Willensbildung kontaktieren wollen. Unsere Rechtsanwälte setzen Ihren gesetzlichen Auskunftsanspruch durch und minimieren Ihr Kostenrisiko durch eine fundierte Erstbewertung der Erfolgsaussichten.

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Experten-Kommentar

Die Blockadehaltung von Treuhändern hat selten rechtliche Gründe, sondern ist fast immer politisch motiviert. Im echten Leben wollen die Fondsinitiatoren schlicht verhindern, dass sich unzufriedene Anleger organisieren und unbequeme Fragen zur Performance oder den Managementgebühren stellen. Die DSGVO oder vermeintliche Geheimhaltungsklauseln werden dabei von den Gesellschaften nur als willkommener Vorwand genutzt, um Sand ins Getriebe der Anlegergemeinschaft zu streuen.

Lassen Sie sich bei der Anforderung der Datenliste nicht auf lange Diskussionen oder die nutzlose Poststellenlösung ein. Setzen Sie dem Treuhänder eine kurze Frist von maximal zwei Wochen und kündigen Sie für den Fall des fruchtlosen Verstreichens direkt die gerichtliche Durchsetzung im Eilverfahren an. Sobald die Gegenseite merkt, dass man die Blockadetaktik nicht stillschweigend hinnimmt, lenken viele Verwalter ein, um die drohenden Prozesskosten zu vermeiden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Treuhänder die Herausgabe der Adressliste unter Berufung auf die DSGVO verweigern?

Nein – der Treuhänder darf die Herausgabe der Adressliste nicht allein mit der DSGVO verweigern. Das Interesse des Treugebers, Mitgesellschafter zu erreichen und gemeinsam über Gesellschaftsrechte abzustimmen, ist regelmäßig ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Die Datenschutz-Grundverordnung verbietet eine Datenweitergabe nicht pauschal, sondern verlangt eine Abwägung zwischen Datenschutz und dem berechtigten Interesse des Anfragenden. Bei geschlossenen Fonds ist die unmittelbare Kontaktaufnahme häufig erforderlich, weil nur so eine freie Willensbildung und die Vorbereitung von Beschlüssen möglich sind. Der EuGH hat in der Rechtssache C-17/22 und der BGH in II ZB 18/23 klargestellt, dass dieses Interesse datenschutzrechtlich anerkannt ist. Übermittelt werden dürfen dabei nur die für die Identifikation und Kommunikation nötigen Daten, also etwa Namen, Anschriften und gespeicherte E-Mail-Adressen.

Eine Grenze besteht nur dort, wo die konkrete Anfrage offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder weitergehende Daten verlangt werden, die für die Kontaktaufnahme nicht erforderlich sind. Die bloße Berufung auf „Datenschutz“ genügt dafür nicht, weil gerade Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO die Herausgabe in solchen Konstellationen erlaubt.


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Habe ich als Treugeber denselben Anspruch auf die Gesellschafterliste wie ein Direktkommanditist?

Ja – als Treugeber haben Sie im Innenverhältnis denselben Anspruch auf die Gesellschafterliste beziehungsweise die Mitgesellschafterdaten wie ein Direktkommanditist. Maßgeblich ist, dass § 717 BGB in Verbindung mit §§ 161, 105 HGB den mitgliedschaftlichen Informationsanspruch gewährt und Treugeber gesellschaftsrechtlich gleichstellt.

Der Grund ist, dass der Treuhänder nach außen zwar als Gesellschafter erscheint, der Treugeber wirtschaftlich und im Innenverhältnis aber die gleichen Rechte ausübt. Für die Vorbereitung von Beschlüssen, Abstimmungen oder sonstigen mitgliedschaftlichen Rechten brauchen Sie die Daten der übrigen Gesellschafter unmittelbar, damit die Willensbildung nicht von einem Dritten abhängig bleibt. Deshalb kann der Treuhänder sich nicht darauf berufen, Sie seien „kein richtiger Gesellschafter“, denn gerade diese Konstruktion darf den gesetzlichen Anspruch nicht entwerten. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie im Handelsregister selbst eingetragen sind.

Auch vertragliche Klauseln im Gesellschafts- oder Treuhandvertrag helfen dem Treuhänder regelmäßig nicht weiter, soweit sie den Anspruch ausschließen oder von einer Zustimmung abhängig machen. Solche Regelungen greifen in ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht ein und sind insoweit unwirksam. Eine Herausgabe kann aber nur für Daten verlangt werden, die zur Rechtsausübung erforderlich sind, also nicht weitergehend als nötig.


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Muss ich mich mit der Poststellenlösung zur Weiterleitung meiner Nachrichten durch die Fondsverwaltung zufriedengeben?

Nein, Sie müssen sich mit einer bloßen Poststellenlösung nicht zufriedengeben, wenn Sie die direkten Kontaktdaten für die Ausübung Ihrer Gesellschafterrechte brauchen. Die reine Weiterleitung von Nachrichten ist kein gleich geeignetes Mittel zur unmittelbaren Datenherausgabe.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und dem gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis verlangt ein Mittel, das die Kontaktaufnahme und Willensbildung tatsächlich ermöglicht. Bei einer Poststellenlösung kontrolliert der Treuhänder den Informationsfluss, wodurch Nachrichten verzögert oder inhaltlich abgeschwächt werden können. Gerade bei kurzen Abstimmungsfristen oder wenn Sie andere Gesellschafter schnell zu einer gemeinsamen Position bewegen wollen, erschwert das die Vorbereitung von Beschlüssen unzumutbar. Deshalb ist die direkte Herausgabe der Kontaktdaten regelmäßig das datenschutzrechtlich mildere und zugleich wirksamere Mittel.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Sie die Daten gar nicht für eine echte Abstimmung oder Rechtewahrnehmung benötigen, sondern lediglich allgemeine Informationen versenden wollen. Dann kann die Reichweite des Anspruchs enger sein; für die Vorbereitung von Beschlüssen, Stimmrechtsabsprachen oder einer außerordentlichen Versammlung spricht die Rechtsprechung aber klar gegen die Poststellenlösung.


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Gilt mein Auskunftsanspruch auch dann, wenn der Fonds sich bereits in der Liquidation befindet?

Ja – Ihr Auskunftsanspruch besteht auch in der Liquidation des Fonds fort, solange Sie mitgliedschaftliche Rechte wahrnehmen können. Die Abwicklung beendet die Gesellschaft nicht sofort, sondern verlagert den Schwerpunkt auf die ordnungsgemäße Verwertung und Kontrolle des Fondsvermögens.

Gerade in der Liquidationsphase brauchen Anleger oft Informationen, um über den Immobilienverkauf, über Gebühren, über Bieterverfahren oder über eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren mitentscheiden zu können. Bei einem Treugeber folgt der Anspruch aus der Gleichstellung mit dem Direktkommanditisten im Innenverhältnis, wenn die begehrten Daten zur Ausübung dieser Rechte erforderlich sind. Deshalb darf der Treuhänder die Herausgabe nicht allein mit dem Hinweis verweigern, der Fonds werde bereits abgewickelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Daten für eine sinnvolle Willensbildung und die Vorbereitung gemeinsamer Schritte benötigt werden.

Ein Einwand, Sie verfolgten nur Ankaufsinteressen, trägt in der Liquidation regelmäßig wenig, weil Kaufangebote für den eigenen Erwerb von Fondsanteilen in dieser Phase wirtschaftlich oft keinen Sinn mehr ergeben. Entscheidend bleibt aber auch hier, dass Sie den Zweck Ihres Begehrens konkret benennen und den Bezug zum laufenden Abwicklungsverfahren herstellen.


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Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 14 S 2510/25 – Urteil vom 18.03.2026




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