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Auskunftsanspruch für Vergangenheit gegenüber Bevollmächtigten im Erbfall?

 AG Ebersberg

Az: 2 C 657/06

Urteil vom 02.11.2006


In dem Rechtsstreit wegen Auskunft, Forderung erläßt das Amtsgericht – Streitgericht – Ebersberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.11. 2006 im Namen des Volkes folgendes Endurteil :

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch.

Der Beklagte zu 1) ist der Sohn des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die Beklagte zu 2) ist seine Ehefrau.

Unter dem 21.10.2002 erteilte die Klägerin den beiden Beklagten eine notarielle Vorsorgevollmacht (Anlage K1) mit der die Beklagten zur Vermeidung einer etwaigen gesetzlichen Betreuung berechtigt waren ( die Klägerin umfassend zu vertreten.

Unstreitig machten die Beklagten von dieser Vollmacht über Jahre hinweg auch Gebrauch.

Mit Schreiben vom 17.06.2005 (Anlage K2) widerrief die Klägerin die Vorsorgevollmacht.

Die Klägerin trägt vor, ihr stünde der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, da sich mittlerweile Verdachtsmomente ergeben hätten, dass von der erteilten Vollmacht nicht im Interesse der Vollmachtgeberin gehandelt worden sei.

So hätte sich der Beklagte zu 1) einmal geweigert, der Klägerin für gekaufte Wäsche einen entsprechenden Beleg vorzulegen.

Im Übrigen seien die Beklagten durch die Klägerin immer wieder aufgefordert worden, für getätigte Geschäfte Belege vorzulegen, was diese nicht getan hätten.

Die Klägerin trägt weiter vor, die Beklagten hielten ihre gesamten Unterlagen -insbesondere Verträge- zurück.

Letztlich trägt die Klägerin vor, im Rahmen eines Rechtstreits beim Landgericht München II, in dem es unter anderem um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus einem Erbvertrag gehe, behaupte dieser wahrheitswidrig einen geschlossenen Erlass im Hinblick auf die Zahlung einer erbvertraglich vereinbarten Leibrente.

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten zu verurteilen

1.
Der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Rechtsgeschäfte sie in der Vergangenheit namens und im Auftrag der Klägerin mit Dritten oder sich selbst oder untereinander in Gebrauch der jeweils erteilten notariellen Vollmacht vom 21.10.2002 durchgeführt haben und dies durch eine geordnete Aufstellung nachzuweisen:

2.
Für den Fall, dass diese Aufstellung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gefertigt sein sollte, zu Protokoll an Eidesstatt zu versichern, dass sie jeweils die von ihnen getätigten Rechtsgeschäfte nach bestem Wissen so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande waren;

3.
An die Klägerin Schadenersatz nach Erteilung der Auskunft näher zu bezeichnende Rechtsgeschäfte in noch näher zu beziffernde Höhe zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die Klägerin habe seit der Vollmachtserteilung im Jahre 2002 niemals irgendwelche Beanstandungen hinsichtlich der Handlungsweisen der Beklagten vorgebracht.

Zu keinem Zeitpunkt sei ein Auskunftsverlangen gestellt oder eine Belegvorlage oder Rechnungslegung gefordert worden.

Auch das Zurückhalten der gesamten Unterlagen der Klägerin entbehre jeglicher Grundlage.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Klägerin vor diesem Hintergrund kein pauschaler Auskunftsanspruch für die Vergangenheit zustehe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Anspruch auf Auskunftserteilung war abzuweisen, da der Klägerin kein pauschaler Auskunftsanspruch für durch die von den Beklagten getätigten Rechtsgeschäfte seit der Vollmachtserteilung am 21.10.2002 zusteht.

Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass einen Beauftragten nach § 666 BGB grundsätzlich eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht dahingehend trifft, dass über den Stand eines im Interesse des Auftraggebers vorgenommenen Geschäfts auf Verlangen Auskunft gegeben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abgelegt wird.

Diese Verpflichtungen werden aber durch die Grundsatze von Treu und Glauben eingeschränkt.

So kann ein pauschaler Auskunftsanspruch für in der Vergangenheit getätigte Rechtsgeschäfte grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn in der Vergangenheit keine Auskunft verlangt wurde und sich nicht nachträglich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten ergeben haben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der klägerische Vortrag nicht ausreichend, um den gestellten Auskunftsanspruch begründen zu können.

Die Beklagten haben in Abrede gestellt, dass die Klägerin seit der Vollmachtserteilung irgendwelche Beanstandungen vorgebracht oder ein Auskunftsverlangen gestellt bzw. eine Rechnungslegung gefordert hat.

Bereits eine substantiierte Darlegung der Klägerin, dass dem nicht so gewesen ist, liegt nicht vor.

So erschöpft sich der Vortrag der Klägerin darin, der Beklagte zu 1) habe einmal Wäsche gekauft, ohne auf Verlangen einen entsprechenden Beleg vorzulegen.

Im übrigen habe die Klägerin die Beklagten immer wieder aufgefordert, Belege für getätigte Geschäfte vorzulegen.

Letztlich würden die Beklagten Unterlagen der Klägerin zurückhalten.

Dieser pauschale und völlig unsubstantiierte Vortrag reicht aber nicht aus, um annehmen zu können, die Klägerin habe tatsächlich in der Vergangenheit Auskunft oder Rechenschaft von den Beklagten verlangt.

Insoweit fällt auch auf, dass in der Klage nur auf ein singuläres Ereignis abgestellt ist (Kauf von Wäsche ohne Beleg) und erst in der Stellungnahme auf die Klageerwiderung pauschal und unkonkret davon die Rede ist, die Klägerin habe die Beklagten immer wieder aufgefordert, für getätigte Geschäfte Belege vorzulegen.

Auch im Hinblick auf sich im Besitz der Beklagten befindliche, der Klägerin gehörige Unterlagen, ist der Vortrag völlig unkonkret und stellt ein Stochern im Nebel dar.

Kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit von den Beklagten Auskunft oder Rechenschaft gefordert wurde, stünde der Klägerin ein pauschaler Auskunftsanspruch betreffend in der Vergangenheit getätigte Rechtsgeschäfte nur dann zu, wenn sich nunmehr Zweifel an der Lauterkeit der Bevollmächtigten ergeben hätten.

Auch insoweit liegt jedoch kein ausreichend substantiierter Vortrag der Klägerin vor.

Hierbei kann auf die obigen Darlegungen Bezug genommen werden.

Auch ein beim Landgericht München II zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geführter Rechtsstreit betreffend Ansprüche aus einem Erbvertrag begründet per se keine Zweifel an der Lauterkeit der Beklagten, auch wenn offensichtlich in diesem Verfahren ein gegensätzlicher Vortrag beider Parteien zu einem Erlass eine Rolle spielt.

Nach alledem war der Auskunftsanspruch als unbegründet abzuweisen.

2. Der gestellte Zahlungsantrag war mangels Bestimmtheit als unzulässig abzuweisen.

Wird mit einer Klage auf Auskunft/Rechenschaftslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistung, die die Klagepartei beansprucht, grundsätzlich vorbehalten werden, bis die Auskunft/Rechnungslegung mitgeteilt ist (§ 254 ZPO).

Dabei liegt die Besonderheit der Stufenklage darin, dass entgegen § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO ein unbestimmter Klageantrag zugelassen wird.

Hieraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruches herbeizuführen.

Das Rechtsinstitut der Stufenklage steht einer Partei allerdings dann nicht zur Verfugung, wenn die Auskunft nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches dienen soll, sondern es um das in Erfahrung bringen von Informationen geht, die der Klagepartei erst eine Beurteilung ermöglichen sollen, ob auf Seiten der Beklagten überhaupt ein pflichtwidriger Umgang mit der erteilten Vorsorgevollmacht erfolgt ist.

Gerade um dieses geht es aber vorliegend.

Bei einer solchen Sachlage hätte zunächst lediglich die Auskunftsklage erhoben werden dürfen, nicht aber im Wege einer Stufenklage ein unbezifferter Zahlungsantrag.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Dem klägerischen Antrag, eine etwaige Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen, war nicht zu entsprechen, da hierzu die konkrete Bezeichnung eines Kreditinstituts erforderlich gewesen wäre.

 

 

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