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Auskunftsanspruch des Architekten gegenüber dem Bauherrn

Kammergericht Berlin

Az: 27 U 182/05

Urteil vom 21.12.2006


In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2005 mit der Geschäftsnummer 26 O 56/04 abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die Daten eines Kostenanschlages und einer Kostenfeststellung zu den Kostengruppen 1.4, 3 und 4 der DIN 276 in der Fassung April 1981 für das Bauvorhaben K##### in den ######, R##### Straße 42 in B##### erster Hof, linker und rechter Seitenflügel sowie Quergebäude. Die Auskunft hat sich auf die Angebote der verschiedenen Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleister zu erstrecken. Die Beklagte hat eine geordnete Zusammenstellung der beauftragten, festgestellten oder anerkannten Kostenpositionen, Aufträge und Rechnungen/Schlussrechnungen vorzulegen sowie entsprechende Belege und Unterlagen beizufügen. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Rohbaumaßnahmen bei allen Kinos und Treppen bzw. Treppenhäuser, den Einbau bzw. die Rekonstruktion der historischen Fenster sowie die Maßnahmen für die Umsetzung der Brandschutzauflagen der Baubehörde und über alle kostenrelevanten Informationen und kostenrelevante Absprachen, die die Beklagte mit dem damaligen Eigentümer/Vermieter dieser Räume getroffen hat, Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat die Klägerin Einsicht in alle das Bauvorhaben betreffende Unterlagen zu gewähren und ihr Unterlagen zu treuen Händen für 10 Tage zur Durchsicht zu überlassen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches und die Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Gründe

reiten um Auskunft und Rechnungslegung über abrechnungsrelevante Eckdaten zur Erstellung einer Schlussrechnung Architektenhonorar.

Die Klägerin ist Architektin. Gemeinsam mit dem Architekten Dipl.-Ing. Markus K##### betreute sie im Rahmen einer Architekten GbR D####/K#### Baumaßnahmen in den H##### für die Beklagte, die in den dort von ihr angemieteten Räumlichkeiten Kinos betreibt, und für Eigentümerin Kommanditgesellschaft H##### B#### GmbH & Co., (Unternehmergruppe Roland E#####). Die Beklagte nahm als Mieterin Einfluss auf die Baumaßnahmen und beauftragte 1995 die Klägerin mit der Umsetzung ihrer Nutzungs- und Gestaltungskonzepte. Die Eigentümer finanzierten die Beseitigung der Bombenschäden, sowie Kosten betreffend Denkmalschutzauflagen und bautechnische Auflagen. Über Auftrag und Ausführungsmodalitäten trafen die Parteien keine schriftliche Vereinbarung. Die Beklagte vergab den größeren Teil der Aufträge ohne Abstimmung mit der Klägerin direkt. Das Bauvorhaben endete 1996. Der Kinobetrieb wurde Ende 1995 aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sach- und Abschlussbericht vom 26. November 1996 verwiesen (Anlage B5 = Band I der Akten, Bl. 133ff).

Die Beklagte zahlte, 328.220,81 DM als Abschlag für den Zeitraum 28.06.1995 bis 27.11.1996, im Einzelnen

am 28.06.1995 8.050,00 DM,
am 25.08.1995 20.700,00 DM,
am 24.10.1995 24.170,81 DM,
am 07.11.1995 25.300,00 DM,
am 13.12.1996 20.000,00 DM,
am 28.12.1995 23.000,00 DM,
am 25.01.1996 23.000,00 DM,
am 07.03.1996 46.000,00 DM,
am 09.04.1996 23.000,00 DM,
am 14.05.1996 23.000,00 DM,
am 20.06.1996 23.000,00 DM,
am 02.08.1996 23.000,00 DM,
am 13.09.1996 23.000,00 DM,
am 17.10.1996 11.500,00 DM,
am 27.11.1996 11.500,00 DM.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 stellte die Beklagte fest, „bislang ist ja auch keinerlei rechnerischer Abschluss von Eurer Seite erfolgt“. Sie führte aus, dass Baunachbetreuung keine aufregende Tätigkeit sei, aber nun einmal dazu gehöre.

Im Juli 2001 fanden Abrechnungsverhandlungen zwischen Klägerin und Beklagter statt. In der Einladung zu einer Abrechnungsverhandlung durch die Klägerin vom 26. Juli 2001 führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus:

„Weil die Objektbetreuung und Dokumentation noch nicht vollständig abgeschlossen ist, können wir eine Schlussrechnung noch nicht legen, die Möglichkeit einer Teilschlussrechnung wurde nicht vereinbar. Deswegen treffen wir auf die Situation, dass die Architekten eine weitere Abschlagsrechnung verlangen können. Es liegt jedoch nicht in unserem Interesse, eine Abschlagsrechnung in ihren Verästelungen zu entwickeln, um zu einem späteren Zeitpunkt einen ähnlichen, Abrechnungsaufwand für die Schlussrechnung vorzutragen. Vielmehr möchten wir uns mit Ihnen auf eine bestimmte Summe einigen, für die wir die Zahlungsmodalitäten abstimmen wollen.“ (Anlage K 2, Bl. 12, Band I). Dabei wurden drei Varianten als Entwurf einer Abschlagsrechnung vorgestellt (Band I Bl. 21 d. A.).

Diese Abrechnungsverhandlungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 27.12.2001 bot die Beklagte die Zahlung von 7.500,00 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an (Anlage B6 = Band I Bl.146f). Sie schrieb dazu, dass sie die Leistungen der Architekten D##### und K#### „keineswegs als voll erbracht“ ansieht und beanstandete, dass jedwede ernsthafte Mängelverfolgung durchaus nicht stattgefunden hat und unserem Unternehmen dadurch nachhaltig Schaden entstanden ist“. Mit Scheiben vom 05.02.2002 verlangte die Beklagte eine prüffähige Schlussrechnung über die von der Beklagten schon Summe in Höhe von 343.734,21 DM und lehnte weitere Honorarverhandlungen ab. Mit Schreiben vom 15. April 2002 gab die Klägerin an, dass die Zeit für eine Schlussrechnung noch nicht gekommen sei und bat für eine Abschlagsrechnung noch einige Tage um Geduld (Anlage B2 = Band I Bl. 42 d.A.). Mit Schreiben vom 24.04.2002 forderte die Beklagte die Architekten-GbR auf, die Restarbeiten bis zum 22. Mai 2002 auszuführen und setzte eine Nachfrist für die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung bis zum 29.05.2002 (Anlage B 3 Band I Bl.43). Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 ließ die Klägerin mitteilen, dass die Darstellung der Kostenermittlung noch nicht ganz fertig sei und führte weiter aus, „Das Beschleunigungsinteresse möchten wir dem Bemühen stellen, eine tendenziell perfekte Rechnung vorzulegen“. Mit Schreiben vom 21.12.2004 teilte die Klägerin mit, dass die Honorarschlussrechnung erstellt werde.

Die Klägerin geht davon aus, dass sie keinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Eigentümerin hat. Sie wendet sich daher mit ihrem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte.

Die Klägerin behauptet, eine prüffähige Schlussrechnung nicht erstellen zu können, da ihr Informationen fehlen würden, um Kostenberechnungen durchzuführen und anrechenbare Kosten als Grundlage ihres Honorars nicht vorlägen. Ihr fehlten für zahlreiche Gewerke die Unterlagen und Daten, vgl wegen der Einzelheiten Bl.148f d.A., Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2005.

Die Klägerin behauptet, die Architektensozietät K#####/D##### sei liquidiert, alle diesbezüglichen Rechtsansprüche seien auf sie übergegangen. Sie verweist auf eine Abtretungsvereinbarung zwischen der GbR, dem Zeugen K##### und ihr (Anlage K 1 = Bl. 8f). Sie sei 1995 mit der Vollarchitektur beauftragt worden. Die Leistungsphase 8 Objektüberwachung habe sie 1996 erbracht und danach die Leistungsphase 9 Objektbetreuung, d. h. ab dem Bauende 1996 habe sie sich mit der Mängelverfolgung, die bis 2001 der Verjährung unterlag, beschäftigt. Der größere Teil der Schlussrechnung der Lieferanten und Werkleister sei nicht an sie gegangen. Dabei handle es sich vermutlich um vom Eigentümer finanzierte Maßnahmen, die an diese weitergeleitet und über Mieteinnahmen finanziert worden seien. Eine Schlussrechnung sei bis 2001 nicht möglich gewesen, da die Objektbetreuung noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei. Bis jetzt würden ihr abrechnungsrelevante Eckdaten über Maßnahmen der Mieter und anrechenbare Maßnahmen der Eigentümer für eine prüffähige Schlussrechnung fehlen. Die Beklagten hätten Zugriff auf die Rechnungen der Eigentümer.

Nach ihrer Ansicht liegt keine Abnahme oder Teilabnahme der Architektenleistung vor 2002 vor.

Die Klägerin meint, sie habe keinen Vertrag mit einer pauschalen Honorarvereinbarung geschlossen.

Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil, vom 23. November 2005 mit der Geschäftsnummer 26 O 56/04 abgewiesen.

Gegen das ihr am 6. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Dezember 2005 Berufung eingelegt und diese mit am 6. März 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung weiter vor:

Gegen eine Abnahme vor dem Jahr 2002 spreche, dass die Aktivitäten der Verfolgung von Mängeln und ihrer Beseitigung noch innerhalb der Gewährleistungsfrist, von fünf Jahren ab Fertigstellung, also bis jedenfalls dem Jahre 2001 in Betracht kam. Deswegen sei in dieser Zeit eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen gewesen. Schon das Schreiben vom 27.12.2001 zeige, dass die Beklagte noch zu dieser Zeit nicht von einer Abnahme ausging.

Sie verweist darauf, dass sie mit dem Schreiben vom 15. April 2002 um einige Tage Geduld für eine weitere Abschlagsrechnung und nicht etwa die Schlussrechnung gebeten habe. Im Gegenteil habe sie darauf hingewiesen, dass es für die Schlussrechnung zu früh sei, so dass keine entgegenstehendes Vertrauen der Beklagten habe entstehen können.

Weder läge das Zeitmoment für eine Verwirkung ihrer Ansprüche vor, noch das Umstandsmoment, da der Vortrag der Beklagten bezüglich des „Ausbuchens von Forderungen“ und des „Auflösens von Rückstellungen“ zu ungenau sei, um einlassungsfähig zu sein.

Sie behauptet, Rückstellungen für Honorarforderungen der Architekten seien in den Jahresabschlüssen 2000 bis 2004 der Beklagten nicht enthalten.

Die Klägerin hat ihren Klagantrag zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2006 dahin er gäret, dass sie das Wort „kostenrelevanten“ vor das Wort „Informationen“ gestellt hat.

Sie beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die Daten eines Kostenanschlages und einer Kostenfeststellung zu den Kostengruppen 1.4, 3 und 4 der DIN 276 in der Fassung April 1981 für das Bauvorhaben K##### in den H#####, R##### Straße 42 in B##### erster Hof, linker und rechter Seitenflügel sowie Quergebäude. Die Auskunft hat sich auf die Angebote der verschiedenen Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstfeister zu erstrecken. Die Beklagte hat eine geordnete Zusammenstellung der beauftragten, festgestellten oder anerkannten Kostenpositionen, Auftrage und Rechnungen/Schlussrechnungen vorzulegen sowie entsprechende Belege und Unterlagen beizufügen. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Rohbaumaßnahmen bei allen Kinos und Treppen bzw. Treppenhäuser, den Einbau bzw. die Rekonstruktion der historischen Fenster sowie die Maßnahmen für die Umsetzung der Brandschutzauflagen der Baubehörde und über alle kostenrelevanten Informationen und kostenrelevante Absprachen, die die Beklagte mit, dem Eigentümer/Vermieter getroffen hat, Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat die Klägerin Einsicht in alle das Bauvorhaben betreffende Unterlagen zu gewähren und ihr die Unterlagen zu treuen Händen für 10 Tage zur Durchsicht zu überlassen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen, der sich aus der Auskunft nach vorstehend 1) ergeben wird und den sie noch beziffern werde.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Honorar für Leistungen der Objektplanung für Gebäude, raumbildende Ausbauten sowie Wasser- und Heizungstechnik nach der Maßgabe der HOAI in der Fassung 1991 für das Bauvorhaben K##### in den H#####zu zahlen.

Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 114.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen

vorsorglich beantragt die Klägerin außerdem,

die Beklagte zu verurteilen, die vorstehenden Leistungen an die Architektensozietät Angelika D##### & Markus K##### erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Sie bestreitet weiterhin mit Nichtwissen, dass die Architekten GbbR D#####/K##### beendet ist, dass die Klagansprüche wirksam abgetreten sind oder dass die Voraussetzungen einer wirksamen Prozessstandschaft vorliegen.

Im Jahre 1996 habe die überwiegende Tätigkeit der Klägerin geendet. Durch die Klägerin sei keine Leistungsphase 8, Objektüberwachung, und 9, Dokumentation, erbracht worden, eine Baunachbetreuung habe nicht stattgefunden. Seit 15. April 2002 habe sie bis Ende Dezember 2004 nichts mehr von der Klägerin gehört und sei davon ausgegangen, die Klägerin wolle keine weiteren Forderungen mehr stellen. Eine Zugriffsmöglichkeit auf Unterlagen/Rechnungen der Eigentümer bestünde nicht. Sie habe der Klägerin aber sämtliche Rechnungen von Bauunternehmen und Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe die bestrittene Forderung inzwischen ausgebucht und ihren Geschäftsbetrieb entsprechend ausgerichtet.

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Die Beklagte meint, es gäbe keine Beauftragung der Vollarchitektur gemäß § 15 HOAI. Sie habe das Angebot zum Abschluss eines Pauschalvertrages der Architekten K#####/D##### vom 10.12.1999 durch Zahlung des dort veranschlagten Gesamthonorars in Höhe von 300.586,00 DM angenommen. Ein Schreiben vom 29. Juli 1997 drücke mithin die, Aufforderung zur Schlussrechnung aus. Die Beklagte meint, die Klägerin habe ihren Honoraranspruch verwirkt, da sie seit 1997 keine Rechnung gestellt habe. Die Klägerin habe, indem sie sich seit 2002 zur Erstellung einer Schlussrechnung nicht mehr äußerte, einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass die Beklagte nicht mehr verpflichtet sei, die bestrittenen Forderungen auszugleichen. Sie meint, alle Forderungen beglichen zu haben und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung weiter vor:

Die Klägerin habe ihre Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 1997 beendet.

Wegen des späteren Wechsels von Eigentümer und Hausverwaltung des Objektes „H#####“ werde die Beklagte dem Auskunftsverlangen kaum nachkommen können.

Sie bleibt bei ihrer Ansicht, Zeit- und Umstandsmoment für eine Verwirkung lägen vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin als erste Stufe ihrer Stufenklage Auskunft begehrt, da ihr der entsprechende Anspruch gemäß § 242 BGB zusteht.

Bei der Ergänzung des Klagantrages zu 1) um das Wort „kostenrelevanten“ handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung, salbst bei Einordnung als sehr geringfügige teilweise Klageänderung wäre Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 Nummer 1 ZPO gegeben.

Im einzelnen gilt folgendes;

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt, da sie eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt hat, in der sowohl der Zeugen Architekt K##### als auch die GbR ihre Ansprüche an die das annehmende Klägerin abgetreten haben. Das bloße Bestreiten der Beklagten erweckt an der Wirksamkeit dieser Abtretung keine Zweifel, der Wirksamkeit entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Ansicht der Beklagten ist nicht nachzuvollziehen, warum die Abtretung des Anspruches an die Klägerin nur das Innenverhältnis der GbR betreffen soll, eine Abtretung bezweckt gerade Außenwirkung.

Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte verlangen.

Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen Architekten die für die Kostenfeststellung maßgebenden tatsächlichen Baukosten nicht kennen (Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 2: Auflage 12, Teil Rn. 207). Dabei müssen für die Leistungsphasen 8 und 9 die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt Werden, die sich in der Kostenfeststellung niederschlagen. § 10 Absatz 2 Nr.3 HOAI, stellt bei LP 8 ausdrücklich auf die Kostenfeststellung ab, um das Honorar zu berechnen. Zugrunde zu legen ist auch bei Teilaufträgen oder bei Kündigung die Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten und nicht nur der Anteil der Kosten, mit denen der Architekt befasst war. Die Kostenermittlungen nach DIN 276 befassen sich immer mit den Gesamtkosten des Objekts. Kostenermittlungen für einzelne Gewerke oder Teile des Bauwerks gibt es nicht. Abgesehen davon, dass es nach DIN 276 nur eine Gesamtkostenermittlung gibt, wäre der Ansatz von Teilkosten für den Auftraggeber auch nachteilig. Die Degression der Honorartafel würde nämlich dazu führen, dass im Ergebnis ein höheres Honorar abgerechnet werden könnte. Die richtige Korrektur findet bei den Prozentsätzen für die erbrachten Leistungen statt und hier sind natürlich nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Eine solche Situation kann sich auch bei einer Kündigung oder auch während der Durchführung des Projekts ergeben, wenn der Architekt aus bestimmten Arbeiten einfach „ausgeklinkt“ wird. Auch hier sind die gesamten anrechenbaren Kosten maßgebend und es ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Ersparnis bei den erbrachten Leistungen (Prozentsätze des § 15 HOAI) eingetreten ist (Kniffka/Koeble a.a.O. Rn.200). Dem Architekt steht in solchen Fällen ein Anspruch auf Auskunftserteilung zur Verfügung, um die tatsächlichen Zahlen für die Kostenfeststellung ermitteln zu können (BGH NJW 1995 S.401). Dieser Auskunftsanspruch kann auch im Wege der Klaue geltend gemacht werden. Neben dem Auskunftsanspruch steht dem Architekten nicht nur ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalunterlagen zu, sondern auch auf Herausgabe der geordneten Originalbelege für einen kurzen Zeitraum wie dem im vorliegenden Fall begehrten (vgl. KG NJW-RR 1995 S.536f, Kniffka/Koeble a.a.O. Rn.211).

Entsprechend steht der Klägerin im vorliegenden Fall ein Auskunftsanspruch bezüglich der erforderlichen Informationen für den Kostenanschlag zu.

Der Klägerin stand zwar auch offen, die Kostenermittlung durch Schätzung anzufertigen (vgl. BGH NJW 1995 Seite 401). Das schließt aber die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch geltend zu machen, nicht aus (Kniffka/Koeble a.a.O. 12. Teil Rn. 212, Werner/Pastor 11. Auflage Rn.855).

Die Angabe der Beklagten, alle Rechnungen zur Verfügung gestellt zu haben, ist viel zu ungenau, um den Anspruch der Klägerin auszuschließen und für erfüllt anzusehen. Die Klägerin hat dazu im Einzelnen erwidert (Band I Bl. 148f d.A.), ohne dass die Beklagte dargelegt hat, welche dieser Unterlagen sie an die Klägerin übergeben haben will.

Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Auskunftsanspruchs ist ferner, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach festgestellt werden kann (KG BauR 2002 S.1576).

Die Beklagte hat zwar einen Vertragsschluss mit den Architekten K#####/D##### über die Vollarchitektur gemäß § 15 HOAI bestritten. Eine Auftragserteilung an sich für dieses Projekt ist aber unstreitig, die Beklagte hat der Klägerin über 328.000 DM an Abschlägen gezahlt: Die Zusammenarbeit bei einem Projekt bedeutet noch nicht die Übertragung der Vollarchitektur, ohne konkrete Umstände besteht keine Vermutung für einen Gesamtauftrag (Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 2. Auflage 12.Teil Rn.9 und 31). Nach der Tätigkeit und dem Fortschritt des Bauvorhabens kann nach dem unstreitigen Sachverhalt aber vorliegend nur der Teil der Beauftragung bezüglich der Leistungsphasen 8 und 9 in Frage stehen. Anderweitig hat sich auch die Beklagte nicht geäußert.

Auch wenn nach Vortrag der Beklagten die Rechnungsprüfung der einzelnen Gewerke und Lieferanten nicht erfolgt ist, so gehören auch Abnahme der Bauleistungen und die Feststellung von Mängeln zur Leistungsphase 8 im Sinne des § 15 HOAI. Es kommt für den Auskunftsanspruch außerdem nicht darauf an, ob die Architekten K#####/D##### die Leistungen vollständig und fehlerfrei erbracht haben, entscheidend ist allein die Auftragserteilung. Die Objektbetreuung war nach diesem Sachvortrag aber von den Architekten K#####/D##### zu erbringen.

Einen nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum trotzdem ein Auftrag insoweit nicht erteilt werden soll, hat die Beklagte nicht erbracht.

Der Vortrag der Beklagten, dass sämtliche Rechnungen zur Verfügung gestellt, spricht auch für eine Auftragserteilung zumindest bis Leistungsphase 8, ist aber zu ungenau, um den Auskunftsanspruch als erfüllt anzusehen. Obwohl die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat, für welche Lieferungen und Gewerke sie die Rechnungen nicht erhalten hat, hat die Beklagte nicht erklärt, Welche Rechnungen sie den Architekten K#####/D##### wie und wann hat zukommen lassen.

Die Beklagte hat ferner selbst mit Schreiben vom 29. Juli 1997 bestätigt, dass sie die Architekten K#####/D##### mit Baunachbetreuungsaufgaben beauftragt hatte. Sie hat sie damit selbst zur Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten der Leistungsphase 9 aufgefordert, so dass auch von einem diesbezüglichen Auftrag auszugehen ist.

In welchem Umfang die Architekten die Arbeiten ausgeführt haben, ist dann in der Schlussrechnung angemessen zu berücksichtigen, spielt aber für die Frage des Auskunftsanspruches keine Rolle.

Der Senat schließt sich der zutreffenden Ansicht des Landgerichts an, dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht festgestellt werden kann. Dagegen spricht, dass die Formvorschrift des § 4 HOAI nicht Genüge geleistet wurde. Außerdem ist eine Annahme des Schreibens des Architekten K##### vom 10. Dezember 1995 (Anlage B 4 = Bl.44) von Seiten der Beklagten nicht ersichtlich oder vorgetragen. Den späteren einzelnen Zahlungen kann kein Inhalt entnommen werden, der als entsprechende Annahme ausgelegt werden kann.

Eine Verjährung von Auskunfts- und Leistungsanspruch der Klägerin ist nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts nicht eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist im Sinne der §§ 199, 196 BGB begann frühestens mit der Aufforderung der Beklagte zur Erteilung der Schlussrechnung im Jahr 2002 (vgl. BGH NJW-RR 2001 Seite 1383), so dass sie Ende 2005 noch nicht abgelaufen war, aIs bereits die vorliegende Klage erhoben war, die Ende 2004 eingereicht und der Beklagten demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden war.

Eine Verwirkung des Anspruches kommt entgegen der Ansicht des Landsgerichts nicht in Betracht, die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Es fehlt am Vorliegen des entsprechenden Zeitmoments. Verjährt ein Anspruch in relativ kurzer Zeit, also z.B. in zwei oder drei Jähren, so kommt eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfristen durch Verwirkung nur noch unter ganz besonders gravierenden Umständen in Betracht (MüKo/Roth 4. Auflage Rn.321 zu § 242 BGB).

Im vorliegenden Fall kommen zwei Zeiträume für das Zeitmoment in Frage. In den Jahren 2001/2002 fanden Verhandlungen zwischen den Parteien betreffend die Abrechnung der streitgegenständlichen Forderungen statt. Die Zeit ab Ende des Jahres 1996 scheidet hier aber als Zeitraum aus, für den eine Verwirkung angenommen werden könnte, da schon nach eigenem Vortrag der Beklagten auch in den Jahren danach noch die Frage der Objektbetreuung bezüglich der Mängel im Raum stand. Insoweit war es nicht treuwidrig, dass die Architekten K##### und D##### in diesem Zeitraum keine Rechnung mehr erstellt haben. Nachdem in den Jahren 2001/2002 noch Verhandlungen über das Honorar stattgefunden hatten, verging nur noch ein kurzer Zeitraum von ungefähr 2 1/4 Jahren, der zur Bejahung des Zeitmomentes nicht genügt.

Auch Tatsachen, die ein Umstandsmoment für eine Verwirkung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

In ihrem Schreiben vom 15. April 2002 hat die Architekten-GbR nur eine Abschlagsrechnung „in wenigen Tagen“ in Aussicht gestellt, da noch Arbeiten vorzunehmen waren, und eben noch nicht die Erstellung der Schlussrechnung angekündigt. Eine Treuwidrigkeit des Verhaltens ist darin nicht zu sehen. Auch irrübrigen ist in der gesamten Zeit danach ein Verhalten aus dem die Beklagte hätte schießen können, dass die Klägerin ihren Anspruch auf weiteres Honorar nicht mehr geltend machen wird, nicht ersichtlich, keine einzige Handlung der Klägerin brachte zum Ausdruck, dass sie keine Forderung mehr stellen wird.

Für die Annahme, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet hätte, dass die Klägerin oder der Architekt K##### keine diesbezüglichen Ansprüche mehr geltend machen würde, spricht hier ebenfalls nichts. Der Vortrag bezüglich des Ausbuchens von Forderungen“ und des „Auflösens von Rückstellungen“ ist viel zu ungenau, um einlassungsfähig zu sein bas Tätigen von Investitionen schließlich wäre selbst bei näherer Darlegung, wie viel wann Wofür ausgegeben wurde, unerheblich, solange nicht dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden kann, dass diese Investitionen unterblieben werden wäre, wenn noch mit einer Honorarforderung der Klägerin zu rechnen gewesen wäre.

Da dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben wurde, bedurften die Hilfsanträge nicht mehr der Entscheidung.

Eine Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4. Dezember 2006 wurde der Beklagten nicht gegeben, da dieser keine neuen entscheidungserheblichen Vortrag bezüglich des Teilurteils enthielt.

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach der Entscheidung über den Auskunftsanspruch den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch zurückverwiesen, da die andere Stufe des Rechtsstreites nicht entscheidungsreif ist § 538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht aber dem Auskunftsanspruch stattgibt (BGH NJW 2006 Seite 2626f). Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig (vgl. Baumbach/Hartmann 65. Auflage 2007 Rn.22 zu § 538 m.w.N.). Die Sachaufklärung hat im vorliegenden Fall noch weitestgehend stattzufinden und es ist der Klägerin nicht zuzumuten, bezüglich der weiteren Stufe Instanz zu verlieren. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer Zurückverweisung.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr.10 und 711 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 543 Absatz 2 ZPO nicht zugelassen. Es sind keine Argumente ersichtlich öder vorgetragen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites erkennen ließe oder eine Zulassung der Revision in Hinblick auf die Forderung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten wäre. Abweichungen von anderweitiger Rechtsprechung, insbesondere „zur Frage der Verwirkung, liegen nicht vor.

 

 

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