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Ersatzfahrzeugkauf nach Unfall – Auskunftspflicht zur Mitteilung der gezahlten MwSt.

Amtsgericht Friedberg/H.

Az: 2 C 88/03-12 Urteil vom: 07.11.2003


Im Namen des Volkes hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Mehrwertsteuer für den Verkauf des Gebrauchtwagens Opel Zafira, Fahrgestellnummer, laut Rechnung vom 12.11.2002 abgeführt hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 06.10.2002 mit seinem Pkw einen unverschuldeten Unfall, bei dem sein Pkw einen Totalschaden erlitt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die HUK-Coburg, regulierte den aus diesem Unfall herrührenden Schaden; sie erstattete aber die Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert nicht, sondern brachte diese in Abzug. Der Kläger erwarb daraufhin als Ersatzfahrzeug bei der Beklagten am 12.11.2002 einen gebrauchten Pkw des Typs Opel Zafira mit der Fahrgestellnummer zu einem Preis von 12.648,00 Euro. Diesen Pkw hatte die Beklagte zuvor von einer Privatperson erworben. Die Beklagte veräußerte dieses Fahrzeug danach mit entsprechendem Gewinn an den Kläger. Bei diesem Vorgang entstand eine Differenz-Umsatzsteuer gemäß § 25a UStG, auf die in der Rechnung der Beklagten an den Kläger vom 12.11.2002 zwar hingewiesen, der Betrag aber nicht genannt wurde.

Die Beklagte wurde aufgefordert, mitzuteilen, in welcher Höhe diese Mehrwertsteuer entstanden ist, damit dieser Betrag bei der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers eingefordert werden könne. Diesem Verlangen kam die Beklagte trotz mehrfacher Fristsetzung nicht nach.

Der Kläger trägt vor, dass er nach der neuen gesetzlichen Regelung bei einer Abrechnung im Totalschadensfall die Mehrwertsteuer nur dann verlangen könne, wenn er eine entsprechende Mehrwertsteuer gezahlt habe und diesen Betrag der Haftpflichtversicherung nenne.
Er ist der Ansicht, dass sich aus diesem Grund aus dem Kaufvertrag eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten dahingehend ergebe, dem Kläger die Höhe des Mehrwertsteuerbetrages mitzuteilen. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der erteilten Rechnung verpflichtet, die Mehrwertsteuer auszuweisen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Mehrwertsteuer für den Verkauf des Gebrauchtwagens Opel Zafira, Fahrgestellnummer, laut Rechnung vom 12.11.2002 abgeführt hat, durch Androhung von Zwangsmitteln.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei dem Verkauf dieses Gebrauchtwagens sei keine Mehrwertsteuer angefallen, die den Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Daher müsse auch keine Ausweisung an den Kläger erfolgen. Die Beklagte trägt weiter vor, dass zwar Differenz-Umsatzsteuer entstanden sei, sie diese jedoch lediglich an das Finanzamt abführen müsse. Sofern sie die begehrte Auskunft erteilen müsse, müsse sie ihre Kalkulation offen legen.
Sie ist der Ansicht, dem Kläger sei aus diesem Grund auch kein Schaden entstanden, den er gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen könne. Im Übrigen fehle der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.01.2003 und 14.02.2003, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2003 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung, in welcher Höhe sie Mehrwertsteuer für den Verkauf des Gebrauchtwagens Opel Zafira abgeführt hat (§§ 433, 241 Abs. 2 BGB).

Aus einem Kaufvertrag ergeben sich nämlich eine Reihe von Nebenpflichten, die die Vertragsparteien zur besonderen Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teils verpflichten. Zu den Nebenpflichten des Verkäufers gehören unter Anderem Auskunftspflichten, wenn eine Auskunft erforderlich ist, um den Käufer vor Schaden zu bewahren. Dem Kläger würde hier ein Schaden entstehen, wenn der Beklagte nicht den Betrag der abgeführten Mehrwertsteuer nennt.

Der Kläger kann, wenn er Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache verlangt, Mehrwertsteuer nämlich nur dann verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB); dies gilt auch bei der Zerstörung einer Sache, soweit durch Beschaffung einer gleichartigen oder gleichwertigen Ersatzsache eine Restitution möglich ist (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 249 RdNote 15).

Hier handelt es sich zwar bei dem Ankauf des später an den Kläger verkauften Pkws durch die Beklagte nicht um einen steuerpflichtigen Vorgang, da der Pkw von einer Privatperson erworben wurde. Jedoch ist der Gewinn aus diesem Geschäft mehrwertsteuerpflichtig (§ 25a UStG). Die Rechnung der Beklagten an den Kläger enthält auch ausdrücklich den Hinweis, dass der Fahrzeugpreis die Differenz-Umsatzsteuer gemäß § 25a UStG enthält. Folglich hat der Kläger bei dem Erwerb des Pkws von der Beklagten auch diese Mehrwertsteuer mitgezahlt. Dem Kläger würde daher ein Schaden entstehen, wenn ihm diese Mehrwertsteuer nicht mitgeteilt würde, da er den Betrag dann bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht geltend machen könnte.

Es ist zwar zutreffend, dass, wenn die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt, sie ihre Kalkulation offen legen muss. Dies muss sie aber hinnehmen, da ihr ja hieraus kein wirklicher Nachteil entsteht (die Erzielung von Gewinn durch ein gewerbliches Unternehmen wie die Beklagte ist ja nichts Verwerfliches, sondern selbstverständliche Grundlage ihres Geschäftsbetriebs), während dem Kläger ein wirklicher, messbarer Schaden entstehen würde, indem er nämlich einen Teil seines Ersatzanspruchs nicht durchsetzen könnte.
Die Beklagte ist daher zu der begehrten Auskunftserteilung zu verurteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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