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Auslagenentschädigung bei Flugannullierung

LG Hannover – Az.: 1 S 185/17 – Urteil vom 06.08.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover -504 C 3870/17- wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 511,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 36 %, die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte annullierte den für die Kläger im Rahmen einer bei dem Reiseveranstalter (…) gebuchten Pauschalreise für den 6.10.2018 vorgesehen gewesenen Flug von Hannover nach Rhodos. Die Beförderung zum Zielort erfolgte sodann ab München; es entstand 24 Stunden Verspätung.

Der Reiseveranstalter zahlte am 7.12.2016 einen Betrag von 821,39 € an die Kläger. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Anrechnung gemäß Art. 12 der Fluggastrechteverordnung auf die Klagforderung erklärt (Blatt 11 der Akte). Hierzu haben die Kläger in der Replik ausgeführt, es habe sich um die Erstattung von annullierungsbedingten Auslagen, und zwar um Getränke, Übernachtungen, Bus- und Taxifahrten gehandelt (Blatt 77-79 der Akte). In der Anlage zu diesem Schriftsatz haben die Kläger folgende Positionen aufgeführt:

– 228 € Vorfinanzierung für die Buchung eines neuen Fluges,

– 219 € Vorfinanzierung für eine Übernachtung im D Hotel,

– 90 € pro Tag für das Hotel …, insgesamt 270 €,

– 3,50 € Kaffee

– 5,40 € Busfahrt

– 35,10 € Abendessen +2,00 € Trinkgeld,

– 26,80 € Taxi zum Flughafen +2,00 € Trinkgeld,

– 11,70 € Frühstück + 2,89 €,

– 15,00 € für eine Telefonkarte,

Summe 821,39 €.

Die Beklagte hält alles für eine Kompensation und einen materiellen Schadensersatz i.S. von Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Sie verweist darauf, dass die auf diese Positionen bezogene Zahlung durch den Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt des § 651 f Abs. 1 BGB vorgenommen wurde, und meint, eine Anrechnung nach Art. 12 könne nur erfolgen, wenn die Beklagte diese Positionen als Betreuungsleistungen gegenüber den Klägern erfüllt hätte.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung stelle einen Ausgleich für den immateriellen Schaden dar, dagegen habe der Reiseveranstalter den Klägern den Aufwand erstattet, den diese hatten, um ohne Hilfe der Beklagten den Urlaubsort doch noch zu erreichen; keine der erstatteten Leistungen seien auf die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung anrechenbar.

Im Übrigen wird auf die Bezugnahme der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nebst Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung ausgeschlossen ist.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

A.

Die Kläger haben wegen der streitgegenständlichen Flugannullierung gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleichsleistung i.H.v. insgesamt 800 € nach Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. VO 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

B.

Dieser Anspruch ist jedoch aufgrund der von der Beklagten erklärten Anrechnung gem. Art. 12 Fluggastrechteverordnung auf 511,50 € gekürzt. Die Anrechnung ist aus den nachfolgenden Gründen auf den Betrag von 288,50 € beschränkt, so dass das Urteil des Amtsgerichts entsprechend teilweise abzuändern war.

1.

Für die Erstattung von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen bzw. Leistung von Schadensersatz wegen Nichterbringung solcher Leistungen einerseits und von anderweitigem Schadensersatz andererseits gelten allgemein folgende Grundsätze:

a) Hinsichtlich einer Anrechnungserklärung ist geregelt, dass die Fluggastrechteverordnung gemäß Artikel 12 Abs. 1 (zwar) unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes gilt, allerdings die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann; eine solche Anrechnung darf auch umgekehrt vorgenommen werden (vgl. bspw. Führich , Reiserecht, 7. Aufl., § 42 Rz. 36f; LG Hannover 1 S 49/15).

Die Ausgleichszahlung kann dazu dienen, es dem Fluggast zu ermöglichen, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darzulegen und zu beweisen (BGH Beschluss vom 30.7.2013 zu X ZR 113/12).

Wenn er jedoch den letzteren Weg gewählt hat, so unterliegen entsprechende zugesprochene Schadensersatzleistungen der Anrechnung nach Art. 12.

b) Den Fluggästen soll der gesamte Schaden, der ihn durch die Verletzung vertraglicher Pflichten (des Luftfahrtunternehmens) entstanden ist, ersetzt werden (EuGH NJW 2011, 3776 Rn 38). Den nach der Fluggastrechteverordnung getroffenen standardisierten sofortigen Maßnahmen steht nicht entgegen, dass Fluggäste, denen aufgrund derselben Verletzung der vertraglichen Pflichten durch das Luftfahrtunternehmen, der einen Ausgleichsanspruch auslöst, unter anderweitig vorgesehenen Voraussetzungen Klage auf Ersatz dieses Schadens erheben können (vgl. a.a.O. Rn. 39). Der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ in Art. 12 Fluggastrechteverordnung ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts, mithin auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Fluggastrechteverordnung, Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren (EuGH a.a.O. Rn. 46); mit diesem Begriff ist also ein solcher Ersatz gemeint (Führich, § 42 Rn. 25).

Vertragliche Ansprüche in diesem Sinne sind nicht nur diejenigen aus einem mit der Fluggesellschaft geschlossenen Luftbeförderungsvertrag, sondern auch diejenigen aus einem Reisevertrag, der eine Luftbeförderungsverpflichtung inkludiert.

Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird; dabei kann es sich nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden handeln, also insbesondere auch um die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten (vgl. Erwägungsgründe 2 und 12 FluggastrechteVO; BGH NJW 2015, 553f). Die Rechtsprechung zieht die Grundsätze der Vorteilsausgleichung heran, um die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Fluggastrechteverordnung mögliche Anrechnung zu beurteilen; so erfolgt eine Anrechnung beispielsweise auch im Fall des Anspruchs des Fluggastes auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung (BGH NJW 2015, 553 f).

c) Demgegenüber findet Art. 12 Absatz 1 Satz 2 der VO auf Leistungen der Fluggastrechteverordnung, welche nicht den Charakter eines Schadensersatzes in ihrem Sinne darstellen, keine Anwendung.

(1) Gemäß Art. 5 Abs. 1 werden bei einer Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und b) gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 angeboten, und gemäß Art. 5 Abs. 2 erhalten die Fluggäste Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung, wenn sie über die Annullierung unterrichtet werden (Betreuungsleistungen). Forderungen der Fluggäste, die auf den ihnen durch die Fluggastrechteverordnung eingeräumten Rechten -wie den in den Art. 8 und 9 genannten- beruhen, können nicht als „weiter gehender“ Schadensersatz angesehen werden (EuGH NJW 2011, 3776 Rn. 43). Solche Leistungen schaffen zwar einen typischen allgemeinen Nachteilsausgleich für den Fluggast, wenn er von einer nicht vertragsgemäßen Leistung des Luftfahrtunternehmens betroffen ist, werden jedoch nicht als Schadensersatz i.S. des Art. 12 qualifiziert (vgl. Führich zu Art. 9 in § 42 Rn. 27 mwN auf EuGH RRa 2006, 127). Denn diese Leistungen sind verschuldensunabhängig ohne Entlastungsmöglichkeit wegen außergewöhnlicher Umstände zu gewähren. Daher handelt es sich um einen dem deutschen Recht fremden Anspruch des Unionsrechts, der nicht die Merkmale eines Schadensersatzanspruchs, sondern eher die eines Aufwendungsersatzes trägt; Ansprüche auf Ausgleichszahlung und solche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bestehen nebeneinander und sind unabhängig voneinander zu erfüllen (Führich a.a.O.)

(2) Entsprechend stellt auch keinen Schadensersatz im Sinne des Art. 12 eine Erstattung von solchen Kosten dar, die Fluggästen aufgrund der Verletzung der dem Flugunternehmen nach den Art. 8 und 9 Fluggastrechteverordnung obliegenden Unterstützungspflichten (Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel, Tragung der Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen) und Betreuungspflichten (Verpflegungs-, Hotelunterbringungs- und Kommunikationskosten) -unter den Voraussetzungen einer zulässigen Selbsthilfe- entstanden sind.

Hat ein Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus den Art. 8 und 9 Fluggastrechteverordnung verletzt, sind die Fluggäste berechtigt, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der in diesen Artikeln aufgeführten Gesichtspunkte geltend zu machen; die Verordnung steht nicht der Gewährung einer Entschädigung wegen der Verletzung der in den Art. 8 und 9 der Verordnung vorgesehenen Pflichten entgegen (EuGH NJW 2011, 3776 Rn. 44 und 45). Werden die nach der Fluggastrechteverordnung vorgeschriebenen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nicht erbracht, hat also der Fluggast wegen dieser Pflichtwidrigkeit einen Schadensersatzanspruch gegen das zu dieser Leistung verpflichtete ausführenden Luftfahrtunternehmen (vgl. Führich, 7. Aufl. § 42 Rz 20 mwN, zu Art. 9).

Dabei gelten zum einen für den Anspruch dem Grunde nach Einschränkungen nach allgemeinen Grundsätzen, wenn durch das ausführende Luftfahrtunternehmen der Rückflug oder die anderweitige Beförderung zum Endziel unterbleibt, dahin, dass der Fluggast unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der Schadensminderungspflicht eine angemessene Zeit abwarten muss, bis ihm zumutbare Alternativangebote unterbreitet werden. Entsprechend ist es sodann dem Fluggast bei einer Verweigerung oder nach Abwarten einer -im Verhältnis zum gebuchten Flug- angemessenen Zeitspanne erlaubt, selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Luftfahrtunternehmen bzw. anderweitigen Rückbeförderung zu buchen und seine Kosten als Aufwendungsersatz der Selbsthilfe geltend zu machen (Führich a.a.O. § 42 Rz 13).

Zum anderen ist die Beurteilung, in welcher Höhe eine Entschädigung in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände „notwendig, angemessen und zumutbar“ ist, Sache des nationalen Gerichts (vgl. Führich, 7. Aufl. in § 42 Rz 21 mwN, zu Art. 9).

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2. Aus diesen Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall:

Anders als die Beklagte meint, kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Positionen, die den Klägern vom Reiseveranstalter erstattet worden sind, von diesem oder der Beklagten als Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB bezeichnet worden sind. Die Anrechnung nach Art. 12 der Verordnung ist nicht davon abhängig, welcher der Leistungsverpflichteten – zufällig oder gezielt – die ihm obliegende Pflicht gegenüber dem Fluggast bzw. dem Reisevertragspartner zuerst erfüllt hat. Vielmehr kommt es auf der Grundlage der oben aufgezeigten Grundsätze gemäß dem Sinn und Zweck des Artikels 12 der Fluggastrechteverordnung auf den Charakter der erbrachten Leistung an.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien stellen sich die einzelnen Positionen wie folgt dar:

a) Zu den nicht gemäß Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung anrechenbaren Schadensersatzleistungen gehören, da sie den Klägern aufgrund einer Nichterfüllung der Unterstützungsleistung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung durch die Beklagte entstanden sind, die folgenden Positionen:

228,00 € Mehrkosten für die Buchung eines neuen Fluges, der anstatt wie geplant am 6.10.2016 erst am 7.10.2016 stattfand;

5,40 € Busfahrt vom ursprünglich vorgesehenen Flughafen in Hannover zum Bahnhof, von dem aus die Zugfahrt zum Flughafen München angetreten wurde;

28,80 € Beförderungskosten zum Flughafen zu dem Alternativflug am 7.10.2016.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung hat der Fluggast alternativ zu der Erstattung der Flugscheinkosten das Wahlrecht einer anderweitigen Beförderung zum Endziel; vorliegend haben die Kläger statt vom Flughafen Hannover eine anderweitige Beförderung vom Flughafen München akzeptiert.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Grenzen einer zulässigen Selbsthilfe überschritten hätten, sind nicht ersichtlich.

b) Zu den nicht gemäß Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung anrechenbaren Schadensersatzleistungen gehören, da sie den Klägern entstanden sind aufgrund einer Nichterbringung der Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Fluggastrechteverordnung -das sind (a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, (b) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, (c) Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder sonstiges)- durch die Beklagte, die folgenden Positionen:

37,10 € + 14,59 € für Abendessen sowie Frühstück,

219,00 € für die Übernachtung im D Hotel München – Freising vom 6. auf den 7.10.2016.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Grenzen einer zulässigen Selbsthilfe überschritten hätten, sind nicht ersichtlich.

c) Im Übrigen ist der Anspruch der Kläger auf Zahlung von 800,00 € zu kürzen um insgesamt 288,50 €, so dass ihr Anspruch auf 511,50 € reduziert ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrkosten i.H.v. 15,00 € für eine Telefonkarte und i.H.v. 3,50 € für Kaffee ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, inwiefern dies eine Schadensersatzleistung aufgrund Nichterfüllung von Betreuungsleistungen aus Art. 9 der Fluggastrechteverordnung durch die Beklagte, wie von den Klägern angenommen, sein sollen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Zusatzkosten für das Hotel Apollo Beach (3 x 90,00 €/Tag, insgesamt 270,00 €). Mithin unterliegen diese Positionen der Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung.

(1) Eine Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung kommt unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen gegen die Beklagte haben.

Ein Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung scheidet aus. Eine Regulierung der weiteren von dem Kläger geltend gemachten Schadens ist darin nicht vorgesehen.

Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch nach nationalem Recht gemäß §§ 280, 281 BGB wegen Nichterfüllung eines Reisevertrages oder eines Beförderungsvertrages scheidet aus. Die Parteien haben nicht einen Reisevertrag geschlossen.

Ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht zwischen den Parteien, soweit überhaupt Ansprüche vorgesehen sind; erst deren Verletzung könnte einen Schadensersatzanspruch auslösen. Vorliegend geht es jedoch um einen infolge der Annullierung des Fluges mittelbar entstandenen Schaden.

Neben einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB wegen Nichterfüllung der Pflichten aus Art. 8 oder 9 der Fluggastrechteverordnung kommt ein genereller Schadensersatzanspruch aus gesetzlichem Schuldverhältnis nicht in Betracht.

(2) Die den Klägern von ihrem Reiseveranstalter ersetzten, infolge der Annullierung des Fluges mittelbar entstandene Schäden sind gemäß Art 12 anrechenbar.

Der Anrechnung gemäß Art. 12 der Fluggastrechteverordnung auf die Ausgleichsleistung können solche Schadensersatzansprüche unterliegen, auf die der Fluggast nicht einen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung gemäß Art. 8 oder Art. 9 hätte, und mit deren Gewährung das gleiche Rechtsschutzziel verfolgt wird (vgl. oben unter 1. b).

Die Verordnung Nr. 261/2004 zielt darauf ab, Schäden standardisiert und sofort zu beheben, und zwar durch verschiedene Formen von Maßnahmen, die Gegenstand von Regelungen sind, welche an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder die große Verspätung eines Fluges anknüpfen. Mit diesen Maßnahmen soll der Schaden ausgeglichen werden, den betroffene Fluggäste wegen eines irreversiblen Zeitverlusts und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten erleiden. (EuGH NJW 2010,43 ff Rn. 51; NJW 2013,1291 ff Rn. 32, 46).

Diesem Rechtsschutzziel diente auch die weitere Zahlung i.H.v. insgesamt 288,50 €. Unstreitig hat der Reiseveranstalter den Beklagten die Positionen betreffend den Kaffee, die Telefonkarte und die Mehrkosten für das Hotel … am Zielort erstattet unter dem Gesichtspunkt, dass den Klägern nachteilige Folgen aus dem flugannullierungsbedingten Zeitverlust entstanden sind.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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