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Auslandsaufenthalt eines Kindes: Kosten sind Sonderbedarf

OLG Schleswig-Holstein

Az: 15 UF 134/05

Urteil vom 15.02.2006

Vorinstanz: AG Kiel – Az.: 53 F 104/05


In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 06. Juli 2005 geändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Die Kosten der II. Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte war in erster Ehe mit Frau C. Z. verheiratet. Diese Ehe ist durch das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 24.01.1993 (Az.: 53 F 9/93) geschieden worden. Aus dieser Ehe sind die beiden Töchter A. Z. geboren am 14.11.1986, – die Klägerin dieses Verfahrens – und B. Z. , geboren am 25.07.1990, hervorgegangen. Die Klägerin besucht das Gymnasium K. . Während des Schuljahres 2004/2005 hat sie über iSt Internationale Sprach- und Studienreisen GmbH an einem offiziellen Exchange Visitor Program in den USA teilgenommen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Kosten für den Aufenthalt in den USA.

Der Beklagte ist selbständiger Augenarzt. Er zahlt der Klägerin aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kiel vom 12.01.2004 (Az: 51 F 155/02) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 547,80 €. Ferner zahlt er Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau und die Schwester der Klägerin. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind M. Z. , geboren am 12.07.1995, hervorgegangen. Außerdem hat der Beklagte die Tochter seiner Ehefrau I. , geboren am 30.09.1984, adoptiert.

Die Aufenthaltskosten in den USA betragen für ein Schuljahr 5.790 €, die Kosten für die Versicherung und das Visum 635 €. Diese Kosten macht die Klägerin als Sonderbedarf gegen den Beklagten geltend.

Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.425 € nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat in I. Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen und das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 12.01.2004 (Az.: 51 F 155/02) dahingehend
abzuändern, dass er ab 01.12.2004 nicht mehr verpflichtet ist,
der Klägerin Unterhalt zu zahlen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.425 € nebst Zinsen zu zahlen; es hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zehnmonatige USA Aufenthalt mit dem dortigen Schulbesuch für die schulische und nachschulische Laufbahn einer Gymnasiastin sinnvoll sei und deshalb grundsätzlich einen zusätzlichen Unterhaltsbedarf bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begründe. Es handele sich dabei um einen neben dem laufenden Unterhalt zu deckenden Sonderbedarf. Der Beklagte habe sein Einkommen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht vollständig dargelegt. Mangels ausreichend konkreten Vortrag des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er leistungsfähig sei.

Die Widerklage sei unzulässig, weil der Beklagte zu den Grundlagen des abzuändernden Urteils nicht ausreichend vorgetragen und im übrigen seine derzeitigen Einkommensverhältnisse nicht substantiiert dargestellt habe. – Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das erstinstanzliche Gericht hätte darauf hinwirken müssen, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärten.

Seiner geschiedenen Ehefrau obliege eine volle Erwerbstätigkeit. Sie habe durch die Scheidung ein Vermögen von über einer ½ Million kassiert und habe einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500 DM erhalten, der ab 01.08.2002 auf 994,35 € geändert worden sei. Von seinem Einkommen gehe auch der Unterhalt für M. ab.

Selbst wenn man das extrem hoch geschätzte Einkommen von 5.000 € monatlich zugrunde lege, verblieben nach Abzug von 3 x Kindesunterhalt je 547,80 € und Geschiedenenunterhalt in Höhe von 994,35 € 2.362,25 €. Dabei seien die Alters- und Risikovorsorgebeiträge und seine Verluste aus Vermietung und Verpachtung noch nicht berücksichtigt. Ihm bleibe nichts, um den Wunsch der Klägerin, in den USA Auslandserfahrungen zu sammeln, fördern zu können. Die Klägerin brauche den Unterhalt auch nicht mehr, da sie ihn selbst bekommen habe. Er und seine Ehefrau seien auch belastet durch die Unterhaltsansprüche seiner Adoptivtochter.

Es gäbe keinen Sonderbedarf, mit dem ein schöner Auslandsaufenthalt bestritten werden solle. Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern umfasse nicht den Auslandsaufenthalt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei über Jahre hinweg so üppig bemessen, dass Rücklagen hätte gebildet werden können, um ihr den USA – Aufenthalt zu ermöglichen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kiel vom
06.07.2005 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert, der Beklagte sei seiner Verpflichtung, Gewinn- und Verlustrechnungen und Steuerbescheide, zumindest Steuererklärungen der letzten 3 Jahre einzureichen, nicht nachgekommen.

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle würden nicht den Sonderbedarf für einen Auslandsaufenthalt und Klassenfahrten abdecken. Die hier streitgegenständlichen Kosten für den USA-Aufenthalt seien überraschend und der Höhe nach weder für ihre Mutter noch für sie abschätzbar gewesen, da sich über die Firma iSt überraschend ein Platz in einer amerikanischen Familie in San Diego (Kalifornien) ergeben habe. Die fortlaufenden Kosten im Haushalt ihrer Mutter seien weitergelaufen, die über den „normalen“ Unterhalt abgedeckt worden seien, den der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht entrichtet habe. Die Rechtsansicht, dass die Kosten für Klassenfahrten vom fortlaufenden Unterhalt zu bestreiten seien, sei lebensfremd.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für den Auslandsaufenthalt der Klägerin zu tragen. Bei den Kosten für den USA-Aufenthalt handelt es sich nach § 1613 Abs. 2 BGB um einen unregelmäßigen Bedarf, der außergewöhnlich hoch ist und über den Rahmen des laufenden Bedarfs hinausgeht (BGH FamRZ 1982, 145, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091 ff.; OLG Naumburg FamRZ 2000, 444 ff.). Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete sich an Leistungen für einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zu beteiligen hat, ist, dass die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden Bedarf (OLG Naumburg a.a.O., Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, RdNr.: 278). Dass es sich um notwendige Lebensbedürfnisse handeln muss, ist allerdings nicht in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt. Jedoch kann aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entnommen werden, dass die Voraussetzung nicht gegeben sein muss. Denn der Bundesgerichtshof war mit Krankheitskosten befasst, bei denen es sich von selbst versteht, dass diese erforderlich waren.

Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, der Aufenthalt in den USA habe ihr auf spielerische Art und Weise perfekte englische Sprachkenntnisse vermittelt, die für ihren späteren beruflichen Lebensweg von außerordentlicher Nützlichkeit und Notwendigkeit seien. – Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass die Kosten des Auslandsaufenthaltes den angemessenen Ausbildungsbedarf der Klägerin überschreiten.

Es soll nicht bestritten werden, dass der Aufenthalt eines Schülers eines Gymnasiums für ein Schuljahr in den USA der persönlichen Entwicklung und dem Erlernen der englischen Sprache dient. Dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringt, ist aber nicht unabweisbar (wie z.B. krankheitsbedingter Mehrbedarf) oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbarer Begleitumstände unterhaltsrechtlich ohne weiteres berechtigt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 960). In Deutschland erhalten Schüler eines Gymnasiums eine gute Schulausbildung. Aus den PISA – Studien geht nach Kenntnis des Berufungsgerichts auch nicht hervor, dass die Schüler deutscher Gymnasien im englischen Sprachunterricht nicht gut gefördert werden. Die Schüler, die an längerfristigen Auslandsaufenthalten in den USA, Kanada oder Australien teilnehmen, stellen auch gegenwärtig noch immer die Ausnahme dar, auch wenn nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klasse von 15 Schülern 9 Schüler ein Jahr in einem englischsprachigen Land gewesen sind. Die Klägerin hat neben der Möglichkeit in der Schule, sich dort insbesondere der englischen Sprache zu widmen, auch außerschulisch die Möglichkeit, ihre Englischkenntnisse zu vertiefen, z.B. auf der Volkshochschule in Kiel, die verschiedene Kurse in der englischen Sprache anbietet.

Die Klägerin hat in ihrem Zeugnis für das 2. Halbjahr der Jahrgangstufe 11 eine befriedigende Note im Englischen, wie auch in der Mehrzahl der anderen Fächer erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Aufenthalt in den USA für die Dauer eines Schuljahres notwendig war, um ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen. Sie war bereits 2003 für 3 Wochen in den Vereinigten Staaten gewesen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen. Die Teilnahme an einem Schuljahr auf einer High School in den USA ist in der Regel keine notwendige Voraussetzung auch nur für das Erreichen einer Englischnote im oberen Notenbereich. Aus der Bescheinigung der Schule vom 09.06.2004 ergibt sich auch nicht, dass die Schulleitung des Gymnasiums K. den USA-Aufenthalt der Klägerin als notwendig erachtet hat. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bescheinigung nur, dass die Klägerin beurlaubt worden ist.

Die Teilnahme an einem Schüleraustausch dient im Regelfall zwar nicht nur der Förderung der Sprachkenntnisse der teilnehmenden Schüler; er birgt aber auch für weniger leistungsstarke Schüler schon angesichts unterschiedlicher Lehrpläne durchaus auch Risiken für das Bestehen in anderen Fächern. Die Finanzierung eines Auslandsaufenthalts stellt sich zwar als gute, jedoch nicht als allgemein übliche und gebotene schulische Forderung dar. Im Rahmen des Unterhalts kann jedoch nicht eine besonders herausgehobene und teure Ausbildung verlangt werden, wie sie in aller Regel allenfalls von weit überdurchschnittlich gestellten Eltern geboten wird. Die Finanzierung des Aufenthalts in den USA wäre eine überobligatorische Leistung, zu welcher der Beklagte nicht verpflichtet ist (OLG Naumburg a.a.O.; so im Ergebnis auch OLG Schleswig OLG Report 2005, 646 ff.).

Anderes mag bei Kindern weit überdurchschnittlich gestellter Eltern gelten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Senat ist in seinem Urteil vom 01.07.2002 (Az.: 15 UF 182/01) von einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten in Höhe von 5.543,72 € ab Januar 2002 ausgegangen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Einkommensverhältnisse des Beklagten seien gleich geblieben; sein monatliches Nettoeinkommen liege nach wie vor wesentlich über 6.000 €. Im Jahr 2005 hat das Finanzamt St. Goarshausen-St. Goar dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau mit Schreiben vom 21.03.2005 Steuern in Höhe von 10.973,42 € gestundet. Der Beklagte zahlt Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 547,80 €. Für ihre Schwester B. sind ebenfalls 547,80 € tituliert, für seine geschiedene Ehefrau 994,35 €. Er ist ferner seinem Sohn M. und seiner Adoptivtochter I. Z. , die studiert, zum Unterhalt verpflichtet. Die Mutter der Klägerin erzielt nur ein Arbeitseinkommen in Höhe von 340 €. Auch wenn der Beklagte seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend dargelegt und belegt hat, kann nicht von weit überdurchschnittlich gestellten Eltern ausgegangen werden.

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Finanzierung ihres in den USA verbrachten Schuljahres.

Der Beklagte ist nicht teilweise seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Wieweit das amtsgerichtliche Urteil durch die Berufung angefochten wird, ergibt sich erst aus den Berufungsanträgen. Der Berufungskläger kann die Anfechtung auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken.

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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Soweit ersichtlich, ist die Frage des Sonderbedarfs wegen eines Schuljahres im Ausland relativ selten zu entscheiden. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts weicht auch nicht, wie oben dargelegt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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