KG Berlin
Az.: 1 W 173/03
Beschluss vom 22.04.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Eine im Ausland geschlossene sog. „Handschuhehe“, bei der ein Ehegatte von einem Dritten vertreten wird und dieser lediglich eine Generalvollmacht hat, in der der andere Ehegatte nicht genau bezeichnet ist, kann wirksam sein. Bei der Auslegung, ob es sich um eine reine Vertretung oder eine Vertretung im Willen (in Deutschland unzulässig) handelt ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen.
Sachverhalt:
Das Ehepaar (ein Pakistani und eine Deutsche) hatte sich in Pakistan trauen lassen, wobei der Ehemann von seinem älteren Bruder, der eine sachlich und zeitlich unbefristete notariell beglaubigte Generalvollmacht innehatte, vertreten wurde. Der Ehemann selbst hielt sich als Asylbewerber in Deutschland auf. Das Standesamt Berlin erkannte die geschlossene Ehe nicht an.
Entscheidungsgründe:
Das Kammergericht hält die geschlossene Ehe für wirksam, da sich die Wirksamkeit der Vollmacht nach pakistanischem Recht richtet. Ferner waren die Richter der Auffassung, dass der ältere Bruder als Vertreter die Verlobte seines Bruders gemäß dessen Willen und als reiner „Erklärungsvertreter“ geheiratet hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Verlobte bei der Hochzeit anwesend war und der ältere Bruder zuvor als Familienoberhaupt seine Zustimmung zur Eheschließung gegeben hat.