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Auslandskrankenversicherung – Auswanderung

OLG Düsseldorf

Az.: I-4 U 27/09, 4 U 27/09

Urteil vom 22.12.2009


Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Abteilung 33 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.435,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/10 und der Beklagten zu 7/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

Das angefochtene Urteil hält in der Begründung und teilweise auch im Ergebnis der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die zulässige Berufung des Klägers (zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile, wenn eine Partei keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat: § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung iVm § 40 EGGVG) hat Erfolg, soweit er die Erstattung von Krankheitskosten geltend macht sowie von der Beklagten im Wege der Widerklage auf Rückzahlung geleisteter Kostenerstattungen in Anspruch genommen wird, jedoch nur unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 50,– Euro je Schadensfall. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtverlängerung des Versicherungsvertrags über den 19. Oktober 2007 hinaus bleibt das Rechtsmittel hingegen ohne Erfolg.

A.

Die Beklagte schuldet nach dem geschlossenen Versicherungsvertrag den Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Krankheitskosten, jedoch nur unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 50,– Euro je Schadensfall. Ferner kann sie vom Kläger nicht die Rückzahlung bereits geleisteter Erstattungsbeträge verlangen, so dass die Widerklage unbegründet ist.

I. Die Beklagte hat die mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsverträge nicht wirksam angefochten, so dass sie bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Geltungsdauer Bestand hatten.

1. Relevant ist die erklärte Anfechtung nur im Hinblick auf den ersten Vertrag mit Versicherungsschutz vom 1. November 2004 bis zum 30. April 2006 (Bl. 95 GA) und auf den zuletzt geschlossenen Vertrag mit Versicherungsschutz vom 20. Oktober 2006 bis zum 19. Oktober 2007 (Bl. 99 GA). Für den zweiten Vertrag, der eine Verlängerung des ersten Vertrags zum Inhalt hatte, kommt es auf die Anfechtung nicht an, weil Versicherungsschutz vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 bestand (Bl. 97 GA), für diesen Zeitraum jedoch keine Versicherungsleistungen streitgegenständlich sind (vgl. Bl. 8 und 74 GA). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil die Anfechtung der Beklagten ohnehin nicht begründet war und auch die anderen Verträge nicht rückwirkend beseitigt hat.

2. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat aus mehreren Gründen ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung des Klägers bei Vertragsschluss (§ 123 BGB) nicht schlüssig aufgezeigt und unter Beweis gestellt, so dass offen bleiben kann, ob die Anfechtungserklärung noch fristgerecht gemäß § 124 BGB abgegeben worden ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit erforderlicher Empfangsvollmacht ausgestattet war.

a. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, mit dem Kläger vor Abschluss auch nur eines der streitgegenständlichen Versicherungsverträge über die einzelnen Bedingungen, unter denen sie allein Versicherungsschutz gewähren will, gesprochen zu haben. Sie verweist vielmehr ausschließlich auf ihre Versicherungsbedingungen, aus denen sich ergeben soll, dass der Antragsteller bei Vertragsschluss einen Wohnsitz im Inland haben muss und nicht beabsichtigen darf, sich für unabsehbare Zeit und damit auf Dauer ins Ausland zu begeben.

Eine arglistige Täuschung kann der Kläger bei dieser Sachlage nur begangen haben, wenn ihm die Bedingungen der Beklagten überhaupt schon vor Vertragsabschluss bekannt waren. Das kann jedoch nicht festgestellt werden. Beim ersten Versicherungsvertrag im Jahre 2004 sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten erst mit dem Versicherungsschein und damit nach Abschluss der Vertragsverhandlungen der Parteien ausgehändigt worden (Bl. 119 GA). Eine arglistige Täuschung des Klägers ist daher mangels rechtzeitiger Kenntnis der Bedingungen ausgeschlossen. Aber auch bei den späteren Vertragsabschlüssen müsste der Kläger nachweisbar Kenntnis von den Versicherungsbedingungen genommen haben. Dass er hierzu die Möglichkeit hatte, reicht nicht aus. Eine tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers von den Bedingungen der Beklagten ist jedoch nicht dargetan.

b. Aber selbst wenn die Beklagte diesen Nachweis führen könnte, wäre damit ein arglistiges Handeln des Klägers nicht bewiesen. Denn aus den Bedingungen der Beklagten ergibt sich gerade nicht, dass sie nur dann zu einem Vertragsabschluss bereit war, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland hat und nicht beabsichtigt, sich auf Dauer ins Ausland zu begeben.

Solche Voraussetzungen für den Vertragsabschluss weisen die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht auf. Einen Hinweis darauf, dass der Antragsteller einen Wohnsitz im Inland haben muss, enthalten die Bedingungen der Beklagten an keiner Stelle. Dies gilt auch für § 10 Nr. 2 der Bedingungen. Danach soll Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherungsnehmer zwar München sein, wenn dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand „mehr“ im Inland hat, weil er seinen Wohnsitz nach Abschluss des Versicherungsvertrags ins Ausland verlegt hat. Diese Klausel sagt jedoch nichts darüber aus, dass ein inländischer Gerichtsstand des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben muss, um Versicherungsschutz zu erhalten . Stattdessen entspricht sie den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zur (eingeschränkten) Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, beinhaltet daher keine Regelung über den Deckungsschutz, sondern lediglich zum Gerichtsstand; der durchschnittliche Versicherungsnehmer rechnet unter der entsprechenden Überschrift nicht mit Regelungen über Inhalt und Reichweite des Versicherungsschutzes und muss mit solchen auch nicht rechnen.

Ferner lässt sich den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass der als „Auslands-Krankenschutz- Langzeit „-Versicherung abgeschlossene Vertrag voraussetzt, der Antragsteller dürfe nicht beabsichtigen, auf Dauer bzw. unabsehbare Zeit im Ausland zu verbleiben. § 4 Nr. 2 der Bedingungen besagt lediglich, dass die Vertragslaufzeit zwischen zwei und 24 Monaten betragen kann und die Möglichkeit einer Verlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht. Es kommt jedoch nirgendwo hinreichend klar zum Ausdruck, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Antragstellers im Ausland auch nur auf diesen Zeitraum beschränkt sein darf. Vielmehr gibt die Beklagte mit der zeitlichen Beschränkung lediglich zu erkennen, dass sie einen darüber hinaus gehenden Versicherungsschutz nicht gewährt, wenn der Antragsteller länger als 24 Monate zuzüglich eventueller Verlängerung im Ausland verbleibt. Dass der Auslandsaufenthalt von Anfang an nur für maximal 24 Monate geplant sein darf, ist den Versicherungsbedingungen hingegen nicht zu entnehmen.

Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag auch nicht um eine als solche bezeichnete Reiseversicherung, auch wenn der Begriff der Reise in den Bedingungen der Beklagten vereinzelt auftaucht. Es wird an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass der als Langzeitversicherung bezeichnete Vertrag ausschließlich für als Reisen zu definierende Auslandsaufenthalte gelten soll. Daher erfasst er letztlich sowohl Reisen ins Ausland als auch nicht unter diesen Begriff zu subsumierende, sonstige Aufenthalte im Ausland, und zwar unabhängig von deren konkreter Dauer. Im Übrigen weisen der bis zu 24 Monaten abschließbare Versicherungsschutz und die Höhe der zu zahlenden Prämien darauf hin, dass nicht allein die typische Reise von regelmäßig ein paar Tagen oder Wochen, sondern generell der längerdauernde Aufenthalt außerhalb Deutschlands versichert werden kann.

Es kommt somit auch nicht darauf an, ob der Kläger die Bedingungen der Beklagten schon vor einem der hier relevanten Vertragsabschlüsse im Einzelnen kannte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, musste sich ihm aus den genannten Gründen nicht aufdrängen, dass die Beklagte grundsätzlich nicht bereit ist, einen Vertrag mit einem Antragsteller zu schließen, der schon seit längerem im Ausland weilt und/oder dort bis auf Weiteres verbleiben will. Dann aber ist auch für ein arglistiges Handeln des Klägers nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den letzten Vertrag von Oktober 2006 bis Oktober 2007. Der Kläger behauptet nicht nur, angegeben zu haben, dass er keine eigene Inlandsanschrift unterhalte, sondern nur eine Korrespondenzanschrift angeben könne (Bl. 92 GA), was die Beklagte nicht einmal konkret bestreitet, sondern hat tatsächlich eine Anwaltsadresse mit dem Zusatz „c/o“ angegeben, wie dem Versicherungsschein zu entnehmen ist (Bl. 99 GA). Aus seiner Sicht hat er damit hinreichend zu erkennen gegeben, keinen Wohnsitz mehr in Deutschland zu haben, so dass er davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ggf. nachfragt, wenn die Angabe einer Kanzleianschrift als Korrespondenzadresse nicht genügen sollte.

II. Nach den geschlossenen Verträgen schuldet die Beklagte den Ersatz der entstandenen Krankheitskosten nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung.

1. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Bedingungen der Beklagten weder eindeutig noch im Wege der Auslegung ermittelbar aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers mit hinreichender Klarheit ergeben, dass der gewählte und vereinbarte Versicherungsschutz nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der Versicherungsnehmer sich nur vorübergehend und für begrenzte Zeit im Ausland aufhält oder aufhalten will. Vielmehr kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte den Versicherungsschutz nur für eine begrenzte Zeit gewährt und die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht. Ist der Vertrag daher – wie hier – auf bestimmte Zeit geschlossen worden, schuldet die Beklagte für den vereinbarten Vertragszeitraum den unter §§ 1 ff. ihrer Bedingungen zugesagten Versicherungsschutz.

Dass die vom Kläger angemeldeten und von der Beklagten teilweise bereits ausgeglichenen Krankheitskosten unter den Versicherungsschutz fallen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Daher ist die Klage grundsätzlich begründet, während die Widerklage unbegründet ist, weil die gezahlten Erstattungsbeträge mit Rechtsgrund geleistet worden sind.

2. Der Höhe nach bedarf es einer Umrechnung der thailändischen THB in Euro. Nach § 9 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen ist der von den deutschen Landesbanken gemeinsam festgelegte Devisenkurs zum Zeitpunkt des Eingangs der Kostenbelege bei der Beklagten maßgebend. Mangels abweichenden Vortrags des darlegungsbelasteten Klägers sind letztlich die von der Beklagten „zugestandenen“ 1.685,80 Euro zugrunde zu legen.

Im Übrigen muss sich der Kläger pro Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 50, Euro entgegen halten lassen (§ 9 Nr. 6 der Bedingungen). Da der Kläger fünf Rechnungen zum Zwecke der Erstattung durch die Beklagte geltend macht und abweichende Anhaltspunkte weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, muss der Senat von fünf Schadensfällen und damit von einer Selbstbeteiligung des Klägers von insgesamt 250,– Euro ausgehen. Die Klage ist somit in Höhe von 1.435,80 Euro begründet.

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a. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sind durch den Aufdruck auf den Versicherungsscheinen, mit dem auf die Bedingungen der Beklagten verwiesen worden ist, wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Es genügt, dass der Kläger die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Versicherungsbedingungen hatte. Ob er hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht hat, indem er beispielsweise um Aushändigung derselben gebeten hat, ist rechtlich unerheblich. Im Übrigen weisen bereits die erteilten Versicherungsscheine gesondert auf die Selbstbeteiligung von jeweils 50,– Euro pro Schadensfall hin.

b. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in Höhe von 50,– Euro je Schadensfall in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auslandskrankheitskostenversicherers ist rechtlich unbedenklich. Die Klausel ist weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligt sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).

Die Geltung eines Selbstbehalts führt regelmäßig dazu, dass die zu leistende Versicherungsprämie geringer ausfällt, als sie ohne eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers nach entsprechender Kalkulation des Versicherers ausgefallen wäre. Ferner kann – jedenfalls im Bereich der Krankenversicherung – durch die Beteiligung des Versicherten an den Kosten der Gefahr eines Missbrauchs uneingeschränkten Versicherungsschutzes begegnet werden. Diese Erwägungen eines Versicherers sind grundsätzlich zulässig und kommen im Wege der Prämiengestaltung auch dem einzelnen Versicherungsnehmer zugute. Durch das Merkmal des „Schadensfalls“ wird zudem seinen berechtigten Interessen hinreichend Rechnung getragen. Im Zweifel löst nicht jede Arztrechnung oder jede Aufwendung für ein Medikament die Selbstbeteiligung gesondert aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob zur Regulierung durch die Beklagte angemeldete Kosten einen einzelnen Schadensfall oder mehrere Schadensfälle betreffen. Insgesamt sind daher weder Gründe dargetan noch ersichtlich, die der Geltung und Wirksamkeit der Selbstbehaltsklausel entgegen stehen könnten.

B.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Beschaffung einer Ersatzkrankheitskostenversicherung nach Ablehnung eines weiteren Vertragsschlusses durch die Beklagte besteht demgegenüber nicht.

1. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag verlängert, hatte der Kläger nicht. Die im zu verlängernden Vertrag vereinbarten Bedingungen der Beklagten sahen nur für den Fall eine Verlängerungsmöglichkeit vor, dass die Verlängerung des Auslandsaufenthalts für den Versicherungsnehmer unvorhergesehen war. Diese Voraussetzung lag nicht vor; jedenfalls hat der Kläger, der sich im September 2007 bereits seit Jahren im Ausland aufhielt und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hatte, hierfür nichts vorgetragen.

2. Eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Beklagten könnte daher allenfalls darin gesehen werden, dass sie in dem Kläger aufgrund der begonnenen Vertragsverhandlungen (Bl. 11 ff. GA) pflichtwidrig den Eindruck erweckt hat, dass sie trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen ihrer Versicherungsbedingungen grundsätzlich abschlussbereit sei.

Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers ist nicht feststellbar, denn es ergab sich aus den Versicherungsbedingungen des laufenden Vertrags , dass er keinen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung hatte. Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass der Kläger Kenntnis von ihren Bedingungen genommen hatte. Ein gleichwohl gebildetes, von den Versicherungsbedingungen jedoch nicht gedecktes Vertrauen des Klägers auf einen weitergehenden Vertragsschluss war für die Beklagte schon nicht erkennbar, im Übrigen aber auch objektiv nicht schutzwürdig.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat, weil sie erst zu einem recht späten Zeitpunkt den Vertragsabschluss abgelehnt hat. Dies hat allein der Kläger zu verantworten, der die Beklagte nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des bestehenden Vertrags darüber hätte aufklären müssen, dass er ohne Vorliegen der bedingungsgemäßen Voraussetzungen eine Vertragsverlängerung wünsche. Soweit die Beklagte alternativ einen neuen Vertrag (keine Verlängerung) hätte abschließen können, bestand erst recht kein schützenswertes Vertrauen des Klägers. Anspruch auf einen Neuabschluss nach Beendigung eines Versicherungsvertrags, der auf bestimmte Zeit ohne automatische Verlängerung geschlossen worden ist, besteht nicht. Gründe, welche einen Kontrahierungszwang der Beklagten begründet haben könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.243,71 Euro festgesetzt.

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