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Auslandskrankenversicherung – Doppelversicherung

AG München

Az.: 121 C 36183/07

Urteil vom 18.04.2008


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 1.512,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.5.2006 aus EUR 1.006,64 und seit 21.7.2006 aus EUR 506,34 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf EUR 1.512,98 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um gesetzliche Ausgleichsansprüche nach § 59 Abs. 2 VVG a. F.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bieten Individualreisenden Auslandskrankenschutzversicherungen an.

Der Versicherungsnehmer Christian W hatte sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten eine Auslandskrankenschutzversicherung abgeschlossen, in deren Versicherungsschutz auch die Ehefrau Nicole W eingeschlossen war. Während einer Urlaubsreise in Palma de Mallorca vom 10.9.2005 bis 18.9.2005 erkrankte die Ehefrau des Versicherungsnehmers, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 2.013,28 Euro entstanden, die von der Klägerin vertragsgemäß vollständig erstattet wurden.

Mit Schreiben vom 17.1.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sich gemäß § 59 VVG a. F. 50 % an den Heilbehandlungskosten zu beteiligen. Die Zahlung dieses Betrages in Höhe von 1.006,64 Euro lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.2006 ab.

Auch der Versicherungsnehmer Volker R unterhielt sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten für eine Urlaubsreise auf Lanzarote im Zeitraum vom 6.11.2005 bis 20.11.2005 eine Auslandskrankenversicherung. Während des Urlaubsaufenthalts erkrankte die bei den beiden Parteien mitversicherte Ehefrau Anita R, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.466,16 Euro entstanden. Diese Kosten wurden seitens der Klägerin vollständig übernommen.

Mit Schreiben vom 31.5.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auch in diesem Fall auf, sich gemäß § 59 VVG a. F. mit 50 % an den Aufwendungen zu beteiligten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2.6.2006 ab und forderte ihrerseits von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von 91,97 Euro.

Mit weiterem Schreiben vom 30.6.2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten nochmals den nunmehr durch eine Zahlung der Technikerkrankenkasse verringerten Betrag von 506,34 Euro geltend. Die Beklagte ihrerseits wies diese Forderung nochmals mit Schreiben vom 13.7.2006 zurück.

Hinsichtlich der beiderseitigen streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage K 5 und K 15 sowie auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, dass in beiden streitgegenständlichen Fällen ein Fall der Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG a. F. vorliegt, da die Versicherungsnehmer jeweils bei der Klägerin als auch bei der Beklagten für die streitgegenständlichen Reise eine sog. Schadensversicherung im Sinne des § 178 b Abs. 1 VVG a. F. abgeschlossen hatten. Falls der gesetzliche Ausgleichsanspruch mit Eintritt des Versicherungsfalles entstanden sei, komme es nicht darauf an, dass den Versicherungsnehmern seitens der Beklagten im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen ein Wahlrecht eingeräumt werde, ersatzweise eine Krankenhaustagegeldversicherung und damit eine sog. Summenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.512,98 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.5.2006 aus einem Betrag von 1.006,64 Euro und seit 21.7.2006 aus einem Betrag von 506,34 Euro zu zahlen.

Die Beklagte ihrerseits beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte macht geltend, bei der Klausel der Beklagten zum Krankenhaustagegeld handele es sich im Ergebnis um eine Subsidiaritätsklausel, aufgrund derer die Beklagte letztendlich nur subsidiär hafte und lediglich zur Erstattung von Krankenhaustagegeld in der Form einer Summenversicherung verpflichtet sei. Dies diene der Vermeidung einer einstandspflichtigen Doppelversicherung, welche somit streitgegenständlich gar nicht vorliege. Damit fehle es bereits an der Identität gemäß § 59 VVG a. F., da nicht das selbe rechtliche Interesse versichert sei. Durch die Zahlung des Krankenhaustagegeldes an ihre Versicherungsnehmer habe die Beklagte ihre Versicherungsleistung erbracht, gemäß § 422 BGB sei Erfüllung eingetreten und im Innenverhältnis der Parteien bestehe kein Ausgleichsanspruch mehr.

Dies ergebe sich zugleich aus ihren Versicherungsbedingungen, wonach dem Versicherungsnehmer vereinbart sei, dass Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen der Eintrittspflicht der Beklagten vorgehen. Eine solche doppelte Subsidiaritätsklausel sei inhaltlich nicht zu beanstanden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der von der Klägerin vorgetragene gesetzliche Ausgleichsanspruch besteht.

Die beiden streitgegenständlichen Versicherungsfälle datieren aus dem September 2005 bzw. dem November 2005. Damit findet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung. Dieses trifft in § 59 Regelungen für den Fall einer sog. Doppelversicherung. Hat ein Versicherungsnehmer ein Interesse gegen die selbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, so haften die betroffenen Versicherer gesamtschuldnerisch und sind gemäß § 59 Abs. 2 im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge zum Ausgleich verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt.

Vorliegend bestand in beiden Fällen bei der Klägerin gemäß §§ 13 ff ihrer Versicherungsbedingungen (Anlage K 15) eine Schadensversicherung. Der Leistungsumfang der Klägerin im Versicherungsfall ging dahin, dass die Aufwendungen des Versicherten infolge von Krankheit, wie beispielsweise die Kosten der stationären oder ambulanten Heilbehandlung zu ersetzen waren.

Auch bei der Beklagten bestand gemäß §§ 1 bis 3 ihrer Versicherungsbedingungen (Reisekrankenversicherung AVB RK 02, Anlage B 2) eine Schadenversicherung. Die Beklagte hatte es sich in ihren Bedingungen den Versicherungsnehmern gegenüber ebenfalls verpflichtet, die Kosten der Heilbehandlung, des Krankentransportes usw. zu erstatten.

Zwar findet sich in § 2 Nr. 3 der ab dem Jahre 2004 gültigen Versicherungsbedingungen der Beklagten (mit Anlage B 1 sind die Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 2002 vorgelegt, der Sachvortrag hinsichtlich des Inhalts ihrer Versicherungsbedingungen, im Wortlaut in den Schriftsätzen zitiert werden, ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig). Eine Bestimmung, nach der die Beklagte Krankenhaustagegeld leistet, sofern die Kosten bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland von einer dritten Stelle getragen werden. Diese Klausel ändert jedoch nicht den Charakter des Versicherungsschutzes bei der Beklagten von einer Schadensversicherung in eine Summenversicherung. Die Beklagte behält sich lediglich vor, nach Eintritt des Versicherungsfalls und Kostenerstattung durch einen anderen Träger ihrem Versicherungsnehmer anstatt der bereits erstatteten Heilbehandlungskosten ein Krankenhaustagegeld zu bezahlen. Diese Wechsel der Leistungsart kann bereits nach dem Wortlaut der Klausel erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geschehen, dem Grunde nach bleibt es bei dem Leistungsumfang der Beklagten bei einer Schadensversicherung.

Damit haben die Klägerin und die Beklagte jeweils dasselbe Interesse, nämlich die Kosten der Heilbehandlung, versichert, womit § 59 VVG a. F. einschlägig ist und Anwendung findet. Eine Doppelversicherung ist damit in beiden streitgegenständlichen Fällen gegeben. Den Versicherungsnehmern wäre es freigestanden, sich wahlweise an die Klägerin oder die Beklagte zum Kostenersatz zu wenden.

Das nachträgliche Wahlrecht des Patienten kann das bereits entstandene Ausgleichsverhältnis im Innenverhältnis der gesamtschuldnerisch haftenden Parteien nicht mehr verändern. Der Verweis der Beklagten auf die weitere Subsidiaritätsklausel in § 8 Nr. 3 AVB AB 04 DR geht vorliegend bereits deshalb ins Leere, weil sich in den Versicherungsbedingungen der Klägerin in § 11 eine eben solche Subsidiaritätsklausel findet.

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Damit ist die Beklagte der Klägerin auf der gesetzlichen Grundlage des § 59 Abs. 2 VVG a. F. zum Ausgleich verpflichtet. Da bei beiden Parteien jeweils die Kosten der notwendigen Heilbehandlung voll umfänglich versichert waren, sind die Parteien im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet. Das bedeutet, es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der hälftigen von ihr geleisteten Beträge.

Aufgrund Verzugseintritts besteht gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB von der Klägerin vorgetragene Zinsforderungen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde entsprechend der Klageforderung gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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