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Auslandsunfall – Prüffrist der ausländischen KFZ-Haftpflichtversicherung – Vorzeitige Klageerhebung

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 W 18/17

Beschluss vom 25.09.2017

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 31. Juli 2017 wie folgt festgesetzt:

– zunächst sowie für die Gerichtsgebühren auf 30.124,90 Euro,

im Übrigen:

– ab dem 21. Oktober 2016 auf 4.572,10 Euro,

– ab dem 26. Januar 2016 auf 2.426,- Euro,

– ab dem 29. Mai 2017 auf bis zu 500,- Euro.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt.

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Gründe

I.

Auslandsunfall – Prüffrist der ausländischen KFZ-Haftpflichtversicherung - Vorzeitige Klageerhebung
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch genommen, der sich am 3. Juli 2016 auf der französischen Autobahn A4 in Höhe Longeville-lès-Saint-Avold ereignet hat und bei dem das Wohnmobil der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 1 beschädigt wurde. Der zuständige Regulierungsbeauftragte der Beklagten, die … pp. Versicherung AG, wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juli 2016 (Bl. 24 GA) unter Mitteilung des Sachverhalts mit Fristsetzung auf den 20. Juli 2016 zur Anerkennung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Bl. 27 GA) übersandte die Klägerin der Regulierungsbeauftragten der Beklagten ein Schadensgutachten der … pp. GmbH, H., und bat um Zahlung des von ihr auf 30.124,90 Euro bezifferten Schadensbetrages zzgl. Anwaltskosten bis zum 25. August 2016. Mit Schreiben vom 29. August 2016 wurde eine weitere, letzte Nachfrist zur Regulierung auf den 9. September 2016 gesetzt.

Die Klägerin hat am 16. September 2016 ihre Klageschrift vom 12. September 2016 über eine Hauptforderung von 30.124,90 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen beim Landgericht Saarbrücken eingereicht. Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 (Bl. 30 GA) hat sie mitgeteilt, dass die Regulierungsbeauftragte der Beklagten einen Betrag von 12.000,- Euro überwiesen habe, und die Klage in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 (Bl. 32f. GA) hat sie die Klageforderung mit Blick auf eine weitere Zahlung in Höhe von weiteren 15.698,90 Euro für erledigt erklärt. Die Klage und die beiden vorgenannten Schriftsätze wurden dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 7. November 2016 zugestellt (Bl. 35 GA). Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 hat die Klägerin ihre Klage in Höhe der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit geleisteten Zahlungen zurückgenommen (Bl. 63 GA). In der Folge zahlte die Beklagte entsprechend einer gerichtlichen Anregung auf die verbliebene Hauptforderung weitete 1.200,- Euro an die Klägerin aus; diese nahm ihre Klage später in Höhe eines Betrages von 1.226,- Euro sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurück. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 stellte das Landgericht u.a. fest, dass zwischen den Parteien ein Teilvergleich über die – bereits vollzogene – Zahlung eines Betrages von 1.200,- Euro zustande gekommen sei.

Mit dem am 30. Juni 2017 verkündetem Urteil (Bl. 86 ff. GA) hat das Landgericht Saarbrücken im schriftlichen Verfahren die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 7. Oktober 2016 bis zum 11. Oktober 2016 aus einem Betrag von 15.698,90 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 44 Prozent der Klägerin und zu 56 Prozent der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich bei Einreichung der Klageschrift mit der Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 15.698,90 Euro in Verzug befunden, in Höhe von 12.000,- Euro habe kein Verzug vorgelegen. Im konkreten Einzelfall sei ein Prüffrist von 8 Wochen angemessen, aber auch ausreichend gewesen. Die Kosten der weiteren Klagerücknahme in Höhe von 1.226,- Euro habe die Klägerin zu tragen, während im Hinblick auf die gütliche Einigung und Zahlung eines Betrages von 1.226,- Euro durch die Beklagte (gemeint wohl: 1.200,- Euro) die Kosten von der Klägerin (gemeint wohl: von der Beklagten) zu tragen seien.

Gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 2017 zugestellt wurde, richtet sich die am 20. Juli 2017 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese beantragt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, auch bei einem Unfall mit Auslandsbeteiligung reiche hier eine Prüfungs- und Regulierungsfrist von vier Wochen aus.

Die Beklagte hat sich zu der sofortigen Beschwerde nicht geäußert.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 25. August 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das gegen die auf Grund des § 269 Abs. 3 ZPO ergangene, in Ziff. II des Urteils vom 30. Juni 2017 enthaltene Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die in dem Urteil enthaltene, aufgrund des § 269 Abs. 3 ZPO ergangene Kostenentscheidung zulässigerweise sofortige Beschwerde eingelegt (§ 269 Abs. 5 ZPO).

a)

Zwar ist grundsätzlich die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz wird im Gesetz aber an unterschiedlichen Stellen durchbrochen (vgl. §§ 99 Abs. 2, 91 a Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO). Die in diesen Fällen vorgesehene sofortige Beschwerde ist auch bei sogenannten Kostenmischentscheidungen zulässig; allerdings kann hier lediglich die auf dem nicht streitig entschiedenen Teil beruhende Kostenentscheidung angegriffen werden; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1963 – VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265; Beschluss vom 29. Juli 2003 – VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697). Die Durchbrechung des Grundsatzes des § 99 Abs. 1 ZPO ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Gericht bei teilweiser Rücknahme einer Klage abschließend über die Kosten entschieden hat und – wie hier – nur der sich auf die Teilrücknahme stützende Kostenausspruch angegriffen werden soll (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586; OLG München, MDR 2011, 1067; Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 269 Rn. 76). Denn auch in diesem Fall ist die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 5 ZPO anfechtbar und die Nachprüfung des auf die Klagerücknahme gestützten Kostenausspruchs unabhängig von dem Ergebnis einer Sachentscheidung möglich, weil eine solche nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586).

b)

Soweit gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 die sofortige Beschwerde nur stattfindet, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 Euro übersteigt, ist auch dies hier der Fall. Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 – VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697). Das Landgericht ist in dem Urteil vom 30. Juni 2017 von einem voraussichtlichen Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Hauptforderung in Höhe von insgesamt 13.226,- Euro ausgegangen. Dies übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag. Auch liegt kein Fall des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO vor; danach ist die Beschwerde unzulässig, wenn gegen den aufgrund dieser Entscheidung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Das ist hier nicht der Fall, weil ein Kostenfestsetzungsbeschluss bislang nicht ergangen ist.

c)

Auch im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO) und der Beschwerdewert von 200,- Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO) wird ebenfalls erreicht.

2.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet. Die in dem Urteil vom 30. Juni 2017 enthaltene Kostenquote weicht, soweit sie auf der Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO beruht, nicht zum Nachteil der Klägerin von der Rechtslage ab, weil die Klägerin jedenfalls keinen geringeren Teil der Kosten als 44 Prozent zu tragen hat.

a)

Die Klägerin hat ihre in Höhe von 30.124,90 Euro eingereichte Klage mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 in Höhe der bis dahin geleisteten Teilzahlungen von 12.000,- Euro am 23. September 2016 und in Höhe weiterer 15.698,90 Euro am 12. Oktober 2016 zurückgenommen (Bl. 63 GA). Dass sie die Hauptsache zunächst, so zuletzt nochmals mit Schriftsatz vom 24. November 2016, in dieser Höhe für erledigt erklärt hatte, hinderte die später auf entsprechenden Hinweis der Beklagten erklärte Klagerücknahme nicht, da diese in jeder Lage des Verfahrens bis zur Beendigung der Rechtshängigkeit erklärt werden kann (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 36. Aufl., § 269 Rn. 4). Schließlich hat die Klägerin auf Grund einer entsprechenden Abrede die Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2017 in Höhe eines weiteren Betrages von 1.226,- Euro zurückgenommen. Soweit der Rechtsstreit im Übrigen – wegen der Zinsen – anhängig geblieben ist, hat das Landgericht hierüber durch Urteil entschieden und darin auch über die Kosten der Klagerücknahme befunden.

b)

Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger im Falle der Klagerücknahme grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, es sei denn, dass bereits rechtskräftig über sie erkannt wurde oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist allerdings der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen, etwa weil – wie hier mit den am 23. September 2016 und am 12. Oktober 2016 geleisteten Teilzahlungen – die Klageforderung ganz oder zum Teil ausgeglichen wird, so bestimmt sich im Falle der späteren Klagerücknahme die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für die Fälle der Erledigung des Rechtsstreits vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Vollkommer, in: Zöller, a.a.O. § 91a Rn. 32, 42; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 269 Rn. 18c). Wird die Klage nur teilweise zurückgenommen, so gilt die Vorschrift des § 269 Abs. 3 allerdings mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist, mithin regelmäßig eine Verteilung nach Quoten zu erfolgen hat (§ 92 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – III ZR 208/94, NJW-RR 1996, 256; Herget in: Zöller, a.a.O., § 92 ZPO, Rn. 3).

aa)

Soweit die Klägerin ihre Klage auf Grund der am 23. September 2016 und am 12. Oktober 2016 – vor Rechtshängigkeit – geleisteten (überwiegenden) Teilzahlungen teilweise zurückgenommen hat, war folglich über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Danach sind die Kosten des zurückgenommenen Teils grundsätzlich von derjenigen Partei zu tragen, die im weiteren Verlauf des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Allerdings ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die Beklagte durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Dresden, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, NZM 2007, 340; vgl. zu § 91a ZPO: Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Saarl. OLG, Beschluss vom 30. September 2009 – 9 WF 81/09, FamRZ 2010, 829; KG, NJW-RR 2012, 446; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 25). Daran fehlt es, sofern die Klägerin im – insoweit maßgeblichen, vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Saarl. OLG, Beschluss vom 13. August 2013 – 5 W 74/13; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. ,§ 93 Rn. 13 – Zeitpunkt des Eingangs der Klage noch nicht davon ausgehen musste, dass sie ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht kommen werde.

bb)

Hier hatte die Beklagte der Klägerin, bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, jedoch noch keine Veranlassung zur Klage gegeben; dies hat im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zur Folge, dass die Klägerin verpflichtet ist, insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

(1)

Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005). Allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten kann dagegen ein Klageanlass nicht „nachwachsen“; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.). Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 8. März 2005, a.a.O.), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.). Dies wird im Allgemeinen dann der Fall sein, wenn sich der Beklagte mit der berechtigten Klageforderung bei Klageeinreichung bereits im Verzug befindet. Handelt es sich bei dem Beklagten – wie hier – um einen Kfz-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 6, „Haftpflichtversicherung“).

(2)

Dieser der Beklagten zuzubilligende Prüfungszeitraum war vorliegend bei Einreichung der Klage aber noch nicht abgelaufen.

(a)

Die Dauer der dem Haftpflichtversicherer zukommenden Prüffrist ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 W 26/10-03, juris; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 BGB Rn. 277). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat, Urteil vom 27. Februar 2007 – 4 U 470/06-153, MDR 2007, 1190). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der oben genannte Zeitraum verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 Rn. 277; vgl. auch OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 12 W 693/15, juris). Allerdings verbietet sich auch hier jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles.

(b)

Im Streitfall war die der Beklagten einzuräumende Prüffrist bei angemessener Würdigung aller Umstände bis zur Klageeinreichung am 16. September 2016 noch nicht abgelaufen. Die Beklagte war vorliegend nämlich berechtigt, den von der Rechtsprechung für durchschnittliche Verkehrsunfälle anerkannten Zeitraum von vier bis sechs Wochen zur Prüfung des Schadensfalles auszuschöpfen. Zwar mögen der Unfallhergang und die daraus resultierende Eintrittspflicht – jedenfalls aus Klägersicht – eindeutig gewesen sein, was für eine zeitnahe Regulierung nach Erhalt des Gutachtens sprechen könnte. Jedoch weist der Fall Besonderheiten auf, die aus der nicht unerheblichen Schadenshöhe und einer nicht alltäglichen Unfallkonstellation unter Beteiligung eines Wohnmobils resultieren. Zudem liegt ein Fall mit Auslandsberührung vor, weil sich der Unfall in Frankreich unter Beteiligung von Parteien aus unterschiedlichen Staaten ereignet hat. Daraus resultieren sowohl sprachliche Komplikationen als auch rechtliche Besonderheiten, die auf Seiten der beteiligten Versicherungsgesellschaften bei der Abwicklung des Schadens zu berücksichtigen sind und die selbst bei Einschaltung eines inländischen Schadensabwicklers als bloßem „Mittler“ nicht vollumfänglich kompensiert werden. Angesichts all dieser Umstände war der Beklagten hier zur Prüfung des Schadensfalles zuzubilligen, die Frist von sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens, vollumfänglich in Anspruch zu nehmen. Diese Frist war bei Einreichung der Klage nicht abgelaufen. Denn das den Fristlauf auslösende erste spezifizierte Anspruchsschreiben der Klägerin, dem auch das Schadensgutachten beigefügt war, datierte auf den 11. August 2016 und ist der Regulierungsbeauftragten der Beklagten unter Berücksichtigung des üblichen Postlaufes, wovon auch die Klägerin ausgeht, jedenfalls nicht vor dem 12. August 2016 zugegangen. Die dadurch in Gang gesetzte Prüffrist von sechs Wochen war bei Einreichung der Klage am 16. September 2016 noch nicht abgelaufen.

(3)

Unter Berücksichtigung dieser sowie der weiteren Gegebenheiten des Streitfalles musste die Klägerin im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Klageeinreichung jedoch nicht davon ausgehen, ohne die Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen. Der von ihr geltend gemachte Anspruch war vor Ablauf der erwähnten Prüffrist ohnehin noch nicht fällig. Aufgrund des weiteren Verhaltens der Beklagten waren Bedenken an deren Regulierungsbereitschaft zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht zu besorgen. Die Beklagte hatte ihre deutsche Regulierungsbeauftragte zeitnah nach dem Unfallereignis mit der Abwicklung beauftragt; diese hatte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2016, wenige Tage nach dem Unfall, um Mitteilung gebeten, ob die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Weiterer Schriftverkehr, der darauf hätte hindeuten können, dass die Beklagte ihrer Eintrittspflicht nicht nachkommen werde, liegt nicht vor. Auch das nach Klageeinreichung an den Tag gelegte Verhalten der Beklagten, das wegen seiner indiziellen Bedeutung mit berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.), bringt einen erkennbaren Regulierungswillen der Beklagten zum Ausdruck: diese hat alsbald und noch deutlich vor der späteren Klagezustellung, Zahlungen in Höhe von insgesamt 27.698,90 Euro, das entspricht rund 92 Prozent der ursprünglichen Klageforderung, an die Klägerin gezahlt; insoweit wurde die Klage zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund war hier für die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht zu befürchten, dass sie ohne die Klage nicht zu ihrem Recht kommen werde.

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c)

Bestand jedoch für die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung kein Anlass zur Klage, so entspricht es der Billigkeit, ihr bezogen auf denjenigen Teil der Klageforderung, den die Beklagte vor Rechtshängigkeit vorbehaltlos erfüllt hat, ohne Rücksicht auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 W 26/10-03, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114). Daraus erhellt zugleich, dass ihre sofortige Beschwerde unbegründet ist, weil die vom Landgericht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Schicksals der restlichen Forderung errechnete Gesamtkostenquote offensichtlich nicht zu ihrem Nachteil von der Rechtslage abweicht. Davon abgesehen, dass unter diesen Umständen auch zu erwägen gewesen wäre, die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung zu bringen, hat die Klägerin jedenfalls keinen geringeren Teil der Kosten als die vom Landgericht zu ihren Lasten festgesetzte Quote von 44 Prozent zu tragen. Eine Abänderung der Kostenquote zu Ungunsten der Klägerin kam dagegen nicht in Betracht, weil die Beklagte gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat und einer Abänderung von Amts wegen das auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Verbot der reformatio in peius entgegen stünde (§ 528 Satz 2 ZPO analog; vgl. OLG Hamm, Schaden-Praxis 2014, 136; Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 572 Rn. 39; Lipp, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 572 Rn. 35).

3.

Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG gewährten Befugnis Gebrauch, die erstinstanzliche Wertfestsetzung (Beschluss vom 31. Juli 2017, Bl. 113 GA), die sich auch auf den Wert des Beschwerdeverfahrens auswirkt, von Amts wegen zu korrigieren.

a)

Das Landgericht hat den Gegenstandswert zunächst zutreffend unter Berücksichtigung der ursprünglichen Klageforderung mit 30.124,90 Euro bewertet. Dieser Betrag bleibt unbeschadet späterer Veränderungen für die Gerichtsgebühren maßgeblich (§ 40 GKG; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl., Seite 628 Rn. 3362).

b)

Soweit die Klägerin die Hauptsache – mit Schriftsatz vom 28. September und 18. Oktober 2016 – zunächst in Höhe von insgesamt 27.698,90 Euro für erledigt erklärt hat, bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes ab dem Zeitpunkt der Einreichung (§ 4 Abs. 1 ZPO) des geänderten Antrages mit der verbleibenden Hauptsache – hier: 2.426,- Euro – zzgl. der für den erledigten Teil entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 62). Durch Klageänderungen bewirkte Veränderungen sind insoweit beachtlich, als sie sich auf die danach entstehenden Gebühren der Prozessbevollmächtigten auswirken, die fortan aus dem verminderten Streitwert zu berechnen sind (Schneider/Herget, a.a.O., Seite 628 Rn. 3362). Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210). Dieser Betrag beläuft sich vorliegend auf ca. 2.146,10 Euro. Denn im Falle einer von vornherein auf eine Hauptforderung von 2.426,- Euro gerichteten Klage wären der Klägerin bis zur Teilerledigungserklärung Kosten in Höhe von ca. 658,75 Euro entstanden (3 Gerichtsgebühren: 324,- Euro, eine 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 20,- Euro Auslagenpauschale und Umsatzsteuer: 334,75 Euro). Demgegenüber sind ihr auf Grund der Geltendmachung eines Betrages von 30.124,90 Euro bis zu diesem Zeitpunkt Kosten in Höhe von ca. 2.797,89 Euro entstanden (3 Gerichtsgebühren: 1.323,- Euro, eine 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 20,- Euro Auslagenpauschale und Umsatzsteuer: 1.474,89 Euro). Addiert man Gebührendifferenz und verbleibende Hauptforderung, ergab sich ab Eingang des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2017 ein Streitwert von 4.572,10 Euro.

c)

Die mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 (Eingang vorab per Fax am selben Tage) erklärte teilweise Klagerücknahme führte zu einer weiteren Reduzierung des Streitwertes auf die ab dann noch rechtshängige Hauptforderung. Entgegen dem Landgericht haben im Falle der teilweisen Klagerücknahme die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits bei der Wertfestsetzung außer Betracht zu bleiben (Schneider/Herget, a.a.O., Seite 628 Rn. 3362; vgl. BGH, Beschluss vom25. Oktober 1954 – III ZR 207/51, RPfleger 1955, 12). Die teilweise Rücknahme der Klage hat daher zu einer Verminderung des Streitwertes im Umfange der Rücknahme geführt (Schneider/Herget, a.a.O., Seite 627 Rn. 3361).

d)

Soweit sich der Rechtsstreit zuletzt – nach Einigung der Parteien über die Wertminderung und weiterer Klagerücknahme bezüglich der Kostenpauschale und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – nur noch auf die geltend gemachten Zinsen bezog, waren ab dann nur noch diese für die Wertfestsetzung maßgeblich (§ 43 Abs. 2 GKG; Schneider/Herget, a.a.O., Seite 627 Rn. 3361). Der Teilvergleich wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 29. Mai 2017 (Bl. 81 GA) festgestellt.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich, dem klägerischen Interesse an einer abändernden Entscheidung entsprechend, mit 44 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die unter Berücksichtigung der korrigierten Wertfestsetzung zu berechnen sein werden.

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