Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 W 35/06
Beschluss vom 13.09.2006
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 13. September 2006 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2006, Az.: 11 O 175/06, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage betreffend die ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls am 21.05.2004 gegen 10:00 Uhr auf einem Weg in S… in Tschechien, wobei die Antragstellerin von einem Lkw Typ Liaz, amtl. Kennzeichen: TUA …, überrollt worden ist, dessen Halterin die Antragsgegnerin zu 2. ist und der bei der Antragsgegnerin zu 1. versichert ist.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 14.06.2006 mit der Begründung zurückgewiesen, die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichtes sei nicht gegeben. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin betreffend eine Inanspruchnahme der gegnerischen Versicherung sei nicht durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b) der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) begründet. Die gegenteilige Ansicht der Antragstellerin sei unzutreffend. Auch sei nicht ersichtlich, dass nach tschechischem Recht der Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer klagen könne. Schließlich sei eine Inanspruchnahme der Halterin des gegnerischen Fahrzeuges nach Art. 5 bis 23 EUGVVO vor dem Gericht des Wohnsitzes der Antragstellerin nicht zulässig
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.06.2006 zugestellten Beschluss mit am 30.06.2005 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch führt.
Zu Unrecht hat das Landgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe betreffend die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1. mit der Begründung versagt, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei nicht gegeben. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage darf nicht erfolgen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und die Befassung einer höheren Instanz mit dieser Frage veranlasst ist; das Prozesskostenhilfeverfahren hat nämlich nicht den Zweck über solchermaßen zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (BVerfG Rpfl 2002, S. 213; NJW-RR 1993, S. 1090; BGH FamRZ 2004, S. 867; Musielak-Fischer, ZPO, Kommentar, 4. Aufl., § 114, Rn. 20). Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben. Die Frage, ob Art. 11 Abs. 2 EuGVVO für Klagen, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung auf die Art. 8 bis 10 EuGVVO enthält, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während die ältere Literatur von einer Rechtsfolgenverweisung ausgeht (etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 11, Rn. 4; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 11, Rn. 16), sehen die obergerichtliche Rechtsprechung und das neuere Schrifttum in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO eine Rechtsfolgenverweisung (so OLG Köln VersR 2005, S. 1721; Backu/Naumann VersR 2006, S. 760 ff, S. 761; Looschelders VersR 2005, S. 1722; Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 3, Rn. 5 ff; Riedmeyer DAR 2004, S. 203 ff, S. 205), gehen mithin davon aus, dass entsprechend Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO eine Klage nicht nur am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers oder Versicherten, sondern auch am Gericht des Wohnsitzes des Geschädigten erhoben werden kann. Für die letztgenannte Ansicht, der auch der Senat zuneigt, sprechen sowohl der in der Begründung zu der in der 5. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie zum Ausdruck gebrachte Wille des europäischen Verordnungsgebers (vgl. hierzu OLG Köln, a. a. O.), wie auch Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, da der Geschädigte bei den von dieser Regelung erfassten Verkehrsunfällen im Ausland nicht weniger schutzwürdig ist, als der Versicherungsnehmer oder Versicherte in Art. 9 Abs. 1 b) (Looschelders, a. a. O.). Diese Frage, wegen der das OLG Köln in der angeführten Entscheidung die Revision zugelassen hat und hinsichtlich der eine Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofes zum EuGH diskutiert wird (vgl. Looschelders, a. a. O.), war im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären. Schließlich hat das Landgericht auch unzutreffend die Anwendung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines direkten Anspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach tschechischem Recht verneint. Nach dem Gesetz Nr. 168/1999 über die Kfz-Haftpflichtversicherung können Entschädigungsansprüche direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht werden (vgl. Himmelreich/Halm, a. a. O., Kap. 3, Rn. 75)
Zutreffend hat das Landgericht hingegen seine internationale Zuständigkeit verneint soweit eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2. beabsichtigt ist. Gem. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO ist eine Klage gegen eine Person, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat, nur nach den Vorschriften der Art. 5 bis 24 EuGVVO zulässig. Diese Bestimmungen rechtfertigen eine Klage vor dem Wohnsitzgericht des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall im Ausland mit dem Kraftfahrzeug eines ausländischen Halters nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe betreffend die Antragsgegnerin zu 2. wird daher zurückzuweisen sein, falls er von der Antragstellerin aufrecht erhallten wird.
Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen sind. Eine eigene Entscheidung des Senates war nicht veranlasst. Die Sache ist nämlich nicht entscheidungsreif (zur Möglichkeit einer Zurückverweisung in diesem Fall vgl. Zöller-Philippi, ZPO, Kommentar, 25. Aufl., § 127, Rn. 38), da bislang den Antragsgegnern kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zugleich war eine Anhörung der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht zweckmäßig, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Anhörung kann danach dann unterbleiben, wenn eine umständliche Auslandszustellung erforderlich ist und das Rechtsmittel – wie hier im tenorierten Umfang – ohnehin erfolgreich ist (vgl. Münchener Kommentar-Wax, ZPO, 2. Aufl. § 118, Rn. 16; Musielak-Fischer, a. a. O., § 118, Rn. 3).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die erfolgreiche Beschwerde Gerichtskosten nicht anfallen (Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG) und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.