Bundesgerichtshof
Az.: X ZR 113/02
Urteil vom 28.01.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Der Absender eines Auslands-Wertbriefs hat nach dem Weltpostvertrag lediglich einen Anspruch auf Entschädigung bis zur Höhe des von ihm angegebenen Werts, wenn der Brief verloren geht.
Sachverhalt:
Ein Schmuckhändler hatte bei einem Düsseldorfer Postamt einen Wertbrief mit einem Gewicht von 554 g zur Versendung nach Riga/Lettland aufgegeben. Den Wert der Sendung gab er dabei mit 1.000 DM an. Als der Brief in Riga ankam betrug sein Gewicht lediglich noch 171 g. Später wurde behauptet, dass in dem Wertbrief Schmuckstücke im Wert von 14.295 Dollar gewesen seien.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof wies die Revision ab und verwies auf Art. 34 Nr. 4.1 des Weltpostvertrags vom 14.09.1994. Hiernach hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die auf keinen Fall den angegeben Wert überschreiten darf.