Bundesgerichtshof
Az.: X ZR 113/02
Urteil vom 28.01.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Der Absender eines Auslands-Wertbriefs hat nach dem Weltpostvertrag lediglich einen Anspruch auf Entschädigung bis zur Höhe des von ihm angegebenen Werts, wenn der Brief verloren geht.
Sachverhalt:
Ein Schmuckhändler hatte bei einem Düsseldorfer Postamt einen Wertbrief mit einem Gewicht von 554 g zur Versendung nach Riga/Lettland aufgegeben. Den Wert der Sendung gab er dabei mit 1.000 DM an. Als der Brief in Riga ankam betrug sein Gewicht lediglich noch 171 g. Später wurde behauptet, dass in dem Wertbrief Schmuckstücke im Wert von 14.295 Dollar gewesen seien.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof wies die Revision ab und verwies auf Art. 34 Nr. 4.1 des Weltpostvertrags vom 14.09.1994. Hiernach hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die auf keinen Fall den angegeben Wert überschreiten darf.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



