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Auslegung des Luganer Übereinkommens – Internationale Zuständigkeit

AG Kamenz, Az.: 2 C 44/18, EuGH-Vorlage vom 23.11.2018

Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die: einer in Deutschland gelegenen Eigentumswohnung wegen noch an ihn geflossener Mietzahlung

Gemäß Art. 267 S. 1 a) AEUV wird das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt zur Vorabentscheidung über die Auslegung des für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts maßgeblichen Luganer Übereinkommens

insbesondere zur Frage der Auslegung von Art. 22 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens, gültig ab 01.01.2010.

Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Hauptforderung von 535,00 €‚ gestützt auf einen notariellen Kaufvertrag vom 10.02.2016 über den Kauf einer in Großröhrsdorf, dem Gerichtsstand des Amtsgerichts Kamenz zugehörig, gelegenen Eigentumswohnung, konkret aus Übergang von Besitz und Genuss gemäß § 6 des notariellen Vertrages auf den Kläger am 1.4.2016 in Gestalt einer am 1.4.2016 noch an die Beklagte geflossenen Mietzahlung ihres Mieters der betreffenden Eigentumswohnung (S. 4 der Klageschrift, Anlage K 1) um eine Klage im Sinne von Artikel 22 des LuganoÜ),

welche die Zahlung eines dinglichen Rechts an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat,

oder ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts aus einer anderen Vorschrift des LuganoÜ herzuleiten,

oder die internationale Zuständigkeit des für den Wohnsitz der Beklagten zuständigen Schweizer Gerichts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 des LuganoÜ) begründet?

Gründe

Auf das Verfahren findet das LuganoÜ Anwendung, weil der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat, die Beklagte in der Schweiz, und beide Staaten Vertragsparteien des LuganoÜ sind.

Das Amtsgericht Kamenz ist zur Vorlage verpflichtet, weil seine Entscheidung angesichts nicht berufungsfähigen Streitwertes von 535,- EUR ggf. nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnte (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO) (Artikel 267 S. 2 LunganoÜ).

Mit Schreiben vom 20.04.2016 bestätigte die Beklagte dem Kläger, den Kaufpreis i. H. v. 60.000,00 € am 01.04.2016 erhalten zu haben und dass damit Besitz, Nutzen und Lasten der Eigentumswohnung auf den Kläger übergegangen sind (Anlage K 2).

Mit Schreiben vom 19.05.2016 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, dass der damalige Mieter der Wohnung der Beklagten die Miete für April 2016 noch gezahlt habe und angesichts des Überganges von Besitz, Nutzen und Lasten ein Anspruch auf Auszahlung des Betrages von 535,00 € bestehe (Anlage K 3), welchen die Beklagte ablehnte, weil noch Mietaußenstände bis einschließlich März 2016 zu decken gewesen seien (Anlage K 4).

Die Beklagte macht geltend, zwischen Kläger und Beklagte habe kein Miet- oder Pachtverhältnis bestanden. Für eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei das Gericht an ihrem Wohnort zuständig. Die betreffende Zahlung habe zur Deckung der Betriebskostenaußenstände aus dem Mietverhältnis gedient und zur Deckung der Betriebskosten. Die Mietkautionsverpfändungsurkunde sei mit Schreiben vom 17.04.2016 dem Kläger übersandt worden. Gemäß Anlage K 1 dürfe die Beklagte die Betriebskosten abrechnen (Bl. 87 – 88 d.A.).

Die Klägerin meint, gemäß Art. 22 Abs. 1 des Lugano Übereinkommens sei das Amtsgericht Kamenz international zuständig, weil der geltend gemachte vertragliche Anspruch auf Auskehrung nach Besitzübergang gezogener Nutzungen sich konkret auf eine Mietzahlung des damaligen Mieters der Beklagten an die Beklagte beziehe und rechtlich als ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB einzuordnen sei (Bl. 36 ff. d.A.).

Auf die vorläufige Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts gemäß Verfügung vom 02.05.2018 (Blatt 73 bis 74 der Akte) und vom 08.06.2018 (Blatt 79 bis 80 der Akte) wird Bezug genommen, ergänzend auf § 24 EuGWO und die zu Art. 24 Nr. 1 EuGWO ergangene Rechtsprechung.

Danach bestimmt sich auch danach die ausschließliche Zuständigkeit auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete oder Pacht hieraus.

Um solche handelt es sich im Verhältnis der Parteien zueinander nicht. Die Parteien standen und stehen nicht in einem solchen Vertragsverhältnis. Nach deutschem Recht konnte der Mietvertrag erst mit der für den Eigentumserwerb maßgeblichen Eintragung des Klägers im Grundbuch (vgl. § 873 BGB), nicht schon am 1.4.2016, auf den Kläger, übergehen. Für in der Zwischenzeit noch gezogenen Nutzungen ist der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Vertrag maßgeblich.

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