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Auslegung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit – unentgeltliches Mitbenutzungsrecht

OLG München – Az.: 3 U 2072/13 – Urteil vom 13.11.2013

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 23.04.2013 in Ziffer II., IV. und V. wie folgt abgeändert:

(Ziffer II):

Es wird festgestellt, dass für den Kläger ein mit dem Beklagten gleichberechtigtes Mitbenutzungsrecht an denjenigen betrieblich genutzten Räumen im Erdgeschoß (EG) und Obergeschoß (OG) des Anwesens O. 25, B., zum Betrieb eines in Form einer Einzelfirma vom Kläger geführten Schreinereiunternehmens besteht, die in den dem Urteilstenor angehefteten Lageplänen Anlagen A 1 und A 2 (Grundriss EG) und Anlage B (Grundriss OG) zeichnerisch gekennzeichnet (gelb schraffiert) sind.

(Ziffer IV):

Der Beklagte wird verurteilt, den ungehinderten Zugang des Klägers einschließlich befugter Dritter zum Ausstellungsraum im Obergeschoß (OG) im Anwesen O. 25, B., zu dulden, der im Lageplan Anlage B, welcher dem Urteilstenor angeheftet ist, zeichnerisch gekennzeichnet (gelb schraffiert) ist.

(Ziffer V):

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Nutzung der Parkplätze durch befugte Dritte für Firmen- und Kundenfahrzeuge entlang der Ortsstraße am westlichen Gebäudeteil des Anwesens O. 25, B., zu dulden.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanziellen Verfahrens tragen der Kläger 2/5, der Beklagte 3/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Streit der Parteien in Bezug auf die Nutzung der Betriebsräume für im Anwesen O. 25, B., befindliche Schreinereibetriebe.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 20.12.2011, 12.06.2012 und 26.03.2013 und der Einvernahme von Zeugen im wesentlichen stattgegeben; hiervon sind 2 Feststellungsanträge rechtskräftig (Fortbestand der Vereinbarung vom 31.03.2010, Berechtigung des Klägers zum Absperren eines im Erdgeschoß befindlichen Büros).

Angegriffen mit der Berufung sind folgende Ziffern des Tenors des Ersturteils:

II. Es wird festgestellt, dass für den Kläger ein gleichberechtigtes Mitbenutzungsrecht mit dem Beklagten als Eigentümer des Gebäudes an den betrieblich genutzten Räumen im Erdgeschoß (EG) und Obergeschoß (OG) des in der Planskizze des Übergabevertrags vom 14.08.1991 gekennzeichneten Gebäudeteils des Anwesens O. 25 besteht, das inhaltlich die Nutzung der Räume zum Betrieb des durch den Kläger gegründeten Schreinereiunternehmens Schreinerei Richard H. GmbH gewährt und in den dem Urteilstenor angehefteten Lageplänen Anlagen A 1 und A 2 (Grundriss EG) und Anlage B (Grundriss OG) zeichnerisch dargestellt (gelb schraffiert) ist.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, den ungehinderten Zugang des Klägers einschließlich befugter Dritter zu betrieblich genutzten Räumen im Obergeschoß (Ausstellungsraum OG sowie Lager OG) im Anwesen O. am Haus Nr. 25 zu dulden, die im Lageplan Anlage C, welcher dem Urteilstenor angeheftet ist, zeichnerisch dargestellt (blau schraffiert) sind.

V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Nutzung der Parkplätze durch die Richard H. GmbH und befugter Dritter für Firmen- und Kundenfahrzeuge entlang der Ortsstraße am westlichen Gebäudeteil des Anwesens O. 25 zu dulden. Ferner wurde unter Ziffer VI für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer IV und Ziffer V ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Die (nicht angegriffene) Klageabweisung im Übrigen bezog sich auf einen Raum im Erdgeschoß im Rahmen des klägerischen Antrags zu Ziffer II des Urteilstenors.

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein, soweit dem Kläger eine Mitbenutzung der Räume im EG und OG – im Rahmen der dem Urteilstenor angehefteten Lagepläne Anlagen A 1 und A 2 sowie B – durch das vom Kläger gegründete Schreinereiunternehmen Schreinerei Richard H. GmbH gewährt wird, nicht aber gegen das dem Kläger persönlich zustehende Mitbenutzungsrecht gemäß Vereinbarung im Übergabevertrag vom 14.08.1991.

Darüber hinaus wendet sich der Beklagte gegen die Ausweitung des Mitbenutzungsrechts auf die Räume im Obergeschoß des Anwesens O. 25 in B.. Letztendlich wendet er sich auch gegen die Einräumung von Mitbenutzungsrechten, soweit diese aus der Vereinbarung vom 31.03.2010 hergeleitet werden sollen.

Der Beklagte beanstandet, dass das Erstgericht nicht ausreichend differenziert habe, dass es sich beim Kläger und der Richard H. GmbH um jeweils vollkommen andere Rechtspersönlichkeiten handle. Der „Lösungsversuch“ des Erstgerichts, der GmbH des Klägers solange ein Mitbenutzungsrecht zu gewähren, wie der Kläger die GmbH persönlich betreibe, werde weder der Rechtslage gerecht noch sei dies praktisch umsetzbar. Eine solche Nutzung gehe weit über die Regelung im Übergabevertrag hinaus und entspreche auch nicht der Intention, die zur Einräumung des Mitbenutzungsrechts geführt habe. Die Parteien seien bei der damaligen Vereinbarung davon ausgegangen, dass in den Räumen nur eine – gemeinsame – Schreinerei betrieben werde.

Der Beklagte wendet sich auch gegen die Entscheidung des Erstgerichts, dass sich das Mitbenutzungsrecht des Klägers auch auf die Räume im Obergeschoß, die als „Ausstellungsraum“ und als „Pultdach“ bezeichnet sind, beziehe. Zum Zeitpunkt des Übergabevertrags sei das Obergeschoß noch nicht ausgebaut gewesen, was unstreitig sei. Der Ausstellungsraum sei im Jahr 1995 von dem Beklagten ausgebaut worden und von der damaligen gemeinsamen Schreinerei als Ausstellungsraum benutzt worden. Der als Pultdach bezeichnete Raum sei vom Beklagten auf seine Kosten erst im Jahr 2010, also nach Auflösung der gemeinsamen Schreinerei, ausgebaut worden.

Da sich das Mitbenutzungsrecht nicht auf die Räume im OG beziehe, sei der Beklagte auch entsprechend nicht zu verurteilen, dem Kläger oder Dritten Zugang zu diesen Räumen zu gewähren. Damit entfiele auch die Androhung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft.

Für die Richard H. GmbH sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts aus Ziffer 5 der Vereinbarung vom 31.03.2010 kein Nutzungsrecht bezüglich der Parkplätze abzuleiten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung habe die GmbH des Klägers noch nicht existiert.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 20.08.2013 (Bl. 131/137 d. A. verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.04.2013 hinsichtlich der Ziffern des Tenors II, IV, V und VI aufzuheben und diesbezüglich die Klage abzuweisen.

2. Von den Kosten der ersten Instanz dem Kläger 4/5, dem Beklagten 1/5 und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Erstgericht habe bei der Beurteilung der Ausübung des Mitbenutzungsrechts gemäß Übergabevertrag vom 14.08.1991 und Vereinbarung der Parteien vom 31.03.2010 durch den Kläger in der Rechtsform der GmbH darauf abgestellt, dass im Übergabevertrag nicht differenziert worden sei, in welcher Rechtsform der Schreinereibetrieb geführt werde, das Mitbenutzungsrecht sei an die Person des Klägers gebunden. Bei Bestellung der dinglichen Besicherung des dem Kläger im Übergabevertrag eingeräumten Mitbenutzungsrechts sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass die Ausübung der Dienstbarkeit einem anderen überlassen werden könne. Diese Gestattung gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB könne anfänglich, aber auch nachträglich getroffen werden; dies müsse nicht ausdrücklich, sondern könne – was hier vorliege – auch stillschweigend geschehen.

Seit der Eintragung der GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein am 07.04.2010 übe der Kläger das ihm zustehende Mitbenutzungsrecht entsprechend den mit dem Beklagten zur Abwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffenen Vereinbarungen vom 31.03.2010 als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Schreinerei Richard H. GmbH aus. Dem Beklagten sei alsbald bekannt gewesen, dass der Kläger für seinen Geschäftsauftritt diese GmbH benutze; er habe letztlich der Nutzung der Räume nicht widersprochen.

Hinsichtlich der Räume im Obergeschoß des Anwesens O. 25 müsse die Vereinbarung vom 31.03.2010, nicht nur die Vereinbarung im Übergabevertrag berücksichtigt werden. Entsprechend sei dem Kläger auch der Zugang zu diesen Räumen zu gewähren. Die Nutzung der Parkplätze sei ebenfalls in der Vereinbarung vom 31.03.2010 im Sinne einer gemeinsamen kostenlosen Nutzung durch beide neuen Unternehmen geregelt. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 11.10.2013 (Bl. 142/145 d. A.) Bezug genommen.

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Der Senat hat am 23.10.2013 mündlich verhandelt (Bl. 146/148 d. A.); auf dieses Protokoll sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie hat in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang auch Erfolg. Die dem Urteil hier beigehefteten Pläne sind nach Auffassung des Senats ausreichend, um den Umfang des Mitbenutzungsrechts zuordnen zu können.

Bei der Beurteilung des Berufungsbegehrens waren folgende Problemkreise zu unterscheiden:

1. Inhaber der Nutzungsberechtigung:

Die Bewertung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen (Ziffer 13 des Übergabevertrags vom 14.08.1991 und der privatschriftlichen Vereinbarung vom 31.03.2010) ergibt in Zusammenschau mit dem persönlichen und wirtschaftlichen Hintergrund der Beteiligten, dass die Vereinbarungen nur natürliche Personen, nicht aber eine von einem der Beteiligten zu gründende/gegründete juristische Person, somit eigenständige Rechtspersönlichkeit, umfassten.

Hiergegen spricht bereits der Wortlaut von Ziffer 13 des Notarvertrags: Wenn hier der Übernehmer (Beklagte) „seinem Bruder Richard H. auf dessen Lebenszeit das unentgeltliche Recht“ der Mitbenutzung gewährte, spricht dies eindeutig gegen die zusätzliche Einräumung für eine GmbH, deren Fortbestand ja von der Lebenszeit des Klägers unabhängig ist. Weiter ist zu sehen, dass der Beklagte mit seinem Bruder, dem Kläger, ein Jahr zuvor (1990) die Schreinerei Gebrüder H. GbR gegründet hatte, mithin der Gesichtspunkt, dass damals Kläger und Beklagter einvernehmlich als Gesellschafter in der Schreinerei zusammenarbeiteten. Das eingeräumte Mitbenutzungsrecht entsprach der seinerzeitigen Berechtigung und Verpflichtung des Klägers, mit dem Beklagten zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zusammenzuwirken. Dem entspricht es, dass der Beklagte als Übernehmer des Grundstücks zur Sicherung der Mitbenutzungsvereinbarung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Klägers bestellte.

Die Vereinbarung vom 31.03.2010 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Parteien ihre 20-jährige Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft (GbR) beendet hatten. Prämisse der Vereinbarung war ausweislich des Vorwortes, dass Josef H. und Richard H. Anfang 2010 jeweils eine eigene Schreinerei als neues Einzelunternehmen gegründet hatten, die in dem bisher von der GbR genutzten Räumlichkeiten untergebracht waren. Dem entspricht es, dass die Werkstattausstattung, d. h. Großmaschinen, Einbauteile, Musterelemente und Traktor, deren weitere gemeinsame Benutzung festgeschrieben wurde, jedem der Gesellschafter (d. h. Einzelpersonen) zum Miteigentum je zur Hälfte gehörten, Verkaufserlöse und Reparaturkosten hälftig aufgeteilt werden sollten. Abgesehen von einer baulichen Abgrenzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Büroraums, Änderungen in der EDV und Telekommunikation, Zuweisung der Firmenfahrzeuge und Beschäftigten auf die jeweiligen Einzelunternehmen sollte das Schreinereigeschäft nach der Intention der Beteiligten wie bisher in den Räumlichkeiten ablaufen. Von ihrem wesentlichen Gehalt her stellt die Vereinbarung darauf ab, dass die Parteien „unter einem Dach“ 2 Einzelunternehmen betreiben und die personelle Kontinuität damit gewahrt bleibt (2 Einzelunternehmer statt 2 Gesellschafter).

Angesichts dessen, dass sich die Richard H. GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 31.03.2010 bereits im Gründungsstadium befand, stellt sich ernsthaft die Frage, wieso der Kläger diesen Umstand nicht in die Vertragsverhandlungen einführte, sondern sich auf die Formulierung „eigene Schreinerei als neues Einzelunternehmen“ einließ. Dass dies der Beklagte nicht akzeptiert hätte, ergibt sich aus der E-Mail vom 15.02.2011 (Anlage K 5). Eine solche Haltung erscheint aus der Sicht des Senats nachvollziehbar, war doch ursprünglich das Mitbenutzungsrecht des Klägers durch den Umstand, dass beide Söhne des Übergebers als Schreiner ausgebildet waren und gemeinsam im Rahmen der GbR die Schreinerei betrieben, motiviert.

Von daher ist es nicht denkbar, aus den zwischen den Parteien getroffenen Regelungen ein Mitbenutzungsrecht für die GmbH zu konstruieren. Auch wenn der Kläger Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Richard H. GmbH ist, löste sich der als gemeinsam konzipierte Schreinereibetrieb spätestens mit Gründung der GmbH von der personalen Bindung, die in dem Passus „auf dessen Lebenszeit“ Ausdruck gefunden hatte; es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass durch die Eigenschaft der GmbH als juristische Person und dadurch rechtlich mögliche Vorgänge (Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Neubestellung von Geschäftsführern) diese auch den Bezug zum persönlich Nutzungsberechtigten schlagartig verlieren kann.

Auch die thematisierte Anwendung von § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich des Textes der Vereinbarung vom 31.03.2010 ging der Beklagte seinerzeit noch von einem Einzelunternehmen des Klägers aus. Die im Termin vorgelegte Vereinbarung vom 01.04.2010 besagt nur, wer auf Klägerseite für die Mitbenutzung zahlt (die GmbH), nicht aber, dass diese tatsächlich nutzen darf. Die im klägerischen Schriftsatz vom 29.10.2013 erwähnte Anbringung eines Geschäftsschildes der GmbH an der Gebäudefront des streitgegenständlichen Anwesens und dessen angebliche Duldung durch den Beklagten (wobei unklar bleibt, wann und wie lange) stellt in der Berufung nicht zulässigen neuen Tatsachenvortrag dar; eine solche Duldung ist darüber hinaus angesichts der bereits zitierten E-Mail vom 15.02.2011 nicht nachvollziehbar.

Demgemäß waren sämtliche Bestandteile des Urteilstenors, die eine Nutzung der Räumlichkeiten auch durch die GmbH gestattet hätten, durch das Berufungsurteil zu beseitigen.

2. Umfang des Nutzungsrechts:

Mit der Formulierung unter Ziffer 1 „Räumlichkeiten“: „Büro, Ausstellungsräume, Werkstatt, Lagerraum und Toilette werden weiterhin wie gehabt gemeinsam genutzt.“ ist klargestellt, dass maßgebend nicht der – im Übrigen auch nicht erwähnte Übergabevertrag vom 14.08.1991 – ist, sondern die Benutzungspraxis, wie sie sich im Zuge der 20-jährigen GbR-Tätigkeit ergeben hatte. Durch den Passus „weiterhin wie gehabt“ ist dem Rechnung getragen, dass im Zuge der Geschäftsentwicklung der Schreinereibetrieb nicht (wie ursprünglich) auf das Erdgeschoß beschränkt geblieben ist. So ist hinsichtlich des Ausstellungsraums (im OG) unstreitig, vgl. Seite 6, 3. Absatz der Berufungserwiderung, dass dieser von der damaligen gemeinsamen Schreinerei als Ausstellungsraum genutzt wurde. Dass nur eine zeitlich beschränkte Mitbenutzung dieses Raums durch den Kläger diesem gestattet worden sein soll, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, vgl. Angaben der Zeugin Katharina H., Protokoll vom 12.06.2012, Seite 4. Anders verhält es sich bezüglich des in Anlage B zum Urteil mit „Best.Pultdach“ gekennzeichneten Bereichs im Obergeschoß, der erst nach Abschluss der Vereinbarung vom 31.03.2010 vom Beklagten ausgebaut wurde. Dass insoweit dem Kläger kein Nutzungsrecht mehr zukommen kann, schon gar nicht für die von ihm betriebene GmbH, ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vereinbarung.

3. Zugangsrecht zu Räumen im OG:

Durch die vom Kläger nicht angegriffene Klageabweisung „im übrigen“ ist das Ersturteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als sich das im Tenor Ziffer II des Ersturteils festgestellte gleichberechtigte Mitbenutzungsrecht des Klägers an den betrieblich genutzten Räumen im Obergeschoß (OG) ausweislich Anlage B (Grundriss Obergeschoß) nicht auf das dortige Lager bezieht, das in Anlage B zum Urteil – in Abweichung von Anlage K 9, auf die sich der insoweit zuletzt erstinstanziell gestellte klägerische Feststellungsantrag (Schriftsatz vom 28.06.2012) bezieht – nicht gelb schraffiert ist. Entsprechend war unter Ziffer IV der Zugang des Klägers zum Lager OG von der Verurteilung auszunehmen. Wie die Parteien im Termin vor dem Senat erläutert haben, erfordern die örtlichen Verhältnisse nicht, dass zum Erreichen des Ausstellungsraums im OG, zu dem der Kläger Zutritt erhält, das Lager im OG durchquert werden müßte. Sämtliche von den Parteien vorgelegten Pläne weisen eine direkt zum Ausstellungsraum im OG führende Treppe auf.

4. Stellplätze:

Die Nutzung der Stellplätze durch die Richard H. GmbH war von der Verurteilung auszunehmen, da Ziffer 5 der Vereinbarung vom 30.03.2010 ausdrücklich festlegt, dass diese gemeinsam „von beiden neuen Unternehmen“ genutzt werden können, womit die im Vorwort angesprochenen Anfang 2010 je von den Parteien als eigene Schreinerei gegründete neue Einzelunternehmen gemeint sind. Aus den vorbezeichneten Gründen ist eine erweiternde Auslegung auf die GmbH nicht möglich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO): Es handelt sich um eine durch die Besonderheit der Verhältnisse und Vereinbarungen gekennzeichnete Einzelfallentscheidung.

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