Skip to content

Auslegung einer Grunddienstbarkeit (Wege- und Fahrrecht)

Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 U 599/11 – Urteil vom 12.06.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 15.07.2011 (Az. 4 O 952/09) aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien dem Landgericht Gera vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Die Kläger verlangen auf der Grundlage einer zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten lastenden Grunddienstbarkeit die Gewährung eines Zugangs und der Zufahrt über das Grundstück der Beklagten. Zudem verlangen sie von den Beklagten die Beseitigung eines Überbaus, bei welchem es sich um einen im Jahre 1980 errichteten ehemaligen Schafstall handelt. Parallel zu dem hier geführten Hauptsacheverfahren haben die Kläger gegen die Beklagten ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Gewährung der Grundstückszufahrt betrieben.

Hinsichtlich des Tatbestandes und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Gewährung der Zufahrt und des Zugangs ohne Beweisaufnahme im Hilfsantrag stattgegeben und den insoweit gestellten Hauptantrag der Kläger abgewiesen. Dem Beseitigungsantrag der Kläger im Bezug auf den Überbau („Schafstall“) hat es stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger könnten nach § 1027 i. V. m. § 1004 BGB die unbeeinträchtigte Duldung zur Benutzung des belasteten Grundstücks als Zuweg und Zufahrt verlangen. Hinsichtlich des Inhalts der Grunddienstbarkeit sei darauf abzustellen, wie er Eingang in das Grundbuch gefunden habe. Der Grundbuchinhalt spreche für die Auslegung der Kläger. Die Formulierung lasse zwar verschiedene Deutungen zu; dies ändere aber am Bestand des Überfahrtsrechts nichts. Dass von diesem Wortlaut des „Überfahrtsrechts“ abgewichen werde, hätten die Beklagten zu beweisen. Ohne eine erneute Vereinbarung gelte die Vereinbarung aus dem Jahre 1972 weiter. Das Überfahrtsrecht sei auch weder verjährt noch verwirkt. Der insoweit ausgeurteilte Hilfsantrag beinhalte die in das Eigentumsrecht der Beklagten am wenigsten eingreifende Variante.

Hinsichtlich des Schafstalls bestehe ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB. Ein Überbau liege auf der Grenze vor. Die Kläger hätten dem Überbau nach ihrem streitigen Vortrag nicht zugestimmt. Es liege daher kein Fall des § 912 BGB vor. Es handele sich nicht um einen rechtmäßigen Überbau, daher sei ein Beseitigungsanspruch gegeben. Nach ihrem Vortrag hätten die Kläger den Überbau nicht geduldet, sondern diesem widersprochen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe ihren gesamten Sachvortrag zur Auslegung der notariellen Vereinbarung der Parteien und zum darauf beruhenden Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeit übergangen. Zudem sei es ebenso streitig, wie unaufgeklärt geblieben, ob die Kläger dem Überbau zugestimmt hätten.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Sache an das Landgericht Gera zurückzuverweisen; im Falle der eigenen Entscheidung des Berufungsgerichts: unter Abänderung des am 15.07.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Gera, Az.: 4 O 952/09 die Klage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die nach den §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufigen Erfolg, weil das angegriffene Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem das der Klage stattgebende Urteil beruht. Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien sowie die dazu von ihnen zulässig vorgebrachten Beweisanträge übergangen. Hierin liegt gleichfalls eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von Art. 103 Abs.1 Grundgesetz, Art. 88 Abs. 1 Thüringer Verfassung. Aufgrund dieses Mangels ist eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich (§ 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagtenseite hat den nach § 538 Abs. 2 ZPO erforderlichen Verfahrensantrag gestellt.

Soweit das Landgericht dem klägerseitigen Hilfsantrag stattgegeben hat, so ist die Feststellung des Inhalts der Grunddienstbarkeit allein aufgrund der Auslegung des Wortlauts der Grunddienstbarkeit so nicht tragfähig. Im rechtlichen Ansatz trifft es zwar zu, dass die klägerischen Anträge dann begründet sind, wenn sich das klägerische Begehren auf „Gewähren“ des Weges (i.S. eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 890 ZPO) mit dem Inhalt der vereinbarten Grunddienstbarkeit deckt. Ob die Grunddienstbarkeit allerdings den vom Landgericht angenommenen Inhalt hat, wird sich ohne Beweisaufnahme nicht feststellen lassen.

Der im Grundbuch eingetragene Inhalt der Grunddienstbarkeit enthält zur Lage, Richtung und Ausübung des gewährten Rechts keine Bestimmung. Auch die der Eintragung zugrunde liegende notarielle Urkunde beschreibt weder den Weg selbst, noch die Art und Weise der bisherigen, oder der künftig gewährten Nutzung, sondern verweist allein auf eine Handhabung „wie bisher“ . Daher bedarf es – wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkennt – der Auslegung. Für die Bestimmung von Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit im Wege der Auslegung der Grundbucheintragung und ihrer Bewilligung ( § 874 BGB) ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1992, 2885/2886; WM 1991, 144; BGHZ 92, 351/355) auf folgende Kriterien abzustellen:

Vorrangig ist der Wortlaut und der Sinn der Grundbucheintragung sowie derjenige der in ihr in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung maßgeblich, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Wird auf eine tatsächliche Handhabung verwiesen, gibt diese Hinweise für die Auslegung des Wortlauts der Grundbucheintragung, und zwar auch dann, wenn die umfassende Handhabung erst einige Zeit nach der Bestellung der Grunddienstbarkeit einsetzte ( vgl. : BGH NJW 1976, 417/418; WM 1966, 254/255; NJW 1960, 673). Maßgeblich ist insoweit, ob sich die Handhabung und der sich daraus ergebende Bedarf auch jedem Dritten vermittelt oder mitgeteilt hat (vgl. : OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1996, Az. 9 U 240/95, zit. nach juris, im Volltext unter Rdnr. 12 ).

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen greift vorliegend die vom Landgericht vorgenommene und allein am Wortlaut orientierte Auslegung zu kurz, solange der von den Parteien jeweils ausführlich und streitig vorgetragene sachliche Hintergrund der gewählten Formulierung unaufgeklärt ist. Beide Parteien haben umfassend – jeweils aus ihrer Sicht – dargelegt, welche Art „tatsächlicher Handhabung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Vereinbarung ausgeübt worden sei bzw. nach dem beiderseitigen Verständnis der getroffenen Vereinbarung gemeint gewesen sein soll. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der verfolgte Anspruch von der Dienstbarkeit gedeckt ist, tragen die Kläger. Sie haben bereits erstinstanzlich Beweis dafür angetreten, dass die Wegführung, wie im Hilfsantrag formuliert, von der in der notariellen Vereinbarung gewählten Formulierung „wie bisher“ umfasst ist (vgl. Schriftsatz vom 18.03.2010, Bl. 87/88 d.A.). Nachdem die Beklagten dies mit ausführlichen eigenen Darlegungen bestritten haben, ist hierüber Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugen zu erheben. Die Beklagten haben ihrerseits Beweis dafür angeboten, dass die tatsächliche Handhabung von Anfang an nicht auf die Gewährung eines dauerhaften Fahrtrechts angelegt war. Auch diesen Beweisanträgen ist nachzugehen.

Erst im Ergebnis der notwendigen Beweisaufnahme wird sich beurteilen lassen, ob die klägerseits begehrte Wegführung und die Breite des Zuwegs (3 Meter) von der ursprünglichen Vereinbarung gedeckt ist. Weiterhin wird geklärt werden müssen, ob der ursprünglich vereinbarte Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine für jedermann offenkundige Handhabung (i.S. der oben zitierten Rechtsprechung) abgeändert wurde. In diesem Zusammenhang kann der bislang unstreitige Umstand Bedeutung gewinnen, dass der Teil des Grundstücks der Beklagten, über welchen das Fahrtrecht ursprünglich ausgeübt worden sein soll, aufgrund der mittlerweile vorhandenen Baulichkeiten keine Breite von 3 Metern für einen Fahrweg offen lässt. Die vollständige und umfassende Gewichtung all dieser vorgetragenen Umstände ist bislang unterblieben; sie wird im Kontext der durchzuführenden Beweisaufnahme erfolgen müssen, um die sachlichen Voraussetzungen eines Anspruchs der Kläger aufgrund des Inhalts der Grunddienstbarkeit nach den §§ 1004 Abs.1, 1027 BGB feststellen zu können.

Das Urteil kann darüber hinaus auch keinen Bestand haben, soweit es die Beklagten zur Beseitigung eines im Jahre 1980 errichteten Schafstalls als Überbau gem. § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB verpflichtet. Im Ansatz zutreffend ist die Erwägung des Landgerichts, dass ein Grenzüberbau vorliegt, so dass den Klägern grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB zustehen kann. Die streitige Frage, ob die Kläger eine Duldungspflicht gem. § 912 Abs.1 BGB trifft, kann jedoch ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil zutreffend herausgehoben, dass diese sachlichen Voraussetzungen im Einzelnen streitig sind; gerade dies steht der Zuerkennung des Anspruchs zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen.

Soweit das Landgericht meint, es liege kein Fall des § 912 BGB vor, da dieser eine Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks voraussetze, so ist dies nicht zutreffend. Die Duldungspflicht des § 912 Abs.1 BGB setzt gerade nicht voraus, dass der Eigentümer des überbauten Grundstücks dem Überbau vorher zugestimmt hat. Vielmehr stellt sich die Frage der gesetzlichen Duldungspflicht aus § 912 Abs.1 BGB dann nicht, wenn sich die Duldung des Überbaus aus einer rechtsgeschäftlichen Erklärung oder Vereinbarung ergibt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB-Kommentar, 69. Auflage, Rdnr. 2, Rdnr. 4 ff). Die Bestimmung des § 912 BGB erfasst nämlich auch und gerade jene Fälle, in denen weder eine rechtsgeschäftliche, noch eine sonstige Berechtigung für den Überbau vorliegt (vgl. ausführlich: Münchener Kommentar z. BGB, 3. Auflage, Rdnr. 3 zu § 912 BGB). Damit kann die Duldungspflicht aus § 912 Abs.1 BGB nur dann entfallen, wenn von einem vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt der Überbauung (1980) auszugehen ist. Diese Feststellung ist im Rahmen des weiteren Verfahrens vom Landgericht zu treffen. Das Landgericht wird sich insoweit im Einzelnen mit dem Sachvortrag der Parteien zu den Umständen des Überbaus auseinanderzusetzen haben und den gestellten Beweisanträgen nachgehen müssen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Von diesen rechtlichen Prämissen ausgehend, kommt eine den Klageanträgen stattgebende Entscheidung derzeit nicht in Betracht. Vielmehr sind die sachlichen Voraussetzungen der weiter verfolgten Klageanträge im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären. Das Landgericht wird in diesem Zusammenhang Gelegenheit haben, auch weitere, gegenwärtig noch nicht hinreichend geklärte Aspekte des Sachverhalts näher aufzuklären.

1. Für das weitere Verfahren ist es erwägenswert, auf eine sachdienliche Fassung des Klageantrages (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hinzuwirken, soweit mit diesem die bloße „Gewährung“ der Zufahrt begehrt wird. Soweit das Landgericht hervorgehoben hat, dass den Klägern die unbeeinträchtigte Duldung zur Nutzung des Grundstücks als Zuweg und Zufahrt verlangen könnten, so ist zu bedenken, dass hier einschlägigen Rechtsnormen (§§ 1027, 1004 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 BGB) einen „reinen“ Duldungsanspruch zur Störungsabwehr nicht kennen. Die korrekte Bestimmung dessen, was wirklich von den Parteien gewollt ist, vermeidet nicht nur spätere Missverständnisse im Rahmen einer eventuellen Zwangsvollstreckung; sie vermeidet vor allem, dass ein Titel gänzlich ins Leere läuft. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwägen, dass ein Urteil, welches die Beklagten lediglich zur Duldung verpflichtet, nicht auch beinhaltet, dass sie konkret vorhandene faktische Störungen (etwa durch geschlossene Tore, vorhandene Masten etc.) durch ein eigenes Tun beseitigen müssten.

2. Soweit das Landgericht meint, das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung sei mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden, so ist das nicht zutreffend. Der Erlass eines Urteils in der Hauptsache lässt den gleichwohl weiter begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Regelfall unbegründet werden, weil es danach an einem Verfügungsgrund fehlt. Damit wird aber eine Entscheidung des Gerichts nicht entbehrlich (vgl. zu den prozessualen Folgen im Einzelnen mit ausführlichen Nachweisen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006, I-15 U 16/06, zit. nach juris). Vielmehr folgt aus dem Grundsatz der Justizförmigkeit des gerichtlichen Verfahrens, dass jedes Verfahren förmlich beendet werden muss. Diese Beendigung steht hier nach wie vor aus. Der im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geschlossene Vergleich vom 11.09.2009 hat zudem – wie es dort in Ziffer 4. ausdrücklich geregelt ist – nur zu einer zeitweiligen Regelung der Rechtsverhältnisse der Parteien geführt; diese Regelung ist mit der dort ausdrücklich bestimmten Befristung (31.12.2009) hinfällig geworden.

3. Im Hinblick auf die Rechtslage zum Überbau ist zu erwägen, dass in der DDR vom 01.01.1975 bis zum 02.10.1990 das Zivilgesetzbuch (ZGB) galt; ab dem 03.10.1990 bestimmen sich der Inhalt des Eigentums wieder nach dem BGB (Art. 233 § 2 Abs.1 EGBGB). Das ZGB der DDR kannte mit der Regelung des § 320 Abs.1 zum Überbau einen eigenen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch. Im Ergebnis ist die Anwendung des § 912 BGB jedoch dann gem. Art. 233 § 2 Abs.1 EGBGB vertretbar, soweit feststellbar ist, dass dessen Voraussetzungen bereits vor dem 03.10.1990 vorgelegen haben (vgl. Palandt-Archiv-Bassenge, Rdnr. 2 ff. zu Art. 233, § 2 EGBGB). Ob und welches Gewicht der mittlerweile eingetretene Zeitablauf in diesem Zusammenhang erhält (erörtert etwa für einen langjährig geduldeten Überbau aus „DDR-Zeit“: Landgericht Meiningen, Urteil vom 29.03.1996, 5 S241/95, zit. nach juris) wird das Landgericht abzuwägen haben.

4. Steht im Rahmen der Voraussetzungen des § 912 Abs.1 BGB fest, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorlag, ist zu prüfen, ob es auf einen sofortigen Widerspruch (§ 912 Abs. 1 -2. Halbsatz – BGB) ankommt. Der Sachvortrag der Kläger zur Frage des Widerspruchs und der Duldung ist nicht eindeutig. Nach eigenem Vortrag sei der Überbau „stillschweigend vorübergehend“ geduldet worden, was gegen einen sofortigen Widerspruch i.S. von § 912 Abs.1 BGB und zumindest für eine befristete Duldung spricht.

Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung gem. § 538 Abs.1 ZPO abgesehen. Eine Zurückverweisung ist nach dem insoweit gestellten Verfahrensantrag sachdienlich, weil angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt in allen entscheidungserheblichen Punkten ungeklärt ist, für den Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Die Kostenentscheidung im Übrigen war dem Landgericht vorzubehalten, da gegenwärtig nicht absehbar ist, wie sich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gestalten wird.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nicht vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos