Skip to content

Auslegung notarielles Schuldanerkenntnis

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 310/17 – Urteil vom 19.04.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4.5.2017, Az. 2 Ca 1539/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei einer Forderung gegen den Beklagten aus einem von diesem unterzeichneten notariellen Schuldanerkenntnis um eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.

Der Beklagte war bei der X-Bank XY als Angestellter beschäftigt. In den Jahren 1993 bis 1999 veruntreute er Kundengelder. Am 21.07.1999 gab er gegenüber der …-Bank vor dem Notar ein Schuldanerkenntnis ab. Darin heißt es:

„Ich erkenne hiermit an, … aufgrund delektischer Handlungen einen Betrag von DM 1.500.000,– … zu schulden (Abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB).“

Mit Ergänzungsurkunde vom selben Tag wurde der anerkannte Schuldbetrag auf 1.626.793,05 DM erhöht.

Zur Darstellung des Inhalts der beiden notariellen Urkunden im Einzelnen wird auf Bl. 10 bis 15 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte als Versicherin der X-Bank an diese unter Abzug des vereinbarten Selbstbehalts eine Entschädigung von 2.244.394,09 DM. Am 21.10.2014 wurde ihr eine notarielle vollstreckbare Teilausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses des vom 21.07.1999 in Höhe von 1.476.793,05 DM (= 755.072,30 €) erteilt.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.05.2017 (Bl. 52 bis 54 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt, ihre Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 21.07.1999 U.R Nr. 000/1999 des Notars F., D. nebst Abtretung vom 10.12.1999 über einen letztrangigen Teilbetrag von 1.476.793,05 DM (= 755.072,30 € als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2017 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f dieses Urteils (= 54 f d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 24.05.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.06.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 20.07.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.08.2017 begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei der Forderung gegen den Beklagten aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 21.07.1999 um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Dies ergebe sich bei Auslegung des Schuldanerkenntnisses. Es habe dem Willen der Vertragsparteien entsprochen, den Bezug zu den dem Anerkenntnis zugrundeliegenden Unterschlagungen des Beklagten aufrechtzuerhalten. Nur so sei es zu erklären, dass ausdrücklich der Zusatz „aufgrund deliktischer Handlungen“ in den Text mitaufgenommen worden sei. Zweck und Ziel des Schuldanerkenntnisses sei es gewesen, einerseits sofort einen Vollstreckungstitel gegen den Beklagten zu erhalten, der andererseits jedoch klar auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Unterschlagungen beruht habe. Wenn es dem Willen der Parteien entsprochen hätte, ein Schuldanerkenntnis zu schaffen, welches losgelöst von den Unterschlagungshandlungen sein solle, so hätte es des betreffenden Zusatzes nicht bedurft.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungschrift vom 22.08.2017 (Bl. 80 bis 85 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Forderung der Klägerin aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 21.07.1999 UR Nr. 0000/1999 des Notars F. D., nebst Abtretung vom 10. Dezember 1999 über einen letztrangigen Teilbetrag von 1.476.793,05 DM (= 755.072,30 EUR) als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 18.10.2017 (Bl. 97 bis 101 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

1.

Die Klage ist zulässig.

Die Feststellung, ein titulierter Anspruch sei aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass der von ihr begehrte Anspruch der Vorbereitung eines Antrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO dienen soll (vgl. BGH v. 30.11.1989 – III ZR 215/88 – NJW 1990, 309). Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Bei der im notariellen Schuldanerkenntnis vom 21.07.1999 titulierten Forderung handelt es sich nicht um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch aus einem konstitutiven, abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB), welches der Beklagte erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) abgegeben hat und der damit losgelöst von seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen neben dem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung entstanden ist.

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB liegt vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d. h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Anerkenntnis zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über die selbständige Natur des Anerkenntnisses müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Eine Vermutung für ein abstraktes Anerkenntnis besteht dabei nicht. Allerdings stellt es ein gewichtiges Indiz für ein abstraktes Anerkenntnis dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur allgemeiner Form erwähnt wird. Hingegen ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (BGH v. 14.10.1998 – XII ZR 66/97 – NJW 1999, 574 m. w. N.).

Hiervon ausgehend beinhaltet die notarielle Urkunde vom 21.07.1999 ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Erklärung des Beklagten in der notariellen Urkunde ausdrücklich als „abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB“ bezeichnet ist. Besonderes Gewicht erhält dieser Gesichtspunkt dadurch, dass die betreffende Erklärung von einem Notar formuliert worden ist. Nach §§ 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Es kann von daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass mit der Verwendung der Formulierung „Abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB“ – nach rechtlicher Belehrung – ausdrücklich die Schaffung eines neuen, selbständigen Schuldgrundes zum Ausdruck gebracht werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass die notarielle Urkunde auch die Erklärung enthält, dass der Beklagte den anerkannten Betrag „aufgrund deliktischer Handlungen“ schuldet. Damit ist der Schuld- bzw. Verpflichtungsgrund für das Anerkenntnis des Beklagten nur in ganz allgemeiner Form, ohne jegliche Konkretisierung und völlig unpräzise angegeben, so dass dies letztlich kein Indiz gegen die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses bilden kann.

Da die Klägerin die Zwangsvollstreckung somit nicht aus einem durch unerlaubte Handlung begründeten Schuldverhältnis, sondern aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis betreiben will und dieses abstrakte Schuldanerkenntnis von seinem Rechtscharakter her von allen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen abgelöst ist, sind die Voraussetzungen des § 850 f Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.

III.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos