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Kündigung – Auslegung einer Arbeitnehmerkündigung

Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 8 Sa 1575/11

Urteil vom 01.03.2012


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.09.2011 – 3 Ca 795/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, der seit dem Jahre 2008 auf der Grundlage einer schriftlichen Einstellungsvereinbarung (Bl. 4 d. A.) als Dachdeckerfacharbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt war und sein Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 28.02.2011 (Bl. 5 d. A.) selbst „fristgerecht zum 01.04.2011“ gekündigt hat, zuletzt noch allein gegen den Abzug in der Lohnabrechnung für den Monat März 2011 (Bl. 6 d. A.), mit welchem die Beklagte das im Jahre 2010 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.443,00 Euro brutto von der zu beanspruchenden Arbeitsvergütung einbehalten hat. Dies ist die Klageforderung.

Die Beklagte stützt den vorgenommenen Einbehalt auf die in der Einstellungsvereinbarung vorgesehene Verpflichtung, das gezahlte Weihnachtsgeld im Falle des Ausscheidens vor dem 01.04. des Folgejahres zurück zu zahlen.

Nachdem für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 08.06.2011 niemand erschienen ist, ist die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom selben Tage (Bl. 13 d. A.) zur Zahlung verurteilt worden. Auf den Einspruch der Beklagten vom 15.06.2011 hat das Arbeitsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2011 durch Urteil vom selben Tage (Bl. 36 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 19.09.2011 (Bl. 45 d. A.), das Versäumnisurteil vom 08.06.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat März 2011 sei in Höhe des Einbehalts von 1.443,00 Euro im Wege der Aufrechnung erloschen. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des gezahlten Weihnachtsgeldes sei die in der Einstellungsvereinbarung getroffene Rückzahlungsklausel. Gegen die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel seien Bedenken nicht zu erkennen. Mit seiner Eigenkündigung sei der Kläger innerhalb des zulässigen Bindungszeitraums zum 31.03.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auch wenn er dem Wortlaut seiner Kündigung nach „fristgerecht zum 01.04.2011“ gekündigt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass eine Kündigung zum 01.04. des Jahres nicht zulässig sei, müsse das Kündigungsschreiben ausgelegt werden. Aus Sicht der Beklagten sei es dem Kläger mit seiner bereits am 28.02.2011 ausgesprochenen Kündigung darum gegangen, das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der einzuhaltenden Kündigungsfrist zum nächst zulässigen Termin zu beenden. Auch wenn der innere Wille des Klägers bewusst darauf gerichtet gewesen sei, mit der Kündigung zum 01.04.2011 der vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, ändere dies nichts daran, dass eine Kündigung nicht zu diesem Termin, sondern nur zum 31.03. oder 15.04. des Jahres zulässig gewesen sei. Gegen den Willen, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.04.2011 fortzuführen, spreche aber der Umstand, dass der Kläger für diesen Fall noch bis zum 15.04.2011 hätte arbeiten müssen. Für einen solchen Willen seinen indessen Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt der Kläger dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils entgegen, das Kündigungsschreiben vom 28.02.2011 habe das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.03.2011 beendet, weswegen die Beklagte das gezahlte Weihnachtsgeld zurückfordern könne.

Zum einen sei die in der Einstellungsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel ohnehin unwirksam, da sie eine unzulässige Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufs vorbehält umfasse. Zum anderen seien aber auch die Voraussetzungen der Rückzahlungsklausel in der Sache nicht erfüllt. Richtig sei allein, dass die zum 01.04.2011 ausgesprochene Kündigung zu diesem Termin keine Wirksamkeit entfalten könne. Dies sei jedoch keine Frage der Auslegung der Kündigungserklärung, sondern betreffe die Frage der Wirksamkeit der Kündigung. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts bleibe für eine abweichende Auslegung kein Raum. Da nicht die Beklagte, sondern der Kläger das Arbeitsverhältnis habe beenden wollen, müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der Beklagten kein Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren als dem genannten Termin – also bereits zum 31.3. – bestanden habe. Überdies habe der Kläger das Verhalten des Geschäftsführers bei Empfang der Kündigung mit der weiteren Erklärung, er – der Kläger – wolle ab sofort Resturlaub in Anspruch nehmen, im Sinne eines Einverständnisses mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.04.2011 auffassen dürfen. Selbst wenn dies anders beurteilt werde und die Kündigung dementsprechend erst zum 15.04.2011 wirke, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass der Kläger offensichtlich nicht vor dem 01.04.2011 habe ausscheiden wollen, um die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes zu vermeiden. Der Interessenlage des Klägers habe es ersichtlich entsprochen, dass die Kündigung notfalls erst zum 15.04.2011 wirke. Auch wenn sein Urlaubsanspruch nicht zur Ausschöpfung der dann maßgeblichen Kündigungsfrist ausgereicht habe, bedeute dies nicht, dass er nicht bereit und in der Lage gewesen sei, noch einzelne Tage Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.09.2011 – 3 Ca 795/11 – und unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.06.2011 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.443,– Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit dem 26.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es für die Berechtigung des Rückzahlungsanspruchs ohne Belang, dass das vorgesehene Weihnachtsgeld als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ bezeichnet sei. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob der Kläger das Weihnachtsgeld zu beanspruchen habe, sondern darum, ob er das ihm tatsächlich gewährte Weihnachtsgeld wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen müsse.

Zutreffend habe das Arbeitsgericht den zur Aufrechnung gestellten Rückzahlungsanspruch mit der Erwägung bejaht, die Auslegung des Kündigungsschreibens führe zu dem Ergebnis, dass eine Kündigung bereits zum 31.03.2011 gewollt gewesen sei. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger bei Übergabe des Kündigungsschreibens zugleich den Wunsch geäußert habe, umgehend den ihm zustehenden Resturlaub in Anspruch zu nehmen und nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu müssen, habe die Beklagte dahingehend verstehen dürfen, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis so frühzeitig habe beenden wollen, um zum 01.04. gegebenenfalls ein neues Arbeitsverhältnis antreten zu können. Der angebliche Wunsch des Klägers, die Rückzahlung von Weihnachtsgeld zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen, sei für die Beklagte in keiner Weise erkennbar gewesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht dem Kläger der verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu. Vielmehr hat die Beklagte erfolgreich mit ihrem Rückzahlungsanspruch wegen des im Jahre 2010 gewährten Weihnachtgeldes gegen den Vergütungsanspruch des Klägers aus dem Monat März 2011 aufgerechnet.

1. Gegen die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel bestehen keine Bedenken, ohne dass es auf den vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkt der unzulässigen Verknüpfung von Freiwilligkeits- und Widerrufs vorbehält ankommt. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Kläger die begehrte – nicht wirksam unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellte – Leistung zu beanspruchen hat, sondern ob er die empfangene Leistung zurückgewähren muss, weil er selbst sein Arbeitsverhältnis innerhalb der vorgesehenen Bindungsfrist durch Eigenkündigung beendet hat. Dass ein Rückzahlungsvorbehalt jedenfalls für den Fall der Eigenkündigung wirksam vereinbart werden kann, steht in Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit. Auch der Kläger will Abweichendes ersichtlich nicht geltend machen.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen der Rückzahlungsklausel erfüllt.

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ergibt die Auslegung des Kündigungsschreibens, dass der Kläger vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist, also – abweichend vom Wortlaut des Kündigungsschreibens – bereits mit Ablauf des 31.03.2011 sein Arbeitsverhältnis beendet hat.

a) Trotz eindeutigen Wortlauts scheidet ein abweichendes Verständnis einer Willenserklärung nicht von vornherein aus. Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang einer Erklärung, dass ersichtlich etwas anderes gemeint ist, als dies dem objektiven Begriffsverständnis entspricht, so ist dies und nicht der bloße Wortlaut der Erklärung maßgeblich. Ebenso kommt eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Erklärung in Betracht, wenn der in die Erklärung aufgenommene Rechtserfolg – hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.04. des Jahres – aus Rechtsgründen nicht erreicht werden kann. Auch in einem solchen Fall bedarf es der Ermittlung des Gewollten unter Berücksichtigung der erkennbar gewordenen Gesamtumstände.

b) Hierin liegt keine Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung, im Gegenteil entspricht es allgemeiner Auffassung, dass eine Kündigung, die ihrem Wortlaut nach zu einem bestimmten Termin erklärt worden ist, als zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen gilt, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen ist bei einer Kündigung der Zeitpunkt der Beendigungswirkung nicht Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Erklärungstatbestandes und Gestaltungswillens, vielmehr betrifft die Beendigungswirkung der Kündigung allein die Rechtsfolgenseite. Bei Nichteinhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist steht damit nicht die Wirksamkeit der Kündigung in Frage, vielmehr wirkt die mit zu kurzer Frist oder zu einem unzulässigen Termin ausgesprochene Kündigung, ohne dass es einer Umdeutung (§ 140 BGB) bedarf, „von selbst“ zum zulässigen Zeitpunkt; eben aus diesem Grunde bedarf es gegenüber der mit zu kurzer Frist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung auch nicht der Einhaltung der Klagefrist des § 4 KSchG, welche allein Unwirksamkeit der Kündigung erfasst.

c) Während bei einer Kündigung, die mit zu kurzer Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist, in aller Regel die Wirkung zum nächstzulässigen Termin der allseitigen Interessenlage entspricht und sich damit keine Auslegungsunsicherheiten ergeben, stellt sich bei Ausspruch einer Kündigung mit unzulässigem Kündigungstermin die Frage, zu welchem zulässigen Termin die Kündigung wirken soll, wenn sowohl ein früherer als auch ein späterer Kündigungstermin die einzuhaltende Kündigungsfrist wahrt. Hier bedarf es der Auslegung, ob nach den erkennbaren Umständen vorzugsweise ein näherer oder entfernterer Beendigungstermin vom Willen des Kündigenden gedeckt ist. Allein der innere Wille ist für die Auslegung nicht maßgeblich.

Unstreitig hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, aus welchem Grunde er (bewusst) einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Kündigungstermin gewählt hat. Allein sein Motiv, auf diese Weise einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes zu entgehen, ist gegenüber der Beklagten nicht zum Ausdruck gekommen. Auch wenn richtig ist, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger das Arbeitsverhältnis beenden wollte und der Beklagten im Grundsatz eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 15.04. nicht unrecht gewesen sein mag, ist hier die Besonderheit zu beachten, dass der Kläger seine Kündigung mit dem Wunsch verbunden hat, ab sofort seinen Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Unstreitig reichte der dem Kläger zustehende Resturlaub zwar über den 01.04.2011 hinaus, nicht hingegen konnte der Kläger Urlaubsgewährung bis zum 15.04.2011 beanspruchen. Dieser Gesichtspunkt spricht aber deutlich gegen ein Verständnis der Kündigung, der Kläger wolle das Arbeitsverhältnis, sofern dies nicht zum genannten Tage möglich sei, erst zu einem späteren Termin beenden. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 15.04.2011 hätte der Kläger entweder seinen ab sofort geplanten Urlaubsantritt aufschieben und seine Tätigkeit im Betrieb noch einige Tage fortführen müssen oder er hätte – was wenig naheliegt – nach Abwicklung des Urlaubs die restlichen Tage bis zum 15.04. noch ausarbeiten müssen. Beides entsprach nicht dem geäußerten Wunsch des Klägers. Auf dieser Grundlage sprach aus Sicht der Beklagten deutlich mehr für eine korrigierende Auslegung des Kündigungsschreibens in dem Sinne, der Kläger wolle das Arbeitsverhältnis zum Monatsende, d. h. zum 31.03.2011, beenden. Wie die Praxis des Arbeitslebens zeigt, kommt es durchaus nicht selten vor, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei der Formulierung des Kündigungsschreibens eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses „zum 01.“ des Folgemonats zum Ausdruck bringen, nach dem übereinstimmenden Verständnis hingegen eine reguläre Beendigung zum Monatsablauf gemeint sein soll.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Kündigungsschreiben mit dem Beendigungstermin 01.04.2011 widerspruchslos entgegengenommen und sich mit der Abwicklung von Resturlaub einverstanden erklärt hat. In Anbetracht der Tatsache, dass über den Kündigungstermin nicht gesondert gesprochen wurde, kann in der Übergabe des Kündigungsschreibens weder ein Vertragsantrag des Klägers noch eine diesbezügliche rechtsgeschäftliche Annahmeerklärung gesehen werden. Wäre es dem Kläger darum gegangen, sich mit der Beklagten über einen vom Gesetz abweichenden Kündigungstermin zu verständigen, hätte dies verdeutlicht werden müssen. So wie der Arbeitnehmer, welcher eine arbeitgeberseitige Kündigung mit nicht vertragsgerechter Kündigungsfrist erhält und nach dem genannten Kündigungstermin nicht mehr zur Arbeit erscheint, nicht stillschweigend der Abkürzung der maßgeblichen Kündigungsfrist zustimmt, hatte auch hier der Kläger keinen Anlass, in der widerspruchslosen Hinnahme des Kündigungsschreibens und der Gewährung von Resturlaub eine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung zur Umgestaltung der Rechtslage zu sehen.

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4. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer ausdrücklichen Erklärung des Klägers, er kündige bewusst zum 01.04. des Jahres, um der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, hieraus kein abweichendes Ergebnis abzuleiten wäre. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urt. v. 02.02.2001, 10 Sa 2056/00, LAGE § 394 BGB Nr. 4) ergibt nämlich die ergänzende Auslegung der vereinbarten Rückzahlungsklausel, dass der Arbeitnehmer das empfangene Weihnachtsgeld nur behalten darf, wenn er sein Arbeitsverhältnis unter Auslassung der Kündigungsmöglichkeit zum 31.03. des Folgejahres erst zum nächst zulässigen Kündigungstermin beendet. Der „Kunstgriff“, eine Kündigung ausdrücklich zu einem Termin auszusprechen, welcher zwar nach dem 31.03. liegt, jedoch eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht erlaubt, steht mit Sinn und Zweck der vertraglichen Bindungsregelung erkennbar nicht in Einklang und muss damit erfolglos bleiben.

II. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.

III. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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