Skip to content

Ausnahmen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

VG Cottbus, Az.: 3 L 211/18, Beschluss vom 31.05.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem – sinngemäß – gestellten Antrag,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die unter dem 7. September 2017 beantragte Baugenehmigung zu dem Vorhaben „Nutzungsänderung in Ergänzung des genehmigten Parkplatzes für die Nutzung als Handelsplatz für Fahrzeuge und Baumaschinen“ für das Grundstück zu den Flurstücknummern 435, 471, 489, 517 der Flur 1, Gemarkung Deutsch Wusterhausen, unter Einbeziehung der nachträglich hergereichten Unterlagen zu erteilen, hat keinen Erfolg.

Dies folgt – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – nicht bereits daraus, dass der Antragsteller zwischenzeitlich weitere Unterlagen eingereicht hat. Diese stellen keine Änderung des vormals gestellten Bauantrags dar, sondern lediglich eine Ergänzung entsprechend den Nachforderungen des Antragsgegners. Insbesondere ist es unschädlich, dass auf dem ursprünglichen Antragsbogen nicht auch ein Kreuz bei „Errichtung“ gesetzt wurde. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich eindeutig, dass die Errichtung der vier Container Gegenstand des Bauantrags sein soll und für die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes auch erforderlich ist.

Ausnahmen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller begehrt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache schlechthin unzulässig ist (vgl. Tendenz des OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 1991 – OVG 2 S 1.91 -, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 06. Mai 1993 – 1 S 104/93 –, juris 2. Orientierungssatz).

Denn auch unter Zugrundelegung der Auffassung, die grundsätzlich eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung in besonders gelagerten Fällen bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für möglich hält (vgl. Tendenz des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 – OVG 2 S 16.11 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. August 1996 – 1 M 3900/96 -, juris Rn. 6; offen: OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1989 – OVG 2 S 35.88 -, juris 1. Orientierungssatz sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. September 1993 – 6 M 3885/93 – juris) sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorweggenommen werden darf, nicht erfüllt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht mehr erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. November 1972 – 2 BvR 820/72 –, juris Rn. 9). Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass über Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend entschieden wird.

An einem zwingenden Grund, der die Vorwegnahme der Hauptsache wegen des von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise rechtfertigen könnte, fehlt es hier.

Der Antragsteller legt jedenfalls nicht dar, dass ihm durch einen Verweis auf das anhängige Hauptsacheverfahren bzw. das laufende Baugenehmigungsverfahren unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden. Sollte die Gemeinde weiterhin an dem Zurückstellungsantrag festhalten und in der Folge eine Veränderungssperre für die im (von den Änderungen betroffenen) Planbereich gelegenen Grundstücke erlassen, hätte dies zwar – im Falle der Wirksamkeit der Veränderungssperre und der Bebauungsplanänderung – zur Folge, dass dem Antragsteller die von ihm begehrten Baugenehmigungen nicht (mehr) erteilt werden könnten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beigeladene mit dem Antrag auf Zurückstellung des Bauantrags und gegebenenfalls künftigen Erlass einer Veränderungssperre nur von einer den Gemeinden gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch macht bzw. machen würde, deren Aufgabe es ist, die Verwirklichung von Vorhaben zu verhindern, welche den gemeindlichen Planungszielen widersprechen. Das gilt auch in den Fällen, in denen es sich um Vorhaben handelt, die (derzeit noch) im Einklang mit den Festsetzungen eines von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplans stehen. Denn eine Gemeinde ist – selbstverständlich – nicht daran gehindert, ihre planerischen Vorstellungen im Laufe der Zeit zu ändern, was auch dazu führen kann, dass ein bestehender Bebauungsplan ersatzlos aufgehoben wird. Die Eigentümer der im Planbereich gelegenen Grundstücke sind hiergegen dadurch geschützt, dass ihnen gem. § 39 BauGB ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für diejenigen Aufwendungen zusteht, die sie im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans für die Verwirklichung von sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Nutzungsmöglichkeiten gemacht haben. Darin, dass der Antragsteller im Falle der Zurückstellung oder des Erlasses einer Veränderungssperre sein Vorhaben jedenfalls zunächst nicht verwirklichen könnte, kann daher ein ihm schlechterdings unzumutbarer Nachteil, der eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigte, nicht gesehen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1992 – 8 S 840/92 -, juris Rn. 3). Vielmehr steht es dem Kläger frei sich gegen eine bevorstehende Zurückstellung, eine Veränderungssperre oder gegen die Bauleitplanung direkt zu wenden.

Die Glaubhaftmachung unzumutbarer und irreparabler Nachteile setzt darüber hinaus auch voraus, dass dem Bauherrn über die mit jeder Verzögerung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hinaus, die durch einen späteren Schadensersatzanspruch ausgeglichen werden können, existenzieller Schaden droht, etwa der Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen Existenz (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 – OVG 2 S 16.11 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Weder hat der Antragsteller den ihm drohenden wirtschaftlichen Schaden der Höhe nach benannt noch hat er dargelegt, dass es sich bei den zu erwartenden finanziellen Nachteilen um einen existenziellen Schaden handelt, etwa weil er zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz seines Unternehmens führen würde.

Dass der Antragsgegner über den Bauantrag des Antragstellers derzeit nicht entscheidet, ist mit Blick auf den Zurückstellungsantrag der Gemeinde nicht zu beanstanden. Zwar wurde bisher über den Zurückstellungsantrag nach § 15 BauGB vom 21. März 2018, welcher lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang und keinen Verwaltungsakt darstellt (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 15 Rn. 9), seitens des Antragsgegners noch nicht entschieden, jedoch ist die Baugenehmigungsbehörde an den Antrag der Gemeinde gebunden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 15 BauGB liegen nicht vor (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 15 Rn. 3a). Hierfür ist jedoch nach summarischer Prüfung nichts erkennbar. Die Beigeladene hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Februar 2018 zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes 02/92 „Wohn- und Gewerbepark Königs Wusterhausen/Nord im OT Königs Wusterhausen“ im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen vom 21. März 2018 öffentlich bekannt gemacht. Aus der Begründung zur Beschlussvorlage geht hervor, dass mit der Änderung bestehende Unklarheiten betreffend die Zulässigkeit der Ansiedlung eines großflächigen Gebrauchtwagenhandels ausgeräumt werden sollen, um damit einhergehenden Belastungen für die angrenzenden, festgesetzten Baugebiete und die Störung des Ortsbildes aufgrund der Lage am Eingang der Stadt entgegenzutreten. Demnach lässt die Genehmigung des beantragten Vorhabens befürchten, dass die Durchführung der Planung, die auf einen Ausschluss der Zulässigkeit von Einzelhandels- und sonstigen Handelsbetrieben gerichtet ist, unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Dies ergibt sich aus dem derzeit in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung befindlichen Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes. Die Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Entwurfs des Textbebauungsplans zur 3. Änderung des Bebauungsplans 02/92 „Wohn- und Gewerbepark K… Nord“ im OT K… erfolgte im Amtsblatt vom 25. April 2018. Aus dem Entwurf des Bebauungsplans ist außerdem erkennbar, dass die Planung in Ansehung der oben genannten Zielsetzung bereits das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5, 9.1.2.6) und hält einen Streitwert in Höhe von knapp einem Viertel der Herstellungskosten – namentlich 8.000,00 Euro – für angemessen. Der Streitwert ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nur um ein Viertel herabzusetzen, da die begehrte Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos