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Geschwindigkeitsüberschreitung – Aussageverweigerungsrecht, Verkehrszentralregister

KG Berlin

Az: 3 Ws (B) 484/02

Urteil vom: 06.11.2002


In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 6. November 2002 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Juni 2002 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Tatzeit: 14. Juli 2001) zu einer Geldbuße von 100, – EUR verurteilt, und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Einstellung des Verfahrens.

I. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch Verjährung ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3. StVG) war hier schon vor Erlaß des Bußgeldbescheides vom 25. Oktober 2001 abgelaufen, ohne daß zuvor während des Fristablaufs eine Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 OWiG vorgenommen worden wäre, die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu einem Neubeginn der Frist zu einem ausreichenden späteren Zeitpunkt geführt hätte.

1. Soweit der Polizeipräsident in Berlin mit Schreiben vom 7. August 2001 dem Betroffenen mitgeteilt hat, gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung (wegen seines Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten am Anschluß an die Geschwindigkeitsüberschreitung) geführt, und ihn deshalb zur Vernehmung vorgeladen hat, liegt darin zwar eine Unterbrechungshandlung nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, die hier aber über § 33 Abs. 4 Satz 2 OWiG für die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG jedenfalls deshalb keine Wirkung entfalten konnte, weil eine Verjährungsunterbrechung nach dieser Vorschrift bereits dadurch erfolgt ist, daß dem Betroffenen am 14. Juli 2001 am Tatort unter Hinweis auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und sein Aussageverweigerungsrecht die Gelegenheit zur Äußerung eröffnet worden ist, was als eine die Verjährung unterbrechende Handlung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ausreichte (vgl. Göhler, OWiG 13.. Aufl., § 33 Rdn. 7 m.N.). Damit waren alle alternativ angeführten Unterbrechungshandlungen dieser Vorschrift verbraucht (vgl. KG, Beschluß vom 3. September 1998 – 3 Ws (B) 497/98 -; Göhler, § 33 Rdn. 6 a m.N.; Weiler in KK, OWiG 2. Aufl., § 33 Rdn. 13 m.N.).

2. Zwar hat die Polizei im Bußgeldverfahren am 10. Oktober 2001 eine Anfrage, an das Verkehrszentralregister gemacht, die am 22. Oktober 2001 beantwortet worden ist, aber eine solche stellt keine gesetzlich bestimmte Anhörung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 OWiG dar (vgl. OLG Stuttgart VRS 1994, 456; Göhler, § 33 Rdn. 29), so daß eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

Der Senat stellt nach alledem das Verfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO ein.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen beruht auf §§ 46, Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen war für eine Ermessensentscheidung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kein Raum. Denn nach den Umständen des Falles ist es nicht unbillig, die Landeskasse insoweit zu belasten, da das Verfahrenshindernis erkennbar von Anfang an bestand (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 467 Rdn. 18 m.N.; Franke in KK, StPO 4. Aufl., § 467 Rdn. 10 b m.N.) und ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen, das eine Abweichung vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO rechtfertigen könnte (vgl. Franke a.a.O. m.N), nicht erkennbar ist.

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