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Ausschluss Genossenschaftsmitglied gem. § 68 GenG – Gleichbehandlungsgrundsatz

AG Brandenburg – Az.: 31 C 189/19 – Urteil vom 31.03.2021

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist ihre Mitgliederliste zu berichtigen und den Kläger wieder als Mitglied der Beklagten zu führen, da hier festzustellen ist, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 24.06.2019 unwirksam ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte – die …genossenschaft F… e.G. mit Sitz in … – ist eine im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer: … P eingetragene …genossenschaft, die durch Umwandlung entstanden ist. Gegenstand des Unternehmens sind u.a. die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Bodens und die gemeinschaftliche Haltung der Tiere, die gemeinschaftliche Erzeugung und die gemeinschaftliche Aufbereitung von tierischen und pflanzlichen Produkten sowie deren Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung, der Kauf und die Pacht von Grund und Boden sowie der Kauf und die Pacht von Grundstücken, soweit diese zur Zweckerzielung der Genossenschaftsinteressen benötigt werden etc. pp.

Diese Genossenschaft hat sich am 06.04.2009 eine Satzung gegeben, wegen deren Einzelheiten auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung – Anlage K 3 (Blatt 14 bis 36 der Akte) – Bezug genommen wird.

Der Kläger war seit dem 01.11.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Beschluss vom 10.12.2013 wurde der Kläger gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Klägerin vom Aufsichtsrat der Beklagten zum neuen Vorstandsvorsitzenden der Genossenschaft bestellt und zwischen der Beklagten und dem Kläger am 28.03.2014 ein Dienstvertrag geschlossen.

Aufgrund des Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom 10.01.2014 wurde der Kläger zudem dann auch unstreitig Genossenschaftsmitglied der Beklagten.

Im März 2019 wurde der Dienstvertrag des Klägers dann unstreitig aufgehoben.

Am 19.06.2019 übersandte die Beklagte dem Kläger dann ein Schreiben vom 19.06.2019 – Anlage K 5 (Blatt 42 bis 44 der Akte) – zur Anhörung seiner Person hinsichtlich seines Ausschluss aus der Genossenschaft.

Mit Beschluss vom 24.06.2019 – Anlage K 6 (Blatt 45 bis 47 der Akte) – hat der Vorstand der Beklagten dann auch beschlossen, den Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen.

Unstreitig wurden im Übrigen andere Genossenschaftsmitglieder nach Beendigung ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bei der beklagten Genossenschaft (wie z.B. Herr ……….nicht aus der Genossenschaft ausgeschlossen.

Der Kläger war bisher das erste Genossenschaftsmitglied der Beklagten, dass aufgrund der Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnisses dann auch als Genossenschaftsmitglied durch den Vorstand der beklagten Genossenschaft ausgeschlossen wurde.

Der Kläger trägt vor, dass sein Ausschluss rechtswidrig sei, da dieser Ausschluss gegen den Gleichheitsgrundsatz des Genossenschaftsrechts verstoßen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung sei der Ausschluss eines Mitglieds eine Ermessensentscheidung. Der Vorstand habe bei der Ausübung seines Ermessens ihn – den Kläger – gegenüber den anderen nicht tätigen Mitgliedern aber benachteiligt.

Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Den anderen Mitgliedern werde im Vergleich zu ihm – dem Kläger – ein Mehr eingeräumt. Dies sei willkürlich und sachfremd und begründe den Anspruch seiner Person, denselben Vorteil ungekürzt zu erlangen. Es sei seiner Meinung nach weder ein sachlicher Grund vorgetragen noch überhaupt ersichtlich, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Der Satzungsgeber der Satzung einer Genossenschaft sei in den Formulierungen von Ausschlussgründen insofern auch nicht frei. Vielmehr habe sich der Satzungsgeber nach den §§ 6 und 7 GenG, §§ 134 und 138 BGB und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, der Treuepflicht, dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Demokratieprinzip zu richten. Vom Gesetz abweichende Reglungen seien somit nur dann zulässig, wenn das GenG diese Möglichkeit ausdrücklich eröffne.

Zulässige Abweichungen vom GenG seien jedoch abschließend aufgelistet. Hiernach seien abweichende Reglungen vom GenG auch nach § 68 Abs. 2 GenG zulässig. Die Genossenschaft sei berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren. Von dieser zulässigen Abweichung habe die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Die Festlegung eines Ausschlussgrundes sei nur wirksam, wenn er zur ungestörten Verwirklichung des Förderzwecks der Genossenschaft und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit sachlich gerechtfertigt und erforderlich sei.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte, unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter/Mitglieder. In jedem Fall ist bei der Prüfung von Ausschlusstatbeständen ein ermessensfehlerfreies Vorgehen der betreffenden Organe sicher zu stellen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann das Ermessen der zuständigen Organe auch auf null reduziert werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet eine Ausschließung, wenn ein anderes Mitglied bei Vorliegen desselben Sachverhalts nicht ausgeschlossen wurde und auch keine besonderen Gesichtspunkte vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung im Übrigen rechtfertigen würden.

Auch bei einer Genossenschaft sei es zwar Ermessenssache, ob im Einzelfall von einem Ausschlussgrund Gebrauch gemacht wird; aber hinsichtlich des Ausschlusses eines Mitglieds darf das eine Mitglied in gleichliegenden Fällen nicht schlechter behandelt werden als andere Mitglieder, da sonst eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliege, die den Ausschluss zu einer offenbar unbilligen und damit rechtlich unwirksamen Maßnahme mache. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe dazu, dass der benachteiligte Genosse so zu stellen sei, wie bevorzugte Mitglieder gestellt worden sind.

Im vorliegenden Fall seien andere Mitglieder aus der Genossenschaft nicht ausgeschlossen worden, deren Beschäftigungsverhältnisse, ganz gleich aus welchem Grund, beendet wurden. Auch er – der Kläger – habe sich, mit Ausnahme der Beendigung, des Anstellungsverhältnisses nichts Nachteiliges zu Schulden kommen lassen. Sein Verhalten habe die Genossenschaft weder beeinträchtigt, noch der Genossenschaft einen Schaden zugefügt. Es würden keine rechtfertigenden Umstände für einen Ausschluss vorliegen.

Die Entscheidung des Vorstandes Mitglieder, deren Beschäftigungsverhältnis endete, nicht auszuschließen und im vorliegenden Fall ein Ausschluss vorzunehmen, sei somit rein willkürlich und nur nach Gusto erfolgt. Allein die Begründung, dass langjährige Mitglieder einen Sonderstatus, d.h. eine Privilegierung genießen, die ein Mitglied, welches nur kürzer in der Genossenschaft Mitglied war, nicht besitze, sei aber nicht hinreichend für die Begründung besonderer Umstände.

Zwar sei es sachlich zulässig, dass Genossenschaften sich Satzungen geben, welche das Recht zum Ausschluss nach Dauer der Mitgliedschaft differenziert regeln. Es verstoße insofern auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Demokratiegebot, wenn die Satzung regeln würde, dass Aufnahmevoraussetzung ein Beschäftigungsverhältnis sei. Auch sei eine Regelung sachgerecht, dass nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzung (Beschäftigungsverhältnis), ein Ausschluss möglich sei. Zudem dürften auch Satzungen von Genossenschaften Regelungen enthalten, die Mitglieder für sich genommen ungleich behandeln (relative Gleichbehandlung). Voraussetzung für eine sachlich gebotene relative Gleichbehandlung sei aber die Einhaltung der aufgeführten Gebote, Prinzipien und Grundsätze. Eine relative Gleichbehandlung setze somit voraus, dass vergleichbare Mitglieder gleich behandelt werden und nicht vergleichbare Mitglieder in Kenntnis der relativen Gleichbehandlung Ihr Tun oder Unterlassen entsprechend einrichten könnten. So könnte die Beklagte die Satzung so gestalten, dass Mitglieder, die beispielsweise länger als 5, 10 oder 15 Jahre Mitglied der Genossenschaft waren, nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen, nur weil das Beschäftigungsverhältnis weggefallen ist. Mit einer solchen Regelung wären das Demokratieprinzip, das Willkürverbot und der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.

Er – der Kläger – rüge hier aber ausdrücklich, dass die Satzung der Beklagten eine derartige begründete Privilegierung oder relative Gleichbehandlung von Mitgliedern nicht enthalte und jede Entscheidung über den Ausschluss dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen würde. Umgekehrt verstoße mangels einer derartigen Satzungsregelung, der Verbleib von Mitgliedern, die das Beschäftigungsverhältnis beendet haben, im Verhältnis zum Ausschluss des Klägers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und das Demokratiegebot. Der Genossenschaft stehe es frei, Privilegierungstatbestände Gesetzeskonform zu regeln. Mache die Genossenschaft von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, so dürfe sie Privilegierungen von Mitgliedern nur Rahmen der eigenen Satzungsreglungen vornehmen. Dagegen habe die Beklagte vorliegend aber ohne Not seiner Ansicht nach massiv verstoßen.

Bei der Wahl der Sanktionen gegen Mitglieder sei immer die Angemessenheit zu beachten. Auch seien stets die schonendsten Mittel zu ergreifen. Sofern Produktivgenossenschaften verhindern wollten, dass nicht mehr im Unternehmen beschäftigte Mitglieder die Stimmenmehrheit erlangen, gebe es deutlich schonendere Mittel als den Ausschluss indem diese Mitglieder, die nicht mehr im Unternehmen tätig sind, als investierende Mitglieder zugelassen und ihnen gleichzeitig die Stimmrechte beschränkt werden. Dabei würden diese Stimmrechte zum Teil auf null reduziert. Auch dies ist nach dem GenG, insbesondere § 8 Abs. 2 GenG zulässig. Mit einer solchen Regelung verhindere man in Produktivgenossenschaften, dass sich die Stimmrechte Mehrheitlich auf nicht mehr tätige Mitglieder vereinigen. Mitgliedern ohne Beschäftigungsverhältnis das Recht einzuräumen, als stimmrechtslose oder stimmrechtsbeschränkte investive Mitglieder in der Genossenschaft zu verbleiben, stelle aber ein wesentlich milderes und verhältnismäßigeres Mittel für die Lösung eines solchen Konfliktes dar. Der Ausschluss stelle hingegen den stärksten Eingriff in die Eigentumsrechte eines Mitglieds dar. Ein milderes Mittel sei der Verweis auf stimmrechtslose oder stimmrechtsbeschränkte Mitgliedschaften, die von denjenigen eingegangen werden können, die das Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft beenden.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft verliere, gerade in einer …Genossenschaft, ein Mitglied sein erworbenes Eigentumsrecht an einer überwiegenden vermögenden Genossenschaft. Der Kläger beklage daher nicht nur den Verlust seiner mitgliedschaftlichen Rechte, sondern auch den Verlust eines Anspruchs auf Beteiligung am Vermögen der Genossenschaft. Derzeit sei ein rigoroser Strukturwandel bei Agrar-Genossenschaften festzustellen. Immer mehr Agrar-Genossenschaften würden nämlich in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wechseln.

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Im Falle der Umwandlung sei den Mitgliedern ein Barabfindungsangebot zum Verkehrswert zu unterbreiten. Die Barabfindungsangebote würden sich nicht selten auf mehreren 100.000,00 Euro pro Mitglied belaufen. Würde sein Ausschluss greifen, hätte er – der Kläger – aber nur einen Anspruch auf den Nennwert seines Geschäftsguthabens in Höhe von 2.500,00 Euro.

Der zurzeit häufigste Weg in der Praxis zur Lösung des Generationswechsels, sei die Veräußerung der Geschäftsguthaben an einen Dritten zum Verkehrswert. Bei Veräußerung aller Geschäftsguthaben könnten die Mitglieder hier aber seiner Ansicht nach insgesamt einen Kaufpreis von mindestens 10.000.000,00 € (zehn Millionen Euro) realisieren. Durch den Ausschluss wäre er – der Kläger – aber gehindert, den tatsächlichen Wert seiner Geschäftsanteile zu realisieren. Der Ausschluss stelle daher für ihn auch einen erheblichen wirtschaftlichen Eingriff dar.

Dagegen sei sein Verbleib in der Genossenschaft für die Genossenschaft mit keinerlei Nachteilen verbunden. Jedes Mitglied habe nur eine Stimme. Er allein könne keine Mehrheitsentscheidung beeinflussen. Solange die Genossenschaft in ihrem Bestand fortbestehe, nehme er als Mitglied am genossenschaftlichen Leben teil und erhalte bestenfalls anteilig seine Gewinnausschüttung. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen sowie der Vor- und Nachteile, gebe es unter Berücksichtigung der genossenschaftlichen Treuepflichten und des Gleichheitsgrundsatzes somit hier keinen Grund, ihn aus der Genossenschaft auszuschließen, während dessen andere Mitglieder, die faktisch den gleichen rechtlichen Status wie er genießen, in der Genossenschaft verbleiben können. Die Interessen der Mitglieder am Fortbestand ihrer Mitgliedschaft müssten aber stets eine angemessene Berücksichtigung finden.

Allein die Begründung, dass langjährige Mitglieder einen Sonderstatus d.h. eine Privilegierung genießen, die ein Mitglied, welches nur kürzer in der Genossenschaft Mitglied war, nicht besitze, sei nicht hinreichend für die Begründung besonderer Umstände.

Da nach § 9 Abs. 7 der Satzung der verklagten Genossenschaft der Rechtsweg dann ausgeschlossen sei, wenn das ausscheidende Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit nach § 9 Abs. 6 der Satzung gebraucht mache, würde er nunmehr vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit Klage erheben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Mitgliederliste zu berichtigen und ihn – den Kläger – wieder als Mitglied der Beklagten zu führen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass zwar mit Begründung des Dienstverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft begründet worden sei. Bei dessen Begründung habe jedoch dahingehend Einigkeit bestanden, dass die Aufnahme des Klägers als Genosse ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die beklagte Genossenschaft erfolgen solle und enden werde, so die Tätigkeit des Klägers für die Genossenschaft – aus welchem Grund auch immer – enden würde.

Diese Abrede sei auch von ihr in der schriftlichen Anhörung vom 19.06.2019 – Anlage K 5 (Blatt 42 bis 44 der Akte) – zitiert worden. Ein Schriftformerfordernis für Nebenabreden habe der Dienstvertrag im Übrigen nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Beendigung des Engagements des Klägers bei ihr – der Beklagten – und dessen Vollzug sei es ihr ausdrückliches Ziel gewesen, auch die Mitgliedschaft des Klägers in der Genossenschaft zu beenden. Dieses Ziel sei ausdrücklich und mehrfach gegenüber dem Kläger unmissverständlich geäußert worden.

Im Zuge der weiteren Beratungen sei dann auch eine Klärung hinsichtlich des Dienstverhältnisses und der Organstellungen des Klägers erfolgt, eine abschließende Klärung der Mitgliedschaft sei jedoch nicht erfolgt. Zwar sei dem Kläger im Zuge der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages auch eine Vereinbarung zum Ausscheiden als Mitglied der Genossenschaft angetragen worden, im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag sei aber die Vereinbarung zum Ausscheiden als Mitglied nicht vom Kläger gezeichnet worden.

Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 24.06.2019 – Anlage K 6 (Blatt 45 bis 47 der Akte) – sei nach einer ausführlichen Anhörung mit Gelegenheit zur Stellungnahme der Ausschluss des Klägers beschlossen worden. Die Bekanntgabe an den Kläger sei satzungsgemäß per Einschreiben erfolgt. Da der Zugang zunächst scheiterte sei ein weiteres Schreiben von ihr an den Kläger vom 05.07.2019 erfolgt, welches den Kläger auch nicht erreicht habe.

Unstreitig sei zwar, dass andere Genossenschaftsmitglieder nach dem Ende ihrer Beschäftigung nicht aus der beklagten Genossenschaft ausgeschlossen worden seien. Dies mache den Beschluss vom 24.06.2019 – Anlage K 6 (Blatt 45 bis 47 der Akte) – indes ihrer Meinung nach nicht rechtsfehlerhaft.

Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes setze nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung von Gleichen voraus. Dem sei vorliegend aber nicht so. Der Kläger setze insofern schlicht Genosse gleich Genosse. Würde allein die Unterscheidung zwischen Genosse und Nichtgenosse ausreichend sein, wären weitere Begründungen und Darlegungen von vornherein denklogisch unerheblich. Dem sei hier aber gerade nicht so. Kein Genosse, den der Kläger genannt habe, sei mit dem Kläger tatsächlich vergleichbar, bis eben auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, dass sie alle Genossen der Beklagten sind bzw. waren.

Die Unvergleichbarkeit ergebe sich zum einem aus der Begründung der Mitgliedschaft der vom Kläger genannten Genossen, deren Tätigkeit während der tatsächlichen beruflichen Tätigkeit, deren Beendigung der Tätigkeiten, deren Fortwirken auf die Genossenschaft und deren Ziele auch nach dem Ausscheiden aus der aktiven, bezahlten Tätigkeit für die Genossenschaft.

Das Mitglied E… S… sei Gründungsmitglied der Genossenschaft gewesen und von 2004 bis 2014 Geschäftsführer der Genossenschaft und stehe der Genossenschaft nach wie vor beratend zur Seite. Herr D… B… sei auch ein Gründungsmitglied der Genossenschaft gewesen und nunmehr Alters-Renter. Er biete ihr – der Genossenschaft – als Verpächter die Grundlage dafür, den satzungsgemäßen Gegenstand der Genossenschaft auch weiterhin erfüllen zu können. Herr R… E… sei ebenso Gründungsmitglied der Genossenschaft sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der Genossenschaft gewesen und derzeitig Verpächter. Auch Herr S…J… sei Gründungsmitglied der Genossenschaft gewesen und nunmehr Rentner sowie Verpächter. Herr R… L… ebenso.

Herr K… D… N… sei Gründungsmitglied der Genossenschaft gewesen, nunmehr Rentner und stehe wie die vorstehenden Genossen mit seiner Erfahrung nach wie vor der Genossenschaft zur Verfügung. Dies sei auch bei Herrn H…-D… S… und Herrn H… T… der Fall. Auf Frau E… T… würden vorstehende Tatsachen ebenso zutreffen. Darüber hinaus sei sie auch Verpächterin. Herr S… W… sei ebenso Gründungsmitglied der Genossenschaft gewesen und habe viele Jahre der Genossenschaft vorgestanden und seine Tätigkeit als Rentner beendet. Frau P… W… sei auch ein Gründungsmitglied der Genossenschaft und jetzt Rentnerin und Verpächterin. Herr S… W… sei ebenso Gründungsmitglied der Genossenschaft und nunmehr Rentner und Verpächter. Frau D… A… sei ebenfalls Gründungsmitglied der Genossenschaft und darüber hinaus auch Verpächterin.

Soweit der Kläger vortragen lasse, dass die vorgenannten Genossen mittlerweile in Rente gegangen seien und nicht durch sie – die beklagte Genossenschaft – ausgeschlossen wurden, stehe damit unstreitig eine Tatsache fest, nämlich der Eintritt in das Rentenalter. Dies mache den Kläger mit den vorgenannten Personen aber gerade nicht vergleichbar, sondern würde ihn zwingend und objektiv von diesen Personen unterscheiden. Der Kläger sei unstreitig nämlich nicht ins Rentenalter eingetreten. Der Kläger habe darüber hinaus nicht – wie vorstehende Genossen – seine gesamte berufliche Tätigkeit, seine Kraft und sein Können bis ins Rentenalter der Genossenschaft zur Verfügung gestellt.

Alle zum Vergleich ins Feld geführten Genossen hätten maßgeblichen Anteil daran gehabt, dass die Genossenschaft für den Kläger überhaupt als Arbeitgeber interessant geworden sei. Diese Genossen hätten das mit ihrer Lebensleistung geschaffen, was der Kläger verwalten, beschützen und mehren sollte. Keiner der Vorgenannten habe sich mit einer Vereinbarung verabschiedet, über deren Inhalt Schweigen vereinbart worden sei. Dies sei somit noch ein Kriterium, dass den Kläger maßgeblich von vorgenannten Genossen unterscheiden würde.

Möge der Kläger darlegen, inwieweit er mit den vorgenannten Genossen vergleichbar sei und inwieweit durch die Genossenschaft in dessen Person eine Ungleichbehandlung vorliege.

Die Klage sei somit unbegründet.

Der Ausschluss des Klägers aus der Genossenschaft sei formell und materiell rechtmäßig. Nur Genossen hätten einen Anspruch, in der Mitgliederliste geführt zu werden.

Vorliegend würde es sich ausschließlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handeln, da das Interesse des Klägers ausschließlich von Vermögensinteressen geprägt sei. Ein Interesse an der Förderung des Genossenschaftszwecks behaupte nämlich noch nicht einmal der Kläger.

Mit dem Wesen der Genossenschaft ist es grundsätzlich aber nicht vereinbar, dass die Mitgliedschaft lediglich aus Gründen der rentablen Geldanlage erstritten und beibehalten werden soll. Andere Schlüsse lasse der Klagevortrag aber nicht erkennen.

Der Kläger habe auch den satzungsgemäßen Ausschließungsgrund nach § 9 Absatz 1 Buchstabe f) der Satzung erfüllt; dies werde auch nicht vom Kläger bestritten.

Ihre Satzung siehe im Übrigen zwar vor, dass eine erworbene Mitgliedschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen sei (§ 3 Absatz 4 der Satzung). Im umgekehrten Falle bestehe eine solche Verpflichtung aber nicht zwingend.

Der Beschluss vom 24.06.2019 sei somit wirksam und rechtmäßig. Das angerufene Gericht habe zwar sowohl die formelle Rechtmäßigkeit als auch die sachliche Berechtigung des Beschlusses zu prüfen. Es sei aber nicht berufen, die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses und die Ermessensausübung des zuständigen Organs der Genossenschaft zu beurteilen.

Die richterliche Nachprüfung beschränke sich daher auf die Frage, ob der Ausschluss gesetzeswidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig war bzw. ob der dem Ausschluss zu Grunde gelegte Sachverhalt unter Berücksichtigung von Gesetz, Satzung sowie Treu und Glauben und des zwischen der eG und dem Mitglied bestehenden genossenschaftlichen Treueverhältnisses die Ausschließung rechtfertigen würde.

Der Ausschluss sei hier aber gerechtfertigt; der Beschluss sei weder gesetzeswidrig, noch sittenwidrig oder unbillig.

Grundsätzlich bestehe auch nicht die Pflicht der Genossenschaft, ein Mitglied auszuschließen, so ein Ausschließungsgrund erfüllt sei. Das zuständige Organ sei gehalten, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob eine Ausschließung erfolgen soll und eine solche gerechtfertigt ist. Eine Pflichtverletzung des Organs läge aber nur dann vor, wenn dieses Organ die Prüfung nicht vornimmt oder eine Entscheidung trifft, die nicht mehr im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens liegt.

Unterschiedliche Sachverhalte würden aber unterschiedliche Behandlungen rechtfertigen.

Soweit der Kläger die Behauptung aufstelle, dass Privilegierungen von Mitgliedern in der Satzung geregelt sein müssten, sei dieser Einwand, wenn denn überhaupt, nur dann relevant, wenn es sich tatsächlich um Privilegierungen handeln würde. Bislang werde dies durch den Kläger aber nur behauptet.

So es sich sodann um Privilegierungen handeln sollte, sei die Notwendigkeit, solche in einer Satzung ausdrücklich zu regeln, in dieser Absolutheit dem in § 8 GenG geregelten fakultativen Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen nicht zu entnehmen.

Gleichwohl – selbst wenn dem so sein sollte – habe sie keine Privilegierungen geschaffen, sondern das ihren Organen satzungsgemäß eingeräumte Ermessen nur ausgeübt.

Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausschlusses werden nicht erhoben

Das handelnde Organ habe vor Beschlussfassung die Sachverhalte ermittelt, abgewogen und nach ausführlicher Anhörung des Klägers sodann den angegriffenen Beschluss gefasst. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass die anderen Mitglieder – s.o. – im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem sich hieraus ergebenen Treueverhältnis einen anderen Treueanspruch gegenüber der Genossenschaft für sich in Anspruch nehmen könnten, als dies der Kläger für sich beanspruchen könne.

Der Kläger könne sich nur mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen, so in jeder Einzelfallprüfung jeder einzelne Fall der anderen Genossen mit dem Kläger deckungsgleich gewesen sei und er willkürlich ungleichbehandelt wurde.

Das Recht der Mitglieder auf Gleichbehandlung durch die Genossenschaft bestehe absolut lediglich hinsichtlich der Höhe des Geschäftsanteils, einer satzungsmäßig festgelegten Höchstzahl der freiwillig übernehmbaren Geschäftsanteile, der Höhe der Haftsumme, des Rechts zur Kündigung der Mitgliedschaft und der Frist für die Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile.

Außerhalb dieses abschließenden Kataloges gebe es lediglich ein Recht der relativen Gleichbehandlung. D.h., jedes Mitglied habe bei gleichen Voraussetzungen das Recht auf Gewährung gleicher Rechte und auf Auferlegung lediglich gleicher Pflichten. Bei ungleichen Voraussetzungen sei eine sachlich angemessene Differenzierung der Rechte und Pflichten gerechtfertigt. Das Gleichbehandlungsgebot räume damit einen Ermessensspielraum ein, der seine Schranken erst im Ermessens-Missbrauch finde.

Die hier unstreitige Tatsache, dass die Genossen in „Rente gegangen sind“ sei aber ein Merkmal, dass tatsächlich nicht auf den Kläger zutreffen würde. Im Rahmen dessen sekundärer Beweislast sei daher der Kläger gehalten, darzulegen und unter Beweis zu stellen, warum er gleichwohl ebenso behandelt werden wolle bzw. warum die Genossenschaft gehalten sein soll, den Kläger diesen Genossen gleich zu behandeln.

Selbiges gelte für Mitglieder, die als Verpächter und / oder Berater den Unternehmensgegenstand der Genossenschaft fördern würden.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes – schon gar nicht willkürlich oder / krass – sei tatbestandsmäßig. Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich letztlich in der nicht erwiesenen Behauptung, es lägen Privilegierung vor, die satzungsrechtlich nicht geregelt und von daher per se willkürlich und krass seien. Eine gerichtliche Entscheidung sei aber z.B. erst dann willkürlich, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein mache eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet werde. Das sei anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln sei nicht erforderlich.

Werde dieser Maßstab auf Beschlüsse von Organen einer Genossenschaft angewendet, sei vorliegend Willkür nicht erkennbar.

Da nach dem klägerischen Vortrag offenbar willkürliches Handeln der Beklagten für dessen Klageziel erforderlich sei, ein solches Handeln an Hand des zitierten Maßstabes hier aber ihrer Ansicht nach nicht vorliege, scheitere das Begehren des Klägers bereits an dieser Voraussetzung.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete eine Ausschließung, wenn ein anderes Mitglied wegen desselben Sachverhalts nicht ausgeschlossen wurde und auch keine besonderen Gesichtspunkte vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung im Übrigen rechtfertigen. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das GenG und die auf diesem Gesetz beruhende Satzung würden eine unterschiedliche Behandlung aber gerade nicht verbieten.

Zu den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalles würde sie – die Beklagte – ausführen, dass die Gründungsmitglieder mit der Gründungsversammlung vom 18.12.1990 die Gründung der …genossenschaft „F…“ e.G. mit Sitz in K… beschlossen hätten. Als Mitglieder der Gründungsgenossenschaft seien auch die vom Kläger genannten Mitglieder in die Mitgliederliste eingetragen worden. Diese Gründungsmitglieder seien zuvor Mitglieder in der Pflanzenproduktion D… oder der Tierproduktion K… gewesen und hätten u.a. ihre Arbeitsjahre in die neu gegründete PG eingebracht und auf Abfindungen verzichtet.

Der Kläger sei aber unstreitig kein Gründungsmitglied der Beklagten und daher diesen ungleich. Diese Ungleichheit liege in der Natur der Sache und nicht in der Willkür der Beklagten.

Die Beendigung der Tätigkeit des Klägers sei zudem durch aktives Handeln verursacht worden. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Tätigkeit der anderen Mitglieder für die Genossenschaft geendet habe. Die vom Kläger genannten Mitglieder hätten ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch Kündigung, Aufhebung oder anderweitig – also nicht durch eine willentliche Rechtshandlung – beendet. Vielmehr endeten die Arbeitsverhältnisse mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter.

Anders hingegen beim Kläger. In Kenntnis der Satzung – insbesondere angesichts des klaren und unmissverständlichen Ausschließungstatbestand des § 9 Absatz 1 Buchstabe f) – habe der Kläger dessen tatbestandlichen Voraussetzungen willentlich herbeigeführt. Am 27.03.2018 habe der Kläger ausdrücklich erklärt, das Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.06.2018 beenden zu wollen. Diese Erklärung sei formgerecht mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages erfolgt, in dessen Ergebnis das Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.06.2018 enden sollte und auch geendet habe.

Die zum Vergleich herangezogenen Mitglieder hätten ihre Tätigkeit aber nicht willentlich beendet; der Kläger schon.

Auch liege hier keine Ungleichbehandlung durch Ausschluss „anderer“ Mitglieder vor. Soweit der Kläger behaupten würde, sie – die Beklagte – belasse „Altmitglieder in der Genossenschaft und schließe andere Mitglieder aus“, sei auch dies unzutreffend. Streitgegenständlich sei allein der Ausschluss des Klägers.

Darüber hinaus seien die Gründungsmitglieder und der Kläger aufgrund der Umstände und den Bedingungen der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeiten zur Beklagten nicht vergleichbar. Die Gründungsmitglieder seien aus dem Beschäftigungsverhältnis in den Rentenbezug gewechselt. Der Kläger sei mit Aufhebungsvertrag u.a. unter Fortzahlung der Bezüge und Urlaubsgewährung vom 09.03.2018 bis 30.06.2018 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Dienstleistung freigestellt worden. Ferner sei dem Kläger eine Abfindung in erheblicher 5-stelliger Höhe von ihr – der Beklagten – gezahlt worden. Derartige Leistungen hätten die nicht ausgeschlossenen Mitglieder von der Beklagten aber nicht erhalten.

Auf einen Nichtausschluss anderer Mitglieder könne sich der Kläger – wenn überhaupt – jedenfalls zum Zeitpunkt seines Ausschlusses auch nicht (mehr) berufen. Laut Satzung könne ein Ausschluss aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres aus satzungsgemäßen Gründen beschlossen werden. Relevant sei hier das Geschäftsjahr von 01.07.2018 bis 30.06.2019 (vgl. § 41 der Satzung). Ihr zuständiges Organ sei daher zunächst gehalten gewesen, die Prüfung eines Ausschließungstatbestandes vorzunehmen, da anderenfalls sich dieses Organ ihr – der Beklagten – gegenüber pflichtwidrig verhalten hätte. Diese Prüfung sei auch vorgenommen worden.

Hätten zu diesem Zeitpunkt mehrere vergleichbare Mitglieder einen entsprechenden Tatbestand verwirklicht, wär in der Tat ein Ausschluss nur des Klägers pflichtwidrig, wenn die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen den Ausschluss mehrerer verlangt hätte.

Unterstellt, die vom Kläger genannten Mitglieder hätten den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Buchstabe f) der Satzung erfüllt und seien – Vergleichbarkeit ebenso unterstellt – zwingend auszuschließen, so würde deren Ausschluss aber am Geschäftsjahr scheitern. Unstreitig dürfte insoweit nämlich sein, dass bei keinem der genannten Mitglieder der Grund des § 9 Abs. 1 Buchstabe f) der Satzung im Geschäftsjahr 2018/2019 eingetreten sei.

Ihr zuständiges Organ habe vielmehr im betreffenden Geschäftsjahr geprüft und die streitgegenständliche Entscheidung getroffen. So sich das Organ in den vergangenen Jahren nicht satzungsgemäß verhalten haben sollte und auch andere Mitglieder hätte ausschließen müssen, könne sich der Kläger hierauf nicht berufen; eine Gleichbehandlung im Unrecht kenne die Rechtsordnung nicht.

Einzig der Kläger habe zum Zeitpunkt der pflichtgemäßen Prüfung ihres Organs den streitgegenständlichen Ausschließungstatbestand im relevanten Geschäftsjahr erfüllt.

So versucht werden sollte, durch nicht erfolgte Ausschlüsse eine Ermessungsreduzierung auf Null zu konstruieren, hätte dies zur Konsequenz, dass sie – die Beklagte – auch zu keinem anderen Zeitpunkt mehr ein Mitglied gestützt auf den hier angewendeten Ausschließungstatbestand ausschließen könnte. Selbst eine Änderung der Satzung würde in der Endkonsequenz zu keinem anderen Ergebnis führen.

Alle Besonderheiten könnten im Übrigen schon rein praktisch nicht im Einzelnen satzungsrechtlich geregelt werden. Genau für diese Einzelheiten sei dem entsprechenden Organ ein Ermessen – „kann“ – eingeräumt worden.

Der Vorstand als ihr zuständiges Organ habe sich in seiner personellen Besetzung verändert. Es sei dem Vorstand zuzugestehen, eigene Erwägungen anzustellen. Ein vorheriger Vorstand habe bislang nicht über ein Mitglied zu entscheiden gehabt, das mit dem Inhalt und der Leistung des vorzitierten Aufhebungsvertrages aus seinem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Andere Verhältnisse – andere Entscheidungen immer bezogen auf die Umstände des Einzelfalls.

Soweit der Kläger die Beendigungstatbestände a) bis d) zitieren lasse, sei klarzustellen, dass die Beteiligten diese kennen. Allerdings seien in der Vergangenheit unter Leitung des Klägers regelmäßig derartige Vereinbarungen geschlossen worden. Unter dem 17.02.2015 habe ihr Vorstand – handelnd durch den Kläger – und Herrn S… mit Frau K… T… eine Vereinbarung getroffen. Auch am 20.02.2015 habe der Vorstand in gleicher Besetzung mit Herrn R… W… eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen. Ebenso am 25.02.2015 mit Frau C… H….

Auf eben jene Verfahrensweise sei der Kläger mit der Anhörung vom 19.05.2019 verbunden mit dem Hinweis – wie besprochen – erinnert worden. Dem Kläger sei eine gleichlautende Vereinbarung dieses Inhalts mit Schreiben vom 13.03.2019 in Vollzug der getroffenen Vereinbarungen auch übersandt worden.

Hätte der Kläger ihr gegenüber erklärt, er werde diese Vereinbarung nicht vollziehen, wäre der Aufhebungsvertrag mit dem Kläger durch sie – die Beklagte – nicht geschlossen worden. Sie – die Beklagte – habe davon ausgehen dürfen, dass dann eine rechtliche Beratung erteilt worden wäre, die die Möglichkeit anderweitigen rechtlichen Handelns aufgezeigt hätte, so der Kläger nicht die „Rückübertragung“ dessen Anteils an die Genossenschaft auf eben jenen Weg der „Vereinbarung“ ausdrücklich in Aussicht gestellt hätte.

Im Ergebnis habe sich der Kläger an die getroffene Vereinbarung jedoch ohne jede Begründung nicht gehalten, und zwar nachdem er erlangt habe, was er begehrte. Soweit sich der Kläger nunmehr gegen den Ausschlussbeschluss aus der Genossenschaft wehre, sei diese Rechtsausübung nach dem Grundsatz venire contra factum proprium nach Treu und Glauben unzulässig, da dieses im krassen Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten stehe.

Unzulässig ist die Rechtsausübung auch nach der dolo agit Einrede.

Die Differenzierung der Mitglieder sei nämlich durch Tatsachen begründet; es seien nicht Altmitglieder – wo beginnt „alt“??? – sondern Gründungsmitglieder.

Sie – die Beklagte – sei in ihrer bisherigen Praxis nicht veranlasst gewesen, von Ausschließungstatbeständen Gebrauch zu machen. Insoweit sei die Behauptung der Klägerseite: „Mitglieder hingegen, die nur fünf oder sieben oder zehn Jahre, oder welche Zeit auch immer Mitglied gewesen sind, werden dagegen ausgeschlossen“ schlicht falsch.

In Ermangelung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei der Beschluss vom 24.06.2019 somit wirksam; eine Berichtigung der Mitgliederliste unter Eintragung des Klägers als Mitglied der Beklagten unbegründet und die Klage daher abzuweisen.

Der Kläger verkenne hier, dass die Behandlung eines einzigen Mitgliedes – und es handelt sich nur einzig um den Kläger – nicht deshalb treuwidrig werde, weil dieses einzige Mitglied anders behandelt worden ist. Der Kläger ist nämlich ihrer Ansicht nach – und insbesondere zu den von ihm genannten Mitgliedern – aus den ausführlich geschilderten Gründen objektiv anders.

Es sei aber nicht treuwidrig, sich auf Satzung und Genossenschaftsgesetz zu berufen. Treuwidrig sei es allerdings, wenn die Erfüllung getroffener Vereinbarung einseitig angenommen und eigene Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Weder eine Umwandlung noch eine Liquidation der Genossenschaft würden auf der Tagesordnung stehen. Insoweit verbiete sich die Diskussion über das eine als auch das andere Szenario. Im Streit stehe vorliegend auch nicht § 45 der Satzung, der kein Ermessen oder Ausnahmetatbestände ermögliche. Im Streit stehe § 9 der Satzung, der den handelnden Organen ein solches ausdrücklich einräumen würde und wovon sie – die Beklagte – pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe.

Der Kläger verkenne offenbar seinen Beitrag, mit denen er seine Pflichten gegenüber der Genossenschaft zu erfüllen gedacht habe. Dessen Verständnis habe zur Beendigung des Dienstverhältnisses und der Organstellungen geführt. So der Kläger Wert auf eine ausführliche Darstellung der Gründe der Trennung lege, könne dies durchaus schriftlich unter Beweisantritt nachgeholt werden. Auch hieraus würde sich ergeben, dass eine krasse und willkürliche Ungleichbehandlung nicht tatbestandsmäßig sei; vielmehr der Ausschluss des Klägers in der Historie der Genossenschaft der einzige und insoweit notwendige gewesen sei.

Sie – die Beklagte – habe genau derartige Auseinandersetzungen auch und im Interesse des Klägers vermeiden wollen, um dessen beruflichen Fortkommen nicht hinderlich zu sein.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 06.10.2020 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen E… O…-S… und E… S… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06.10.2020 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 06.10,2020 und vom 23.02.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 17 ZPO.

Die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ist zulässig. Sie ist das zulässige Rechtsmittel um die Unwirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse im Wege einer Feststellungsklage desjenigen Mitglieds feststellen zu lassen, dessen Mitgliedschaftsverhältnis durch sie betroffen wird. Ausschließungsbeschlüsse sind nämlich Rechtsverhältnisse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, weshalb unmittelbar auf die Feststellung der Unwirksamkeit derartiger Beschlüsse geklagt werden kann (BGH, Urteil vom 21.10.1991, Az.: II ZR 211/90, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 227; BGH, Urteil vom 24.10.1988, Az.: II ZR 311/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1724 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2012, Az.: 11 U 174/07, u.a. in: „juris“; OLG Schleswig, Urteil vom 18.04.2008, Az.: 14 U 95/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 21671 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2001, Az.: 8 U 139/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 1480 ff.; OLG Köln, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 11 U 161/91, u.a. in: OLG-Report 1992, Seiten 136 f.; LG Bonn, Urteil vom 08.01.2013, Az.: 18 O 63/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 5886 = „juris“; LG Landau/Pfalz, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 1 S 178/03, u.a. in: BeckRS 2003, Nr. 17401 = „juris“).

Die gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gerichtete, grundsätzlich nicht fristgebundene Feststellungsklage ist auch gemäß § 256 ZPO statthaft. Eine Verwirkung des Klageerhebungsrechts kommt hier nicht in Betracht. Zwar muss eine gegen die Ausschließung eines Mitglieds gerichtete Klage innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Hinsichtlich des hierfür erforderlichen Zeitraums gibt es aber unterschiedliche Ansätze, die – unter Heranziehung entsprechender Regelungen in § 626 Abs. 2 BGB, § 51 Abs. 1, § 67a Abs. 2 GenG, § 242 AktG – zwei Wochen bis zu einem halben Jahr umfassen (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 11 U 13/18, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 966 ff.). Hierauf aufbauend ist die Frage der Verwirkung im Falle des Schweigens der Satzung regelmäßig eine im Einzelfall zu treffende Wertungsfrage (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 11 U 13/18, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 966 ff.).

Die von dem Kläger etwa zwei bis drei Wochen nach Erhalt des Beschlusses am 24. Juni 2019 unter dem 24. Juli 2019 erhobene und bei dem Landgericht Potsdam auch an diesem Tage eingegangene Klage überschreitet das vorstehende Zeitfenster insofern nicht. Im Übrigen kommt eine Verwirkung wohl auch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger zu keiner Zeit den Eindruck erweckt hat, den Ausschluss als rechtswirksam anzuerkennen.

Zwar hat die Beklagte hier zudem behauptet, dass bei Begründung der Mitgliedschaft des Klägers als Genossenschaftsmitglied am 10.01.2014 zwischen den Prozessparteien Einigkeit darüber bestanden habe, dass diese Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers in der Genossenschaft ebenso enden solle, jedoch hat die von der Beklagten hierzu benannte Zeugin E… O…-S… ausgesagt, dass sie bei keinem Gespräch zwischen dem Vorstand der Genossenschaft und dem Kläger dabei war, als der Kläger Genossenschaftsmitglied wurde.

Die Zeugin E… O…-S… hat zudem zwar auch noch bekundet, dass mit dem Kläger dann am 27.03.2018 im Rahmen des Aufhebungsvertrages auch darüber gesprochen worden sei, was mit seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft passieren solle und der Kläger mündlich erklärt habe, dass er dann auch in der Genossenschaft als Mitglied ausscheiden würde mit einem Aufhebungsvertrag. Jedoch sagte sie auch aus, dass der Kläger an diesem Tag dies nicht schriftlich bestätigt habe.

Der Zeuge E… P… S… hat im Übrigen nur bekunden können, dass er bei keinem Gespräch oder dergleichen dabei war, als der Kläger im Jahre 2014 bei der Genossenschaft anfing und es gegebenenfalls um die Beendigung der Mitgliedschaft bei seinem etwaigen späteren Ausscheiden gehen sollte. Ein derartiges Gespräch sei ihm nicht bekannt. Er sei auch bei keinem Gespräch dabei gewesen als der Kläger dann aus der Genossenschaft ausschied und es eventuell um seine Mitgliedschaft ging. Auch bei einem solchen Gespräch war er nicht mit dabei.

Zwar wurde dem Kläger im Zuge der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages auch unstreitig dann eine Vereinbarung zum Ausscheiden als Mitglied der Genossenschaft durch die Beklagte angetragen, im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag hat der Kläger aber die Vereinbarung zum Ausscheiden als Mitglied ebenso unstreitig nicht unterzeichnet.

Dass hier somit bereits bei Begründung der Mitgliedschaft des Klägers als Genossenschaftsmitglied am 10.01.2014 zwischen den Prozessparteien Einigkeit darüber bestanden hat, das diese Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers in der Genossenschaft endet, ist durch die Beklagtenseite vorliegend nicht bewiesen worden.

Im Übrigen wäre aber eine derartige (mündliche bzw. konkludente) tatsächlich erfolgte Vereinbarung, dass der Kläger mit Beendigung seiner Tätigkeit bei der Beklagten zugleich auch aus der beklagten Genossenschaft ausscheidet, auch unwirksam gewesen, weil eine derartige Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen hätte. Eine solche Vereinbarung hätte nämlich gegen die aus den §§ 65 ff. GenG insgesamt zu entnehmenden Einschränkungen verstoßen, denen das Ausscheiden aus einer Genossenschaft unterliegt. Derartige Vereinbarungen knüpfen nämlich die Auflösungswirkung an den Eintritt einer Bedingung und erweisen sich aus diesem Grund als unwirksam. Der Abschluss eines bedingten Auflösungsvertrages ist darauf gerichtet, dass die Mitgliedschaft nach dem Eintritt der Bedingung von selbst endet, auch wenn das zu diesem Zeitpunkt dem Willen des Mitglieds nicht mehr entsprechen sollte. Damit ist die Frage berührt, ob in einer Genossenschaft im Voraus für den Fall des Eintritts oder des Ausbleibens bestimmter Umstände die dann ohne weiteres Zutun der Beteiligten von selbst eintretende Beendigung der Mitgliedschaft vereinbart werden kann (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az.: II ZR 2/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 933 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 8 U 26/15, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 124802 = „juris“).

Derartige Regelungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar berühren, sind aber grundsätzlich in der Satzung zu treffen, nach der sich gemäß § 18 Satz 1 GenG das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zunächst richtet. Unabhängig davon, ob in der Satzung bedingungsabhängig eintretende Ausscheidenstatbestände normiert werden können, scheidet nämlich jedenfalls die Festlegung eines solchen Beendigungsgrundes durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied aus. Denn damit würde nicht nur ein weiterer, vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener, Ausscheidensgrund zugelassen, sondern es würden auch die aus § 18 Satz 1, §§ 65 ff. GenG ableitbaren Beschränkungen außer Acht gelassen, denen Beendigungstatbestände genossenschaftsrechtlich unterliegen (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az.: II ZR 2/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 933 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 8 U 26/15, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 124802 = „juris“).

Beschlüsse eines Vorstands einer Genossenschaft über den Ausschluss eines Mitgliedes unterliegen aufgrund der durch Art. 9 GG und den §§ 25 ff. BGB geschützten Autonomie jedoch grundsätzlich nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 09.06.1997, Az.: II ZR 303/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 3368 f.; BGH, Urteil vom 24.10.1988, Az.: II ZR 311/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1724 ff.; BGH, Urteil vom 19.10.1987, Az.: II ZR 43/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 552 f.; BGH, Urteil vom 30.05.1983, Az.: II ZR 138/82, u.a. in: NJW 1984, Seiten 918 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2005, Az.: 5 U 226/04, u.a. in: KG-Report 2005, Seiten 590 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003, Az.: 5 U 1621/02, u.a. in: OLG-Report 2003, Seiten 361 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2001, Az.: 8 U 139/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 1480 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, Seiten 251 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1993, Seiten 1535 f.; OLG Köln, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 11 U 161/91, u.a. in: OLG-Report 1992, Seiten 136 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1980, Az.: 8 U 81/78, u.a. in: VersR 1980, Seiten 1137 f.; LG Bonn, Urteil vom 08.01.2013, Az.: 18 O 63/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 5886 = „juris“; LG Landau/Pfalz, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 1 S 178/03, u.a. in: BeckRS 2003, Nr. 17401 = „juris“; AG Essen, Urteil vom 11.05.2010, Az.: 11 C 549/09, u.a. in: „juris“).

Es ist aber andererseits auch anerkannt, dass die Gerichte jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder sogar willkürlich ist (BGH, Urteil vom 09.06.1997, Az.: II ZR 303/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 3368 f.; BGH, Urteil vom 24.10.1988, Az.: II ZR 311/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1724 ff.; BGH, Urteil vom 30.05.1983, Az.: II ZR 138/82, u.a. in: NJW 1984, Seiten 918 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2005, Az.: 5 U 226/04, u.a. in: KG-Report 2005, Seiten 590 ff.; OLG Köln, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 11 U 161/91, u.a. in: OLG-Report 1992, Seiten 136 f.; LG Bonn, Urteil vom 08.01.2013, Az.: 18 O 63/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 5886 = „juris“; LG Landau/Pfalz, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 1 S 178/03, u.a. in: BeckRS 2003, Nr. 17401 = „juris“).

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat die herrschende Rechtsprechung zudem entschieden, dass die Gerichte auch darüber zu befinden haben, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH, Urteil vom 24.10.1988, Az.: II ZR 311/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1724 ff.; BGH, Urteil vom 30.05.1983, Az.: II ZR 138/82, u.a. in: NJW 1984, Seiten 918 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2005, Az.: 5 U 226/04, u.a. in: KG-Report 2005, Seiten 590 ff.); die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehöre hingegen zu den Maßnahmen, die eine Genossenschaft in Ausübung ihrer Eigenverantwortlich zu treffen habe und die gerichtlich daher nur in den genannten engen Grenzen nachprüfbar ist (BGH, Urteil vom 09.06.1997, Az.: II ZR 303/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 3368 f.; BGH, Urteil vom 24.10.1988, Az.: II ZR 311/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1724 ff.; BGH, Urteil vom 30.05.1983, Az.: II ZR 138/82, u.a. in: NJW 1984, Seiten 918 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2005, Az.: 5 U 226/04, u.a. in: KG-Report 2005, Seiten 590 ff. OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003, Az.: 5 U 1621/02, u.a. in: OLG-Report 2003, Seiten 361 f.; OLG Köln, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 11 U 161/91, u.a. in: OLG-Report 1992, Seiten 136 f.; LG Bonn, Urteil vom 08.01.2013, Az.: 18 O 63/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 5886 = „juris“; LG Landau/Pfalz, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 1 S 178/03, u.a. in: BeckRS 2003, Nr. 17401 = „juris“).

Das wegen eines Ausschließungsbeschlusses angerufene staatliche Gericht hat dem entsprechend sowohl die formelle Rechtmäßigkeit als auch die sachliche Berechtigung des Beschlusses zu überprüfen. Es ist nur nicht berufen, die Zweckmäßigkeit des Ausschusses und die Ermessensausübung des zuständigen Organs der Genossenschaft zu beurteilen (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1999, Az.: 8 U 17/99, u.a. in: NZG 1999, Seiten 1234 f.; LG Bonn, Urteil vom 08.01.2013, Az.: 18 O 63/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 5886 = „juris“).

Diese Prüfung führt hier aber zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss des Klägers durch die Beklagte nicht rechtmäßig erfolgt ist.

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist es zunächst, dass er durch das zuständige Organ auf wirksamer satzungsmäßiger Grundlage formell ordnungsgemäß, ohne Gesetzesverstoß und unter Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze ergangen ist und dass die Maßnahme auf richtiger Tatsachengrundlage ergriffen wurde und nicht grob unbillig oder willkürlich war (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; AG Essen, Urteil vom 11.05.2010, Az.: 11 C 549/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 22534 = „juris“).

Im Genossenschaftsrecht gilt – ähnlich dem Vereinsrecht – der Grundsatz, dass der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung einen Beschluss nichtig machen können (BGH, Urteil vom 09.11.1972, Az.: II ZR 63/71, u.a. in: NJW 1973, Seite 235; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2009, Az.: 2 Wx 56/08, u.a. in: FGPrax 2009, Seiten 82 ff.; BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002, Az.: 3Z BR 148/02, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1612 f.). Zu den zwingenden Vorschriften gehören aber auch die Bestimmungen der Satzung über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2009, Az.: 2 Wx 56/08, u.a. in: FGPrax 2009, Seiten 82 ff.).

In formeller Hinsicht hat der Kläger keine Mängel geltend gemacht; eine Überprüfung insoweit ergibt auch keinen Fehler.

Der Kläger hatte vor der Entscheidung des Vorstandes mittels Beschluss vom 24.06.2019 bereits mit Schreiben vom 19.06.2019 – Anlage K 5 (Blatt 42 bis 44 der Akte) – gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung das rechtliche Gehör erhalten. Insofern ist ihm die beabsichtigte Maßnahme – der Ausschluss – und deren tragende Gründe somit schon vor der Beschlussfassung vom 24.06.2019 durch den Vorstand eröffnet worden, so dass insoweit die rechtsstaatlichen Grundsätze durch den Vorstand der Beklagten bei seiner Beschlussfassung am 24.06.2019 in dieser Hinsicht eingehalten wurden. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist nämlich ein Gebot der natürlichen Gerechtigkeit, das zu den grundlegenden Wertvorstellungen in unserer demokratischen Gesellschaft gehört und auch die interne Gerichtsbarkeit der beklagten Genossenschaft bindet (BGH, Urteil vom 26.02.1959, Az.: II ZR 137/57, u.a. in: NJW 1959, Seite 982; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG München, Urteil vom 25.09.1972, Az.: 21 U 1553/72, u.a. in: MDR 1973, Seite 405; LG Gießen, Urteil vom 22.02.1995, Az.: 1 S 403/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 828 f.).

Die strafprozessualen Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit gelten hier im Übrigen nicht (OLG München, Urteil vom 25.09.1972, Az.: 21 U 1553/72, u.a. in: MDR 1973, Seite 405; LG Gießen, Urteil vom 22.02.1995, Az.: 1 S 403/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 828 f.), so dass es deshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der Vorstand der beklagten Genossenschaft dem Kläger vor der Beschlussfassung vom 24.06.2019 über die Ausschließung keine Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gewährte. Der Kläger hätte sich nämlich schriftlich vorab, d.h. vor der Beschlussfassung vom 24.06.2019 äußern können. Rechtliches Gehör wurde dem Kläger somit hier vor der Beschlussfassung vom 24.06.2019 gewährt.

Mit dem Vorstand hat das nach § 9 Absatz 2 S. 1 der Satzung zuständige Organ den angefochtenen Ausschließungsbeschluss gefasst, dem Kläger ist vor Beschlussfassung mit der Ankündigung des Ausschlusses und seiner Gründe in dem Schreiben vom 19.06.2019 – Anlage K 5 (Blatt 42 bis 44 der Akte) – das rechtliche Gehör gewährt worden und die Ausschließung ist dem Kläger dann unstreitig mit Schriftsatz vom 24.06.2019 mitgeteilt worden, so dass in formeller Hinsicht hier keine Mängel vorliegen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist jedoch zu prüfen, ob der hier der Ausschließung zugrunde gelegte Sachverhalt unter Berücksichtigung von Gesetz, Satzung, Treu und Glauben und des zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern bestehenden Treueverhältnisses die Ausschließung tatsächlich rechtfertigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.).

Diese Frage ist vorliegend aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zu verneinen.

Zwar kann eine Genossenschaft ein Mitglied gemäß § 68 GenG ausschließen, jedoch müssen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG die Gründe, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, in der Satzung bestimmt sein. Die Gründe, die typischerweise für ein bedingungsabhängiges Ausscheiden in Betracht gezogen werden, wie etwa der Wegfall der statutarischen Mitgliedschaftsvoraussetzungen, können insofern aber auch als Ausschließungsgründe festgelegt werden (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az.: II ZR 2/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 933 ff.).

Aus diesem Grunde konnte die hiesige Satzung der beklagten Genossenschaft grundsätzlich auch in § 9 Abs. 1 Buchstabe f) regeln, dass wenn „die Voraussetzungen für die Aufnahme in der Genossenschaft“ (gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung) „…nicht mehr vorhanden sind“ ein Mitglied aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres auch durch den Vorstand (§ 9 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit § 68 GenG) mittels Beschluss ausgeschlossen werden kann.

Die Ausschließung eines Mitglieds aus der beklagten Genossenschaft ist insofern hier unter § 9 Abs. 1 Buchstabe f) der Satzung der beklagten Genossenschaft somit näher bestimmt worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1988, Az.: 23 U 222/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 1271 f.), der zufolge ein Mitglied aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden kann, wenn „die Voraussetzungen für die Aufnahme in der Genossenschaft …nicht mehr vorhanden sind“.

Gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind aber „natürliche Personen nur aufnahmefähig, wenn sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit der Genossenschaft stehen“.

Zwar muss der jeweilige Ausschlussgrund konkret bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 10.07.1989, Az.: II ZR 30/89, u.a. in: NJW 1990, Seiten 40 ff.; BGH, Urteil vom 19.10.1987, Az.: II ZR 43/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 552 f.; LG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 6 O 250/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 27246 = „juris“) und ist dies hier unstreitig gegeben, jedoch unterliegt dieser Grund der gerichtlichen Nachprüfung mit dem Inhalt und der Begründung, auf die er im genossenschaftsrechtlichen Verfahren gestützt worden ist.

Das „Nachschieben“ von Ausschließungstatsachen (wie ggf. von der Beklagten mit dem vermeintlichen Wohnsitzwechsel des Klägers aufgrund der zunächst nicht erfolgreich erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 24.06.2019 wohl angedeutet), die im Ausschließungsverfahren nicht festgestellt worden sind, würde im Übrigen nach dieser herrschenden Rechtsprechung auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinauslaufen, die jedoch unzulässig ist (BGH, Urteil vom 10.07.1989, Az.: II ZR 30/89, u.a. in: NJW 1990, Seiten 40 ff.; BGH, Urteil vom 19.10.1987, Az.: II ZR 43/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 552 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 18.04.2008, Az.: 14 U 95/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 21671 = „juris“; LG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2009, Az.: 6 O 250/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 27246 = „juris“; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2010, Az.: 9 O 82/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 25151 = „juris“; LG Landau/Pfalz, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 1 S 178/03, u.a. in: BeckRS 2003, Nr. 17401 = „juris“).

Entscheidend für das erkennende Gericht ist demnach die Frage, ob der in dem Beschluss vom 24.06.2019 angegebene Grund den Ausschluss des Klägers rechtfertigt bzw. ob der Ausschluss des Klägers aus diesem Grund als offenbar unbillig oder willkürlich angesehen werden kann.

Zwar lag hier – sogar unstreitig – gemäß der Satzung der verklagten Genossenschaft ein Ausschließungsgrund hinsichtlich des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe f) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 vor, jedoch musste der Vorstand der beklagten Genossenschaft bei seiner diesbezüglichen Ermessensentscheidung auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (BGH, Urteil vom 06.07.1970, Az.: V ZR 110/67, u.a. in: NJW 1970, Seiten 1917 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1967, Az.: II ZR 142/65, u.a. in: NJW 1967, Seiten 1657 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.1960, Az.: II ZR 24/58, u.a. in: NJW 1960, Seiten 2142 f.; Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, 4. Aufl. 2012, Genossenschaftsgesetz, § 68 GenG, Rn. 14; Schulte, in: Lang/Weidmüller, 39. Aufl. 2019, Genossenschaftsgesetz, § 68 GenG, Rn. 14; Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 68 GenG, Rn. 2) mit beachten.

Der Satzungsgeber einer Satzung einer Genossenschaft ist in der Formulierung von Ausschlussgründen aber nicht frei, sondern muss seine Bestimmungen vor allem an dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, an der genossenschaftlichen Treuepflicht, am Gleichbehandlungsgrundsatz, am Willkürverbot, an die §§ 134 und 138 BGB sowie am Demokratieprinzip ausrichten. Insbesondere ist die Festlegung eines Ausschlussgrundes nur wirksam, wenn er zur ungestörten Verwirklichung des Förderzwecks der eG und zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 10.11.1992, Az.: KVR 26/91, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1710 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1999, Az.: 8 U 17/99, u.a. in: NZG 1999, Seiten 1234 f.).

Die Genossenschaft und ihre Organe sind daher zwar berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 226 f.; BGH, Urteil vom 11.07.1960, Az.: II ZR 24/58, u.a. in: NJW 1960, Seiten 2142 f.).

Das Ermessen des Organs kann in bestimmten Einzelfällen aber gebunden oder sogar auf Null reduziert sein. Das ist z.B. der Fall, wenn bislang alle Mitglieder, die einen bestimmten Ausschlusstatbestand erfüllt haben, auch ausgeschlossen wurden und gegen ein jetzt den Ausschlussgrund ebenfalls erfüllendes Mitglied ohne sachlichen Grund ein Ausschluss nicht ausgesprochen wird. Bei der Ausübung des Ermessens dürfen jedoch auch generalpräventive Gesichtspunkte dergestalt berücksichtigt werden, dass andere Mitglieder durch den Ausschluss von einem gleichartigen Verhalten abgehalten werden sollen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2000, Az.: 11 U (Kart) 28/00, u.a. in: NZG 2001, Seiten 904 ff.).

Die Interessen der Mitglieder am Fortbestand ihrer Mitgliedschaft müssen jedoch stets eine angemessene Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2000, Az.: 11 U (Kart) 28/00, u.a. in: NZG 2001, Seiten 904 ff.). Der Ausschlusstatbestand muss im Übrigen mit der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz gefasst sein, so dass jedes Mitglied ihn als solches verstehen und ihn vermeiden kann (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2000, Az.: 11 U (Kart) 28/00, u.a. in: NZG 2001, Seiten 904 ff.).

Dem Mitglied muss der Ausschlussgrund zugerechnet werden können, d.h. das Mitglied muss dafür im weitesten Sinne „verantwortlich gemacht“ werden können. Den Ausschluss muss eine Satzung aber nicht zwingend an ein Verschulden knüpfen (BGH, NJW 1963 Seiten 1152 f.).

Ist ein Ausschlussgrund erfüllt, besteht in der Regel aber noch keine Pflicht zum Ausschluss; dieser steht vielmehr im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des zuständigen Organs. Hierbei sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Treuegebots zu prüfen. Sachfremde Erwägungen sind unzulässig.

Ein Ausschluss ist insofern auch dann unzulässig, wenn er gegen das auch den Mitgliedern gegenüber zu beachtende Treuegebot und den Gleichheitsgrundsatz verstößt (BGH, Urteil vom 06.07.1970, Az.: V ZR 110/67, u.a. in: NJW 1970, Seiten 1917 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1967, Az.: II ZR 142/65, u.a. in: NJW 1967, Seiten 1657 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.1960, Az.: II ZR 24/58, u.a. in: NJW 1960, Seiten 2142 f.; Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, 4. Aufl. 2012, Genossenschaftsgesetz, § 68 GenG, Rn. 14; Schulte, in: Lang/Weidmüller, 39. Aufl. 2019, Genossenschaftsgesetz, § 68 GenG, Rn. 14; Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 68 GenG, Rn. 2).

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot kann somit bereits darin liegen, dass die Genossenschaft das Genossenschaftsmitglied ausgeschlossen hat, während sie bei anderen Genossen, die sich vergleichbar verhielten, von einem Ausschluss abgesehen hat. Auch bei einer Genossenschaft ist es zwar Ermessenssache, ob sie im Einzelfall von einem Ausschlussgrund Gebrauch machen will; aber auch hinsichtlich des Ausschlusses eines Genossenschaftsmitglieds darf das eine Mitglied in gleich liegenden Fällen nicht schlechter behandelt werden als andere Mitglieder, da ansonsten eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegt, die den Ausschluss zu einer offenbar unbilligen und damit rechtlich unwirksamen Maßnahme macht (BGH, Urteil vom 06.07.1970, Az.: V ZR 110/67, u.a. in: NJW 1970, Seiten 1917 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1967, Az.: II ZR 142/65, u.a. in: NJW 1967, Seiten 1657 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.1960, Az.: II ZR 24/58, u.a. in: NJW 1960, Seiten 2142 f.).

Der Ausschluss eines Mitglieds ist somit offenbar unbillig und deshalb auch unwirksam, wenn die Genossenschaft andere Mitglieder, die unter denselben Umständen ebenso ausgeschlossen werden müssten, ohne sachlichen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, nicht ausschließt (Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung; BGH, Urteil vom 20.04.1967, Az.: II ZR 142/65, u.a. in: BGHZ Band 47, Seiten 381 ff. = NJW 1967, Seiten 1657 ff. = MDR 1967, Seite 908).

Eine Satzung darf aber nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden, da sie in ihren körperschaftlichen Regelungen für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die künftigen Mitglieder, bestimmend und für das Verhältnis der Genossenschaft zu Dritten maßgebend ist. Nur objektive Gesichtspunkte – zum Beispiel Zweck- und Sinnzusammenhang einzelner Satzungsbestimmungen – und das objektiv als Ziel Erstrebte, dürfen berücksichtigt werden, nicht aber subjektive Vorstellungen der Beteiligten und für die Allgemeinheit nicht übersehbare Erwägungen und Absichten (BayObLG, Beschluss vom 12.05.1971, Az.: BReg 2 Z 74/70, u.a. in: DB 1971, Seite 1428 = Rpfleger 1971, Seite 311 = WM 1971, Seiten 1405 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 19.05.1995, Az.: 1 O 113/94, u.a. in: MDR 1995, Seiten 754 f.). Die Auslegung einer Satzung hat insofern unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu geschehen.

Zwar hätte die Beklagte insoweit in ihrer Satzung aufnehmen können, dass z.B. „Gründungsmitglieder“ nicht ausgeschlossen werden und somit noch Mitglied der Genossenschaft bleiben, selbst wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft irgendwann nicht mehr vorhanden sind; jedoch fehlt in der hiesigen Satzung eine derartige Ausführung. Der § 9 der Satzung enthält hier nämlich keinerlei ausdrückliche Ausführungen zu „Gründungsmitgliedern“ (vgl. analog hierzu bei „Kriegsdienstverweigerern“: LG Braunschweig, Urteil vom 19.05.1995, Az.: 1 O 113/94, u.a. in: MDR 1995, Seiten 754 f.).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die das Genossenschaftsleben bestimmenden Grundentscheidungen als „Verfassung“ der Genossenschaft in die Satzung aufzunehmen. Das von der Beklagtenseite hier wohl ins Feld geführte Argument, die durch die Satzung zu leistende Integration der Mitglieder werde durch eine weniger in die Einzelheiten gehende Satzung erleichtert und die Eröffnung eines Spielraums für außerhalb der Satzung erfolgte Regelungen der Rechtsstellung der Mitglieder der Genossenschaft erscheine wegen der hiermit gegebenen Möglichkeit einer flexiblen Reaktion gegenüber wechselnden Herausforderungen sinnvoll, berücksichtigt nicht die Zielsetzung des GenG unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB. Indem durch diese Normen die erschwerte Abänderbarkeit von Satzungsbestandteilen vorgeschrieben wird, tragen sie dem Gedanken des Minderheiten-Schutzes Rechnung.

Dieser Schutzzweck würde unterlaufen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Mitgliedschaft nicht der Satzung vorbehalten blieben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine derartige Betrachtungsweise führe über kurz oder lang dazu, dass alle denkbaren Regelungen von Anfang an in die Satzung aufgenommen werden müssten. Diese Argumentation kann schon deshalb nicht überzeugen, weil es hier nicht um den Schutz desjenigen geht, der sich trotz für ihn nachteiliger Satzungsbestimmungen zu einem Beitritt in die Genossenschaft entschließt, sondern um den Schutz der Minderheit vor einer Majorisierung durch die Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder. Es kann auch nicht auf eine satzungsmäßige Verlautbarung der das Genossenschaftsleben bestimmenden Grundentscheidung weitgehend verzichtet werden. Zwar mag von der damit eröffneten Informationsmöglichkeit in der Praxis oftmals kein Gebrauch gemacht werden. Dieser Umstand lässt die Forderung nach einer satzungsmäßigen Verlautbarung der das Genossenschaftsleben bestimmenden Grundentscheidungen aber keineswegs entbehrlich erscheinen, da das Gesetz für die Satzung eine derartige Publikation verlangt und im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abstellt. Diese für das Genossenschaftsrecht geltenden Grundsätze müssen erst recht bei Ausschlüssen aus der Genossenschaft Anwendung finden.

Hieraus folgt, dass jedenfalls die das Sicherungssystem bestimmenden Grundentscheidungen zum Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft auch in der Satzung selbst verankert werden musste (analog vgl.: BGH, Urteil vom 24.10.1988, Az.: II ZR 311/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1724 ff.).

Die somit hier aus diesem Grunde gegebene Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet dann aber auch den Anspruch des Klägers als benachteiligter Genosse so gestellt zu werden, wie die bevorzugten Mitglieder durch die Beklagte gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 226 f.; BGH, Urteil vom 11.07.1960, Az.: II ZR 24/58, u.a. in: NJW 1960, Seiten 2142 f.).

Zwar ist der Kläger unstreitig kein „Gründungsmitglied“ der Beklagten, so dass er bei einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Beklagten ggf. wohl auch keinen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Beklagte ihm gegenüber auf den – nach § 9 der Satzung berechtigten – Ausschluss aus der Genossenschaft ebenso verzichtet wie gegenüber den anderen, vom Kläger angeführten Genossenschaftsmitgliedern, die ebenfalls nicht mehr in einem Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu der Beklagten stehen (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 226 f.). Insoweit hätte die Beklagte also rechtswirksam in ihrer Satzung bestimmen können, dass die Mitgliedschaft eines Mitglieds dann nicht endet, wenn es ein „Gründungsmitglied“ gewesen ist (vgl. analog: BVerfG, Beschluss vom 29.05.1989, Az.: 1 BvR 1049/88, u.a. in: FamRZ 1989, Seite 1047; BGH, Urteil vom 20.09.1982, Az.: II ZR 195/81, u.a. in: WM 1982, Seite 1222 = ZIP 1982, Seiten 1321 f. = ZfgG 33, Seiten 270 ff.; OLG Celle, Urteil vom 13.06.1988, Az.: 1 U 13/88, u.a. in: NJW-RR 1989, Seiten 313 ff.), jedoch ist eine derartige Regelung zu „Gründungsmitglied“ in der hiesigen Satzung der Beklagten gerade nicht erfolgt.

Aus dem genossenschaftlichen Treueverhältnis ergeben sich zudem hier aber auch noch Schranken für den Ausschluss des Klägers als Genossenschaftsmitglied der Beklagten, insbesondere muss diese Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Ausschließung geeignet und erforderlich ist, um die Störung des Mitgliedschaftsverhältnisses zu beseitigen und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Soweit der Genossenschaft schonendere Mittel zu Gebote stehen, hat sie zunächst diese anzuwenden, da die Ausschließung die „ultima ratio“ ist (BGH, Beschluss vom 20.09.2010, Az.: II ZR 17/09, u.a. in: DStR 2010, Seite 2319; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 U 46/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 25681 = „juris“).

Dabei hat sich die gerichtliche Prüfung zwar darauf zu beschränken, ob sich die Ermessensausübung innerhalb der von Recht und Gesetz gezogenen Grenzen hält, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses zu beurteilen und seine eigene Ermessensausübung an die Stelle derjenigen der Genossenschaft zu setzen (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017, Az.: 6 U 40/16, u.a. in: GesR 2018, Seiten 430 f.; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1999, Az.: 8 U 17/99, u.a. in: NZG 1999, Seiten 1234 f.).

Aber auch nach diesen Grundsätzen und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände wäre die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen, wohl hier zu beanstanden. Denn dem Kläger werden von der Beklagten hier keinerlei Pflichtverletzungen vorgehalten. Die Nachteile, die der Kläger durch den Ausschluss erleidet, wiegen demgegenüber aber erheblich schwerer, da er infolge des Ausschlusses konkrete wirtschaftliche Nachteile – ggf. sogar im fünfstelligen Eurobereich – erleiden kann (BGH, Beschluss vom 20.09.2010, Az.: II ZR 17/09, u.a. in: DStR 2010, Seite 2319; OLG Schleswig, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 U 46/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 25681 = „juris“).

Ein milderes Mittel als der Ausschluss des Klägers kam unter Berücksichtigung dieser Interessenlage aber wohl auch in Betracht. Insbesondere hätte die Beklagte den Kläger z.B. als investierendes Mitglied zulassen und ihnen gleichzeitig in seinen Stimmrechten beschränken können.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen. Der Wert einer Feststellungsklage, mit der sich das Mitglied einer Genossenschaft gegen seinen Ausschluss wendet, bestimmt sich insofern aber nach dem Interesse am Fortbestehen der Mitgliedschaft und entspricht damit in der Regel dem Wert des von der Ausschließung betroffenen Geschäftsanteils des Genossen (BGH, Beschluss vom 11.09.2018, Az.: II ZR 37/18, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 23617 = „juris“; BGH, Beschluss vom 27.04.2009, Az.: II ZB 16/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 3161 f.).

Ob hier ggf. eine höhere Bewertung deshalb geboten wäre, weil sich aus dem Vortrag der Parteien ein höherer wirtschaftlicher Wert (ggf. sogar im fünfstelligen Euro-Bereich) des Geschäftsanteils des Klägers ergibt (BGH, Beschluss vom 27.04.2009, Az.: II ZB 16/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 3161 f.), kann vorliegend wohl dahingestellt bleiben, da das Landgericht Potsdam – als hiesiges Berufungsgericht – den Streitwert des nunmehrigen Verfahrens bereits mit Beschluss vom 12.08.2019 auf lediglich 2.500,00 Euro festgesetzt hatte.

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