BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 283/02
Urteil vom 10.07.2003
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. April 2002 – 9 Sa 902/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Verfall von Vergütungsansprüchen.
Die Klägerin war vom 1. August 1993 bis zum 31. Mai 1999 in einer von der Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber als Pförtnerin mit Sonderaufgaben tätig. Als Arbeitszeit waren wöchentlich 16 Stunden vereinbart. Darüber hinaus leistete die Klägerin monatlich unterschiedlich viele Nachtdienste. Nach dem Arbeitsvertrag vom 27. Juli 1993 gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962. In § 63 BMT-G II heißt es:
„Ausschlußfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 ordnete die Beklagte für die ab dem 1. Januar 1998 zu leistenden Nachtdienste Bereitschaftsdienst an und beabsichtigte, diese nur noch zur Hälfte als Arbeitszeit zu werten. Im Antwortschreiben der Klägerin vom 19. Dezember 1997 heißt es ua.:
„Vorsorglich teile ich Ihnen hiermit mit, daß ich bezüglich der von Ihnen angesprochenen Nachtdienste zwischen 23.30 – 8.00 Uhr weiterhin von Vollzeitarbeit und entsprechender Bezahlung, sowie entsprechender Wertung als Arbeitszeit ausgehe. Die Nachtdienste werde ich selbstverständlich wie bisher auch ausüben, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wahrung meiner Rechte.“
Die Beklagte glich die von der Klägerin vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 1999 geleisteten Nachtdienste zur Hälfte in Freizeit aus. Die Klägerin hat gemeint, die Nachtdienste seien in vollem Umfang Arbeitszeit. Für die nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichenen Nachtdienste stünden ihr 1.806,87 Euro (3.533,92 DM) brutto zu. Ihr Vergütungsanspruch sei nicht nach § 63 BMT-G II verfallen. Sie habe ihn mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1997 ordnungsgemäß geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.806,87 Euro (3.533,92 DM) brutto nebst 4 % Zinsen ab 1. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Einem Vergütungsanspruch der Klägerin für die im Anspruchszeitraum geleisteten und nicht durch Freizeit ausgeglichenen Nachtdienste steht die Ausschlußfrist des § 63 Unterabs. 1 BMT-G II entgegen. Diese Tarifvorschrift regelt, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Klägerin hat diese Frist mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1997 nicht gewahrt.
2. Ob der Wortlaut des Schreibens „unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wahrung meiner Rechte“ die Annahme des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt, die Klägerin habe damit überhaupt Vergütungsansprüche iSv. § 63 Unterabs. 1 BMT-G II geltend gemacht, ist fraglich, zumal bei einer Bewertung der Nachtdienste als Arbeitszeit in vollem Umfang nicht nur Vergütungsansprüche, sondern auch ein weitergehender Freizeitausgleich in Betracht kam. Zur Geltendmachung iS tariflicher Ausschlußfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung eines konkreten Anspruchs aufzufordern. Dazu muß hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht werden, daß der Anspruchsberechtigte Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht (BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 – AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 136). Diesen Anforderungen genügt ein allgemeiner Vorbehalt, eigene Rechte wahren zu wollen, nicht (BAG 19. Januar 1999 – 9 AZR 405/97 – AP BAT-O § 70 Nr. 1, zu VI 2 b bb der Gründe).
3. Einer ordnungsgemäßen Geltendmachung steht jedenfalls entgegen, daß im Dezember 1997 ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die ab Januar 1998 geleisteten Nachtdienste noch nicht entstanden war. Nur ein bereits entstandener Anspruch kann nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II wirksam geltend gemacht werden.
a) § 63 BMT-G II in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung ist mit § 70 BAT in der gleichfalls ab diesem Zeitpunkt geltenden Neufassung wortgleich (Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Stand April 2003 § 63 BMT-G Erl. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der in § 70 BAT geregelten Ausschlußfrist müssen die Ansprüche bei ihrer Geltendmachung entstanden (BAG 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – ZTR 1990, 155, zu II 3 der Gründe) und fällig sein (BAG 24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89 – BAGE 66, 154, 166; 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 – AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 136, zu II 3 a der Gründe). Ob allerdings daran festzuhalten ist, daß eine wirksame Geltendmachung iSd. genannten Tarifvorschriften auch die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs voraussetzt, bedarf keiner Entscheidung. In jedem Fall verlangt eine ordnungsgemäße Geltendmachung eines Anspruchs nach § 70 BAT und wegen des gleichen Wortlauts auch nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II, daß der jeweilige Anspruch nach dem Vorbringen des Anspruchstellers bereits entstanden ist.
b) Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., BAG 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18, zu A II 2 a der Gründe; 27. Juni 2002 – 6 AZR 378/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18, zu A IV 1 der Gründe). Die Tarifbestimmung knüpft an „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ an. Die Verwendung des Wortes „Ansprüche“ zwingt zu der Annahme, daß die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein müssen. Fehlt es daran, liegt noch kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Zudem verdeutlicht der Tarifbegriff in § 63 Unterabs. 1 BMT-G II „verfallen“, daß der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bei seiner Geltendmachung bereits entstanden sein muß. Das Verfallen eines Anspruchs bedeutet, daß der Anspruch untergeht oder erlischt. Dies ist vor seinem Entstehen nicht möglich.
c) Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlußfrist bestätigen das Auslegungsergebnis. Mit der Regelung wollten die Tarifvertragsparteien die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur alsbaldigen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen (Scheuring/Lang/Hoffmann BMT-G Stand: April 2003 § 63 BMT-G Erl. 1; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: März 2003 § 70 Erl. 1). Ausschlußfristen dienen der Rechtssicherheit (BAG 19. Januar 1999 – 9 AZR 405/97 – AP BAT-O § 70 Nr. 1, zu VI 2 b bb der Gründe). Die verspätete Geltendmachung oft zweifelhafter oder rückwirkend schwer feststellbarer Ansprüche soll vermieden werden. Ausschlußfristen bezwecken, daß sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder vorsorglich Rücklagen bilden kann (vgl. BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – DB 2003, 1332, zu II 3 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der öffentliche Arbeitgeber soll zudem in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, daß nachträgliche Einstellungen in engen Grenzen gehalten werden können. Diese Ziele werden regelmäßig verfehlt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nach dem Vorbringen des Anspruchstellers noch nicht eingetreten sind und lediglich mögliche Ansprüche angekündigt werden. In diesem Fall ist ungewiß, ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang Ansprüche überhaupt entstehen. Die von der Ausschlußfrist bezweckte rasche Klärung der Ansprüche wird damit nicht erreicht.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 63 Unterabs. 2 BMT-G II nichts anderes. Diese Tarifvorschrift bestimmt, daß für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs ausreicht, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. Die Regelung setzt damit ebenso wie § 63 Unterabs. 1 BMT-G II voraus, daß die „einmalige Geltendmachung“ einen bereits entstandenen Anspruch betrifft. Ist ein solcher Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht worden, läßt die Tarifvorschrift diese Geltendmachung für denselben Sachverhalt aus Gründen der Vereinfachung auch für später fällig werdende Leistungen ausreichen. Jedoch hat das Landesarbeitsgericht mit Recht erkannt, daß sich die von der Klägerin beanspruchten Leistungen nicht aus „demselben Sachverhalt“ ergeben. Dies ist der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage Ansprüche aus einem bestimmten Tatbestand herzuleiten sind (BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 – AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 136, zu II 3 c der Gründe; 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – ZTR 1990, 155, zu IV der Gründe). Daran fehlt es. Die Klägerin hat monatlich unterschiedlich viele Nachtdienste geleistet. Darauf beruhende Vergütungsansprüche sind damit nicht aus einem bestimmten, ständig gleichen Grundtatbestand entstanden wie zB ständige Zulagen oder Gehaltsansprüche bei unrichtiger Eingruppierung (BAG 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – aaO). Es handelt sich um sogenannte unständige Bezüge, die § 63 Unterabs. 2 BMT-G II nicht erfaßt.
5. Ohne Bedeutung ist, daß die Parteien nicht über die Zahl und Dauer der geleisteten Nachtdienste gestritten haben, sondern lediglich Meinungsverschiedenheiten über deren Einordnung als Arbeitszeit bestanden. Von einer tariflichen Ausschlußfrist erfaßte Ansprüche verfallen auch dann, wenn über die rechtserzeugenden Tatsachen kein Streit besteht. Die Tarifvertragsparteien haben wegen des mit der Ausschlußfrist verfolgten Zwecks, Ansprüche rasch zu klären, nicht danach differenziert, ob der zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand oder die Bewertung der rechtserzeugenden Tatsachen streitig ist. Hinzu kommt, daß für den öffentlichen Arbeitgeber Klarheit über die einzustellenden Haushaltsmittel auch dann bestehen muß, wenn nicht Tatsachen, sondern die damit einhergehenden Rechtsfolgen unterschiedlich beurteilt werden.
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Grundsätze, die für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung gelten, das Auslegungsergebnis nicht in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles zwar ein ausreichendes Mittel, um die Ansprüche, die während des Kündigungsstreits entstehen und von dessen Ausgang abhängen, „geltend zu machen“, sofern die einschlägige Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt (BAG 9. August 1990 – 2 AZR 579/89 – AP BGB § 615 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 88 mwN). Auch im öffentlichen Dienst kann in der Kündigungsschutzklage die nach einer tariflichen Regelung notwendige schriftliche Geltendmachung von Gehaltsansprüchen liegen, wenn nach den gesamten Umständen der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage dahin verstehen muß (BAG 21. Juni 1978 – 5 AZR 144/77 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 65). Die beanspruchte Vergütung für die monatlich in wechselnder Anzahl angefallenen Nachtdienste hätte die Klägerin jedoch auch bei einem Kündigungsrechtsstreit der Parteien gesondert nach § 63 Unterabs. 1 BMT-G II verlangen müssen. Diese unständigen Bezüge hingen nicht allein vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits ab.