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Ausschlussfrist – Geltendmachung von Ansprüchen

Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 16 Sa 1039/09

Urteil vom 12.04.2010


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2009 – 3 Ca 9227/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 6.194,92 €, die sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Lohngruppe IV und der Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie errechnen.

Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger ist gelernter Drucker. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckbranche, das vorwiegend Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Industrie- und Werbedrucksachen produziert. Der Kläger war bis 31. Januar 2008 am Standort der Beklagten in A beschäftigt, der zum 31. Dezember 2007 geschlossen wurde.

Im Zusammenhang mit der aufgrund der Schließung dieses Standorts erforderlich gewordenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der die Interessen der Beklagten wahrnehmenden Verbandsvertreterin mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 (Blatt 71 der Akten) folgendes mit:

„Ich bestätige Ihnen dankend dem Eingang Ihres Schreibens vom 25.10.2007. Sie gehen zutreffend davon aus, dass beiderseits Tarifbindung besteht. Das vorgelegte Abfindungsangebot scheint auf der Grundlage des bei der Firma B vereinbarten Sozialplanes berechnet zu sein, der mir in Auszügen vorliegt. Die Berechnung basiert offenbar auf dem derzeit tatsächlich gezahlten Lohn von 13,10 € pro Stunde. Nach dem auf die Firma B übergegangenen Arbeitsvertrag hat mein Mandant jedoch Anspruch auf Bezahlung der Lohngruppe V -auch für die Vergangenheit. Dies entspricht auch der ausgeübten Tätigkeit. Der Stundenlohn nach Lohngruppe V beträgt 15,60 €. Unter Zugrundelegung dieses Stundenlohnes würde sich die Abfindung um 1873,00 € erhöhen. Namens und in Vollmacht meines Mandanten stimme ich der von ihrer Mandantschaft angebotenen Abfindungsregelung unter der Voraussetzung zu, dass die Abfindung um den genannten Betrag auf 14.347,00 € erhöht wird. Die Geltendmachung von Entgeltansprüchen auf der Grundlage des nach dem Tarifvertrag geschuldeten Stundenlohnes bleibt vorbehalten. Da die Klagefrist am Montag abläuft, bitte ich um Rückantwort spätestens bis Montag, den 29. Oktober 2007, 17:00 Uhr per Fax.“

In einem am selben Tag zwischen den Parteivertretern geführten Telefonat lehnte die Beklagtenvertreterin Ansprüche des Klägers auf eine Vergütung gemäß Lohngruppe V sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ausdrücklich ab.

§ 15 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie lautet:

§ 15 Ausschlussfristen

1. Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen sind wie folgt geltend zu machen:

a) Ansprüche auf tarifliche Zuschläge und Antrittsgebühren innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der Lohnabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen.

b) Sonstige tarifliche Geldansprüche innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem sie hätten erfüllt werden müssen.

2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter 1 festgesetzten Fristen ist ausgeschlossen.

3. Ist ein tariflicher Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und lehnt der andere Teil seine Erfüllung ab, muss der Anspruch innerhalb von 12 Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden. Eine spätere Klageerhebung ist ausgeschlossen.

Mit seiner am 19. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen den Lohngruppen IV und V für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 geltend.

Der Kläger behauptet, er habe in dem genannten Zeitraum die Tätigkeit eines Druckers der Lohngruppe V ausgeübt. § 15 des Manteltarifvertrags sei nicht einschlägig, weil die Parteien nicht einfach um einen Entgeltanspruch, sondern um die nachträgliche tarifliche Umgruppierung stritten. Da das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet sei, reduziere sich dies auf einen Zahlungsanspruch. Der Eingruppierungsanspruch habe

Aber ersichtlich nicht der Ausschlussfrist unterfallen sollen. Sonst hätten die Tarifvertragsparteien nicht nur auf die tariflichen Entgeltansprüche, sondern auf alle Ansprüche aus dem Tarifvertrag, wie dies in zahlreichen anderen Tarifverträgen geschieht, abgestellt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.194,92 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei nicht als Drucker, sondern als Hilfskraft beschäftigt worden. Dass er gelernter Drucker sei, sei unerheblich, da auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei. Die Klageforderung sei nach § 15 Manteltarifvertrag verfallen. Der Kläger hätte Ansprüche auf Vergütung nach Lohngruppe V innerhalb von acht Wochen nach der monatlichen Lohnzahlung, die bei der Beklagten jeweils zum Monatsende erfolgt sei, geltend machen müssen. Erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2007 sei eine etwaige Differenzvergütung angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits der Anspruch für den Zeitraum Januar 2006 bis August 2007 verfallen gewesen. Nach der telefonischen Ablehnung durch die Beklagtenvertreterin am 26. Oktober 2007 hätte der Kläger gemäß § 15 Nr. 3 MTV binnen 12 Wochen Klage erheben müssen, was jedoch erst mehr als ein Jahr später, am 15. Dezember 2008, erfolgt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil jedenfalls die zweite Stufe der Ausschlussfrist vom Kläger versäumt worden sei. Ferner stelle sich die Frage der Verwirkung, weil die Frage der zutreffenden Eingruppierung im Rahmen der Abfindungsverhandlungen von den Parteien behandelt und von der Beklagten mit einem erhöhten Vergleichsangebot, das der Kläger annahm, berücksichtigt wurde.

Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 2009 zugestellt wurde, hat er mit einem am 4. Juni 2009 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5. August 2009 – mit einem am 3. August 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das Arbeitsgericht sei unzutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die Klageforderung verfallen bzw. verwirkt sei. Das Arbeitsgericht habe eine Auslegung des Tarifvertrags unterlassen. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Ausschlussfrist Ansprüche auf tarifgerechte Eingruppierung nicht erfasse. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht von einer Verwirkung ausgegangen. Eine Verwirkung der Klageforderung scheitere am Vorliegen des Umstandsmoments, da der Kläger nichts getan habe, woraus die Beklagte den Schluss habe ziehen können, er werde sich nicht mehr auf seine tarifvertraglichen Ansprüche berufen. Der Gedanke des Rechtsmissbrauchs treffe hier eher auf das Verhalten der Beklagtenseite zu. Diese habe offensichtlich und schwer wiegend gegen den Tarifvertrag verstoßen, indem sie sich weder an die Arbeitszeit – noch an die Entgeltregelungen gehalten habe. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nur zu ihrem eigenen Vorteil auf den Tarifvertrag berufe, den sie im Übrigen ignoriere.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.194,92 € zuzüglich 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Klageforderung sei nach § 15 MTV verfallen. Es sei zwar richtig, dass die Frage der Eingruppierung nicht den Ausschlussfristen unterliege. Der Kläger mache jedoch mit seiner Klage nicht die Eingruppierung als solche, sondern die daraus resultierende Vergütung, mithin tarifliche Geldansprüche, geltend. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist berufe. Die Beklagte sei lediglich im Hinblick auf die Arbeitszeit (37,5 Stunden statt 35 Stunden) von dem Tarifvertrag abgewichen. Im Übrigen sei der Tarifvertrag korrekt angewandt worden. Dies gelte auch im Hinblick auf die Eingruppierung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klageforderung nach § 15 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie verfallen ist. Dieser Tarifvertrag findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf das inzwischen beendete Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Auslegung von § 15 Nr. 1b MTV ergibt, dass auch die mit der Klage geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche der Ausschlussfrist unterfallen.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16. Juni 2004-AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 24).

Danach gilt hier folgendes: Nach dem klaren Wortlaut von § 15 Nr. 1b MTV werden „sonstige tarifliche Geldansprüche“, also solche, die nicht bereits unter § 15 Nr. 1a MTV fallen, von der Ausschlussfrist erfasst. Ein tariflicher Geldanspruch ist ein solcher, der auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist, der seinen Rechtsgrund in einer tariflichen Leistung hat. Damit unterfällt zwar die Geltendmachung des Anspruchs auf eine korrekte Eingruppierung nicht der Ausschlussfrist des § 15 Nr. 1b MTV, weil es sich hierbei nicht um einen Geldanspruch handelt. Soweit der Arbeitnehmer dagegen den sich aus der Eingruppierung ergebenden Vergütungsanspruch geltend macht, ist dieser auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet und somit ein tariflicher Geldanspruch im Sinne von § 15 Nr. 1b MTV. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Systematik des § 15 Nr. 1 MTV. Danach werden zunächst bestimmte Ansprüche (Zuschläge und Antrittsgebühren) einer besonders kurzen Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Vorliegen der Lohnabrechnung unterstellt. Für sonstige tarifliche Geldansprüche gilt sodann § 15 Nr. 1b MTV. Aus dieser Systematik folgt, dass § 15 Nr. 1b MTV weit auszulegen ist, da die Regelung alle tariflichen Geldansprüche, die nicht unter § 15 Nr. 1a MTV fallen, erfassen will. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die Ausschlussfrist verfolgt das Ziel, die Durchsetzung sowie den Streit über tarifliche Geldansprüche zu beschleunigen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn Zahlungsansprüche, die sich aus einem Streit über die zutreffende Eingruppierung ergeben, nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssten.

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Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Zahlung von 6.194,92 € als Differenz zwischen der gezahlten Vergütung aus Tarifgruppe IV und der nach Ansicht des Klägers bei zutreffender Eingruppierung in Tarifgruppe V zu zahlenden Vergütung für den Zeitraum Januar 2006 bis Januar 2008. Hierbei handelt es sich um einen tariflichen Geldanspruch im Sinne von § 15 Nr. 1b MTV.

Der Kläger hat bereits die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt. Eine Geltendmachung bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderungen es sich handelt. Deshalb ist jede Forderung nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt wird, geltend zu machen (Bundesarbeitsgericht 22.4.2004 AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28). Ferner muss der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er die Erfüllung des Anspruchs verlangt. Nicht ausreichend ist, wenn er den Arbeitgeber auffordert „seinen Standpunkt zu überdenken“ oder der Arbeitnehmer mitteilt, sich die Geltendmachung „vorzubehalten“ (Erfurter Kommentar-Preis, 10. Aufl., BGB §§ 194 bis 218 Randnummer 59).

Diesen Anforderungen an eine Geltendmachung genügt das Schreiben des Klägervertreters vom 26. Oktober 2007 (Blatt 71 der Akten) nicht. Soweit es dort heißt „hat mein Mandant jedoch Anspruch auf Bezahlung nach der Lohngruppe V – auch für die Vergangenheit“ wird nicht näher dargelegt, für welchen Zeitraum die Forderung geltend gemacht werden soll. Aufgrund dessen war es der Beklagtenseite nicht erkennbar, in welcher Höhe sie sich einer Nachforderung des Klägers ausgesetzt sieht. Schließlich ergibt sich aus dem vorletzten Satz des Schreibens, dass sich der Kläger die Geltendmachung von Entgeltansprüchen lediglich „vorbehalten“ wollte. Dies konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2007 noch nicht die Geltendmachung von Differenzvergütungsansprüchen für die Vergangenheit beinhaltet, sondern die aus Sicht des Klägers zu niedrige Eingruppierung nur deshalb angesprochen wurde, um die Erhöhung der Abfindung, für die der tarifliche Stundenlohn des Klägers und damit die zutreffende Eingruppierung eine Berechnungsgrundlage darstellt, zu erreichen.

Unabhängig hiervon ist die Klageforderung auch nach § 15 Nr. 3 MTV verfallen, da der Anspruch nicht innerhalb von 12 Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht worden ist. Wie die Beklagtenseite unwidersprochen vorgetragen hat, hat deren Prozessbevollmächtigte in einem Telefonat am 26. Oktober 2007 jedweden Anspruch des Klägers auf eine Vergütung gemäß der Lohngruppe V sowohl für die Vergangenheit also für die Zukunft ausdrücklich abgelehnt. Damit begann die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu laufen. Die Einreichung der Zahlungsklage am 19. Dezember 2008, die der Beklagten am 12. Januar 2009 zugestellt wurde, lag deutlich außerhalb dieser Frist.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar kann es nach einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (26. August 1960 AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 6) treuwidrig sein, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer offensichtlich böswillig unter Tarif entlohnt und sich gegenüber der Nachforderung auf die Ausschlussfrist beruft. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte hat den Kläger nicht „offensichtlich böswillig unter Tarif entlohnt“, sondern vertritt mit eingehendem Sachvortrag den Standpunkt, der Kläger sei zutreffend in Vergütungsgruppe IV eingruppiert.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

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