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Kündigungsschutzklage und zweitstufige tarifliche Ausschlussfrist

BAG

Az.: AZR 805/76

Urteil vom 22.02.1978


Sachverhalt – verkürzt:

Der Kläger war seit Januar 1971 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bauindustrie, als Kraftfahrer beschäftigt. Er erzielte zuletzt einen Durchschnittslohn von 2200,- DM brutto im Monat. Der Lohn wurde jeweils bis zum 15. eines Monats für den vergangenen Monat ausgezahlt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe [Rahmentarifvertrag Berlin] vom 3. 3. 1972 in der seit dem 1.1.1975 geltenden Fassung Anwendung. Am 5.12.1974 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 1.1.1975 aus betriebsbedingten Gründen.

Mit einer am 17.12.1974 bei Gericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung. Nach erfolglosen Versuchen der Parteien, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs zu beenden, stellte das Arbeitsgericht durch Urteil vom 13.6.1975 die Unwirksamkeit der Kündigung vom 5.12.1974 fest. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Mit der vorliegenden beim Arbeitsgericht am 21.10.1975 eingegangenen Klage verlangt der Kläger, der erst im Mai 1975 einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, von Beklagten Zahlung seines Lohnes für die Zeit vom 1.1.1975 bis 30. 4.1975 in Höhe von 8800,- DM brutto. Er hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt. Die Beklagte hat die Höhe der Klageforderung nicht bestritten. Die Parteien streiten nur darüber, ob der Vergütungsanspruch wegen verspäteter Geltendmachung nach § 16 Rahmentarifvertrag Berlin verfallen ist. Diese Tarifbestimmung hat folgenden Wortlaut:

„§ 16 Ausschlußfristen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie der Gegenpartei gegenüber nicht wie folgt schriftlich geltend gemacht werden: Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, für den sie hätten abgerechnet werden müssen, alle übrigen Ansprüche innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, bei beendetem Arbeitsverhältnis aber innerhalb von 5 Wochen nach Fälligkeit. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Der Verfall von Urlaubsansprüchen regelt sich nach § 8 Nr. 7.“

Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag Beklagten die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger, der im Kündigungsprozeß bis zum Mai 1975 durch Rechtssekretäre im DGB Berlin vertreten war, dem DGB den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beigetreten. In der Revisionsinstanz war der Nebenintervenient nicht vertreten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe – verkürzt:

Die Klageforderung ist verfallen.

1.a) Zwar hat der Kläger die Ausschlußklausel in der ersten Stufe gewahrt. § 16 Abs. 3 Rahmentarifvertrag schreibt nur vor, dass die dort genannten Zahlungsansprüche innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Dem genügt, auch abgesehen von der vom Kläger behaupteten frühzeitigen schriftlichen Geltendmachung, daß der Kläger bereits im Dezember 1974 Kündigungsschutzklage erhoben hat.

b) Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des BAG für den Bereich der privaten Wirtschaft mehrfach ausgesprochen, daß die Erhebung der Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles ein ausreichendes Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen sein kann, die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sofern die einschlägige tariflichen Verfallklausel nur eine formlose oder eine schriftliche Geltendmachung verlangt. Der Senat hat dies mit der Erwägung begründet, das Gesamtziel des Kündigungsschutzbegehrens beschränke sich im Regelfalle nicht auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes, sondern sei auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes möglicherweise verloren gehen; dieses Ziel des Kündigungsschutzbegehrens sei dem Arbeitgeber im allgemeinen auch klar erkennbar, sofern sich nicht aus den Umständen ein anderer Wille Arbeitnehmers ergebe (zuletzt Urteil vom 4.5.1977 – 5 AZR 187/76 – AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen mit Anm. von Wiedemann). Hieran hält der Senat fest. Auch der 3. Senat des BAG hat im Grundsatz anerkannt, daß die Kündigungsschutzklage Rechte Arbeitnehmers auf Gehaltsfortzahlung wahren und vor tariflichem Verfall retten kann (AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Nichts spricht dafür, daß im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen wäre.

c) Daß der Kläger die Kündigungsschutzklage vor Fälligkeit der Zahlungsansprüche erhoben hat, ist unschädlich. Der Warnfunktion der Ausschlußklausel ist genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig geltend macht. Es wäre unverständlicher Formalismus, eine erneute Geltendmachung nach Fälligkeit zu verlangen.

2. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ersetzt aber nicht die gerichtliche Geltendmachung der Zahlungsansprüche, wie sie für die zweite Stufe der Ausschlußklausel verlangt wird (§ 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag). Gleichviel, wie man den Streitgegenstand im Kündigungsschutzprozeß versteht, ist jedenfalls der Lohnanspruch nicht Gegenstand dieses Prozesses. Wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsprozeß unterliegt, steht zwar fest, daß er für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Lohn mehr verlangen kann. Wenn er aber obsiegt, ist damit noch nicht geklärt, ob und in welcher Höhe er einen Vergütungsanspruch hat. Daraus folgt, daß dann, wenn der Tarifvertrag, wie in § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag Berlin, die strenge Form der gerichtlichen Geltendmachung vorschreibt, nur die Zahlungsklage genügt. Die eindeutige Fassung des Tarifvertrages läßt keine andere Auslegung zu; das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zu derartigen Ausschlußklauseln (BAG, SAE 1962, 155 [156]; AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 22, 241 [244 f.] = AP Nr. 43 a.a.O.; AP Nr. 56 a.a.O.; zum Sonderfall der Stufenklage auch AP Nr. 58 a.a.O.; zu der vergleichbaren Problematik bei § 209 BGB vgl. ferner A. und G. Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 RdNr. 9; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 RdNr. 348; der gegenteiligen Ansicht des ArbG Hamburg in dem Urteil vom 29. 4. 1977 – 10 Ca 638/76 – AP Nr. 62 zu § 4 TVG Ausschlußfristen – folgt der Senat nicht).

3. Gerichtlich geltend gemacht i.S. von § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag hat der Kläger seinen Lohnanspruch demnach erst mit der Zahlungsklage, die am 21. 10. 1975 beim Arbeitsgericht eingegangen ist (§ 270 Abs. 3 ZPO 1977). Zu dieser Zeit war der Anspruch bereits verfallen.

a) Es mag zweifelhaft sein, wann die Frist des § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag im vorliegenden Fall begonnen hat. Der Tarifvertrag geht ersichtlich von dem Tatbestand aus, daß Zahlungsansprüche nach Fälligkeit in der Frist des § 16 Abs. 3 Rahmentarifvertrag zunächst schriftlich geltend gemacht werden. Alsdann läßt § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag der Gegenpartei zwei Wochen Bedenkzeit. Mit dem Ablauf dieser zwei Wochen beginnt die Zwei-Monats-Frist, wenn der in Anspruch genommene Vertragspartner den Anspruch bereits vorher abgelehnt hat, mit der Ablehnung.

Der Fall, daß der Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch – wie hier durch die Kündigungsschutzklage – schon vor Fälligkeit geltend macht, ist im Tarifvertrag nicht geregelt. In einem solchen Fall schließt die 14-tägige Bedenkzeit unmittelbar an die Geltendmachung, mithin hier an die Erhebung der Kündigungsschutzklage, an. Der Arbeitgeber als Schuldner ist vorbereitet darauf, daß Ansprüche an ihn gerichtet werden. Eine erneute Bedenkzeit nach Fälligkeit des Anspruchs hätte keinen Sinn.

Andererseits kann der Arbeitnehmer eine Zahlungsklage erst nach Fälligkeit seiner Forderung erheben. Deshalb führt eine sinn- und zweckgerechte Auslegung des TV zu dem Ergebnis, daß die Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag niemals vor der Fälligkeit des Anspruchs in Lauf gesetzt wird (vgl. BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

b) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatbestand wurden die Lohnansprüche des Klägers jeweils am 15. des Folgemonats fällig.

Das ist nicht deshalb anders, weil der Kläger seine Lohnforderung auf Annahmeverzug Beklagten stützt. Der Anspruch des Klägers wurde zu demselben Zeitpunkt fällig, zu dem er bei Leistung der Dienste fällig geworden wäre. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird die Fälligkeit der auf die Zeit nach der Kündigung entfallenden Lohnansprüche nicht bis zur Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits aufgeschoben; denn das die Unwirksamkeit der Kündigung aussprechende Urteil hat nur rechtsfeststellende und keine rechtsgestaltende Wirkung; es verändert die Rechtslage nicht, sondern stellt nur die objektiv bereits bestehende Rechtslage mit bindender Wirkung für die Prozeßparteien fest (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt das oben zu 1. genannte Senatsurteil vom 4. 5. 1977 – AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen m.w.N.).

c) Die letzte Lohnforderung des Klägers betrifft den Monat April 1975. Diese Forderung wurde am 15. 5. 1975 fällig. Dann endete die Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag mit dem 15. Juli 1975. Für die Lohnforderungen aus den Monaten Januar bis März 1975 endete die Klagefrist entsprechend früher.

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4. Aus dem (zu 1b der Gründe) erwähnten Urteil des Senats vom 4. 5. 1977 (AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) läßt sich kein dem Kläger günstigeres Ergebnis herleiten.

Jenes Urteil betrifft eine andere Ausschlußklausel (§ 13 des MTV für die Arbeiter der Druckindustrie in Baden-Württemberg in der ab 1. 1. 1974 geltenden Fassung). Auch diese ist eine zweistufige Ausschlußklausel, die jedoch für die gerichtliche Geltendmachung folgendes vorsieht:

„Ist ein tariflicher Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und lehnt der andere Teil seine Erfüllung ab, muß der Anspruch innerhalb von 12 Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden. Eine spätere Klageerhebung ist ausgeschlossen.“

Nach dieser Klausel wird die Frist für die Zahlungsklage erst durch eine ‚ausdrückliche Ablehnung‘ des zuvor formlos geltend gemachten Anspruchs durch den Schuldner in Lauf gesetzt. Diese Klausel hat der Senat so verstanden, daß die Tarifvertragsparteien eine Signalwirkung wollten, und daß deshalb die Klagefrist für die Zahlungsansprüche erst mit einer unmittelbar auf die Ansprüche selbst bezogenen Ablehnungserklärung in Lauf gesetzt wird, mithin im Fall einer Lohnklage nach voraufgegangenem Kündigungsprozeß nicht schon damit, daß der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß Klageabweisung beantragt.

§ 16 Abs. 4 des hier anzuwendenden Rahmentarifvertrages macht die Klagefrist nicht von einer Ablehnung des Anspruchs durch den Schuldner abhängig. Er zwingt den Gläubiger schon bei bloßer Untätigkeit des Schuldners, seine Forderung fristgerecht einzuklagen, wenn er den Verfall vermeiden will.

5. Der Senat verkennt nicht, daß die tarifliche Regelung für Fälle der vorliegenden Art unbefriedigend ist. Einerseits wird der betroffene Arbeitnehmer kein Verständnis dafür aufbringen können, daß er mit der Lohnklage ausgeschlossen sein soll, wenn er sich zunächst nur gegen die Kündigung wehrt, obgleich doch die Unwirksamkeit der Kündigung Voraussetzung seines Zahlungsanspruchs ist. Er wird sich, wenn er den Kündigungsprozeß gewonnen hat, um den Lohn betrogen fühlen. Zum anderen führt die Ausschlußklausel zu unnützen Zahlungsprozessen, die Kosten verursachen und die ohnehin überlastete Arbeitsgerichtsbarkeit noch mehr blockieren.

Auf diese Konsequenzen sind die Tarifvertragsparteien nicht nur durch zahlreiche Gerichtsurteile, sondern auch durch das Schrifttum immer wieder hingewiesen worden (vgl. bes. Zöllner, Anm. zu AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [Bl. 3]; Schnorr, SAE 1966, 237 [zu 2 a.E.]; Lieb, Anm. zu AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Konzen, SAE 1970, 276 [zu I]; Stahlhacke, Handbuch zum Arbeitsrecht in ‚Das Lohnbüro‘; Gruppe 1 S. 205; Wiedemann, Festschrift für Karl Larenz, 1973, S. 199 [210]).

Der Senat sieht sich mit Rücksicht auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung der verschiedenen Senate des BAG nicht in der Lage, durch eine im Schrifttum verschiedentlich angeregte einschränkende Auslegung der Verfallklausel zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insbesondere kann der Senat nicht den § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag einschränkend dahin auslegen, daß die zweimonatige Klagefrist für solche Ansprüche, die vom Ausgang eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens abhängen, erst mit rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens in Lauf gesetzt wird (in diesem Sinne bes. Zöllner, a.a.O., neuerdings auch wieder Wiedemann in seiner Besprechung des Senatsurteils vom 4. Mai 1977 – AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Mit einer solchen Entscheidung würde der Senat in Widerspruch geraten zu dem Urteil des 4. Senats des BAG, AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu der entsprechenden Verfallklausel des früheren § 9 BRTV – Bau. Vielmehr ist es Sache der Tarifvertragsparteien, die für Fälle der vorliegenden Art nicht passende Ausschlußklausel zu ändern. Wenn die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Folgen und der Kritik die Tarifautonomie nicht dazu nutzen, den Sonderfall der Lohnklage nach einem vom Arbeitnehmer erfolgreich geführten vorgreiflichen Kündigungsschutzprozeß anders zu regeln, müssen sie selbst die Verantwortung dafür tragen.

Unter der Herrschaft der jetzigen Verfallklausel sollte die Praxis sich um eine Milderung der Nachteile bemühen. Das wäre etwa in der Weise denkbar, daß der Arbeitgeber erklärt, er werde sich bezüglich solcher Zahlungsansprüche, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, vor Ablauf von 2 Monaten nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens – durch Vergleich oder rechtskräftiges Urteil – auf den Ablauf der Ausschlußfrist für die gerichtliche Geltendmachung dieser Zahlungsansprüche nicht berufen. Die so erreichbare Minderung der Kostenrisiken sollte im Interesse beider Parteien liegen.

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