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Ausschlussklausel (tarifvertragliche) und Lohnabrechnung

Arbeitsgericht Duisburg

Az.: 3 Ca 2486/08

Urteil vom 09.02.2009


Leitsätze:

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lohnabrechnungen erteilt, verstößt die Berufung auf eine Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer – verspätet – die Zahlung der abgerechneten Nettogehälter verlangt.


1. Das Versäumnisurteil vom 13.11.2008 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 2.393,14 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.

Der am 01.08.1974 geborene Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.11.2007 zum 01.10.2007 als Einschaler in die Dienste der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt.

Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass sich der Arbeitsvertrag nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte richtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 9 ff. der Akte).

Der Kläger war für die Beklagte im Oktober und November 2007 tätig. Die Leistungen des Klägers rechnete die Beklagte am 15.11.2007 für Oktober 2007 in Höhe von 1063,29 € netto und am 17.01.2008 für November 2007 in Höhe von 1329,85 € netto ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird Bezug genommen auf die Anlagen K 2 und K 3 (vgl. Bl. 13 ff. der Akte).

Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 23.11.2007 erklärte die Beklagte, dass das Arbeitsverhältnis am gleichen Tag endet.

Mit bei Gericht am 25.08.2008 eingegangenem Antrag vom 20.08.2008 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides über die Nettosummen.

Antragsgemäß hat das Arbeitsgericht am 09.09.2008 den Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 15.09.2008 zugestellt worden ist. Hiergegen hat die Beklagte mit bei Gericht am 25.09.2008 eingegangenem Schriftsatz Widerspruch eingelegt.

Mit bei Gericht am 22.10.2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Antragsgemäß hat das Gericht am 13.11.2008 ein Versäumnisurteil verkündet, das der Beklagten am 26.11.2008 zugestellt worden ist. Mit bei Gericht am 03.12.2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Der Kläger behauptet, er habe die Zahlung mit Schreiben vom 15.02.2008 geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.11.2008 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe das Geltendmachungsschreiben vom 15.02.2008 nicht erhalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, da die Klage begründet ist.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem vereinbarten Arbeitsvertrag die Bezahlung der abgerechneten Nettolöhne verlangen.

Unstreitig geblieben ist, dass der Kläger für Oktober 2007 einen Anspruch auf Zahlung von 1063,29 € und für November 2007 einen Anspruch auf Bezahlung von 1329,85 € netto hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Ansprüche nicht verfallen.

Die Beklagte kann sich nicht auf die Ausschlussklausel im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 20.08.2007 (im folgenden: BRTV) berufen.

Auf den BRTV wurde zulässigerweise Bezug genommen. Zudem ist der BRTV mit Wirkung ab 01.10.2007 für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Dem Grunde nach galt mithin die in § 15 BRTV normierte Ausschlussklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis […] verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. […] Erklärt sich die Gegenpartei nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. […]

Die Ansprüche des Klägers waren gem. § 5 Nr. 7.2 BRTV spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. Demnach waren die Ansprüche des Klägers am 15.11.2007 und am 15.12.2007 fällig, so dass die erste Stufe der Ausschlussfrist am 15.01.2008 und am 15.02.2008 ablief.

Da eine Geltendmachung frühestens mit Schreiben vom 15.02.2008 erfolgte, dessen Zugang bei der Beklagten am gleichen Tag durch den Kläger nicht behauptet wurde, wären die Ansprüche demnach verfallen.

Der Beklagten ist es allerdings gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlussklausel zu berufen. Dies folgt daraus, dass sie die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits abgerechnet hat. Der Kläger konnte deshalb darauf vertrauen, dass die Beklagte ohne weitere schriftliche Geltendmachung die von ihr selbst abgerechneten Entgelte bezahlen wird.

Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Ausschlussklausel, für eine alsbaldige Klarheit im Arbeitsverhältnis zu sorgen. Denn wenn der Arbeitgeber eine Lohnabrechnung vorbehaltlos erstellt, steht zumindest für den Empfänger der Lohnabrechnung fest, dass auch der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die entsprechenden Beträge auf der von ihm errechneten Basis geschuldet sind. Von daher besteht zwischen den Parteien keinerlei Veranlassung für irgendeine Art von Unklarheit, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Es wäre in jeder Hinsicht sinnwidrig, vom Arbeitnehmer in dieser konkreten Situation noch eine weitere Geltendmachung zu verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Forderung der in den Abrechnungen ausgewiesenen Nettobeträge beschränkt. Im Hinblick auf die vorbehaltlosen Lohnabrechnungen stellt sich die Berufung auf die Ausschlussfrist als ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2005, 7 Sa 800/04).

2.

Der Zinsanspruch steht dem Kläger aus Verzug gem. §§ 286, 288 BGB zu.

Der Kläger kann jedenfalls Zinsen seit dem 23.02.2008 verlangen. Die Ansprüche des Klägers waren gem. § 5 Nr. 7.2 BRTV spätestens am 15. des Folgemonats fällig (s. o.). Damit ist die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt gewesen. Die geltend gemachten Zinsen können somit verlangt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Forderungsschreiben vom 15.02.2008 tatsächlich der Beklagten zuging.

Die geltend gemachte Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz gem. § 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i.V.m. § 344 ZPO.

Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er entspricht im Übrigen den gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Streitwert für die Gerichtsgebühren.

Gem. § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für eine besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).

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