Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 1 BV 248/01
Verkündet am 04.09.2001
In dem Beschlussverfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 1 auf die mündliche Anhörung vom 24.09.2001 beschlossen:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die nach Meinung des Antragstellers (Betriebsrat) bestehende Verpflichtung der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin), alle zu besetzenden Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben und über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, mit dem Betriebsrat in Verhandlungen über die Frage einzutreten, welche Arbeitsplätze des Betriebs als Teilzeitarbeitsplätze geeignet sind.
Nach Inkrafttreten des TzBfG forderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 09. Februar 2001 die Arbeitgeberin zunächst vergeblich auf, alle Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben. Mit weiterem Schreiben vom 03. April 2001 schränkte er seine Forderung dahin ein, dass die Positionen Verkaufsrepräsentant, Personalleiter/Assistent, Senior Aquisiteur, Abteilungsleiter Buchhaltung und Frachtabfertigungsleiter von der Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplätze ausgenommen werden könnten. Auch dieses Ansinnen lehnte die Arbeitgeberin ab.
Der Betriebsrat meint, aus § 93 BetrVG i.V.m. § 7 TzBfG ergebe sich die Verpflichtung der Arbeitgeberin, sämtliche Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben. Tatsächlich seien auch alle Arbeitsplätze im Betrieb der Arbeitgeberin geeignet, als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben zu werden. Dies gelte auch für die Arbeitsplätze von Angestellten in leitender Position. Aus § 80 BetrVG folge seine Berechtigung, Maßnahmen zu verlangen, die den Beschäftigten dienten. Dazu gehöre auch eine Flexibilisierung der Arbeitsmöglichkeiten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Teilzeitmodelle. Dies zu fördern sei auch explizit der Wille des Gesetzgebers bei Erlass des TzBfG.
Welche Arbeitsplätze für Teilzeitarbeit geeignet seien, bestimme nicht die Arbeitgeberin alleine. Ein Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass er für sich beschlossen habe, keine Teilzeitarbeitsplätze einzuführen. Eine solch allgemeine und abstrakte Entscheidung müsse sich am Begriff der konkreten Geeignetheit messen lassen.
Darüber hinaus sei die Auffassung der Arbeitgeberin zur Frage der Geeignetheit nach § 7 Abs. 1 TzBfG eine Frage der Personalplanung, weshalb er gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG mit ihm, dem Betriebsrat, hierüber zu beraten habe.
Ergänzend wird auf die weiteren Rechtsausführungen der Antragsschrift Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, hilfsweise die Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplätze nicht für die Positionen Verkaufsrepräsentant, Personalleiter/Assistent, Senior Aquisiteur, Abteilungsleiter Buchhaltung und Frachtabfertigungsleiter vorzunehmen;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, mit dem Betriebsrat in eine Beratung nach § 92 BetrVG über die Frage einzutreten, welche Arbeitsplätze des Betriebes geeignet für eine Besetzung als Teilzeitarbeitsplatz sind.
Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Sie meint, der Antrag zu 1. des Betriebsrats – auch als Hilfsantrag – sei als Globalantrag bereits unbegründet. § 7 Abs. 1 TzBfG begrenze den Kreis der auszuschreibenden Arbeitsplätze auf die geeigneten Arbeitsplätze des Betriebs. Die Prüfung, ob ein Arbeitsplatz als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben werden könne, obliege angesichts der ihm zustehenden Organisationsgewalt zunächst dem zur Ausschreibung verpflichteten Arbeitgeber. Nur er könne, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, die Eignung als Teilzeitstelle überhaupt erkennen. Eine Eignung als Teilzeitarbeitsplatz sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Teilzeitarbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den Zweck des Arbeitsplatzes genauso fördert, wie dies im Fall der Vollbesetzung wäre. Es unterliege aber jeweils einer Prüfung des Einzelfalls, ob sich ein Arbeitsplatz als Teilzeitarbeitsplatz eigne oder nicht. Trotz der vermeintlich objektiven Bezeichnung sei diese Frage eine subjektive Wertung, die zumindest in erster Linie dem Arbeitgeber zustehe. Da diese Entscheidung weder durch den Betriebsrat selbst, noch auf dessen Antrag hin vom Arbeitsgericht getroffen werden könne, sei es unerheblich, welche Rechtsfolgen eine unzutreffende oder unrechtmäßige Entscheidung dieser Frage durch den Arbeitgeber auslöse.
Auch den Antrag zu 2. hält die Arbeitgeberin für unbegründet. Wegen der Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf ihre Ausführungen unter 2. der Antragserwiderungsschrift verwiesen (BI. 20, 21 d.A.).
Der Antrag zu 1. ist – auch in seiner Ausgestaltung als Hilfsantrag – unbegründet.
Für das Verfahrensziel des Betriebsrats, Iosgelöst von einem aktuellen Anlass generell die Verpflichtung der Arbeitgeberin festzuschreiben, alle Arbeitsplätze – bzw. alle mit Ausnahme der im Hilfsantrag bezeichneten – als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, gibt es keine Anspruchsgrundlage.
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat zwar verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Eine Verpflichtung zur Ausschreibung dieser Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze lässt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht ableiten. Mit dem Inkrafttreten des Teilzeit– und Befristungsgesetzes hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. In § 7 Abs. 1 TzBfG ist dem Arbeitgeber auferlegt, einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Aus dieser Verpflichtung des Arbeitgebers kann jedoch kein Rechtsanspruch des Betriebsrats abgeleitet werden, abstrakt und generell bereits vorhandene und besetzte Arbeitsplätze mit dem Arbeitgeber dahin zu klassifizieren, ob sie für den Fall einer Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitplätze auszuschreiben sind.
Auch § 80 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG stützt das Antragsbegehren des Betriebsrats nicht Es ist zwar richtig, dass es nach dieser Vorschrift u.a. zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört, Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die der Belegschaft dienen. Die Qualität einer Anspruchsgrundlage für die vom Betriebsrat beantragten Maßnahmen hat diese Aufgabenbeschreibung allerdings weder für sich noch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TzBfG.
Auch der Antrag zu 2. ist unbegründet.
Für den vom Betriebsrat geltend gemachten Beratungsanspruch gibt es keine betriebsverfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Beratung ist im Rahmen der Personalplanung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lediglich anlassbezogen vorgesehen, nämlich bezogen auf Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen. Selbst wenn man der Ansicht des Betriebsrats folgen wollte, die Auffassung der Arbeitgeberin zum Geeignetheitsbegriff des § 7 Abs. 2 TzBfG sei eine Frage der Personalplanung, könnte der Betriebsrat daraus nicht das von ihm verlangte Beratungsrecht ableiten, weil bezüglich der Personalplanung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich ein Unterrichtungsrecht besteht.
Eine andere Frage ist es, ob es nicht Sinn macht, dass Betriebsrat und Arbeitgeberin darüber beraten, welche Arbeitsplätze bei einer etwaigen Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden könnten. Eine Beratung und möglicherweise einvernehmliche Abstimmung der geeigneten Teilzeitarbeitsplätze könnte sich streitvermeidend bei personellen Maßnahmen im Sinne von §§ 99 ff. BetrVG auswirken. Allein einen Rechtsanspruch auf eine solche Verfahrensweise hat der Betriebsrat nicht. Ebenso wenig besteht Anlass, in dem vorliegenden Verfahren die Frage zu klären, ob es ausschließlich in der Definitionsmacht des Arbeitgebers liegt, die Geeignetheit eines Arbeitsplatzes zur Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplatz festzulegen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.