LG Coburg, Az.: 22 O 273/10, Urteil vom 13.04.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.560,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.
Die Klägerin besuchte am 22.8.2009 in der … kirche in … eine Kirchenmusikveranstaltung und begab sich nach deren Ende gegen 21.30 Uhr die vor der Kirche befindliche Treppenanlage, die zum Gelände der Beklagten gehört, hinab. Dabei lief sie von ihr aus gesehen rechts die Steintreppen hinab. Rechts treppab befindet sich kein Geländer, links befindet sich ein Geländer. Die Treppe entspricht auch mit nur einem Handlauf Artikel 34 Abs. 6 S. 1 der Bayerischen Bauordnung. Auf der rechten Seite treppab ist keine Beleuchtung vorhanden, auf der linken Seite befindet sich eine ca. 4 m hohe Laterne zwischen dem untersten und dem mittleren Treppenabsatz der insgesamt drei aus jeweils drei Stufen bestehenden Absätze. Die Klägerin stolperte auf der vorletzten oder letzten Stufe des untersten Treppenabsatzes und kam zu Fall. Sie erlitt eine proximale Humeruskopf-Mehrfragmentfraktur rechts sowie ein allergisches Exanthem. Sie wurde am Montag nach dem Unfall operiert und am 28.8.2009 aus der stationären Behandlung entlassen. Sie befand sich danach in Nachbehandlung in Form von krankengymnastischen Übungen und Lymphdrainagen. Sie erhielt ab 2.10.2009 Krankengeld von brutto kalendertäglich 28,69 €. Ihr Arbeitgeber führte eine Wiedereingliederung ab 23.11.2009 bis 8.1.2010 durch, währenddessen sie keinen Lohn sondern nur Krankengeld erhielt. Der Klägerin entstanden insgesamt materielle Einbußen aus verschiedenen Eigenanteilen an Behandlungen und Rezepten in Höhe von 380,40 €. Die Klägerin trat aufgrund des Unfalls eine mit ihrem Ehemann geplante Reise im Zeitraum ab 28.8.2009 nicht an. Die erlittene Einbuße beträgt 200,00 € (Selbstbehalt pro Person 100,00 € bei i.ü. erstattetem Reisepreis durch ihre Reiserücktrittsversicherung).
Die Beklagte hat inzwischen auf der Seite der Treppe mit Handlauf und Beleuchtung eine weitere Beleuchtung in Form eines Strahlers angebracht bzw. erneuert und modifiziert, der die Treppenanlage unterhalb des Bereichs, den die Laterne ausstrahlt, beleuchtet.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die von ihr für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Gefahrenquelle, nämlich die Treppe, nicht ausreichend gesichert. Sie behauptet, die Treppe habe unterschiedliche Treppentiefen. Steine mit unterschiedlicher Höhe ragten aus dem Boden. Der Treppenabgang sei mangelhaft beleuchtet. Die Klägerin habe als Abwärtsgehende rechts zu gehen gehabt und nicht auf der linken Seite mit dem Treppengeländer. Darüber hinaus seien ihr viele Menschen auf der gegenüberliegenden Seite mit Handlauf entgegen gekommen, weshalb sie rechts gegangen sei. Die mangelhafte Beleuchtung der Treppe sei vom Pfarrer eingeräumt worden.
Eine hundertprozentige Wiederherstellung der Beweglichkeit stehe nach wie vor in Frage. Es sei nicht auszuschließen, dass in der Zukunft Verkalkungen und Versteifungen einträten, die die Klägerin in ihrer Beweglichkeit hindern. Ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € sei gerechtfertigt.
Die Klägerin habe ab dem 1.10.2009 die Zusage gehabt, 30 Stunden in der Woche zu arbeiten. Diesen Vertrag habe sie aufgrund des Unfalls und der damit verbundenen Verletzung und Krankschreibung nicht erfüllen können. Erst ab 9.1.2010 sei sie arbeitsfähig gewesen. Der Lohnausfall werde als Schadensersatz geltend gemacht und betrage insgesamt 5.075,45 € brutto.
Zuletzt, mit Schriftsatz vom 21.03.2011, behauptet sie und hat unter Zeugenbeweis durch den Ehemann der Klägerin gestellt, dass die Steine der Treppe kurze Zeit nach dem Unfall der Klägerin, als der Ehemann Fotos davon gefertigt habe, weiter herausgeragt seien als zum Zeitpunkt des Ortstermins.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Vorfall vom 22.8.2009 einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem Vorfall vom 22.8.2009 zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 5.560,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, der Klägerin sei durch ihre unmittelbare Wohnortnähe zur Kirche und durch Kirchenbesuche die Örtlichkeit genau bekannt. Die Klägerin hätte den Sturz vermeiden können, wenn sie die linke Seite der Treppe benutzt und sich am Treppengeländer festgehalten hätte. Die Stufen der Treppenanlage seien völlig verkehrssicher. Sie hätten eine einheitliche Stufenhöhe und auch die Trittfläche der Stufen sei gleich. Auf der Treppenanlage gäbe es auch keine Steine mit unterschiedlicher Höhe. Es liege eine normale Pflasterung vor. Die Steine entsprächen den üblichen Maßen, die Pflasterfugen lägen etwas tiefer. Dies sei für jeden Fußgänger erkennbar und müsse so hingenommen werden. Auch der Treppenabsatz sei nicht zu beanstanden.
Der berechnete Verdienstausfall der Klägerin sei grundsätzlich vom Nettolohn aus zu berechnen, die Berechnung der Klägerin brutto sei nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht Beweis erhoben durch Einnahme eines richterlichen Augenscheins der streitgegenständlichen Unfallstelle mit uneidlicher Einvernahme der Zeugen …, …, …, … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2011 Bezug genommen. Der Klägerseite wurde am Ende der Verhandlung vom 16.03.2011 nachgelassen, bis 22.03.2011 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Verkehrsicherungspflicht bereits dem Grunde nach nicht zu, weshalb es auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin betreffend die auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruchsteile des geltend gemachten entgangenen Verdienstausfallschadens nicht mehr ankommt.
1. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, auf die sich die Klägerin beruft, soll gewährleisten, dass eine gefahrlose Benutzung möglich ist und nicht nur bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Sie besteht nicht unbegrenzt und schrankenlos. Sie soll in erster Linie Schutz vor nicht oder nur schwer erkennbaren Gefahren bieten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.3.1999, 1 U 516/98).
2. Ob unter Zugrundelegung dieser Grundsätze eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für die streitgegenständliche Treppe der Art bestand, worauf die Klägerin abzielt, für eine bessere Ausleuchtung der Treppenanlage bei Dunkelheit für den – hier nach den übereinstimmenden Aussagen aller vernommenen Zeugen ausnahmsweise wegen des großen Zulaufs bei der Musikveranstaltung eingetretenen – Fall zu sorgen, dass sich auf der Treppenanlage viele Menschen befinden, welche das Licht der vorhandenen Laterne auf der Seite mit dem Handlauf verdecken und/oder einen Handlauf auf der rechten Seite der Treppenanlage von oben aus gesehen anzubringen, kann letztlich offen bleiben.
a) Selbst wenn nämlich der Beklagten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht in dem streitgegenständlichen Bereich zukommen würde, so würde deren – unterstellte – Verletzung im vorliegenden Fall vollständig hinter das Eigenverschulden der Klägerin zurücktreten. Die entsprechende „Gefahrenstelle“ war für die Klägerin nämlich ohne Weiteres erkennbar. Dabei kann es dahinstehen, ob – wie von der Beklagten behauptet – die Unfallstelle der Klägerin bestens bekannt ist oder – wie von der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung angegeben – dies nicht der Fall ist, sondern sie sich seit Jahren zum erstenmal wieder abends in der Kirche aufgehalten habe.
Denn zum einen hat die Klägerin ebenfalls angegeben, dass sie tagsüber ab und zu zu Beerdigungen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Kirche gewesen sei, weshalb ihr der Zustand der Treppenanlage sogar bei Tageslicht bekannt gewesen sein muss.
Zum anderen steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich der Einvernahme der Zeugen, der Augenscheinseinnahme durch das Gericht und selbst nach der eigenen Einlassung der Klägerin fest, dass bereits beim Betreten der Treppe für die Klägerin erkennbar war, dass die Beleuchtung – sei es wegen der zunehmenden Dunkelheit, sei es wegen verschiedener Menschen, die das Licht der Laterne abdeckten – aus ihrer Sicht schlecht war, so dass sie die einzelnen gerügten Unebenheiten nicht erkennen konnte. Dabei hat das Gericht bei dem durchgeführten Augenschein festgestellt, dass die Steine der Treppe eine geringfügig unterschiedliche Höhe aufweisen, wie von der Klägerin vorgetragen, dass dies aber nicht nur die letzte und vorletzte Stufe betrifft, auf der die Klägerin ins Stolpern kam, sondern dass dies durchgehend vom Beginn der Treppenanlage bis zu deren Ende der Fall war und dies, da es sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches Pflaster gehandelt hat, bereits zu Beginn des Betretens der Treppe beim Hinaufgehen, ebenfalls beim Hinuntergehen, erkennbar war. Auch wenn an den Stellen, die von dem eigenen Schatten des Heruntergehenden bzw. von Schatten herumstehender Menschen – wie von der Klägerin behauptet – bedeckt waren, zwar noch die Treppenstufen und Pflastersteine als solche, aber nicht mehr die einzelnen Höhenunterschiede der Pflastersteine mit dem Auge erkennbar waren, gilt dies nicht für die fühlbare Erkennbarkeit durch das Schuhwerk hindurch. Diese war ebenfalls durchgehend von Beginn bis Ende der Treppenanlage vorhanden.
Die Treppenstufentiefe der untersten und darüberliegenden Treppenstufe weichen nach dem durchgeführten Augenschein zwar leicht, nämlich zwischen 1 und 5 cm bei sonst durchgängig 74 cm Tiefe, von den übrigen Treppenstufen ab. Dies ist optisch aber ebenfalls durch eine Verkürzung der Pflastersteinreihen zu erkennen und betrifft im Übrigen eine Tiefe, die das Auftreten nicht beeinträchtigt, da die zur Verfügung stehende Trittfläche immer noch eine jede mögliche Schuhgröße deutlich überschreitet.
b) Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, wie von der Klägerin behauptet, dass ihr Menschenmassen auf der Seite der Treppe mit Handlauf entgegenkamen, so dass es ihr unmöglich war, auf der Seite mit Handlauf hinabzugehen. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2010 selbst angegeben, dass ihr – nur – 5 bis 6 Personen entgegengekommen seien. An konkrete andere Menschenanzahlen konnten sich auch die Zeugen nicht erinnern. Die vernommene Zeugin … hat sogar angegeben, dass in dem Bereich, in dem die Klägerin zu Sturz kam, nach ihrer Erinnerung keine Personen auf der linken Seite der Treppe gestanden hätten. Danach wäre es der Klägerin möglich gewesen, die linke Seite der Treppe mit Handlauf zu benutzen. Darauf kommt es aber nicht einmal an.
c) Konnte die Klägerin nämlich erkennen, was zumindest zu Beginn des Abstiegs der Treppe optisch und durchgehend taktil der Fall war, dass die Treppe Unebenheiten aufwies und ging sie sogar selbst davon aus, dass die Beleuchtung der Treppe aus ihrer Sicht zu unzureichend war, um einen sicheren Abstieg auf der rechten Seite der Treppe ohne Handlauf zu gewährleisten, wäre es ihr unter diesen Umständen möglich und zumutbar gewesen, nicht auf der unsicheren, dunklen Seite der Treppe diese hinabzugehen, sondern sich notfalls vorsichtig tastend auf der Treppenseite mit Geländer die Treppe hinab zu bewegen und dabei – wie die Zeugen … und … dies auch geschildert haben – gegebenenfalls sich zwischen herumstehenden oder entgegenkommenden Menschen hindurchzubewegen oder um diese herumzugehen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen sei, hat die Klägerin selbst konkret nicht vorgetragen. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nur, dass sie dies nicht gewollt hat.
d) Der nach der Einvernahme der Zeuginnen … und … feststehende Inhalt der Äußerung des Pfarrers der Beklagten, die Beleuchtung der Treppe sei mangelhaft und man müsse etwas tun, und der Umstand, dass die Beklagte nach dem Unfall der Klägerin eine weitere Beleuchtung in Form eines Strahlers am Friedensmuseum – allerdings wieder auf der Seite der Treppe mit Handlauf – anbrachte, steht dem nicht entgegen. Er belegt indes die Erkennbarkeit der aus Sicht der Klägerin mangelhaften Beleuchtung und ihre Obliegenheit zum vorsichtigen Hinuntergehen. Eine von der Klägerin angedeutete Pflicht, die Treppe rechts hinab zu steigen besteht nicht.
Hat sich die Klägerin aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben, obwohl sie bei Inkaufnahme nur geringer Unbilligkeiten, nämlich auf der Seite mit Treppengeländer die Treppe hinabzusteigen und sich dabei an etwa herumstehenden oder entgegenkommenden Menschen vorbeizubewegen, in zumutbarer Weise vermeiden können, kann die Beklagte nicht hierfür haftbar gemacht werden.
e) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21.3.2011 neu vorträgt und Beweis hierfür anbietet, dass die Steine des Treppenabsatzes kurz nach dem Unfall weiter herausragten als zum Zeitpunkt des Ortstermins, worin wohl weitergehend die Behauptung zu sehen wäre, dass dies auch zum Zeitpunkt des Unfalls so war, stellt dies neuen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung verspäteten Sachvortrag dar, der gemäß §§ 296, 296 a ZPO zurückzuweisen wäre, da er von der eingeräumten Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr gedeckt ist. Der als Zeuge angebotene Ehemann der Klägerin wohnte als Zuschauer der Hauptverhandlung bei und hätte, ebenfalls wie die als präsente Zeugin auf Antrag der Klägerseite vernommene … als präsenter Zeuge benannt und vernommen werden können. Wollte man dem Beweisantrag nachgehen, würde dies die Anberaumung eines neuen Termins erfordern und die Entscheidung verzögern. Darauf kommt es jedoch nicht einmal an, da selbst für den Fall, dass der Vortrag als wahr unterstellt wird, eine größere Höhendifferenz der Steine die Erkennbarkeit für die Klägerin nur noch mehr erhöht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.