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Versteckter Konstruktionsfehler beim neuen Flugzeug: Airline haftet nicht

Gebucht, eingecheckt, dann die Durchsage: Flug gestrichen. Der nagelneue Jet hatte einen versteckten Konstruktionsfehler ab Werk – die Airline spricht von höherer Gewalt und zahlt keinen Cent.
Digitales Cockpit-Display zeigt Fehlermeldung der Treibstoffanzeige, Pilot im Hintergrund, Betankungsschlauch am Flügel.
Ein versteckter Konstruktionsfehler kann als außergewöhnlicher Umstand die Airline von Entschädigungszahlungen nach der EU-Verordnung befreien. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-385/23

Das Wichtigste im Überblick

Unerwartete Technikpanne an neuem Flugzeugmodell kann außergewöhnlich sein, wenn ein versteckter Konstruktionsfehler dahintersteckt.
  • Der EuGH gab Finnair Recht und verneinte die Ausgleichszahlung.
  • Der Fehler betraf alle Maschinen dieses Typs und gefährdete die Flugsicherheit.
  • Entscheidend war: Der Defekt lag schon bei der Annullierung vor.
  • Neue Flugzeuge sind nicht automatisch ausgeschlossen; normale Pannen bleiben aber üblich.

  • Gericht: EuGH
  • Datum: 13.06.2024
  • Aktenzeichen: C-385/23
  • Verfahren: Vorabentscheidung
  • Rechtsbereiche: Luftverkehrsrecht, Fluggastrechte
  • Relevant für: Flugreisende, Airlines, Gerichte, Verbraucherstellen

Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugannullierung?

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 261/2004 – der europäischen Fluggastrechte-Verordnung, die Passagieren bei Annullierungen und großen Verspätungen pauschale Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zuspricht – befreien außergewöhnliche Umstände ein Luftfahrtunternehmen von der gesetzlichen Ausgleichspflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung, unter anderem verbrieft durch die Verfahren Wallentin-Hermann und van der Lans, setzt dies voraus, dass ein Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist. Zudem muss zwingend ein Ereignis vorliegen, das von der Fluggesellschaft nicht tatsächlich beherrscht werden kann. Da es sich hierbei um eine Ausnahme vom grundlegenden Ausgleichsanspruch handelt, urteilte der Europäische Gerichtshof mehrfach, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist. Das bedeutet konkret: Gerichte wenden die Ausnahme streng an und entscheiden im Zweifel gegen die Airline, damit der eigentliche Entschädigungsanspruch der Passagiere nicht ausgehöhlt wird.

Der Gerichtshof der Europäischen Union untersuchte die rechtlichen Grenzen dieses Ausnahmefalls, nachdem das finnische Luftfahrtunternehmen Finnair am 25. März 2016 einen Flug von Helsinki nach Bangkok annullierte. Kurz vor dem Startlauf meldete die Treibstoffanzeige der eingesetzten Maschine während des Tankvorgangs eine technische Störung. Ein an Bord gebuchter Fluggast forderte daraufhin wegen des Reiseausfalls eine Ausgleichszahlung von 600 Euro auf Basis von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der europäischen Verordnung. Das Unternehmen verweigerte die Überweisung unter Berufung auf außergewöhnliche, nicht abwendbare Umstände. Bevor der europäische Gerichtshof in Luxemburg die Sache verhandelte, wanderte der Disput durch die finnischen Instanzen, beginnend beim Käräjäoikeus als Gericht erster Instanz über das Berufungsgericht Hovioikeus bis hin zum obersten Gericht Finnlands, dem Korkein oikeus, welches den Fall schließlich nach Europa vorlegte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein versteckter Konstruktionsfehler, der sämtliche Flugzeuge eines Typs betrifft und die Flugsicherheit unmittelbar beeinträchtigt, qualifiziert sich als „außergewöhnlicher Umstand“, da er nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens zählt und sich dessen tatsächlicher Beherrschbarkeit entzieht.
  2. Für die Befreiung von der Ausgleichspflicht ist es unerheblich, ob der herstellerseitige Serienfehler bereits vor der Flugannullierung bekannt war; entscheidend ist allein, dass der verborgene technische Mangel zum Zeitpunkt der Annullierung bestand und erst im Nachhinein durch den Produzenten oder eine Behörde offiziell aufgedeckt und anerkannt wird.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Ausgleichspflicht-Entfall bei Flug-Konstruktionsfehlern nach EuGH.
Ausgleichspflicht nur bei echten Ausnahmefehlern

Wann ist ein Serienfehler außergewöhnlich?

Ein tiefgreifender, versteckter Konstruktionsfehler, der die elementare Flugsicherheit bedroht, fällt nicht in den Risikobereich der normalen unternehmerischen Tätigkeit. Die Justiz betrachtet einen solchen Makel als nicht beherrschbar, wenn der Hersteller des Flugzeugs oder die Aufsichtsbehörde das Problem erst nach einem konkreten Vorfall entdecken und benennen. Für die juristische Einordnung ist dabei lediglich elementar, dass der gefährliche Fehler bereits zum Zeitpunkt der tatsächlichen Flugannullierung in der Technik lauerte.

Der konkrete Ablauf rund um die betroffene Maschine veranschaulicht diese strengen Vorgaben für die Praxis.

Neue Maschine mit ungeahnten Tücken

Das für den Flug nach Thailand eingesetzte Flugzeug war ein neues Modell und flog zum Zeitpunkt des Vorfalls seit etwas mehr als fünf Monaten im Liniendienst. Der Fehler im Betankungssystem war ein weltweit erstmals aufgetretenes Problem. Weder der Hersteller der Baureihe noch die verantwortliche Flugsicherheitsbehörde wussten im März 2016 von dieser Schwachstelle im Bordnetz.

Nachträgliche Aufklärung des Problems

Erst durch tiefergehende, spätere Untersuchungen kam ans Licht, dass wirklich ein versteckter Konstruktionsfehler vorlag, der sämtliche produzierten Flugzeuge dieses spezifischen Typs betraf. Ein simples Zurücksetzen der Instrumente reichte folglich nicht aus, weshalb die endgültige Beseitigung durch eine Software-Aktualisierung vom Hersteller erst Monate später, im Februar 2017, auf den Weg gebracht werden konnte.

Wann befreit der Serienfehler die Airline?

Technische Probleme, Mängel und Pannen gehören im Grundsatz zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft, sofern es sich nicht um serienmäßige, verborgene Konstruktionsmängel ab Werk handelt. Der formaljuristische Zeitpunkt der offiziellen Anerkennung des Fehlers durch den Hersteller, auch wenn diese nach der Annullierung erfolgt, schließt die Einstufung als Ausnahmesituation nicht aus. Mit dieser Richtlinie stellen die Gerichte sicher, dass Transportunternehmen keine falschen Anreize erhalten, dringend notwendige Sicherheitsmaßnahmen zugunsten der Pünktlichkeit zu vernachlässigen.

Auf den Zeitpunkt, zu dem der Zusammenhang zwischen der technischen Störung und dem versteckten Konstruktionsfehler vom Flugzeughersteller oder von der zuständigen Behörde aufgedeckt wird, kommt es nämlich nicht an, sofern der versteckte Konstruktionsfehler zum Zeitpunkt der Annullierung des Fluges vorlag und das Luftfahrtunternehmen über keine Kontrollmittel verfügte, um diesen Fehler zu beheben. – so der Europäische Gerichtshof

Wenn Ihre Airline einen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand anführt, verlangen Sie konkrete Nachweise: Die Fluggesellschaft muss belegen, dass ein versteckter Serienfehler des Herstellers vorlag, der zum Zeitpunkt Ihrer Annullierung bereits im Flugzeug schlummerte und erst später durch den Hersteller oder die Luftfahrtbehörde offiziell identifiziert wurde. Eine pauschale Berufung auf „technische Probleme“ reicht dafür nicht aus – bestehen Sie auf einer schriftlichen Erklärung zum konkreten Defekt und dessen Entdeckungszeitpunkt.

Bei dem Streitfall aus dem Jahr 2016 zeigte sich die praktische Tragweite dieser Sicherheitsvorgaben an den Reaktionen der Crew. Die Verantwortlichen des Luftfahrtunternehmens werteten die unerklärliche Störung der Treibstoffanzeige als eine wesentliche, nicht kalkulierbare Beeinträchtigung der Flugsicherheit und ließen das neue Flugzeug am Boden. Durch die Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs am Folgetag erreichten die Passagiere ihren Zielort am Ende mit rund 20 Stunden Verspätung. Im Gerichtsverfahren versuchte der klagende Reisende das Argument anzubringen, dass es bei der Einführung brandneuer Modelle nicht ungewöhnlich sei, in der Anfangsphase auf versteckte Fehler zu stoßen, weshalb so etwas zum beherrschbaren Standardrisiko gehöre. Das europäische Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück: Die Richter stellten für ihr Urteil nicht auf die pauschale Neuheit der Maschine ab, sondern darauf, dass hier ein tiefgreifender Serienfehler lauerte, der von der Crew schlicht nicht selbst zu beheben war.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Unterschied

Nicht jedes technische Problem bei einem neuen Flugzeug ist automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Der EuGH stellte ausdrücklich klar, dass normale technische Störungen – selbst in der Einführungsphase neuer Modelle – zum beherrschbaren Risiko der Airline gehören. Die Ausnahme greift nur, wenn ein tiefgreifender, versteckter Serienfehler ab Werk vorliegt, den weder die Crew noch das Luftfahrtunternehmen selbst erkennen oder beheben konnte und der erst durch den Hersteller oder die Aufsichtsbehörde aufgedeckt wurde. Wer sich als Fluggast gegen die Berufung auf außergewöhnliche Umstände wehren will, sollte daher prüfen: War der Defekt ein bekanntes oder beherrschbares Problem – oder tatsächlich ein völlig neuartiger Konstruktionsmangel, der sich jeder Kontrolle der Airline entzog?

Welche Ansprüche bleiben trotz Annullierung?

Das vorderste Ziel der Verordnung Nummer 261/2004, fixiert direkt im ersten Erwägungsgrund – also den einleitenden Sätzen der Verordnung, die deren Sinn und Zweck beschreiben und Gerichten als Auslegungshilfe dienen –, bleibt ein hohes Schutzniveau für reisende Personen. Ein bestehender Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Absatz 1 entfällt für die Kundschaft nur dann, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Umgang mit der Störung alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Gelingt die rechtssichere Einstufung einer Panne als außergewöhnlicher Umstand infolge massiver Unbeherrschbarkeit, bewahrt dies die Fluggesellschaft vor der finanziellen Ausgleichspflicht an die Betroffenen.

Wichtig für betroffene Fluggäste: Selbst wenn die Airline außergewöhnliche Umstände erfolgreich nachweist und keine Ausgleichszahlung leisten muss, bleiben Ihre anderen Ansprüche bestehen. Nach Artikel 8 der Verordnung haben Sie jederzeit das Recht auf vollständige Ticketerstattung innerhalb von sieben Tagen oder kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug. Nach Artikel 9 muss die Airline Ihnen während der Wartezeit Versorgungsleistungen anbieten: Mahlzeiten und Erfrischungen,两个 kostenlose Telefonate oder E-Mails und bei nötiger Übernachtung auch Hotelunterbringung inklusive Transfer. Verweist die Airline pauschal auf „höhere Gewalt“, um sämtliche Leistungen zu verweigern, ist das rechtswidrig.

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof – einem Verfahren, bei dem ein nationales Gericht den EuGH um verbindliche Klärung einer EU-Rechtsfrage bittet, deren Antwort dann für alle Gerichte der Mitgliedstaaten gilt – verfestigte sich diese verbrauchereinschränkende, aber sicherheitsorientierte Auslegung. Die Achte Kammer in Luxemburg fällte am 13. Juni 2024 die endgültige Entscheidung zugunsten der Position des Luftfahrtunternehmens. Durch den Beschluss bestätigten die Richter vollumfänglich, dass die unerwartete und völlig neuartige Störung an der Kraftstoffanzeige des neuen Modells formal einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Das Luftfahrtunternehmen verfügte an jenem Tag im März über keinerlei Kontrollmittel oder Werkzeuge zur spontanen Beseitigung des tief im System verborgenen Fehlers, wodurch die sofortige Annullierung des Fluges zur sicheren Untersuchung absolut gerechtfertigt war. Der Passagier hat dementsprechend keinen Anspruch auf die Zahlung von 600 Euro.

EuGH zu Serienfehlern bei neuen Flugzeugen

Das Urteil der Achten Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2024 schafft bindende Auslegungsgrundsätze für alle Gerichte der EU-Mitgliedstaaten. Die Richter zogen eine klare Trennlinie: Normale technische Defekte – auch bei fabrikneuen Flugzeugen – bleiben Teil des unternehmerischen Risikos der Airline und lösen volle Ausgleichszahlungen aus. Nur ein nachweislich versteckter, vom Hersteller verursachter Serienfehler, den weder Airline noch Besatzung erkennen oder beheben konnten, befreit von der Zahlungspflicht. Dieser Grundsatz gilt für alle Fluggäste bei Annullierungen innerhalb der EU – unabhängig von Airline oder Flugstrecke.

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […] ist dahin auszulegen, dass das Auftreten einer unerwarteten und neuartigen technischen Störung, die ein neues, vor Kurzem in Betrieb genommenes Flugzeugmodell betrifft und das Luftfahrtunternehmen zur Annullierung eines Fluges veranlasst, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Hersteller dieses Flugzeugs nach der Annullierung anerkennt, dass diese Störung durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeinträchtigte. – so der Europäische Gerichtshof

Wurde Ihr Flug wegen eines technischen Defekts gestrichen, fordern Sie von der Airline schriftlich den konkreten Defekt, den Zeitpunkt der Identifizierung durch Hersteller oder Luftfahrtbehörde und den Nachweis, dass der Fehler bereits vor Ihrer Annullierung im Flugzeug vorhanden war. Pauskale Verweise auf „technische Probleme“ genügen der Beweislage nicht. Unabhängig von der Ausgleichszahlung haben Sie immer Anspruch auf Ticketerstattung oder Umbuchung sowie Versorgungsleistungen während der Wartezeit – diese Rechte gelten auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände anerkannt werden.


Flugannullierung wegen technischem Defekt – Ihre Ansprüche prüfen lassen

Ihre Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände und verweigert die Ausgleichszahlung? Der EuGH stellt strenge Maßstäbe an den Nachweis eines versteckten Serienfehlers – eine pauschale Behauptung reicht nicht aus. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit der Annullierung und setzen Ihre Zahlungsansprüche durch, wenn der Defekt tatsächlich zum Risikobereich der Fluggesellschaft gehörte. Unabhängig davon sichern wir Ihre Erstattungs- und Versorgungsansprüche.

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Experten-Kommentar

Airlines nutzen solche Urteile extrem gerne als Freifahrtschein, um berechtigte Ansprüche pauschal abzublocken. Sobald eine technische Störung auftritt, wird im ersten Ablehnungsschreiben fast schon reflexartig auf einen angeblichen Konstruktionsfehler verwiesen. In der Realität scheitern die Gesellschaften vor Gericht jedoch meistens an der enorm hohen Beweislast für diese absolute Ausnahme.

Betroffene sollten sich daher auf keinen Fall von technischen Fachbegriffen einschüchtern lassen. Ich rate dazu, hartnäckig die Vorlage des offiziellen Sicherheitsbulletins des Herstellers einzufordern. Liegt dieses offizielle Dokument nicht schwarz auf weiß vor, müssen die Fluggesellschaften am Ende fast immer zahlen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline einen herstellerbedingten Serienfehler behauptet?

Nein, Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline nachweist, dass ein versteckter, sicherheitsrelevanter Serienfehler des Herstellers vorlag. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Ausgleichszahlung dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Mangel nicht Teil des normalen Betriebsrisikos ist, die Flugsicherheit unmittelbar beeinträchtigt und sich der Kontrolle der Airline entzieht. Gerade ein verborgener Konstruktionsfehler, der mehrere Flugzeuge desselben Typs betrifft und erst später vom Hersteller oder einer Behörde offiziell erkannt wird, kann deshalb als außergewöhnlicher Umstand gelten. Entscheidend ist nicht, ob die Airline den Hersteller nennt, sondern ob sie den konkreten Fehler und seine fehlende Beherrschbarkeit belegen kann. Eine bloße Pauschalbehauptung „technisches Problem“ reicht dafür nicht aus.

Die Airline muss außerdem darlegen, dass die Crew den Defekt nicht selbst beheben konnte und dass der Fehler bereits bei der Annullierung vorhanden war. Bleibt dieser Nachweis lückenhaft, kann der Anspruch auf 250 bis 600 Euro dennoch bestehen. Unabhängig davon bleiben Erstattung, Umbuchung und Betreuungsleistungen grundsätzlich gesondert geschuldet.


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Welche Nachweise muss die Airline bei der Ablehnung wegen eines Konstruktionsfehlers vorlegen?

Die Airline muss den konkreten Serienfehler, seinen Bestand schon zum Zeitpunkt der Annullierung und die spätere offizielle Aufdeckung durch Hersteller oder Behörde schriftlich belegen. Eine bloße E-Mail mit dem Hinweis auf „technische Probleme“ oder „einen Fabrikationsfehler“ genügt dafür nicht.

Der Grund ist die Beweislast nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Die Fluggesellschaft muss außergewöhnliche Umstände darlegen und beweisen, nicht der Passagier. Bei einem behaupteten Konstruktionsfehler reicht deshalb nur eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der der Defekt, seine Unbeherrschbarkeit für die Crew und der Zeitpunkt der amtlichen oder herstellerseitigen Bestätigung hervorgehen. Fehlt dieser konkrete Nachweis, bleibt es bei der normalen Ausgleichspflicht nach Artikel 7 der Verordnung.

Verlangt werden kann also etwa ein Hersteller-Bulletin, ein Service- oder Safety-Notice sowie ein Behördenbericht, sofern daraus der Serienfehler und seine Relevanz für den betroffenen Flug hervorgehen. Entscheidend ist nicht die sprachliche Etikettierung durch die Airline, sondern ob die Unterlagen den behaupteten außergewöhnlichen Umstand tatsächlich tragen.


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Behalte ich Anspruch auf Verpflegung und Hotel, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen?

Ja, Ihre Ansprüche auf Verpflegung, Hotel und Umbuchung oder Erstattung bleiben auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen. Die Ausnahme betrifft nur die pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, nicht die Betreuungs- und Unterstützungsrechte nach den Artikeln 8 und 9.

Der Grund ist die strikte Trennung der Fluggastrechte-Verordnung zwischen Entschädigung und Fürsorge. Kann die Airline einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen, entfällt zwar die Zahlung von 250 bis 600 Euro, sie muss aber weiterhin den Flugpreis erstatten oder eine anderweitige Beförderung anbieten. Zusätzlich sind Mahlzeiten, Erfrischungen, notwendige Hotelübernachtungen und der Transfer zum Hotel geschuldet, sobald Sie wegen der Annullierung warten müssen. Diese Pflichten sollen gerade verhindern, dass Passagiere im Ausland auf eigene Kosten versorgt werden müssen.

Verweigert die Airline diese Leistungen mit dem Hinweis auf „höhere Gewalt“, ist das regelmäßig rechtswidrig. Sie sollten deshalb Belege für Essen, Unterkunft und Transfer aufbewahren und die Erstattung schriftlich verlangen. Nur wenn Sie die Leistungen selbst nicht benötigt haben oder die Wartezeit sehr kurz war, können einzelne Ansprüche im Einzelfall entfallen.


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Gilt ein technischer Defekt bei einem fabrikneuen Flugzeugmodell automatisch als außergewöhnlich?

Nein, ein technischer Defekt bei einem fabrikneuen Flugzeug ist nicht automatisch außergewöhnlich. Normale Pannen bleiben grundsätzlich Teil des Betriebsrisikos der Airline, auch wenn das Modell erst kurz im Einsatz ist.

Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 reicht die bloße Neuheit der Maschine nicht aus, weil technische Störungen zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft gehören. Der EuGH hat das Argument zurückgewiesen, „Kinderkrankheiten“ neuer Flugzeuge seien schon deshalb außergewöhnlich, weil sie in der Einführungsphase auftreten. Entscheidend ist vielmehr, ob ein tiefgreifender, verborgener Konstruktions- oder Serienfehler vorlag, der die Flugsicherheit beeinträchtigte und von Crew oder Airline nicht beherrscht werden konnte.

Nur wenn die Airline einen solchen nachweislichen Herstellungsfehler konkret belegt, kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Pauschale Hinweise auf „technische Probleme“ oder die „Neuheit des Flugzeugs“ genügen dafür nicht. Für die Entschädigungsfrage ist daher genau zu prüfen, ob es sich um eine gewöhnliche technische Störung oder um einen versteckten, sicherheitsrelevanten Serienfehler ab Werk handelt.


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Das vorliegende Urteil


Az.: C-385/23 – Urteil vom 13.06.2024




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