Gebucht, eingecheckt, dann die Durchsage: Flug gestrichen. Der nagelneue Jet hatte einen versteckten Konstruktionsfehler ab Werk – die Airline spricht von höherer Gewalt und zahlt keinen Cent.
Ein versteckter Konstruktionsfehler kann als außergewöhnlicher Umstand die Airline von Entschädigungszahlungen nach der EU-Verordnung befreien. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: C-385/23
Das Wichtigste im Überblick
Unerwartete Technikpanne an neuem Flugzeugmodell kann außergewöhnlich sein, wenn ein versteckter Konstruktionsfehler dahintersteckt.
Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugannullierung?
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 261/2004 – der europäischen Fluggastrechte-Verordnung, die Passagieren bei Annullierungen und großen Verspätungen pauschale Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zuspricht – befreien außergewöhnliche Umstände ein Luftfahrtunternehmen von der gesetzlichen Ausgleichspflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung, unter anderem verbrieft durch die Verfahren Wallentin-Hermann und van der Lans, setzt dies voraus, dass ein Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist. Zudem muss zwingend ein Ereignis vorliegen, das von der Fluggesellschaft nicht tatsächlich beherrscht werden kann. Da es sich hierbei um eine Ausnahme vom grundlegenden Ausgleichsanspruch handelt, urteilte der Europäische Gerichtshof mehrfach, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist. Das bedeutet konkret: Gerichte wenden die Ausnahme streng an und entscheiden im Zweifel gegen die Airline, damit der eigentliche Entschädigungsanspruch der Passagiere nicht ausgehöhlt wird.
Der Gerichtshof der Europäischen Union untersuchte die rechtlichen Grenzen dieses Ausnahmefalls, nachdem das finnische Luftfahrtunternehmen Finnair am 25. März 2016 einen Flug von Helsinki nach Bangkok annullierte. Kurz vor dem Startlauf meldete die Treibstoffanzeige der eingesetzten Maschine während des Tankvorgangs eine technische Störung. Ein an Bord gebuchter Fluggast forderte daraufhin wegen des Reiseausfalls eine Ausgleichszahlung von 600 Euro auf Basis von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der europäischen Verordnung. Das Unternehmen verweigerte die Überweisung unter Berufung auf außergewöhnliche, nicht abwendbare Umstände. Bevor der europäische Gerichtshof in Luxemburg die Sache verhandelte, wanderte der Disput durch die finnischen Instanzen, beginnend beim Käräjäoikeus als Gericht erster Instanz über das Berufungsgericht Hovioikeus bis hin zum obersten Gericht Finnlands, dem Korkein oikeus, welches den Fall schließlich nach Europa vorlegte.
Redaktionelle Leitsätze
Ein versteckter Konstruktionsfehler, der sämtliche Flugzeuge eines Typs betrifft und die Flugsicherheit unmittelbar beeinträchtigt, qualifiziert sich als „außergewöhnlicher Umstand“, da er nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens zählt und sich dessen tatsächlicher Beherrschbarkeit entzieht.
Für die Befreiung von der Ausgleichspflicht ist es unerheblich, ob der herstellerseitige Serienfehler bereits vor der Flugannullierung bekannt war; entscheidend ist allein, dass der verborgene technische Mangel zum Zeitpunkt der Annullierung bestand und erst im Nachhinein durch den Produzenten oder eine Behörde offiziell aufgedeckt und anerkannt wird.
Ausgleichspflicht nur bei echten Ausnahmefehlern
Wann ist ein Serienfehler außergewöhnlich?
Ein tiefgreifender, versteckter Konstruktionsfehler, der die elementare Flugsicherheit bedroht, fällt nicht in den Risikobereich der normalen unternehmerischen Tätigkeit. Die Justiz betrachtet einen solchen Makel als nicht beherrschbar, wenn der Hersteller des Flugzeugs oder die Aufsichtsbehörde das Problem erst nach einem konkreten Vorfall entdecken und benennen. Für die juristische Einordnung ist dabei lediglich elementar, dass der gefährliche Fehler bereits zum Zeitpunkt der tatsächlichen Flugannullierung in der Technik lauerte.
Der konkrete Ablauf rund um die betroffene Maschine veranschaulicht diese strengen Vorgaben für die Praxis.
Neue Maschine mit ungeahnten Tücken
Das für den Flug nach Thailand eingesetzte Flugzeug war ein neues Modell und flog zum Zeitpunkt des Vorfalls seit etwas mehr als fünf Monaten im Liniendienst. Der Fehler im Betankungssystem war ein weltweit erstmals aufgetretenes Problem. Weder der Hersteller der Baureihe noch die verantwortliche Flugsicherheitsbehörde wussten im März 2016 von dieser Schwachstelle im Bordnetz.
Nachträgliche Aufklärung des Problems
Erst durch tiefergehende, spätere Untersuchungen kam ans Licht, dass wirklich ein versteckter Konstruktionsfehler vorlag, der sämtliche produzierten Flugzeuge dieses spezifischen Typs betraf. Ein simples Zurücksetzen der Instrumente reichte folglich nicht aus, weshalb die endgültige Beseitigung durch eine Software-Aktualisierung vom Hersteller erst Monate später, im Februar 2017, auf den Weg gebracht werden konnte.
Wann befreit der Serienfehler die Airline?
Technische Probleme, Mängel und Pannen gehören im Grundsatz zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft, sofern es sich nicht um serienmäßige, verborgene Konstruktionsmängel ab Werk handelt. Der formaljuristische Zeitpunkt der offiziellen Anerkennung des Fehlers durch den Hersteller, auch wenn diese nach der Annullierung erfolgt, schließt die Einstufung als Ausnahmesituation nicht aus. Mit dieser Richtlinie stellen die Gerichte sicher, dass Transportunternehmen keine falschen Anreize erhalten, dringend notwendige Sicherheitsmaßnahmen zugunsten der Pünktlichkeit zu vernachlässigen.
Auf den Zeitpunkt, zu dem der Zusammenhang zwischen der technischen Störung und dem versteckten Konstruktionsfehler vom Flugzeughersteller oder von der zuständigen Behörde aufgedeckt wird, kommt es nämlich nicht an, sofern der versteckte Konstruktionsfehler zum Zeitpunkt der Annullierung des Fluges vorlag und das Luftfahrtunternehmen über keine Kontrollmittel verfügte, um diesen Fehler zu beheben. – so der Europäische Gerichtshof
Wenn Ihre Airline einen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand anführt, verlangen Sie konkrete Nachweise: Die Fluggesellschaft muss belegen, dass ein versteckter Serienfehler des Herstellers vorlag, der zum Zeitpunkt Ihrer Annullierung bereits im Flugzeug schlummerte und erst später durch den Hersteller oder die Luftfahrtbehörde offiziell identifiziert wurde. Eine pauschale Berufung auf „technische Probleme“ reicht dafür nicht aus – bestehen Sie auf einer schriftlichen Erklärung zum konkreten Defekt und dessen Entdeckungszeitpunkt.
Bei dem Streitfall aus dem Jahr 2016 zeigte sich die praktische Tragweite dieser Sicherheitsvorgaben an den Reaktionen der Crew. Die Verantwortlichen des Luftfahrtunternehmens werteten die unerklärliche Störung der Treibstoffanzeige als eine wesentliche, nicht kalkulierbare Beeinträchtigung der Flugsicherheit und ließen das neue Flugzeug am Boden. Durch die Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs am Folgetag erreichten die Passagiere ihren Zielort am Ende mit rund 20 Stunden Verspätung. Im Gerichtsverfahren versuchte der klagende Reisende das Argument anzubringen, dass es bei der Einführung brandneuer Modelle nicht ungewöhnlich sei, in der Anfangsphase auf versteckte Fehler zu stoßen, weshalb so etwas zum beherrschbaren Standardrisiko gehöre. Das europäische Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück: Die Richter stellten für ihr Urteil nicht auf die pauschale Neuheit der Maschine ab, sondern darauf, dass hier ein tiefgreifender Serienfehler lauerte, der von der Crew schlicht nicht selbst zu beheben war.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Unterschied
Nicht jedes technische Problem bei einem neuen Flugzeug ist automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Der EuGH stellte ausdrücklich klar, dass normale technische Störungen – selbst in der Einführungsphase neuer Modelle – zum beherrschbaren Risiko der Airline gehören. Die Ausnahme greift nur, wenn ein tiefgreifender, versteckter Serienfehler ab Werk vorliegt, den weder die Crew noch das Luftfahrtunternehmen selbst erkennen oder beheben konnte und der erst durch den Hersteller oder die Aufsichtsbehörde aufgedeckt wurde. Wer sich als Fluggast gegen die Berufung auf außergewöhnliche Umstände wehren will, sollte daher prüfen: War der Defekt ein bekanntes oder beherrschbares Problem – oder tatsächlich ein völlig neuartiger Konstruktionsmangel, der sich jeder Kontrolle der Airline entzog?
Welche Ansprüche bleiben trotz Annullierung?
Das vorderste Ziel der Verordnung Nummer 261/2004, fixiert direkt im ersten Erwägungsgrund – also den einleitenden Sätzen der Verordnung, die deren Sinn und Zweck beschreiben und Gerichten als Auslegungshilfe dienen –, bleibt ein hohes Schutzniveau für reisende Personen. Ein bestehender Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Absatz 1 entfällt für die Kundschaft nur dann, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Umgang mit der Störung alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Gelingt die rechtssichere Einstufung einer Panne als außergewöhnlicher Umstand infolge massiver Unbeherrschbarkeit, bewahrt dies die Fluggesellschaft vor der finanziellen Ausgleichspflicht an die Betroffenen.
Wichtig für betroffene Fluggäste: Selbst wenn die Airline außergewöhnliche Umstände erfolgreich nachweist und keine Ausgleichszahlung leisten muss, bleiben Ihre anderen Ansprüche bestehen. Nach Artikel 8 der Verordnung haben Sie jederzeit das Recht auf vollständige Ticketerstattung innerhalb von sieben Tagen oder kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug. Nach Artikel 9 muss die Airline Ihnen während der Wartezeit Versorgungsleistungen anbieten: Mahlzeiten und Erfrischungen,两个 kostenlose Telefonate oder E-Mails und bei nötiger Übernachtung auch Hotelunterbringung inklusive Transfer. Verweist die Airline pauschal auf „höhere Gewalt“, um sämtliche Leistungen zu verweigern, ist das rechtswidrig.
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof – einem Verfahren, bei dem ein nationales Gericht den EuGH um verbindliche Klärung einer EU-Rechtsfrage bittet, deren Antwort dann für alle Gerichte der Mitgliedstaaten gilt – verfestigte sich diese verbrauchereinschränkende, aber sicherheitsorientierte Auslegung. Die Achte Kammer in Luxemburg fällte am 13. Juni 2024 die endgültige Entscheidung zugunsten der Position des Luftfahrtunternehmens. Durch den Beschluss bestätigten die Richter vollumfänglich, dass die unerwartete und völlig neuartige Störung an der Kraftstoffanzeige des neuen Modells formal einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Das Luftfahrtunternehmen verfügte an jenem Tag im März über keinerlei Kontrollmittel oder Werkzeuge zur spontanen Beseitigung des tief im System verborgenen Fehlers, wodurch die sofortige Annullierung des Fluges zur sicheren Untersuchung absolut gerechtfertigt war. Der Passagier hat dementsprechend keinen Anspruch auf die Zahlung von 600 Euro.
EuGH zu Serienfehlern bei neuen Flugzeugen
Das Urteil der Achten Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2024 schafft bindende Auslegungsgrundsätze für alle Gerichte der EU-Mitgliedstaaten. Die Richter zogen eine klare Trennlinie: Normale technische Defekte – auch bei fabrikneuen Flugzeugen – bleiben Teil des unternehmerischen Risikos der Airline und lösen volle Ausgleichszahlungen aus. Nur ein nachweislich versteckter, vom Hersteller verursachter Serienfehler, den weder Airline noch Besatzung erkennen oder beheben konnten, befreit von der Zahlungspflicht. Dieser Grundsatz gilt für alle Fluggäste bei Annullierungen innerhalb der EU – unabhängig von Airline oder Flugstrecke.
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […] ist dahin auszulegen, dass das Auftreten einer unerwarteten und neuartigen technischen Störung, die ein neues, vor Kurzem in Betrieb genommenes Flugzeugmodell betrifft und das Luftfahrtunternehmen zur Annullierung eines Fluges veranlasst, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Hersteller dieses Flugzeugs nach der Annullierung anerkennt, dass diese Störung durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeinträchtigte. – so der Europäische Gerichtshof
Wurde Ihr Flug wegen eines technischen Defekts gestrichen, fordern Sie von der Airline schriftlich den konkreten Defekt, den Zeitpunkt der Identifizierung durch Hersteller oder Luftfahrtbehörde und den Nachweis, dass der Fehler bereits vor Ihrer Annullierung im Flugzeug vorhanden war. Pauskale Verweise auf „technische Probleme“ genügen der Beweislage nicht. Unabhängig von der Ausgleichszahlung haben Sie immer Anspruch auf Ticketerstattung oder Umbuchung sowie Versorgungsleistungen während der Wartezeit – diese Rechte gelten auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände anerkannt werden.
Flugannullierung wegen technischem Defekt – Ihre Ansprüche prüfen lassen
Ihre Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände und verweigert die Ausgleichszahlung? Der EuGH stellt strenge Maßstäbe an den Nachweis eines versteckten Serienfehlers – eine pauschale Behauptung reicht nicht aus. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit der Annullierung und setzen Ihre Zahlungsansprüche durch, wenn der Defekt tatsächlich zum Risikobereich der Fluggesellschaft gehörte. Unabhängig davon sichern wir Ihre Erstattungs- und Versorgungsansprüche.
Airlines nutzen solche Urteile extrem gerne als Freifahrtschein, um berechtigte Ansprüche pauschal abzublocken. Sobald eine technische Störung auftritt, wird im ersten Ablehnungsschreiben fast schon reflexartig auf einen angeblichen Konstruktionsfehler verwiesen. In der Realität scheitern die Gesellschaften vor Gericht jedoch meistens an der enorm hohen Beweislast für diese absolute Ausnahme.
Betroffene sollten sich daher auf keinen Fall von technischen Fachbegriffen einschüchtern lassen. Ich rate dazu, hartnäckig die Vorlage des offiziellen Sicherheitsbulletins des Herstellers einzufordern. Liegt dieses offizielle Dokument nicht schwarz auf weiß vor, müssen die Fluggesellschaften am Ende fast immer zahlen.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline einen herstellerbedingten Serienfehler behauptet?
Nein, Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline nachweist, dass ein versteckter, sicherheitsrelevanter Serienfehler des Herstellers vorlag. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Ausgleichszahlung dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Mangel nicht Teil des normalen Betriebsrisikos ist, die Flugsicherheit unmittelbar beeinträchtigt und sich der Kontrolle der Airline entzieht. Gerade ein verborgener Konstruktionsfehler, der mehrere Flugzeuge desselben Typs betrifft und erst später vom Hersteller oder einer Behörde offiziell erkannt wird, kann deshalb als außergewöhnlicher Umstand gelten. Entscheidend ist nicht, ob die Airline den Hersteller nennt, sondern ob sie den konkreten Fehler und seine fehlende Beherrschbarkeit belegen kann. Eine bloße Pauschalbehauptung „technisches Problem“ reicht dafür nicht aus.
Die Airline muss außerdem darlegen, dass die Crew den Defekt nicht selbst beheben konnte und dass der Fehler bereits bei der Annullierung vorhanden war. Bleibt dieser Nachweis lückenhaft, kann der Anspruch auf 250 bis 600 Euro dennoch bestehen. Unabhängig davon bleiben Erstattung, Umbuchung und Betreuungsleistungen grundsätzlich gesondert geschuldet.
Welche Nachweise muss die Airline bei der Ablehnung wegen eines Konstruktionsfehlers vorlegen?
Die Airline muss den konkreten Serienfehler, seinen Bestand schon zum Zeitpunkt der Annullierung und die spätere offizielle Aufdeckung durch Hersteller oder Behörde schriftlich belegen. Eine bloße E-Mail mit dem Hinweis auf „technische Probleme“ oder „einen Fabrikationsfehler“ genügt dafür nicht.
Der Grund ist die Beweislast nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Die Fluggesellschaft muss außergewöhnliche Umstände darlegen und beweisen, nicht der Passagier. Bei einem behaupteten Konstruktionsfehler reicht deshalb nur eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der der Defekt, seine Unbeherrschbarkeit für die Crew und der Zeitpunkt der amtlichen oder herstellerseitigen Bestätigung hervorgehen. Fehlt dieser konkrete Nachweis, bleibt es bei der normalen Ausgleichspflicht nach Artikel 7 der Verordnung.
Verlangt werden kann also etwa ein Hersteller-Bulletin, ein Service- oder Safety-Notice sowie ein Behördenbericht, sofern daraus der Serienfehler und seine Relevanz für den betroffenen Flug hervorgehen. Entscheidend ist nicht die sprachliche Etikettierung durch die Airline, sondern ob die Unterlagen den behaupteten außergewöhnlichen Umstand tatsächlich tragen.
Behalte ich Anspruch auf Verpflegung und Hotel, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen?
Ja, Ihre Ansprüche auf Verpflegung, Hotel und Umbuchung oder Erstattung bleiben auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen. Die Ausnahme betrifft nur die pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, nicht die Betreuungs- und Unterstützungsrechte nach den Artikeln 8 und 9.
Der Grund ist die strikte Trennung der Fluggastrechte-Verordnung zwischen Entschädigung und Fürsorge. Kann die Airline einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen, entfällt zwar die Zahlung von 250 bis 600 Euro, sie muss aber weiterhin den Flugpreis erstatten oder eine anderweitige Beförderung anbieten. Zusätzlich sind Mahlzeiten, Erfrischungen, notwendige Hotelübernachtungen und der Transfer zum Hotel geschuldet, sobald Sie wegen der Annullierung warten müssen. Diese Pflichten sollen gerade verhindern, dass Passagiere im Ausland auf eigene Kosten versorgt werden müssen.
Verweigert die Airline diese Leistungen mit dem Hinweis auf „höhere Gewalt“, ist das regelmäßig rechtswidrig. Sie sollten deshalb Belege für Essen, Unterkunft und Transfer aufbewahren und die Erstattung schriftlich verlangen. Nur wenn Sie die Leistungen selbst nicht benötigt haben oder die Wartezeit sehr kurz war, können einzelne Ansprüche im Einzelfall entfallen.
Gilt ein technischer Defekt bei einem fabrikneuen Flugzeugmodell automatisch als außergewöhnlich?
Nein, ein technischer Defekt bei einem fabrikneuen Flugzeug ist nicht automatisch außergewöhnlich. Normale Pannen bleiben grundsätzlich Teil des Betriebsrisikos der Airline, auch wenn das Modell erst kurz im Einsatz ist.
Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 reicht die bloße Neuheit der Maschine nicht aus, weil technische Störungen zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft gehören. Der EuGH hat das Argument zurückgewiesen, „Kinderkrankheiten“ neuer Flugzeuge seien schon deshalb außergewöhnlich, weil sie in der Einführungsphase auftreten. Entscheidend ist vielmehr, ob ein tiefgreifender, verborgener Konstruktions- oder Serienfehler vorlag, der die Flugsicherheit beeinträchtigte und von Crew oder Airline nicht beherrscht werden konnte.
Nur wenn die Airline einen solchen nachweislichen Herstellungsfehler konkret belegt, kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Pauschale Hinweise auf „technische Probleme“ oder die „Neuheit des Flugzeugs“ genügen dafür nicht. Für die Entschädigungsfrage ist daher genau zu prüfen, ob es sich um eine gewöhnliche technische Störung oder um einen versteckten, sicherheitsrelevanten Serienfehler ab Werk handelt.
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Das vorliegende Urteil
Az.: C-385/23 – Urteil vom 13.06.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
EuGH
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Matkustaja A (im Folgenden A), einem Fluggast, und dem Luftfahrtunternehmen Finnair Oyj wegen dessen Weigerung, diesem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, einen Ausgleich zu leisten.
Rechtlicher Rahmen
3 In den Erwägungsgründen 1, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:
„(1) Die Maßnahmen der [Europäischen] Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
…
(14) Wie nach dem Übereinkommen [zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen am 28. Mai 1999 in Montreal und genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38)] sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“
4 Art. 5 („Annullierung“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen
…
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
…
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
…“
5 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6 A hatte bei Finnair einen für den 25. März 2016 geplanten Flug von Helsinki (Finnland) nach Bangkok (Thailand) gebucht. Dieser Flug sollte mit einem Flugzeug durchgeführt werden, das seit etwas mehr als fünf Monaten im Einsatz war.
7 Beim Befüllen des Treibstofftanks kurz vor dem Start kam es zu einer technischen Störung bei der Treibstoffanzeige dieses Flugzeugs. Da diese Störung als wesentliche Beeinträchtigung der Flugsicherheit angesehen wurde, annullierte Finnair den geplanten Flug und führte ihn, wie das vorlegende Gericht ausführt, erst am nächsten Tag, d. h. am 26. März 2016, mit einem Reserveflugzeug durch. Der Flug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von etwa 20 Stunden.
8 Da es sich bei dem ursprünglich vorgesehenen Flugzeug um ein neues Modell handelte, war der in Rede stehende Fehler, der weltweit erstmals auftrat, vor dem Auftreten dieser Störung unbekannt. Daher hatten weder der Flugzeughersteller noch die Flugsicherheitsbehörde Kenntnis von diesem Fehler und konnten ihn deshalb nicht melden.
9 Finnair leitete sofort Ermittlungen zur Klärung der Ursache der Störung der Treibstoffanzeige ein. Nach etwa 24 Stunden wurde die Störung behoben, indem der Treibstofftank entleert und danach wieder aufgefüllt wurde. Anschließend war die Maschine wieder flugfähig.
10 Spätere, eingehendere Untersuchungen des Herstellers des Flugzeugs ergaben, dass diese Störung auf einen versteckten, sämtliche Flugzeuge dieses Typs betreffenden Konstruktionsfehler zurückzuführen war.
11 Diese Flugzeuge flogen jedoch weiter, bis eine Software-Aktualisierung im Februar 2017 die Störung endgültig beseitigte.
12 Da sich Finnair weigerte, A eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 zu zahlen, erhob A Klage beim Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz, Finnland). Finnair machte geltend, dass die in Rede stehende Störung einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung darstelle und dass Finnair alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe.
13 Das Gericht gab der Klage von A mit der Begründung statt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Störung zwar auf einen schwer vorhersehbaren Konstruktionsfehler zurückzuführen sei, aber Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei. Der bloße Umstand, dass der Flugzeughersteller Finnair keine Anweisungen dazu gegeben habe, wie sie sich im Fall einer derartigen, einen neuen Flugzeugtyp betreffenden Störung verhalten sollte, habe das betreffende Vorkommnis nicht außergewöhnlich werden lassen.
14 Finnair legte gegen das Urteil des Käräjäoikeus (Gericht erster Instanz) Berufung beim Hovioikeus (Berufungsgericht, Finnland) ein. Dieses Gericht stellte fest, dass die Störung der Treibstoffanzeige als „außergewöhnlicher Umstand“ anzusehen sei, da sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Finnair sei und aufgrund ihrer Natur oder Ursache auch nicht von ihr tatsächlich beherrschbar sei.
15 A legte Rechtsmittel beim Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland), dem vorlegenden Gericht, ein.
16 Dieses Gericht fragt sich, ob eine technische Störung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die ein neues Flugzeug betrifft, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellt.
17 Das Gericht hat insbesondere Zweifel daran, ob eine technische Störung ein Vorkommnis mit externer Ursache im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2022, SATA International – Azores Airlines (Ausfall des Betankungssystems) (C-308/21, EU:C:2022:533) und daher einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung darstellt, wenn sie die Sicherheit eines Fluges beeinträchtigt und der Flugzeughersteller erst nach Annullierung dieses Fluges anerkennt, dass sie auf einen versteckten Konstruktionsfehler zurückzuführen ist, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betrifft.
18 Falls dies zu verneinen ist, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum vorzeitigen Auftreten von Störungen an bestimmten technischen Teilen auf den Fall eines versteckten Konstruktionsfehlers, der sich erstmals an einem neuen Flugzeugtyp zeigt, übertragbar ist. Es sei nämlich nicht ungewöhnlich, dass ein neues Flugzeugmodell in den ersten Phasen seiner Inbetriebnahme versteckte Fehler aufweise.
19 Unter diesen Umständen hat der Korkein oikeus (Oberstes Gericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 allein deshalb berufen, weil der Flugzeughersteller gemeldet hat, dass ein versteckter, sämtliche Flugzeuge dieses Typs betreffender und die Flugsicherheit beeinträchtigender Konstruktionsfehler vorlag, obwohl diese Meldung erst nach Verspätung oder Annullierung des Fluges erfolgte?
2. Falls die erste Frage verneint wird und zu prüfen ist, ob die Umstände auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich zu beherrschen sind, ist dann die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum vorzeitigen Auftreten von Störungen an bestimmten technischen Teilen in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem weder der Hersteller noch das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Annullierung des Fluges wussten, welcher Art der Fehler des in Rede stehenden neuen Flugzeugtyps war und wie er behoben werden konnte?
Zu den Vorlagefragen
20 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass das Auftreten einer unerwarteten und neuartigen technischen Störung, die ein neues, vor Kurzem in Betrieb genommenes Flugzeugmodell betrifft und das Luftfahrtunternehmen zur Annullierung eines Fluges veranlasst, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Hersteller dieses Flugzeugs nach der Annullierung dieses Fluges anerkennt, dass diese Störung durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeinträchtigte.
21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 für den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, dass den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über diese Annullierung innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Fristen unterrichtet.
22 Nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 14 und 15 ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und wenn es bei Eintritt eines solchen Umstands zudem nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Da dieser Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste darstellt, und in Anbetracht des mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziels, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 werden Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Somit stellen technische Störungen als solche, sofern sie nicht die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, keine „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25, und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 39).
26 Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob es einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen kann, wenn eine unerwartete und neuartige technische Störung ein neues, vor Kurzem in Betrieb genommenes Flugzeugmodell betrifft und sich nach der Annullierung eines Fluges herausstellt, dass sie durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeinträchtigte.
27 Als Erstes ist zu bestimmen, ob es sich bei einer technischen Störung, die die in der vorstehenden Randnummer genannten Merkmale aufweist, ihrer Natur oder Ursache nach um ein Vorkommnis handeln kann, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist.
28 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Luftfahrtunternehmen angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge, das dazu führt, dass der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme, Pannen oder das vorzeitige und unerwartete Auftreten von Störungen an bestimmten Teilen eines Flugzeugs mit sich bringt, im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüberstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Daraus folgt, dass die Behebung eines technischen Problems, das aus einer Panne, der mangelhaften Wartung eines Flugzeugs oder dem vorzeitigen und unerwarteten Auftreten von Störungen an bestimmten Teilen eines Flugzeugs resultiert, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, sowie vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 41).
30 Eine technische Störung ist jedoch nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und kann daher unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fallen, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde nach der Inbetriebnahme der Maschinen entdeckt, dass diese einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).
31 Im vorliegenden Fall steht, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, fest, dass die technische Störung auf einen versteckten Konstruktionsfehler zurückzuführen ist, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeinträchtigte, so dass dieses Vorkommnis nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist.
32 Als Zweites ist zu prüfen, ob eine technische Störung, die die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist, als ein Vorkommnis anzusehen ist, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist, d. h. als ein Vorkommnis, das für das Luftfahrtunternehmen überhaupt nicht kontrollierbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 36).
33 Grundsätzlich sind technische Störungen oder Pannen vom Luftfahrtunternehmen zwar tatsächlich beherrschbar, da die Vermeidung bzw. Behebung solcher Störungen und Pannen Teil der Aufgabe des Luftfahrtunternehmens ist, für die Wartung und den reibungslosen Betrieb des von ihm zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten Flugzeugs zu sorgen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 43). Anders verhält es sich jedoch bei einem versteckten Konstruktionsfehler eines Flugzeugs.
34 Auch wenn das Luftfahrtunternehmen für die Wartung und den reibungslosen Betrieb des von ihm zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten Flugzeugs zu sorgen hat, ist zum einen nämlich fraglich, ob in dem Fall, dass ein versteckter Konstruktionsfehler vom Hersteller des betreffenden Flugzeugs oder von der zuständigen Behörde erst nach der Annullierung eines Fluges aufgedeckt wird, tatsächlich über die Kompetenz verfügt, den Fehler ausfindig zu machen und zu beheben, so dass nicht davon auszugehen ist, dass das Zutagetreten eines solchen Fehlers für das Unternehmen kontrollierbar ist.
35 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen „interner“ Ursache von solchen mit „externer“ Ursache zu unterscheiden sind und nur Vorkommnisse der letzteren Art vom Luftfahrtunternehmen möglicherweise nicht tatsächlich beherrschbar sind. Unter den Begriff „Vorkommnisse mit externer Ursache“ fallen solche, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (Urteil vom 7. Juli 2022, SATA International – Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die nach der Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, einen Flug zu annullieren, erfolgte Meldung oder Anerkenntnis des Herstellers, dass ein versteckter Konstruktionsfehler vorliegt, der eine Maschine betrifft und die Flugsicherheit beeinträchtigen kann, die Handlung eines in den Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens eingreifenden Dritten darstellen und somit ein Vorkommnis mit externer Ursache sein kann.
37 Insoweit ist klarzustellen, dass sich aus der in den Rn. 30 und 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht ergibt, dass der Gerichtshof die Einstufung eines versteckten Konstruktionsfehlers als „außergewöhnlichen Umstand“ von der Voraussetzung abhängig gemacht hätte, dass der Flugzeughersteller oder die zuständige Behörde das Vorliegen dieses Fehlers vor dem Auftreten der dadurch verursachten technischen Störung aufgedeckt hat. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Zusammenhang zwischen der technischen Störung und dem versteckten Konstruktionsfehler vom Flugzeughersteller oder von der zuständigen Behörde aufgedeckt wird, kommt es nämlich nicht an, sofern der versteckte Konstruktionsfehler zum Zeitpunkt der Annullierung des Fluges vorlag und das Luftfahrtunternehmen über keine Kontrollmittel verfügte, um diesen Fehler zu beheben.
38 Die Einstufung einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 steht im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, wie es in ihrem ersten Erwägungsgrund heißt. Dieses Ziel impliziert nämlich, dass für Luftfahrtunternehmen keine Anreize geschaffen werden sollten, die aufgrund eines solchen Vorfalls erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25, sowie vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 28).
39 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass das Auftreten einer unerwarteten und neuartigen technischen Störung, die ein neues, vor Kurzem in Betrieb genommenes Flugzeugmodell betrifft und das Luftfahrtunternehmen zur Annullierung eines Fluges veranlasst, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Hersteller dieses Flugzeugs nach der Annullierung anerkennt, dass diese Störung durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeinträchtigte.
Kosten
40 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
ist dahin auszulegen, dass
das Auftreten einer unerwarteten und neuartigen technischen Störung, die ein neues, vor Kurzem in Betrieb genommenes Flugzeugmodell betrifft und das Luftfahrtunternehmen zur Annullierung eines Fluges veranlasst, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Hersteller dieses Flugzeugs nach der Annullierung anerkennt, dass diese Störung durch einen versteckten Konstruktionsfehler verursacht wurde, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betraf und die Flugsicherheit beeinträchtigte.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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