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Außerordentliche Darlehenskündigung

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 3 U 570/98 

vom 13.10.1998

Vorinstanz: 

LG Koblenz Az.: 16 0 394/97 


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.1998 für Recht  erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am

20.02. 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der

16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand :

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung eines Darlehensbetrages nach außerordentlicher Kündigung.

Der Kläger gewährte dem Beklagten aufgrund schriftlichen Ver­trages vom 11. 10. 1994 ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 8 %. Der Darlehensbetrag sollte am 31. 12. 2000 zurückgezahlt werden. Unter der Überschrift „Sicherheiten“ enthält der Vertrag folgende Bestimmungen:

„.Herr J     erhält die LV-Police der G.      Versicherung Nr. 85-          als Pfand. Diese wird bei Rückzahlung des Darlehens zurückgegeben. Herr G      än­dert außerdem die Bezugsberechtigung für diese  LV zu Gunsten von Herrn J

Mit Schreiben vom 11.10.1994 veranlaßte der Beklagte bei der G       Lebensversicherung a. G. für den bezeichneten Versicherungsvertrag eine Änderung der Bezugsberechtigung zu Gunsten des Klägers. Von der Versicherungsgesellschaft vermerkt wurde allerdings nur eine widerrufliche Bezugsberechtigung, was der Beklagte dem Kläger mitteilte.

Nachdem die Versicherungsgesellschaft dem Kläger auf entsprechende Anfrage unter dem 12.12.1996 mitgeteilt hatte, daß ihm keine Rechte an der Lebensversicherung zustünden, kündigte dieser mit Schreiben vom 27.12.1996 den Darlehensvertrag fristlos aus wichtigem Grund.

Der Kläger hat als Gründe für seine außerordentliche Kündigung vorgetragen, er sei vom Beklagten zum Abschluß des Darlehensvertrages durch eine Täuschung über den Verwendungszweck bewogen worden. Die Lebensversicherung des Beklagten reiche überdies nach ihrem Wert als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht aus. Der Beklagte habe ihn auch nicht

darüber aufgeklärt, daß die Versicherung beitragsfrei sei und daß eine Kündigung, Beleihung, Abtretung und Verpfändung rechtlich nicht möglich sei. Außerdem habe ihm der Beklagte .die vereinbarte Bezugsberechtigung entweder gar nicht erst eingeräumt oder sie in der Folgezeit wieder rückgängig gemacht. Weiter hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe die Rückzahlungsverpflichtung mit Schreiben vom 30.12.1996 anerkannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Kündigung des Darlehensvertrages sei wirksam, weil sich aus dem Schreiben der G       Lebensversicherung ergebe, daß der Beklagte nach der Darlehensgewährung anderweitig über die Bezugsberechtigung verfügt habe, so daß das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zerrüttet sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt weiterhin vor, die umstrittene Bezugsberechtigung bestehe seit Beginn des Vertragsverhältnisses ununterbrochen fort. Auch die übrigen von der Gegenseite angeführten Gründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Hinsichtlich der fraglichen Bezugsberechtigung beschränkt er seinen Sachvortrag darauf, daß der Beklagte diese nachträglich wieder geändert habe. Der Kläger ist der Auffassung, die Wirksamkeit der Kündigung ergebe sich aus den von ihm dargelegten Gesamtumständen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu. Denn die von ihm am 27.12.1996 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Darlehensverhältnisses ist nicht wirksam.

Der Darlehensvertrag vom 11.1.0.1994 sieht eine feste Laufzeit vor. Vereinbarungen über die Voraussetzungen einer vorzeitigen Kündigung haben die Parteien nicht getroffen. In einem solchen Fall ist – wie bei allen Dauerschuldverhältnissen – eine sofortige Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist gegeben, wenn dem Kündigen­den unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 1981, S- 1666, 1667). Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan.

Es stellt keinen Kündigungsgrund dar, daß der Beklagte dem Kläger vor Gewährung des Darlehens – unstreitig – vortäuschte, dieses werde von einem Dritten benötigt. Da der Darlehensvertrag in jedem Fall mit dem Beklagten geschlossen werden sollte und der Kläger auch nicht behauptet, dieser Dritte sei als besonders finanzkräftig oder vertrauenswürdig geschildert worden, war es für den Kläger unerheblich, wer den Darlehensbetrag verwenden wollte. Das gilt auch, wenn der Beklagte den Dritten, wie der Kläger vorträgt, als „bekannten Politiker“ bezeichnet haben sollte. In der Täuschung liegt, da sie sich lediglich auf eine für die Darlehenshingabe unerhebliche Tatsache bezog, keine so schwerwiegende Vertrauensverletzung, daß sie einer Fortsetzung des Darlehensverhältnisses entgegenstünde.

Es wird nicht behauptet, daß der Beklagte bei den Verhandlungen über den Darlehensvertrag seine eigene Vermögenslage falsch dargestellt hätte oder daß diesen bezüglich seiner Vermögenslage eine Offenbarungspflicht getroffen hätte, weil sie bei Vertragsschluß außergewöhnlich schlecht gewesen wäre. Für eine gefährliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten in der Folgezeit werden keine konkreten Tat­sachen vorgetragen. Unstreitig leistete der Beklagte die geschuldeten. Zinszahlungen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ver­einbarungsgemäß.

Der Kläger kann die Kündigung nicht darauf stützen, daß seine Forderungen aus der Darlehenshingabe nicht ausreichend abgesichert seien und daß der Beklagte ihn hierüber nicht aufge­klärt habe.

Der Beklagte räumte dem Kläger, wie im Darlehensvertrag ver­einbart, als Sicherheit die Bezugsberechtigung an der dort bezeichneten Lebensversicherung ein. Dies geht aus den vorgelegten Schreiben der G       Lebensversicherung vom 20.10.1994, 24.03.1997 und 08.10.1998 hervor und wird vom Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten. Daß ihm kein unwiderrufliches Bezugsrecht übertragen werden konn­te, erfuhr der Kläger, wie er selbst vorträgt, bereits aufgrund eines Schreibens der G      Lebensversicherung vom 20.10.1994, von welchem der Beklagte ihm Kenntnis gab. Mit der Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung kann die Kündigung vom 27.12.1996 also bereits wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr begründet werden. Hinzukommt, daß die Parteien kein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart hatten. Dadurch, daß der Beklagte den Inhalt seines diesbezüglichen Schreibens an die G      Lebensversicherung vom 11.10.1994 dem Kläger mitteilte, kam eine solche Vereinbarung nicht zustande.

Eine etwaige Untersicherung stellt keinen Kündigungsgrund dar, weil der Vertrag eine Sicherheit in bestimmter Höhe nicht vorsieht und auch nicht behauptet wird, daß während der Vertragsverhandlungen über den Wert der Lebensversicherung des Beklagten gesprochen worden sei. Aus den vorgelegten Schreiben der G       Lebensversicherung, u. a. vom 14.01.1997, ergibt sich, daß die Lebensversicherung nicht völlig wertlos ist und daß aus ihr bereits unverfallbare Ansprü­che entstanden sind. Der Umstand, daß der Beklagte auf die Lebensversicherung keine Beiträge zahlte, so daß eine geringe­re Wertsteigerung zu erwarten war, mußte dem Kläger nicht of­fenbart werden. Es wird nicht behauptet, daß die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien dem Kläger Anlaß gegeben hät­ten, mit regelmäßigen Beitragszahlungen zu rechnen.

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Beklagte habe ihn darüber unterrichten müssen, daß im Todesfall des Begünstigten dessen Begünstigung aus der Lebensversicherung erlösche. Da nicht dargetan ist, daß die Rechtslage dem Beklagten vor Erhalt des Schreibens der G      Lebensversicherung vom 20.10.1994 bekannt war, liegen insofern keine Täuschung und keine Störung des Vertrauensverhältnisses vor. Da der Beklagte dem Kläger das Schreiben unstreitig vorlegte, erhielt auch dieser frühzeitig Kenntnis von der Rechtslage, so daß über zwei Jahre später eine Kündigung hierauf nicht mehr ge­stützt werden konnte.

Daß nach der Art der Lebensversicherung deren Kündigung, Beleihung, Abtretung oder Verpfändung gesetzlich ausgeschlossen ist, bringt – über den Ausschluß einer unwiderruflichen Be­zugsberechtigung hinaus – für den Kläger keine weiteren Nach­teile mit sich. Eine Verpfändung der Lebensversicherung war von den Parteien nicht beabsichtigt . Laut Darlehensvertrag

erhielt der Kläger zwar die Lebensversicherungspolice „als Pfand“. In dieser Vereinbarung ist jedoch nicht die Bestellung eines Pfandrechts an den Rechten aus dem Versicherungs­vertrag zu erblicken. Da andererseits mangels Verwertbarkeit auch nicht von einer Verpfändung der beweglichen Sache auszugehen ist, welche der Versicherungsschein darstellt, ist die Vertragsbestimmung nach dem Willen der Vertragspartner unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) als Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts zu deuten (vgl. dazu RG Z Bd. 51, S. 83, 87): Zweck der Besitzübertragung an dem Versicherungsschein auf den Kläger war es, eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten vor Rückzahlung des Darlehens zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Einer solchen Abrede steht das für die Lebensversicherung geltende Verpfändungsverbot nicht entgegen.

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Die Kündigung ist schließlich auch nicht durch einen etwaigen Vertrauensbruch des Beklagten nach Empfang des Darlehens gerechtfertigt. Zu Unrecht behauptet der Kläger, daß der Beklagte die ihm verschaffte Bezugsberechtigung nachträglich wieder rückgängig gemacht habe.

Aus dem in seiner Wahrheit vom Kläger nicht angezweifelten Schreiben der G       Lebensversicherung vom 24.03.1997 ging bereits hervor, daß die Bezugsberechtigung des Klägers fortbestand. Hierzu steht das Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 12.12.1996 nicht in Widerspruch, worin festgestellt wird, daß dem Kläger keine Rechte aus der Lebensversicherung zustehen. Denn gemäß § 166 Abs. 2 VVG gibt eine widerruf liehe Bezugsberechtigung vor Eintritt des Versiche­rungsfalls noch kein Recht auf die Leistung des Versicherers (vgl. BGH NJW 1966, S. 1071, 1072). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Schreiben der G Lebensversicherung vom 08.10.1998 ist nunmehr klargestellt, daß die Berechtigung des Klägers seit dem 11.10.1994 nicht abgeändert wurde. Hiergegen werden vom Kläger keine konkreten

Tatsachen vorgetragen. Es kann daher ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß der Beklagte keine vertragswidri­gen Verfügungen über die Bezugsberechtigung des Klägers vor­nahm.

Auch soweit der Kläger seine Kündigung mit den aufgeführten Umständen in ihrer Gesamtheit begründet, ist ihm nicht zu folgen. Wenngleich die vom Beklagten gegebene Sicherheit in mehrfacher Hinsicht unzureichend ist, so muß doch berücksichtigt werden, daß der Kläger sich freiwillig darauf einließ, das Darlehen in Höhe von 50.000 DM gegen eine dem Umfang nach völ­lig Ungewisse Sicherheit zu gewähren. Insbesondere wurde er hierzu – mit Ausnahme der unbedeutenden Lüge über den Verwendungszweck – nicht durch ein täuschendes Verhalten des Be­klagten bewegt. Auch als dem Kläger kurz nach Vertragsschluß Tatsachen mitgeteilt wurden, die die Sicherungsfunktion der Lebensversicherung für ihn weiter einschränkten, hielt er an dem Vertrag etwa zwei Jahre lang fest. Danach stellten die erstmals mit Schreiben der G.      Lebensversicherung vom 14.01.1997 mitgeteilten Einzelheiten bezüglich Verfügbarkeit, Übertragbarkeit und Verpfändbarkeit  der Lebensversicherung keine so schwerwiegenden Umstände dar, daß sie „das Faß zum Überlaufen bringen“ mußten. Vielmehr ist es unter Berücksich­tigung der beiderseitigen Interessen (vgl. dazu auch BGH NJW 1986, S. 1928, 1929), so auch des jahrelangen Vertrauens des Beklagten in den Bestand des Darlehens, für den Kläger nicht unzumutbar, den Vertrag fortzuführen. Die Kündigung des Darlehens ist daher unwirksam.

Ein Anerkenntnis der vom Kläger geltend gemachten Forderung durch den Beklagten liegt nicht vor. Ein solches ist in dem an die Rechtsanwälte des Klägers gerichteten Schreiben des Beklagten vom 30.12.1996 nicht enthalten. Die Ankündigung, sich um die Ermöglichung einer sofortigen Rückzahlung des Darlehens bemühen zu wollen, stellt nicht die Erklärung dar, hierzu verpflichtet zu sein.

Nach den vorausgegangenen Ausführungen war das angefochtene  Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. l, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

 

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