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Aussteuerversicherung – Anspruch eines Kindes auf Herausgabe des Auszahlungsbetrages

AG Weilburg – Az.: 24 F 536/12 – Beschluss vom 18.10.2012

I. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Verfahrens wird auf 9.335,50 € festgesetzt.

Gründe

I. Die am 11.10.1986 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners.

Die Ehe der Kindeseltern wurde im Jahr 1992 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Weilburg geschieden.

Der Antragsgegner hatte mit Wirkung zum 01.02.1989 bei der … Versicherungsnr. …, für die Antragstellerin eine sogenannte Aussteuer- und Heiratsversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmer dieser Versicherung war der Antragsgegner, versicherte Person und damit bezugsberechtigt war die Antragstellerin. Die Versicherungssumme wurde fällig mit Heirat der Antragstellerin; spätestens jedoch zum 01.12.2011. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Bl. 5 d.A. Bezug genommen.

Die Versicherungssumme bei Heirat der Antragstellerin betrug 7.670,- € zuzüglich eines Überschussguthabens in Höhe von 1.665,50 €; vgl. Bl. 6 d.A.

Im Rahmen des zwischen den Kindeseltern vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Weilburg unter dem Az. 2a F 130/92 UEUK geführten Verfahrens betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt schlossen die Kindeseltern unter dem Datum vom 11.11.1992 einen Vergleich. In diesem Vergleich fanden die vom Antragsgegner auf die verfahrensgegenständliche Versicherung geleisteten monatlichen Raten in Höhe von seinerzeit 49,30 DM Berücksichtigung; vgl. Bl. 120 f. d.A. 2a F 130/92 UEUK.

Die verfahrensgegenständliche Versicherung wurde seitens des Antragsgegners zum 01.06.2006 gekündigt. Der Auszahlungsbetrag betrug 8.062,50 €; vgl. Bl. 49 d.A.

Die Antragstellerin behauptet, die Kosten für die Versicherung seien im Rahmen des damaligen Unterhaltsverfahrens bei der Bemessung des Kindesunterhalts ausdrücklich einkommensmindernd berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, ihr stünde der geltend gemachte Leistungsanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Antragsgegner und der … abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu, da es sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter handele.

Jedenfalls bestehe der geltend gemachte Anspruch jedoch aufgrund der Vereinbarung der Kindeseltern vom 11.11.1992. Zwischen den Kindeseltern sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Antragsgegner die monatlichen Versicherungsbeiträge weiterzahlen solle, damit die Antragstellerin bei Fälligkeit in den Genuss der Versicherungssumme kommen sollte.

Den ursprünglichen Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, über das ausgezahlte Überschussguthaben aus der Versicherung bei der Vereinigten Postversicherung Nr. 32369109, haben die Beteiligten im Rahmend er mündlichen Verhandlung vom 27.09.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 9.335,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen; hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von 8.062,50 € an die Antragstellerin zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

II. Die Anträge der Antragstellerin sind unbegründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner weder einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme zzgl. Überschussguthaben in Höhe von insgesamt 9.335,50 € noch auf den hilfsweise geltend gemachten Betrag in Höhe von 8.062,50 € (Auszahlungsbetrag nach Kündigung der verfahrensgegenständlichen Versicherung durch den Antragsgegner zum 01.06.2006).

1.

Die Antragstellerin kann gegen den Antragsgegner keinen Leistungsanspruch unmittelbar aus dem von dem Antragsgegner bei der … abgeschlossenen Versicherungsvertrag herleiten.

Versicherungsnehmer des verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrages war der Antragsgegner.

Zwar war die Antragstellerin in dem im Februar 1989 geschlossenen Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte benannt worden. Die Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag war indes – da zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber keine Unwiderruflichkeit vereinbart war – widerruflich.

Soweit die Unwiderruflichkeit nicht ausdrücklich vom Versicherungsnehmer bestimmt und vom Versicherer bestätigt wird, ist das eingeräumte Bezugsrecht auch dann widerruflich, wenn dies vom Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich erklärt wurde; vgl. Prölss/Martin – Reiff/Schneider, ALB 86, § 13 Rdnr. 7.

Insofern konnte die Antragstellerin bis zum Eintritt des Versicherungsfalles keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag erwerben. Es bestand in der Person der Antragstellerin vielmehr lediglich eine Hoffnung auf den Erwerb der Rechte, die aber jederzeit ohne ihre Zustimmung durch Widerruf seitens des Versicherungsnehmers – hier: des Antragsgegners – vernichtet werden konnte; vgl. Prölss/Martin – Reiff/Schneider, ALB 86, § 13 Rdnr. 11 mwN.

In der Kündigung des Versicherungsvertrages zum 01.06.2006 durch den Antragsgegner ist hierbei konkludent auch der Widerruf des Bezugsrechts der Antragstellerin zu sehen; vgl. zur Frage des Widerrufs des Bezugsrechts durch Kündigung Prölss/Martin – Reiff/Schneider, ALB 86, § 13 Rdnr. 14 mwN.

2.

Von dem zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Form des Versicherungsvertrages bestehenden Deckungsverhältnis ist das sogenannte Valutaverhältnis zu unterscheiden.

Auch aus diesem ergibt sich indes vorliegend kein Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen den Antragsgegner.

Für eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin selbst ist vorliegend nichts vorgetragen.

3.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner auch keine Ansprüche aus einer zwischen dem Antragsgegner und der Mutter der Antragstellerin zugunsten der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung.

a)

Sofern zwischen den Kindeseltern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1989 eine mündliche Schenkungsvereinbarung zugunsten Dritter, nämlich der Antragstellerin, geschlossen worden sein sollte, genügt eine solche Vereinbarung nicht dem erforderlichen Formerfordernis eines entsprechenden Vertrages gemäß § 518 Abs. 1 BGB und ist damit formungültig.

Auch ein Vollzug i.S.d. § 518 Abs. 2 BGB einer evtl. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Kindeseltern zugunsten der Antragstellerin getroffenen Schenkungsvereinbarung kommt mangels Unwiderruflichkeit der eingeräumten Bezugsberechtigung nicht in Betracht.

b)

Soweit die Antragstellerin behauptet, zwischen der Kindesmutter und dem Antragsgegner sei jedenfalls im Rahmen des am 11.11.1992 in dem Verfahrens vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Weilburg; Az.: 2a F 130/92 UEUK; geschlossenen Vergleichs vereinbart worden, dass die Antragstellerin bei Fälligkeit des Vertrages in den Genuss der Versicherungssumme gelangen sollte, kann die Antragstellerin hieraus ebenfalls keine Ansprüche gegen den Antragsgegner herleiten.

Eine explizite – in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 11.11.1992 festgehaltene – Schenkungsvereinbarung der Kindeseltern zugunsten der Antragstellerin vermag das Gericht in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.1992 nicht zu erkennen.

c)

Ob die Kindeseltern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.1992 bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs – wie von der Antragstellerin behauptet – davon ausgingen, dass die Prämienzahlungen des Antragsgegners auf die sogenannte Aussteuerversicherung zu einem späteren Zeitpunkt der Antragstellerin zugute kommen sollten, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre eine solche Einigung im vorliegenden Fall allenfalls als Schenkungsvereinbarung zugunsten der Antragstellerin anzusehen. Eine solche Schenkungsvereinbarung würde indes nicht den Formerfordernissen des § 518 Abs. 1 BGB genügen und wäre damit als formunwirksam anzusehen.

Aufgrund der Widerruflichkeit des Bezugsrechts der Antragstellerin kann auch insoweit ein Vollzug der Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden.

Eine andere als eine – letztlich formungültige – Schenkungsvereinbarung zugunsten der Antragstellern kann im Zusammenhang mit dem zwischen den Kindeseltern im Rahmen des Verfahrens 2a F 130/92 UEUK geschlossenen Vergleich aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht gesehen werden.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Hinnahme einer Schmälerung eigener Unterhaltsansprüche unter Umständen eine Gegenleistung für die Akzeptanz des Abzugs der Beiträge für die sogenannte Aussteuerversicherung darstellen kann – vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2011, Az.: II-8 UF 133/11; BeckRS 2012, 02314 – womit eine besondere Formbedürftigkeit entfiele.

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Eine entsprechende Hinnahme einer Schmälerung von Unterhaltsansprüchen ist vorliegend indes nicht gegeben.

Mit der Berücksichtigung der monatlichen Raten für die Aussteuerversicherung bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Weilburg, Az.: 2a F 130/92 ging – und hierin liegt der entscheidende Unterscheid zu dem der Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2011, Az.: II-8 UF 133/11; BeckRS 2012, 02314 zugrundeliegenden Fall weder auf Seiten der Antragstellerin noch auf seiten der Kindesmutter eine Schmälerung von Unterhaltsansprüchen einher.

α)

Eine Schmälerung der Kindesunterhaltsansprüche war mit der Berücksichtigung der monatlichen Raten für die Aussteuerversicherung nicht verbunden.

Auch ohne Berücksichtigung der monatlichen Raten in Höhe von 49,30 DM wäre der Antragsteller im Rahmen der Ermittlung des von ihm geschuldeten Kindesunterhalts in die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 1992 einzuordnen gewesen. Diese Einordnung ist im Rahmen des Vergleichs vom 11.11.1992 unter Ziffer 1. auch als Ausgangspunkt herangezogen und somit zur Vergleichsgrundlage gemacht worden; vgl. Bl. 120 d.A. 2a F 130/92.

Bei der dann vorgenommenen Höherstufung in die dritte Einkommensgruppe und nach Abzug des hälftigen Kindergeldbetrages in Höhe von 35,- DM (der Kindergeldbetrag belief sich 1992 auf 70,- DM/Monat) errechnete sich für die Antragstellerin ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 370,- DM. Genau dieser Betrag wurde im Rahmen des Vergleichs vom 11.11.1992 als Kindesunterhalt vereinbart.

Eine Schmälerung der Kindesunterhaltsansprüche ging somit – anders als bei dem der Entscheidung OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2011, Az.: II-8 UF 133/11; BeckRS 2012, 02314 zugrundeliegenden Sachverhalt – mit der Berücksichtigung der monatlichen Raten für die Aussteuerversicherung nicht einher.

ß)

Aber auch eine Schmälerung der Ansprüche der Kindesmutter auf Ehegattenunterhalt ging mit der Berücksichtigung der monatlichen Raten für die Aussteuerversicherung nicht einher.

Die monatlichen Raten für die Aussteuerversicherung wären vielmehr bet der Berechnung des Ehegattenunterhalts ohnehin als Abzugsposition zu berücksichtigen gewesen.

Die monatlich mit Raten in Höhe von 49,30 DM zu bedienende Aussteuerversicherung wurde bereits im Februar 1989 abgeschlossen. Die Ehe der Kindeseltern wurde 1992 geschieden.

Bei den vom Antragsgegner aufgebrachten monatlichen Raten handelte es sich somit um Aufwendungen, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben; vgl. – auch explizit auf Raten für Aussteuerversicherungen Bezug nehmend – OLG Frankfurt; Beschl. v. 13.03.2001, Az.: 1 WF 285/00, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BGH 1992, S. 423 ff. (424). Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die von ihm bediente Aussteuerversicherung beitragsfrei zu stellen, bestand in dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht. Ein sogenannter Mangelfall war im Verfahren 2a F 130/92 UEUK gerade nicht gegeben.

Vor dem Hintergrund, das die monatlichen Raten für die Aussteuerversicherung bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ohnehin zu berücksichtigen gewesen wären, kann in der Berücksichtigung der Raten für die Aussteuerversicherung gerade keine Gegenleistung dafür gesehen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Versicherungsleistung der Antragstellerin zugute kommen sollte. Vielmehr ist der Erwähnung der Raten unter Ziffer 2 des Vergleichs vom 11.11.1992 aus Sicht des erkennenden Gerichts lediglich deklaratorischer Charakter beizumessen.

Die Aufzählung der einzelnen Abzugspositionen in Ziffer 2 des Vergleichs vom 11.11.1992 ist vielmehr als Festschreibung der Vergleichsgrundlagen anzusehen.

Eine Vereinbarung dahingehend, dass durch Berücksichtigung der monatlichen Raten eine Schmälerung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt einhergeht, vermag das erkennende Gericht indes nicht zu erkennen.

4.

Weitere Anspruchsgrundlagen für einen Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 35, 39 Abs. 1 S. 2 u. 3 FamGKG.

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