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Ausübung eines Vorkaufsrechts an Grundstücksmiteigentumsanteil

In Stuttgart ist ein Streit um ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück entbrannt, bei dem es um mehr geht als nur um einen Kaufpreis. Die Stadt wollte ihr Vorkaufsrecht für einen Teil eines Grundstücks ausüben, doch das Gericht erklärte dies für unzulässig. Der Fall wirft eine interessante Frage auf: Kann ein Vorkaufsrecht an einem Miteigentumsanteil überhaupt auf eine Teilfläche beschränkt werden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Stuttgart
  • Datum: 15.03.2024
  • Aktenzeichen: 6 K 151/23
  • Verfahrensart: Verwaltungsstreitverfahren über die Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß BauGB
  • Rechtsbereiche: Bauplanungsrecht, Vorkaufsrecht, Verwaltungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Hat im Dezember 2018 einen notariellen Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück abgeschlossen. Sie richtet sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts, weil sie die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Maßnahme bestreitet.
    • Beklagte: Ist die ausübende Körperschaft, die nach Eingang des Kaufvertrags ihre Absicht mitteilte, ihr Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auszuüben. Ihre Begründung stützt sich auf die im Flächennutzungsplan ausgewiesene künftige Wohnbaufläche des Grundstücks.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Ein notarieller Kaufvertrag wurde über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück abgeschlossen, das sowohl landwirtschaftliche Flächen als auch Flächen mit zukünftiger Wohnbauausweisung umfasst. Nachdem der Vertrag eingegangen war, erklärte die Beklagte, ihr Vorkaufsrecht ausüben zu wollen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob die Beklagte berechtigt und damit ihre Verfügung über das Vorkaufsrecht rechtmäßig sei, insbesondere vor dem Hintergrund der Flächennutzungsplan-Ausweisung des Grundstücks als künftige Wohnbaufläche.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Verfügung der Beklagten vom 04.02.2019 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 28.12.2022 wurden aufgehoben; zugleich wurde die Berufung zugelassen.
    • Begründung: Die Entscheidung beruhte auf der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts gegeben waren – insbesondere die im Flächennutzungsplan dargestellte zukünftige Wohnbaufläche spielte dabei eine wesentliche Rolle.
    • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil hebt die bislang praktizierte Ausübung des Vorkaufsrechts in diesem Fall auf und gibt damit Anlass, die Voraussetzungen für einen gebührenmäßigen oder rechtmäßigen Vorkaufsrechtseingriff neu zu bewerten.

Vorkaufsrecht bei Grundstücksmiteigentum: Herausforderungen und Lösungen

Das Vorkaufsrecht spielt beim Grundstücksverkauf eine wichtige rechtliche Rolle und kann den Immobilienkauf maßgeblich beeinflussen. Es räumt bestimmten Berechtigten die Möglichkeit ein, bei einem Verkauf vorrangig als Käufer einzutreten. Besonders Gemeinden nutzen dieses Rechtsinstrument, um städtebauliche Ziele umzusetzen und die Entwicklung von Wohnraum zu steuern.

Komplexer wird die Rechtslage bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken. Hier treffen die Interessen der Eigentümergemeinschaft, der Käufer und der Vorkaufsberechtigten aufeinander. Die rechtliche Bewertung solcher Fälle erfordert eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Rechte und Pflichten. Ein aktueller Fall zeigt die besonderen Herausforderungen bei der Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Grundstücksmiteigentumsanteil.

Der Fall vor Gericht


Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteil scheitert an Teilflächenbeschränkung

Amtsgespräch in Stuttgarter Behörde über Teilverkauf eines Grundstücksanteils mit Stadtbeamtem und Grundstückseigentümer.
Vorkaufsrecht beim Miteigentumsanteil | Symbolfoto: Flux gen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück für rechtswidrig erklärt. Die Stadt S. hatte versucht, ihr Vorkaufsrecht für einen Miteigentumsanteil von 1/2 an einem 37,7 Ar großen Grundstück auszuüben, nachdem die Klägerin diesen von der Verkäuferin für 565.500 Euro erworben hatte.

Wohnbauflächendarstellung nur für Teilbereich maßgeblich

Der Flächennutzungsplan der Stadt wies etwa 90 Prozent des unbebauten Außenbereichsgrundstücks als Wohnbaufläche aus. Der nördliche, an die B. Straße angrenzende Teilbereich war hingegen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Diese Darstellung war nach Auffassung des Gerichts eindeutig und bewusst gewählt, wie sich auch aus der Entwicklung des Flächennutzungsplans ergab. Ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB konnte daher nur für den als Wohnbaufläche dargestellten Teil entstehen.

Keine Erstreckung auf das gesamte Grundstück möglich

Die Stadt konnte das Vorkaufsrecht nicht auf das gesamte Grundstück ausdehnen. Eine solche Erstreckung wäre nach § 467 Satz 2 BGB nur möglich gewesen, wenn die Verkäuferin dies wegen der Unteilbarkeit ohne Nachteil verlangt hätte. Ein entsprechendes Verlangen lag jedoch nicht vor, weshalb der Gemeinderat auch nicht über eine Erstreckung entscheiden konnte.

Rechtliche Unmöglichkeit der Vorkaufsrechtsausübung

Das Gericht stellte klar, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil grundsätzlich zulässig ist. Dies ergebe sich aus § 24 Abs. 2 BauGB, der nur Wohnungseigentum und Erbbaurechte vom Vorkaufsrecht ausnehme. Allerdings sei die Ausübung dann unzulässig, wenn das Vorkaufsrecht wie hier auf eine reale Teilfläche beschränkt ist. Der Grund: Miteigentum bedeutet eine ideelle Teilung des Eigentumsrechts an der ganzen Sache. Dem Miteigentumsanteil kann kein bestimmter realer Grundstücksteil zugeordnet werden. Eine erforderliche Grundstücksteilung würde zudem die Zustimmung des nicht am Verkauf beteiligten weiteren Miteigentümers erfordern. Für eine erzwungene Teilung fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob ein auf eine Teilfläche beschränktes Vorkaufsrecht an einem Miteigentumsanteil ausgeübt werden kann, sei für die einheitliche Rechtsanwendung wesentlich.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur für den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächenbereich ausüben darf und nicht auf den gesamten Grundstücksanteil übertragbar ist. Es wird klargestellt, dass ein Vorkaufsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil unzulässig ist, wenn es nicht einem klar abgrenzbaren Grundstücksteil entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass private Eigentumsrechte nicht durch überzogene kommunale Eingriffe beeinträchtigt werden und zukünftige Immobiliengeschäfte rechtlich präziser geregelt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Immobilien erwerben oder verkaufen, können Sie sicher sein, dass die Stadt nur den Teil eines Grundstücks beansprucht, der ausdrücklich als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Das Urteil verhindert, dass die Gemeinde unklar abgegrenzte Eigentumsanteile als Vorkaufsrecht missbraucht. So behalten Sie die Kontrolle über Ihre Immobilie, ohne dass unerwartete Eingriffe Ihre Planung stören. Dies gibt Ihnen mehr Sicherheit bei Entscheidungen im Immobilienbereich und schützt Ihre wirtschaftlichen Interessen.

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Komplexe Fragen zum Vorkaufsrecht?

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wirft Fragen zum Vorkaufsrecht bei Miteigentumsanteilen auf. Unklarheiten über die Ausübung und die Grenzen des Vorkaufsrechts können zu Unsicherheiten beim Kauf und Verkauf von Immobilien führen. Die Komplexität der Rechtslage erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten.

Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Situation und der Bewertung der rechtlichen Implikationen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen und maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Immobilienangelegenheiten zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zu besprechen und gemeinsam die nächsten Schritte zu planen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht für einen Miteigentumsanteil ausüben?

Ja, eine Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück ausüben.

Rechtliche Grundlage

Das gemeindliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Es erlaubt Gemeinden, Grundstücke oder Teile davon zu erwerben, wenn dies dem Wohl der Allgemeinheit dient. Auch Miteigentumsanteile fallen unter den Begriff „Grundstück“ im Sinne des BauGB, sofern sie nicht Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) darstellen.

Voraussetzungen für die Ausübung

Damit eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Öffentliches Interesse: Die Ausübung muss durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein (§ 24 Abs. 3 BauGB). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Erwerb städtebauliche Ziele wie die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum oder die Vermeidung von Spekulationen unterstützt.
  • Lage des Grundstücks: Der Miteigentumsanteil muss sich in einem Gebiet befinden, das durch einen Bebauungsplan, eine Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) oder eine andere Satzung der Gemeinde besonders geschützt ist.
  • Vorliegen eines Kaufvertrags: Es muss ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einem Dritten bestehen. Erst dann kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben.

Einschränkungen

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn:

  • Der Verkauf an nahe Verwandte oder Ehepartner erfolgt (§ 26 BauGB).
  • Es sich um Wohnungs- oder Teileigentum handelt (§ 24 Abs. 1 BauGB).
  • Der Kaufpreis spekulativ überhöht ist (die Gemeinde darf maximal den Verkehrswert zahlen).

Verfahren

  1. Nach Abschluss eines Kaufvertrags informiert der Notar die Gemeinde und beantragt ein sogenanntes Negativzeugnis, falls kein Vorkaufsrecht besteht.
  2. Die Gemeinde hat drei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben.
  3. Übt die Gemeinde das Recht aus, tritt sie zu den Konditionen des bestehenden Kaufvertrags anstelle des Käufers in den Vertrag ein.

Beispiel

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in einem Sanierungsgebiet. Sie möchten Ihren Anteil verkaufen. In diesem Fall könnte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht geltend machen, wenn sie das Gebiet für städtebauliche Maßnahmen sichern möchte.

Fazit

Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf Miteigentumsanteile ist rechtlich möglich und dient dazu, öffentliche Interessen zu wahren. Es ist jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden, um den Eingriff in die Eigentumsrechte zu rechtfertigen.


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Wann ist die Beauftragung eines Gutachters nach einem Unfall sinnvoll und notwendig?

Die Beauftragung eines Gutachters nach einem Verkehrsunfall ist in bestimmten Situationen sinnvoll und notwendig, insbesondere um Ansprüche optimal durchzusetzen und unnötige Kosten zu vermeiden. Dabei sind folgende Aspekte entscheidend:

Schadenshöhe und Bagatellgrenze

  • Bagatellschäden: Bei Schäden unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze (ca. 750 bis 1.000 Euro, je nach Gerichtsbarkeit) ist ein Gutachten in der Regel nicht erforderlich. In solchen Fällen genügt oft ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Die gegnerische Versicherung kann die Erstattung der Gutachterkosten verweigern, wenn der Schaden diese Grenze nicht überschreitet.
  • Schäden über der Bagatellgrenze: Liegt der Schaden oberhalb dieser Grenze, ist die Beauftragung eines Gutachters notwendig, um den Schaden präzise zu dokumentieren und die Reparaturkosten sowie eine mögliche Wertminderung zu ermitteln. Dies gilt insbesondere bei größeren Schäden oder Totalschäden.

Unklare Schuldfrage oder Streitigkeiten

  • Wenn die Schuldfrage zwischen den Unfallbeteiligten strittig ist, kann ein Gutachten helfen, den Unfallhergang zu klären und als Beweismittel vor Gericht zu dienen.
  • Bei Zweifeln an der Einschätzung der gegnerischen Versicherung oder wenn diese versucht, den Schaden herunterzuspielen, bietet ein unabhängiges Gutachten eine objektive Grundlage.

Bedeutung für die Schadensregulierung

  • Ein Gutachten ist oft notwendig, um alle Schadenspositionen wie Reparaturkosten, Wertminderung oder Nutzungsausfall geltend zu machen. Es bildet die Grundlage für die Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.
  • Die Kosten für das Gutachten werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen, sofern das Gutachten erforderlich und angemessen ist (§ 249 Abs. 2 BGB).

Besondere Situationen

  • Verdeckte Schäden: Wenn der Schaden äußerlich gering erscheint, aber strukturelle Schäden vermutet werden (z. B. an tragenden Teilen), ist ein Gutachten sinnvoll.
  • Totalschaden: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird ein Gutachten benötigt, um den Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs zu bestimmen.

Pflichten des Geschädigten

  • Geschädigte unterliegen der sogenannten Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Das bedeutet, dass sie Maßnahmen ergreifen müssen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Ein Gutachten sollte daher nur beauftragt werden, wenn es tatsächlich notwendig ist.

Handlungsempfehlung

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Gutachten erforderlich ist, prüfen Sie zunächst die Schadenshöhe und dokumentieren Sie den Schaden möglichst genau (z. B. mit Fotos). Bei größeren Schäden oder unklarer Schuldfrage sollten Sie zeitnah einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen.


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Muss ich vor der Beauftragung eines Gutachters Vergleichsangebote einholen?

Nein, als Geschädigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Gutachters Vergleichsangebote einzuholen. Sie haben das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, um die Schadenshöhe und den Umfang zu ermitteln. Dieses Recht dient dazu, eine unabhängige und objektive Bewertung des Schadens sicherzustellen.

Was bedeutet das für Ihre Erkundigungspflicht?

Die Rechtsprechung stellt klar, dass Sie als Geschädigter keine umfassende Marktforschung betreiben müssen. Es genügt, wenn Sie einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter auswählen. Eine Verpflichtung, den günstigsten Anbieter zu suchen oder Preise zu vergleichen, besteht nicht. Dies gilt insbesondere, da die Kosten für den Gutachter Teil des Schadensersatzanspruchs sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden müssen, sofern die Kosten angemessen sind.

Grenzen der Erkundigungspflicht

  • Angemessenheit der Kosten: Die Kosten des Gutachters müssen in einem üblichen Rahmen liegen. Überhöhte Kosten können von der Versicherung angefochten werden. Allerdings trägt das sogenannte „Sachverständigenrisiko“ der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. Das bedeutet: Sie haften nicht für überhöhte Kosten, solange diese für Sie als Laien nicht offensichtlich erkennbar waren.
  • Bagatellschäden: Bei kleineren Schäden (in der Regel unter 750 bis 1.000 Euro) kann ein Gutachten als unverhältnismäßig angesehen werden. In solchen Fällen reicht oft ein Kostenvoranschlag aus.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug wurde bei einem Unfall erheblich beschädigt. Sie beauftragen einen Gutachter Ihrer Wahl, der für seine Leistungen 600 Euro berechnet. Solange diese Kosten im üblichen Rahmen liegen und der Schaden über der Bagatellgrenze liegt, muss die gegnerische Versicherung diese übernehmen – unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter möglicherweise günstiger gewesen wäre.

Fazit zur Preisrecherche

Eine „angemessene Preisrecherche“ bedeutet lediglich, dass Sie keinen erkennbar überteuerten Anbieter auswählen sollten. Solange der gewählte Gutachter unabhängig ist und seine Preise marktüblich sind, haben Sie Ihre Pflichten erfüllt.


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Wie wirkt sich eine Teilflächendarstellung im Flächennutzungsplan auf das Vorkaufsrecht aus?

Eine Teilflächendarstellung im Flächennutzungsplan kann das Vorkaufsrecht der Gemeinde auslösen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB erlaubt es der Gemeinde, Grundstücke zu erwerben, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche oder Wohngebiet ausgewiesen sind, sofern diese unbebaut und im Außenbereich liegen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt ist.

Auswirkungen auf das Vorkaufsrecht

  • Teilflächenbetrachtung: Wenn ein Grundstück teilweise als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche beschränken. Die Ausübung des Vorkaufsrechts für eine Teilfläche ist rechtlich zulässig und wird in der Praxis häufig angewendet.
  • Wohl der Allgemeinheit: Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss stets durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein (§ 24 Abs. 3 BauGB). Dies bedeutet, dass die Gemeinde nachweisen muss, dass sie die Fläche zeitnah für öffentliche Zwecke oder die Entwicklung von Wohnbauflächen nutzen möchte. Eine bloße Bodenbevorratung ohne konkrete Planungen reicht nicht aus.
  • Kaufpreisfestlegung: Bei einer Teilflächenausübung muss der Kaufpreis anteilig festgelegt werden. Dies kann zu Streitigkeiten führen, da die genaue Bewertung der Teilfläche oft schwierig ist und gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden muss.

Beispiel

Stellen Sie sich vor, ein Grundstück besteht aus einer Ackerfläche, von der ein Teil im Flächennutzungsplan als zukünftige Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Wenn dieses Grundstück verkauft wird, kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur für den ausgewiesenen Bereich geltend machen. Sie müsste jedoch nachweisen, dass sie beabsichtigt, diese Fläche zeitnah für den Wohnungsbau zu entwickeln.

Besonderheiten bei Miteigentumsanteilen

Wenn das Grundstück im Miteigentum steht und nur ein Anteil verkauft wird, gelten zusätzliche Regeln. Das Vorkaufsrecht kann sich hier auf den gesamten Anteil beziehen, sofern dieser die dargestellte Fläche umfasst. Die genaue Abgrenzung hängt von den individuellen Gegebenheiten und dem Zweck des Vorkaufsrechts ab.

Rechtliche Grundlage

Die Regelungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht finden sich in §§ 24 ff. BauGB. Für Teilflächen gilt insbesondere § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit § 24 Abs. 3 BauGB. Die Ausübung des Rechts muss verhältnismäßig sein und den öffentlichen Interessen dienen.

Wichtige Punkte für Eigentümer:

  • Prüfen Sie vor einem Verkauf, ob Ihr Grundstück (oder Teile davon) im Flächennutzungsplan als besondere Nutzungsfläche dargestellt ist.
  • Beachten Sie, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur unter bestimmten Bedingungen ausüben darf.
  • Bei Unsicherheiten über die Bewertung oder Abgrenzung von Teilflächen kann es hilfreich sein, frühzeitig Informationen bei der zuständigen Gemeinde einzuholen.

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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Käufer gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts?

Wenn eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt, stehen Käufern mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich dagegen zu wehren. Diese Optionen basieren auf den Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) und der allgemeinen Verwaltungsrechtsprechung.

1. Widerspruch gegen den Vorkaufsrechtsbescheid

  • Frist: Käufer können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen (§ 70 VwGO).
  • Prüfung durch die Behörde: Die Behörde überprüft, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtmäßig war. Dabei werden sowohl formelle als auch materielle Aspekte geprüft, wie z. B. die Einhaltung der Fristen und die Begründung der Allgemeinwohlinteressen (§ 24 Abs. 3 BauGB).

2. Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Anfechtungsklage: Wird der Widerspruch abgelehnt, kann der Käufer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben (§ 42 VwGO). Dabei können folgende Punkte angefochten werden:
    • Formelle Fehler: Beispielsweise fehlende oder unzureichende Begründung des Bescheids.
    • Materielle Fehler: Die Gemeinde hat das Vorkaufsrecht unzulässig ausgeübt, etwa weil kein hinreichendes Allgemeinwohlinteresse besteht (§ 24 Abs. 3 BauGB).
  • Erfolgsaussichten: Die Klage kann erfolgreich sein, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erfüllt waren.

3. Einstweilige Anordnung

  • Wenn die Gemeinde das Grundstück bereits übernehmen will, können Käufer eine einstweilige Anordnung beantragen (§ 123 VwGO). Damit wird verhindert, dass die Eigentumsübertragung vollzogen wird, bis über die Rechtmäßigkeit des Bescheids entschieden ist.

4. Prüfung der Grenzen des Vorkaufsrechts

  • Käufer können argumentieren, dass das Vorkaufsrecht nicht greift, wenn:
    • Das Grundstück nicht in einem Gebiet liegt, in dem das Vorkaufsrecht gilt (z. B. kein Bebauungsplan oder Sanierungsgebiet vorhanden).
    • Die beabsichtigte Nutzung durch die Gemeinde nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (§ 24 Abs. 3 BauGB).
    • Besondere Ausschlussgründe vorliegen, etwa ein Verkauf an nahe Verwandte (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

5. Abwendung des Vorkaufsrechts

  • Nach § 27 BauGB kann der Käufer das Vorkaufsrecht abwenden, indem er sich verpflichtet, das Grundstück im Sinne der städtebaulichen Ziele zu nutzen (z. B. nach den Vorgaben eines Bebauungsplans).

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Sie erwerben einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in einem Sanierungsgebiet. Die Gemeinde übt ihr Vorkaufsrecht aus und begründet dies mit städtebaulichen Zielen. Sie könnten prüfen lassen, ob diese Ziele tatsächlich verfolgt werden oder ob die Gemeinde andere Interessen hat (z. B. wirtschaftliche). Falls Zweifel bestehen, könnten Sie Widerspruch einlegen und bei Ablehnung Klage erheben.

Zusammenfassung relevanter Fristen

  • Widerspruch: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids.
  • Klage: Innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Widerspruchs.
  • Einstweilige Anordnung: Sofort nach Bekanntwerden einer drohenden Eigentumsübertragung.

Diese Schritte ermöglichen es Käufern, ihre Rechte effektiv zu verteidigen und sicherzustellen, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nur rechtmäßig ausgeübt wird.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Miteigentumsanteil

Ein Miteigentumsanteil bezeichnet den ideellen Anteil am Eigentum eines Grundstücks, der mehreren Personen gemeinschaftlich gehört, ohne dass jedem Anteil ein konkreter, abgegrenzter Teil des Grundstücks zugeordnet wird. Dies bedeutet, dass alle Miteigentümer gleichberechtigt an der Gesamtheit des Grundstücks partizipieren – eine individuelle Zuordnung eines bestimmten Areals ist somit nicht möglich. Rechtlich wird festgelegt, dass bei Miteigentum eine Teilung des Sachwerts nur durch Zustimmung aller Beteiligten erfolgen kann, was sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niederschlägt. Beispiel: Wenn drei Personen zusammen ein Haus und das dazugehörige Grundstück besitzen, kann keiner von ihnen allein einen spezifischen Bereich des Gartens oder Gebäudes für sich beanspruchen.


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Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist ein städtebauliches Steuerungsinstrument, das innerhalb einer Gemeinde festlegt, welche Flächen zukünftig für bestimmte Nutzungen wie Wohnen, Gewerbe oder Landwirtschaft vorgesehen sind. Er dient als Grundlage für die planerische Entwicklung und beeinflusst maßgeblich, wie und wo gebaut wird. Diese Planungsvorgaben sind im Baugesetzbuch (BauGB) verankert und wirken sich auch auf die Ausübung von Rechten, beispielsweise das Vorkaufsrecht, aus, da nur für ausgewiesene Flächen bestimmte Regelungen gelten. Beispiel: Eine Gemeinde kann in ihrem Flächennutzungsplan festlegen, dass ein bisher ungenutztes Gebiet in Zukunft als Wohnbaufläche entwickelt werden soll, wodurch Käufer und Investoren an den Plan gebunden sind.


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Wohnbaufläche

Wohnbaufläche bezeichnet den Teil eines Grundstücks, der von einer Gemeinde im Rahmen des Flächennutzungsplans als für den Bau von Wohngebäuden vorgesehen ausgewiesen wird. Diese Kennzeichnung ist entscheidend, da sie Einfluss auf städtebauliche Entscheidungen und rechtliche Instrumente wie das Vorkaufsrecht hat. Die Einteilung in Wohnbaufläche erfolgt auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und legt fest, in welchem Bereich neue Wohnbebauung realisierbar ist. Beispiel: Ein großes Grundstück kann teilweise als Wohnbaufläche und teilweise als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sein, wodurch eine kommunale Vorkaufsrechtsregelung nur für den Wohnbauflächenanteil greift.


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Erstreckung

Erstreckung beschreibt im juristischen Kontext die Ausdehnung eines Rechts, wie etwa des Vorkaufsrechts, auf das gesamte Grundstück anstatt auf einen isolierten Teilbereich. Diese rechtliche Erweiterung ist nur dann möglich, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, und wird beispielsweise in § 467 Satz 2 BGB thematisiert. Wird das Recht nicht auf das Gesamtobjekt ausgeweitet, bleibt es auf den genau definierten Bereich beschränkt, was im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung war. Beispiel: Wird ein Vorkaufsrecht ursprünglich auf einen als Wohnbaufläche ausgewiesenen Teilbereich beansprucht, könnte eine Erstreckung dazu führen, dass der Käufer das Recht auf das gesamte Grundstück behält, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.


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Unteilbarkeit

Unteilbarkeit beschreibt den Zustand eines gemeinschaftlichen Eigentums, bei dem das Eigentum nicht in rechtlich und praktisch klar abgegrenzte Einzelteile zerlegt werden kann, ohne dass die Rechte aller Beteiligten beeinträchtigt werden. Insbesondere bei Miteigentumsanteilen ist der Grundsatz der Unteilbarkeit von Bedeutung, da ein individueller Anteil keinem konkret zuordenbaren, realen Grundstücksteil entspricht. Diese rechtliche Konzeption, die vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, schützt den Gemeinschaftscharakter des Miteigentums. Beispiel: Bei einem zusammenhängenden Grundstück, das mehreren Personen gehört, ist es nicht möglich, ohne Zustimmung aller Miteigentümer einen separaten Teil abzugrenzen und zu verkaufen.


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Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das zentrale Regelwerk für das Bau- und Planungsrecht in Deutschland und legt die Grundlagen für städtebauliche Maßnahmen fest. Es regelt unter anderem die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie die Anwendung von Instrumenten wie dem Vorkaufsrecht im kommunalen Bereich, etwa in § 24 BauGB. Die Vorschriften des BauGB steuern den baulichen Fortschritt und sichern, dass Planungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Beispiel: Wenn eine Stadt in ihrem Flächennutzungsplan einen bestimmten Bereich als Wohnbaufläche deklariert, erfolgt dies auf der rechtlichen Grundlage des BauGB, das die Bedingungen und Voraussetzungen für solche Festlegungen definiert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB): Dieser Paragraph regelt das Vorkaufsrecht der Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken, die im Flächennutzungsplan für bestimmte öffentliche Zwecke ausgewiesen sind. Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht ausüben, um Grundstücke für die Sicherung zukünftiger öffentlicher Interessen zu erwerben.
    Das Vorkaufsrecht der Beklagten beruht auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da das verkaufte Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist und die Gemeinde es für wohnungsbauliche Zwecke benötigt.
  • Flächennutzungsplan (BauGB): Der Flächennutzungsplan ist ein verbindliches Instrument der Stadtplanung, das die beabsichtigte Nutzung der Grundstücke in einem Gebiet festlegt. Er dient als Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen und zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung.
    Im vorliegenden Fall befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Beklagten, der den Großteil der Fläche als Wohnbaufläche ausweist. Dies bildet die rechtliche Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Das VwVfG regelt das allgemeine Verwaltungsverfahren in Deutschland, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Verfahrensschritte bei Entscheidungen der Verwaltung. Es umfasst auch das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte.
    Die Klägerin legte gemäß den Vorschriften des VwVfG Widerspruch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ein, und das Landratsamt widerrief diesen Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Ermessen nach § 40 BauGB: § 40 Baugesetzbuch definiert das Ermessen der Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und der Nutzung von Grundstücken. Die Gemeinde muss bei der Entscheidung über das Vorkaufsrecht sachlich gerechtfertigte Erwägungen anstellen und darf ihr Ermessen nicht überschreiten.
    Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts ermessensfehlerhaft gehandelt habe, da die Gründe für die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts nicht hinreichend konkretisiert oder gerechtfertigt wurden.
  • Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren (§ 68 VwGO): Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte und ermöglicht es Betroffenen, gegen Entscheidungen der Verwaltung vorzugehen. Es stellt sicher, dass Verwaltungsentscheidungen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden können.
    Die Klägerin nutzt den Rechtsschutz gemäß § 68 VwGO, um die Entscheidung der Beklagten zur Ausübung des Vorkaufsrechts anzufechten, nachdem ihr Widerspruch vom Landratsamt zurückgewiesen wurde.

Das vorliegende Urteil


VG Stuttgart – Az.: 6 K 151/23 – Urteil vom 15.03.2024


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