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Ausweisung bei Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.: 6 L 291/02.MZ

Beschluss vom 11.04.2002


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausweisung hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 11. April 2002, beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

Der zulässige Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2002 ist unbegründet. Das Interesse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, muss hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit zurückstehen. Denn die streitgegenständliche Verfügung erweist sich schon nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und statthaften überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein schutzwürdiges Suspensivinteresse der Antragsteller nicht ersichtlich ist.

Dies gilt sowohl für die durch Ziffer 1. des Bescheids verfügte Ausweisung der Antragstellerin zu 1. als auch für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse aller Antragsteller.

Die Ausweisung der Antragstellerin zu 1. findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. l i.V.m. § 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG). Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Vorschriften verstoßen wurde.

Die Antragstellerin zu 1. hat diesen Ausweisungsgrund dadurch verwirklicht, dass sie gegenüber der Ausländerbehörde am 10. Juli 1998 und am 18. September 2000 jeweils schriftlich wahrheitswidrig erklärt hat, sie lebe mit ihrem deutschen Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft. Damit hat sie gegen die Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verstoßen und sich strafbar gemacht. Sie ist wegen dieser Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Dabei handelt es sich nicht um eine vereinzelte Rechtsverletzung, da die Antragstellerin die wahrheitswidrige Versicherung zweimal abgegeben hat. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist auch grundsätzlich nicht geringfügig i.S.d. § 46 Nr. 2 AuslG. Hierfür spricht, dass diese Vorschrift als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland ansieht, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist (BVerwGE 102, 63, 66f.). Dem Gesetz lassen sich keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und ggfs. welche vorsätzlichen Verstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG außer Betracht bleiben sollen. Dies ließe sich jedenfalls nicht anhand einer bestimmten Strafmaßgrenze festlegen (BVerwG a.a.O.). Die zweifache wahrheitswidrige schriftliche Erklärung, mit einem deutschen oder in Deutschland aufenthaltsberechtigten Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben, kann jedenfalls nicht als vereinzelter oder geringfügiger Rechtsverstoß angesehen werden (BVerwGE 107, 58, 64). Ein Ausweisungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Ausländer wegen dieser Tat (noch) nicht rechtskräftig verurteilt ist (BVerwGE 107, 58, 63).

Der Rechtsverstoß der Antragstellerin zu 1. ist auch nicht im Hinblick auf Nr. 46.2.3.1 der (nach Ergehen der oben zitierten Entscheidungen in Kraft getretenen) allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28. Juni 2000 (BAnz vom 6. Oktober 2000 Nr. 188a) als geringfügig anzusehen. Zwar sind danach Straftaten, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt haben, als geringfügig anzusehen. Dies führt jedoch nicht zu einer der Antragstellerin günstigeren rechtlichen Bewertung.

Zunächst ist hierzu zu bemerken, dass die gem. § 104 AuslG vom Bundesminister des Innern zu erlassenden AuslG-VwV keinen normkonkretisierenden Charakter haben, sondern lediglich das Ermessen der Ausländerbehörden binden. Sie können also keine für das Gericht bindende Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe vornehmen, mit denen die gesetzlichen Voraussetzungen eines im Ermessen der Behörde stehenden Eingriffs normiert werden. Bei dem Begriff „geringfügig“ in § 46 Nr. 2 AuslG handelt es sich um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsebene, dessen Auslegung und Anwendung durch die Behörde der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es besteht daher kein Anlass, die oben dargelegte Rechtsauffassung aufzugeben.

Daneben könnte sich die Antragstellerin auf die nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften lediglich auf der Grundlage ihres allgemeinen Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. l GG) berufen. Wollte man aber die Verwaltungsvorschrift als verbindliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ verstehen, so wäre sie insoweit mangels einer Kompetenz des BMI zur Normkonkretisierung rechtswidrig. Sie könnte somit keine Wirkung zu Gunsten der Antragstellerin entfalten, da eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht beansprucht werden kann.

Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, denn der von der Antragstellerin begangene Rechtsverstoß ist nach der gegenüber der Nr. 46.2.3.1 spezielleren Vorschrift der Nr. 46.2.9 AuslG-VwV nicht als geringfügig anzusehen. Danach erfüllen Ausländer, die schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben machen, die zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen, einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG. Zu diesen (nicht geringfügigen) Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht wird ausdrücklich auch das Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gezählt.

Die Antragstellerin zu 1. hat somit den Ausweisungstatbestand nach §§ 45 Ab-s. l und 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Über die Ausweisung der Antragstellerin war daher nach Ermessen zu entscheiden. Zur Gewährleistung einer gerichtlichen Kontrolle der Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde in den schriftlichen Gründen darzulegen, von welchen Gesichtspunkte sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen, wobei hier die besonderen Bindungen des § 45 Abs. 2 AuslG zu beachten sind. Die Antragsgegnerin hat die danach gebotene Interessenabwägung fehlerfrei vorgenommen, sie hat insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts der Antragstellerin zutreffend festgestellt und als geringfügig erachtet. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, dass die Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 46 Nr. 2 AuslG regelmäßig und im vorliegenden Fall die privaten Interessen auf Aufrechterhaltung der privaten und beruflichen Existenz im Bundesgebiet verdrängt (vgl. hierzu Nr. 46.2.9 AuslG-VwV). Fehlerfrei hat die Antragsgegnerin auch die Interessen der minderjährigen Antragsteller zu 2. bis 4. an einem Verbleiben der Antragstellerin zu 1. im Bundesgebiet als unerheblich gewürdigt, da die Antragsteller zu 2. bis 4. lediglich über Aufenthaltsrechte verfügen, die von der Antragstellerin zu 1. abgeleitet sind. Ein möglicherweise schützenswertes Interesse der minderjährigen Kinder an der Beendigung des laufenden Schuljahres wäre allenfalls als humanitärer Duldungsgrund nach § 55 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigen, der der Ausweisung der Antragstellerin zu 1. nicht entgegenstehen würde. Im Rahmen der Ermessensausübung zulässig sind auch die von der Antragsgegnerin angeführten Erwägungen zu generalpräventiven Wirkung der Ausweisung (BVerwGE 102, 63, 68).

Dem einstweiligen Rechtsschutzantrag bleibt der Erfolg auch insoweit versagt, als er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller richtet, denn die angegriffene Verfügung erweist sich auch in diesem Punkt als offensichtlich rechtmäßig. Eine Verlängerung der gem. § 23 Abs. l Nr. l AuslG zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann der Antragstellerin zu 1. erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, da keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht. Andere Aufenthaltszwecke, die die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Aufenthaltsgenehmigung wäre zudem unabhängig von ihrer Art (vgl. § 5 AuslG) zu versagen, weil gegen die Antragstellerin zu 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. l AuslG). Im Anschluss daran kann auch den Antragstellern zu 2. bis 4. keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Von der Antragstellerin zu 1. abgeleitete Aufenthaltsrechte scheiden aus, nachdem diese keine Aufenthaltgenehmigung mehr hat (§§20 Abs. 2 und 3, 21 AuslG). Ebenso wenig sind eigene Aufenthaltsrechte der Antragsteller zu 2. bis 4. ersichtlich.

Die Abschiebungsandrohung (Punkt 4. der angegriffenen Verfügung) entspricht den Bestimmungen des § 50 AuslG. Die von den Antragstellern behaupteten Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG oder Duldungsgründe würden ihrem Erlass nicht entgegenstehen (§ 50 Abs. 3 S. l AuslG).

Auch die zu Punkt 7. der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe vorliegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Feststellung entspricht nämlich der Rechtslage. Insbesondere liegen keine Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG vor. Die von den Antragstellern angeführte allgemeine Notlage in Bosnien-Herzegowina kann nicht zur Gewährung von individuellem Abschiebungsschütz gem. § 53 Abs. 6 S. l AuslG führen. Gefahren, die Rückkehrern in Bosnien-Herzegowina aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage drohen können, sind Allgemeingefahren, von denen jeder Bewohner des Landes betroffen ist. Abschiebungsschutz wird in solchen Fällen gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur im Wege der generellen Aussetzung von Abschiebungen von Angehörigen der betroffenen Ausländergruppe gem. § 54 AuslG gewährt. Ein individueller Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. l besteht in diesen Fällen auch dann nicht, wenn die allgemeinen Gefahren den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwGE 99, 324). Dies gilt auch dann, wenn individuelle Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr ergeben, durch Umstände in der Person oder der Lebensverhältnisse des Ausländers begünstigt oder verstärkt werden, gleichwohl jedoch nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwGE 108, 77, 82).

Mit der Regelung des § 53 Abs. 6 S, 2 AuslG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch eine behördliche Ermessensentscheidung, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll. Allein das Bedürfnis nach einer politischen Leitentscheidung, nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen, schließt die Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes grundsätzlich aus. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. l AuslG ist deshalb trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Angehöriger derselben Gruppe im Abschiebezielstaat droht (stRspr. des BVerwG, z.B. NVwZ 1998, 973, 974).

Aufgrund dieser Rechtslage kann im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Individual-Abschiebungsschütz nach § 53 Abs. 6 S. l AuslG zugesprochen werden, wenn auch keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage der Fall. Eine solche liegt vor, wenn jeder der betroffenen Gruppe angehörende Ausländer im Fall einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwGE 99, 324, 328). Derartige Gefahren machen die Antragsteller nicht geltend, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit eine Duldung des Aufenthalts der Antragsteller zu 2. und 3. gem. § 55 Abs. 3 AuslG im Hinblick auf das laufende Schuljahr in Erwägung gezogen werden kann, hat die Antragsgegnerin mit ihrer im Schriftsatz vom 10. April 2002 gegebenen Zusage, nach Abschluss des Verfahrens den Antragstellern die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise bis zum Ende des Schuljahres am 4. Juli 2002 zu ermöglichen, diesen Bedenken Rechnung getragen.

Nach alldem kann auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. l VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. l GKG.

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