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Auszubildende – Kündigung


Azubi

Zusammenfassung:

Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin zur Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses unter anderem aufgrund der Tatsache, dass eine Krankmeldung nicht bereits am ersten Tage der Erkrankung vorgelegt wurde. Weiter standen im Kündigungsschutzprozess eventuelle Diebstähle von Medikamenten im Raum, die die Auszubildende als „Pfand“ mitgenommen hatte, um ihren Arbeitgeber zur Zahlung zu bewegen.


Arbeitsgericht Berlin

Az: 28 Ca 4629/14

Teilurteil vom 09.01.2015


Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Klägerin weder durch die Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 noch durch diejenige im Schreiben vom 11. März 2014 aufgelöst worden ist.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Der Wert der Streitgegenstände wird für dieses Teilurteil auf (6 x 610,– Euro = ) 3.660,00 Euro festgesetzt.

Es geht um auf Gründe im Verhalten gestützte (fristlose) Kündigungen eines Ausbildungsverhältnisses. – Vorgefallen ist folgendes:


Tatbestand

I. Die (heute) 34-jährige Klägerin nahm dem entsprechenden Ausbildungsvertrag (Kopie: Urteilsanlage I.) zufolge, im März 2013 bei viermonatiger Probezeit ihre berufliche Qualifizierung zur Medizinischen Fachangestellten in der Praxis des Beklagten auf, der in Berlin-H. mit (wohl) insgesamt drei Beschäftigten einschließlich seiner Ehefrau eine Praxis für Schönheitschirurgie betreibt. Wie sich die Verhältnisse der Beteiligten im Einzelnen gestalteten, ist nicht im Detail vorgetragen. Fest steht, dass der Ausbildungsvertrag auf eine Dauer von zweieinhalb Jahren (bis 24. September 2015) angelegt war und der Beklagte der Klägerin für deren Dauer auch eine Wohnung unweit der Praxis (in der B. Straße) zur Verfügung stellte, deren Kosten er neben der vereinbarten Ausbildungsvergütung (wohl) als Sachleistung zur Vergütung ihrer Tätigkeit übernahm. Vertragsschriftlich zugesagt waren der Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bildeten, als Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 610,– Euro (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Ab Dezember 2013 blieb der Beklagte aus Gründen, die nicht näher ausgeleuchtet sind, zunächst die vereinbarte Ausbildungsvergütung der Klägerin schuldig. Fest steht, dass er ihr unter dem Datum des 10. Dezember 2013 insgesamt vier Schreiben zukommen ließ (Kopien: Urteilsanlagen II. bis V.). Während drei dieser Schreiben – jeweils per „Einwurf unter Zeugen“ – förmlichen Missbilligungen (Abmahnungen) beanstandeter Geschehnisse vom 1., 14. und 27. November 2013 (Urteilsanlagen II. bis IV.) verlautbarten, zu deren Einzelheiten auf die erwähnten Texte verwiesen wird, betrifft das Vierte eine „Dienstanweisung“ (Urteilsanlage V.). Darin ließ er die Klägerin – gleichfalls per „Einwurf unter Zeugen“ – unter anderem dies wissen:

„Sehr geehrte Frau B. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.]

bitte beachten und erfüllen Sie die folgende

Dienstanweisung:

1. Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten:

2. Nachweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG erhalten Sie die Weisung, ab sofort eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits bei dem Bestehen einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dies stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 (AZ.: 5 AZR 886/11).

Legen Sie deshalb bereits am ersten Tag Ihrer nächsten Krankmeldung eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vor und beachten Sie, dass bei Verletzung betrieblicher Interessen aufgrund der Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Kündigung gerechtfertigt ist. Außerdem darf der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Lohnfortzahlung verweigern, solange der Arbeitnehmer sich nicht krankgemeldet oder eine Krankheit ordnungsgemäß nachgewiesen hat. …

4. Inkrafttreten:

Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit“.

2. Unter dem Datum des 15. Dezember 2013 empfing die Klägerin abermals per „Einwurf unter Zeugen“ Briefe des Beklagten (Kopien: Urteilsanlagen VI. u. VII.), mit denen er näher erläuterte Geschehnisse jeweils als Vertragsverletzungen einordnete und ultimativ rügte („2. und letzte Abmahnung wegen Verletzung der Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit“; „3. und letzte Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung am Arbeitsplatz“) und auf deren Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird.

3. Wie sich die Verhältnisse der Parteien hiernach entwickelten, ist wiederum nicht im Einzelnen ausgeleuchtet. Fest steht jedoch, dass nach (wohl) weiteren Querelen (Kopie: Urteilsanlage VIII.) die Klägerin am 19. Februar 2014 von der zuständigen Grundstücksverwaltung erfuhr, dass für die von ihr genutzte Wohnung die zu entrichtete Miete in Höhe von 2.194,– Euro („also zwei Monatsmieten“) überfällig sei. – Nun geschah folgendes:

a. Nachdem zumindest die rückständige Ausbildungsvergütung mittlerweile (auf einem für die Tochter der Klägerin eingerichteten Konto) eingegangen war, wandte diese (Klägerin) sich per E-Mail vom 21. Februar 2014 (Kopie: Urteilsanlage IX. [oben]), einem Freitag, so an den Beklagten:

„Gestern Abend, als a. mich Tel. Informiert hat, das ich heute um 12 Uhr im khb sein soll, wusste ich noch nichts von ihrer Überweisung. Sie haben am 19. Februar nicht auf meine frage, ob sie die ausstehenden Gehälter überweisen werden, geantwortet und sie haben mir auch gestern nicht von a. ausrichten lassen, das sie es bereits getan haben. Da sie die Ausbildungsvergütung auf J. Konto überweisen hatte ich selbstständig nicht die Möglichkeit nachzuschauen. Soeben hat J. mir gesagt, das die ausstehenden Gehälter eingegangen sind. Ungeachtet der ausbildungsvergütung, haben wir die Absprache, das sie für den Zeitraum der Ausbildung, also bis Juli 2015, die mietzahlung für meine Wohnung übernehmen. Dieser sind sie mit bereits zwei ausstehenden monatsmieten nicht nachgekommen. Somit sind meine Tochter u ich von Obdachlosigkeit bedroht zzgl der bevorstehenden fremdentwendung der von mir geleisteten Kaution! Ich habe aufgrund der Bedrohung durch Obdachlosigkeit u somit dem Verlust meiner finanzierten Renovierung vor lauter Angst nicht geschlafen u melde mich hiermit krank. Die krankschreibung werden sie von mir in der gesetzlich vorgeschriebenen 3 werktagsFrist bekommen“.

b. Dem folgte am 24. Februar 2014 (Montag) ein Besuch der Klägerin in der Praxis des Beklagten. Hier entnahm sie eine Reihe von Medikamenten und Medizinprodukten („Vistabel“; „Skulptra“) aus dem dortigen Vorräten und verließ damit die Örtlichkeit. Zu ihren Beweggründen teilte sie ihm in einer spätabendlichen (22:36 Uhr) Nachricht desselben Tages (Kopie: Urteilsanlage X.), nachdem insoweit (wohl) von einer Strafanzeige gegen sie die Rede war, folgendes mit:

„Betreff: AW: Ihre Dienstplanung

Herr P. [Name des Beklagten im Original ausgeschrieben; d.U.]

ich wollte vorhin Lebensmittel kaufen und konnte an der Kasse nicht bezahlen, weil mein Konto nicht mehr gedeckt ist.

Drei Monate hatte ich, aufgrund Ihres Zahlungsrückstandes, keine Grundsicherung für meine Tochter und mich. Dazu haben Sie seit zwei Monaten keine Miete mehr bezahlt und mir nicht mal bescheid gesagt, dass Sie bereits eine Mahnung mit der Androhung zur fristlosen Kündigung erhalten haben!

Um einer Obdachlosigkeit und der Verwertung meiner geleisteten Kaution aus dem Weg zu gehen, habe ich von den, von Ihnen überwiesenen, Gehältern die ausstehenden Mieten überwiesen. Ich mußte mir dazu noch 700€ leihen und habe jetzt kein Geld mehr!

Ich habe heute einen Pfand aus Ihrer Praxis entwendet. 6x Sculptra. Da Sie für die Skulptra Behandlungen 800€ verlangen, sind das 4.800€, sowie einmal Vistabel 50-Wert: ca. 500€.

Sobald Sie mir 2.193€ für die Ausstehenden Mieten gegeben haben, werden Sie das Skulptra und das Botox zurück bekommen. Es ist nicht meine Absicht diese zu verkaufen, mir selbst zu nutze zu machen o.ä.

Ich bewahre sie lediglich auf.

Wenn Sie mich wegen Diebstahl anzeigen sollten, werde ich Sie umgehend wegen fahrlässigem Vertragsbruch anzeigen zzgl. einer Schadensersatzklage.

Sie gehen entschieden zu weit. Seit Dezember bitte ich Sie, mein Gehalt zu überweisen und das mind. wäre gewesen, mich über Ihre Nichtzahlung der Miete zu informieren aber Sie haben offensichtlich auf eine fristlose Kündigung und eine sofortige Räumung spekuliert!

Aufgrund der Nichtzahlung meines Gehaltes, konnten Daueraufträge gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht eingehalten werde, was zu Folge hatte, dass die Ratenbewilligungen erloschen sind u ich SOFORT die offenstehenden Strafen bezahlen muss, da ich sonst umgehend inhaftiert werde!

Wir hatten die Vereinbarung, dass Sie bis zum Ende meiner Ausbildung, Juli 2015, die Mietzahlungen übernehmen. Ihr Vorhaben, die Wohnung bereits im Juli 2014 zu kündigen, war dreist genug aber bis Juli 2014 hätte ich ausreichend Zeit gehabt mich zu orientieren. Abgesehen davon, das diese Wohnung mittlerweile zu unserem Zuhause geworden ist und ich nicht ausziehen möchte, hätte ich durch einen evtl. Nachmieter eine Abschlagszahlung, für die von mir vorgenommenen Renovierungen, hätte vereinbaren können.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Durch eine fristlose Kündigung wären sowohl die Kaution, als auch die Renovierungskosten weg gewesen.

Sie haben mich heute nach einem langen Telefonat, in diesem Sie behauptet haben die Mietrückstände ausgeglichen zu haben, obwohl die Hausverwaltung mir dieses heute verneint hat, für 18:30 Uhr zu sich in die Praxis bestellt. Sie kamen, wie vermutet, später und zwar erst gegen 19:30 Uhr. Ich hatte in der Praxis angerufen und durch A. ausrichten lassen, das ich um einen Anruf bitte, sobald Sie da sind. Es kam kein Anruf und als ich gegen 20 Uhr in der Praxis ankam, ließen Sie mir ausrichten, das ich um 21:30 Uhr wiederkommen soll

Ich bin nicht Ihr Lakai Herr P. [wie oben; d.U.]. Sie hätten mir im Vorfeld ausrichten lassen können, das Sie es nicht zur vereinbarten Zeit schaffen. So gehen Sie nicht nur mit mir um, sondern auch mit Ihren Patienten und mit den Vertrags-Ops.

Sie haben mir durch Ihr Verhalten immensen finanziellen Schaden zugefügt, zzgl. der psychischen Anspannung durch das Ignorieren meiner lösungsorientierten Gesprächssuche.

Mir gefällt es nicht, das Sie sich weigern einem vorzeitigen Austritt aus dem Mietverhältnis zuzustimmen. Es gibt keine plausible Erklärung dafür. Ich könnte darauf bestehen, das Sie wenigstens die fristgerechte Kündigung wahren und wenigstens bis Juli 2014 Ihr Wort halten, aber mittlerweile bitte ich Sie einfach nur noch zu respektieren, das dies das ZUHAUSE von meiner Tochter und mir ist und es mehr als unangenehm ist, das ein Mensch, zu dem ich kein Vertrauen mehr habe, eine Entscheidungsgewalt darüber hat. Es ist mehr als angebracht, einem Austritt bzw. einer Lösung des Mietverhältnisses zuzustimmen!

Die einzige Erklärung für Ihre Weigerung dem zuzustimmen, ist mir Schaden zuzufügen und mich unter Stress setzen zu wollen. Umgangssprachlich nennt sich Ihr Verhalten ‚Stänkern‘

Ich werde beide Mietzahlungen von mir bestehen lassen, erwarte jedoch von Ihnen, aufgrund unserer ursprünglichen Vereinbarung, eine Erstattung dieser. Ich werde mich nicht auf Ihren Vorschlag einlassen, eine Miete von Ihnen zu erhalten und die andere überweisen zu lassen.

Ich bleibe dabei, das ich das Skulptra und das Botox gegen zwei Monatsmieten tausche. Wenn Sie mich deswegen anzeigen wollen, müssen Sie das tun. Ich werde dem, wie gesagt, dann Nachziehen.

Ich frage mich, gegen was Sie Anzeige erstatten wollen, denn ein Diebstahl im Juristischen Sinne, ist es nicht.

‚Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen‘

Ich habe die ‚Sache‘ nicht in der Absicht weggenommen, um sie mir oder dritten zuzueignen!

Es war wohl eher eine ‚Wegnahme‘!

Ich möchte keine Probleme. Ich bin erschöpft und müde:(

A. hat mich gerade angerufen und mir gesagt, das Sie jetzt die Polizei rufen. Sie haben es nicht mal für nötig gehalten selbst anzurufen, nachdem Sie sich nicht an unsere Verabredung gehalten haben!

Tun Sie was Sie für richtig halten“.

c. Tatsache ist, dass der Beklagte die von der Klägerin in Gewahrsam genommenen Medizinartikel seiner Praxis gegen Übergabe eines nicht näher bezifferten Geldbetrages noch am selben Tage zurückerhielt. Fest steht auch, dass er (spätestens) am 27. Februar 2014 eine auf den 25. Februar 2014 datierte Bescheinigung der Ärztin der Klägerin erhielt, die dieser ab 21. Februar 2014 Arbeitsunfähigkeit attestierte (Kopie: Urteilsanlage XI.).

3. Mit Schreiben vom 11. März 2014 (Kopie: Urteilsanlage XII.), das seine Adressatin am selben Tage erreichte, erklärte der Beklagte unter Hinweis auf seine Dienstanweisung vom 10. Dezember 2013 (s. oben, S. 3 [vor 2.]; Urteilsanlage V.) die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, weil die Klägerin ihm ihre seit 21. Februar 2014 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht „bereits am ersten Tag“ nachgewiesen habe.

III. Damit wollte die Klägerin es nicht bewenden lassen: Sie nahm den Beklagten mit ihrer (vorab per Fax) am 31. März 2014 bei Gericht eingereichten und vier Tage später (4. April 2014) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigung ihr Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst habe. So bestehe bereits keine Verpflichtung ihrerseits, eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bereits „am“ ersten Tage dieses Zustands beizubringen. Fordern könne der Beklagte einen solchen Nachweis vielmehr allenfalls „ab“ dem ersten Erkrankungstag. Im Übrigen habe sie die Bescheinigung (Urteilsanlage XI.) nicht erst am 27. Februar 2014, sondern bereits am 25. Februar 2014 in den Geschäftsbriefkasten des Beklagten eingeworfen und dies auch nicht früher zu erledigen vermocht.

IV. Nach Zustellung der Klage am 4. April 2014 ließ der Beklagte sich unter dem Datum des 9. April 2014 am 17. April 2014 durch ihren Bevollmächtigten bei Gericht melden. Dabei verwies er darauf, dass bereits unter dem 7. März 2014 eine ältere Kündigung (Kopie: Urteilsanlage XIII.) an die Klägerin übermittelt worden sei, und unter dem 12. März 2014 (Kopie: Urteilsanlage XIV.) eine jüngere. – Hiernach ließ die Klägerin ihre Klage mit einem (vorab per Fax) am 29. April 2014 bei Gericht eingereichten und laut gerichtlichem Ab-Vermerk drei Tage später (2. Mai 2014) an den Bevollmächtigten des Beklagten formlos weitergeleiteten Schriftsatz gleichen Datums (29. April 2014) auf beide besagten Kündigungserklärungen erstrecken: Sie lässt bestreiten, „Kündigungen vom 07.03.2014 und 12.03.2014 zuvor, das heißt bevor diese als Anlage B 1 mit dem Schriftsatz vom 09.04.2014 übersandt wurden, erhalten zu haben“.

V. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 11. März 2014 das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst hat;

2. festzustellen, dass die Kündigungen des Beklagten in den Schreiben vom 7. März 2014 und vom 12. März 2014 das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgelöst haben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

VI. Er hält die Klagebegehren der Sache nach für haltlos. So sei die erwähnte Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 (s. oben, S. 7 [IV.]; Urteilsanlage XIII.) am selben Tage „gegen 18:32 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen“ worden, und zwar – so auf die Bitte des Gerichts um Präzisierung des Vortrags – durch seinen Bevollmächtigten persönlich.

VII. Hierzu erwidert die Klägerin unter anderem, es bleibe bestritten, dass sie „unter dem 07.03.2014 eine Kündigung erhalten habe“. Mit Nichtwissen würden auch entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten bestritten, zumal nicht dargelegt werde, in welcher Form – also per Fax, per E-Mail oder auch im Original – das Schriftstück dem Bevollmächtigten vorgelegen hätte. Zudem mute die Darstellung des Beklagten (Klägerin: „Geschichte“) auch „etwas abenteuerlich“ an: Es sei jedenfalls, wie sie meint, „merkwürdig“, wenn er dem Bevollmächtigten seine „wegen Diebstahls oder Erpressung nahzu wasserdichte Kündigung“ erst noch zum Gegenlesen übermittelt haben wolle, die „weitaus streitbarere“ Kündigung vom 11. März 2014 (Urteilsanlage XII.) hingegen nicht. Zudem erkläre er nicht, warum er „trotz der Kündigung wegen Diebstahls/Erpressung nochmals wegen Verletzung der Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit“ kündige. Dies alles erkläre sich nach ihrer Ansicht eben nur, weil es die Kündigung vom 7. März 2014 bis zum Gerichtsverfahren gar nicht gegeben habe und schon gar nicht als solche in ihren Briefkasten eingelegt worden sei. Darüber hinaus legt sie Wert auf die Feststellung, dass sie den Beklagten noch am Abend des 24. Februar 2014 getroffen habe (s. oben, S. 6 [c.]). Auch hier sei von einer Kündigung „nicht gesprochen worden“. Zwar sei die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei einer Kündigung vom 7. März 2014 noch gewahrt. Gleichwohl sei wegen der Umstände – hier: der später noch auf eine Verletzung der Nachweispflicht gestützten Kündigung – vom Beklagten erklärungsbedürftig, warum er die Kündigung wegen erklärten Diebstahls bzw. Erpressung „erst ganze zwei Wochen später“ erklärt haben wolle. Nachdem er sie zuvor immerhin acht Mal unter Kündigungsandrohung abgemahnt und damit sein gesteigertes Interesse an einer Trennung verdeutlicht habe, sei es „doch sicher eine Steilvorlage“ gewesen, sie wegen ihrer Handlung vom 24. Februar 2014 „sofort kündigen zu können und sie damit los zu sein“. Dass er gleichwohl damit weitere zwei Wochen zugewartet habe, werde seinerseits nicht erklärt und sei „ebenso unglaubhaft wie der Vortrag zum Zustandekommen und Zugang dieser Kündigung“.

VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. – Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten zur Übermittlung eines Kündigungsschreibens vom 7. März 2014 (Urteilsanlage XIII.) an die Adresse der Klägerin durch Vernehmung seines dafür benannten Bevollmächtigten als Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisthematik wird auf den Beweisbeschluss vom 9. Januar 2015 verwiesen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die betreffende Niederschrift gleichen Datums. – Zu ergänzen ist zweierlei: 1. Der Beklagte hat zum Termin drei Farbaufnahmen zum Erscheinungsbild des Hausbriefkastens der Klägerin (Kopien: Urteilsanlagen XV.1. bis XV.3.) zur Verfügung gestellt, die er Anfang vor Ort gefertigt habe. Auf die Anschauungsobjekte wird daher gleichfalls verwiesen. – 2.: Das Gericht hat ferner einen Auszug der Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2015 mit den Äußerungen der Auskunftsperson und der zugehörigen Fragen (Kursivdruck) zur erleichterten Erörterung und Kommentierung mit (fettgedruckten) Randnummern versehen (s. Urteilsanlage XVI.). Auf die so gefertigte Arbeitshilfe wird daher gleichfalls verwiesen.


Entscheidungsgründe

A. Da der Rechtsstreit wegen der Kündigungen vom 7. und 11. März 2014 (Urteilsanlagen XIII. u. XII.) entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 Abs. 1, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO Teil-Urteil erlassen.

B. Diesbezüglich kann den Rechtsschutzbegehren der Klägerin ihr Erfolg nicht versagt bleiben. – Im Einzelnen:

I. Die Kündigung vom 7. März 2014

Die Kündigung im Schreiben vom 7. März 2014 (Urteilsanlage XIII.) hat das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie steht nicht einmal inhaltlich zur Entscheidung an, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie der Klägerin überhaupt zugegangen wäre. Ob dem Beklagten insoweit ein Kündigungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zustand, kann angesichts dessen bereits aus diesem Grunde auf sich beruhen. – Der Reihe nach:

1. Allerdings obläge dem Beklagten kein Sachvortrag, der einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG objektivierte, wenn schon § 7 (1. Halbsatz) KSchG die Wirksamkeit der Kündigung kraft Gesetzes „fingierte“, weil die diesbezügliche Klage erst am 29. April 2014 bei Gericht einging und folglich selbst unter Berücksichtigung der Wertungen aus § 167 ZPO deutlich länger als drei Wochen nach dem behaupteten Briefeinwurf vom 7. März 2014 zur Überprüfung gestellt worden war. Da nach der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen auch Klagen gegen die Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann innerhalb der Klagefrist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG erhoben worden sein müssen, wenn für den Bezirk des Ausbildungsverhältnisses – wie hier – kein Schlichtungsausschuss (§ 111 Abs. 2 ArbGG) eingerichtet ist, käme die hiesige Klage in Ermangelung eines Antrags auf nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG) zumindest dann unheilbar verspätet, wenn der betreffende Zugang am 7. März 2014 tatsächlich feststellbar und auch der besagten Rechtsprechung gegen erhebliche Bedenken in Fachschrifttum und Instanzgerichtsbarkeit zu folgen sein sollte.

2. Die so aufgeworfene Rechtsfrage kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Tatsächlich lässt sich nämlich nicht feststellen, dass der Klägerin das Schriftstück vom 7. März 2014 – wofür der Beklagte als dessen Urheber nach allgemeinen Grundsätzen bekanntlich beweisbelastet ist – am selben Tage in ihren Hausbriefkasten eingeworfen worden sei. Damit ist ein Zugang der Kündigung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht brauchbar „dingfest“ zu machen und folglich nicht feststellbar, dass die (etwaige) Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG in Gang gesetzt worden sei. – Insofern, nochmals, der Reihe nach:

a. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 9. Januar 2015 (s. oben, S. 10 [VIII.]; Urteilsanlage XVI.) allerdings bekundet, er habe das Schriftstück (Urteilsanlage XIII.) am 7. März 2014 auf dem eigenen Heimweg an der Adresse der Klägerin „eingeworfen“ (Nr. 8.). Sollte sich diese Bekundung nicht nur phänomenologisch, sondern auch einerseits für den bezeichneten Zeitpunkt und andererseits für den besagten „richtigen“ Ort und „richtigen“ Briefkasten als hinreichend belastbar erweisen, so wäre die Konsequenz eines „Zugangs“ der Kündigungsschrift bei der Klägerin am 7. März 2014 in der Tat unabweisbar. Da die Gerichte für Zivil- und Arbeitssachen den „Zugang“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach einer bereits vom Reichsgericht (in Zivilsachen) geprägten Formel nämlich schon dann für bewirkt halten, wenn die betreffende Erklärung (zumeist: Schriftstück) in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dessen Kenntnisnahme bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwartet werden kann, wird ein derartiger „Zugang“ beim Einwurf in den Hausbriefkasten des Adressaten der Willenserklärung – ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der gegebenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme ankäme – von den Gerichten gewohnheitsmäßig bejaht. Sollte der betreffenden Sendung nach derartiger Ablieferung vor einer Kenntnisnahme des Adressaten etwa durch Entwendung oder Vandalismus etwas „zugestoßen“ sein, so entfiele auch damit nicht der bereits bewirkte Rechtseffekt. Dem wäre im Kontext der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG allenfalls mit den schon erwähnten Mitteln nachträglicher Klagezulassung (§ 5 KSchG) abzuhelfen, was hier jedoch nicht beantragt worden ist.

b. Allerdings lässt sich besagte „Belastbarkeit“ den hiesigen Bekundungen im Lichte der für die Beweiswürdigung verfügbaren Erkenntnisquellen (s. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) nicht bescheinigen. Zu vieles spricht gegen die nötige Gewissheit, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten selbst bei Unterstellung  des bekundeten „Abstechers“ in den örtlichen Aufenthaltsbereich der Klägerin nicht in der Hektik des Geschehens doch noch ein unbemerktes Missgeschick unterlaufen wäre. – Insofern, abermals, der Reihe nach:

ba. Die Kammer verkennt bei dieser Würdigung nicht, dass es für die zivilprozessuale „Überzeugung“ auf letztgültige Gewissheit nicht ankommt. Wie namentlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortschreibung „klassischer“ Judikatur bereits des frühen Reichsgerichts (RG) betont hat, setzt das Gesetz in tatsächlich zweifelhaften Fällen keine „von allen Zweifeln freie Überzeugung“ voraus. Es begnügt sich vielmehr, fordert dann aber auch, einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“, der „den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“.

bb. Auch nach diesen – erleichterten – Anforderungen erschließt sich der befassten Kammer nicht, dass die hier strittige Sendung den ihr zugedachten Platz am 7. März 2014 tatsächlich im Briefkasten der Klägerin gefunden hat:

(1.) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kammer mit der Klägerin (s. oben, S. 9 [Mitte]) annähme, die Szenerie um eine unter dem Datum des 7. März 2014 unterzeichnete Kündigung (Urteilsanlage XIII.) spiegele in Wahrheit lediglich einen Versuch unredlicher Folgenerschleichung, nachdem dem Beklagten durch Zustellung der gegen die Kündigung vom 11. März 2014 (Urteilsanlage XII.) gerichteten Klage aufgegangen sei, dass er hinsichtlich der von ihm nun doch betriebenen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf entschiedene Gegenwehr stoße. Zwar besteht nach den Erfahrungen der forensischen Praxis kein Zweifel daran, dass für unredliche Arbeitgeber und ihre Berater ein nahezu unwiderstehlicher Anreiz entstehen kann, die Risiken einer auf mutmaßlich „schwachen Füßen“ stehenden Kündigung kurzerhand dadurch zu bannen, dass notfalls durch Nachinszenierung vorgeblich längst übermittelter Kündigungen die aus solcher Sicht segensreichen Wirkungen des § 7 (1. Halbsatz) KSchG aktualisiert werden. Insofern veranschlagt das Gericht die solchen Handlungselan vermeintlich bremsende Wirkung des dann typischerweise im Raum stehenden Vorwurfs des Prozessbetrugs denkbar gering, zumal nicht nur nach langjährig eigenen Eindrücken, sondern auch nach dem Urteil ausgewiesener Sachkenner „nirgends“ so viel gelogen wird, wie gerade vor Gericht. Abgesehen davon aber, dass zumindest der hiesige Kündigungsvorwurf zum Geschehen vom 24. Februar 2014 (s. oben, S. 4-6 [b.]; Urteilsanlage X.) wohl keinen Grund hätte, kündigungsschutzrechtlicher Kontrolle vorsorglich lieber aus dem Weg zu gehen, darf bei etwaiger Motivationsforschung nicht übersehen werden, dass eine spiegelbildlich korrespondierende Interessenlage durchaus auch beim Adressaten vermeintlich nur fingierter Kündigungen stets mit in Betracht gezogen werden muss: Da dieser bei erfolgreichem Leugnen des Empfangs einer tatsächlich zugegangenen Kündigungserklärung nicht nur Zeit gewönne, sondern in Fällen der hiesigen Provenienz mit einer Kombination von Kündigungserklärungsfristen (§ 626 Abs. 2 BGB; § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG) und dem Ausschluss ordentlicher Kündbarkeit (bis auf Weiteres) sogar komplett „sorgenfrei“ gestellt wäre, stände es mit einschlägigen Versuchungen, es vor Gericht mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen, zwischen den Kontrahenten bestenfalls „patt“. Richtig bleibt freilich, an die Wachsamkeit befasster Gerichte in Fällen, in denen mutmaßlich starke Motive mit objektiv schwer rekonstruierbaren Geschehnissen im Spiel sein können, spätestens dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn sich die maßgeblichen Fakten – wie hier – ausschließlich aus individuellen Erinnerungsbildern von Auskunftspersonen erschließen (lassen) sollen.

(2.) Auf Identifikation und Einschätzung etwaiger Motivationslagen kommt es für die Beurteilung der Verhältnisse des Streitfalls aber auch sonst nicht an. Wie bereits angeklungen (s. oben, S. 14-15 [b.]), lassen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des hiesigen (Zugangs-)Geschehensbildes nicht ausräumen, auch ohne dafür die persönliche Integrität der Gewährsperson des Beklagten in Zweifel zu ziehen:

(a.) Was dabei den normativen Rahmen anbelangt, so ist vorab vorsorglich daran zu erinnern, dass sich die richterliche Würdigung der Bekundungen von Auskunftspersonen im Zuge der Tatsachenfeststellung nach heutigem Stand der Zivilgerichtsbarkeit nicht zuletzt unter dem Einfluss rechtsstaatlicher Vergewisserungsgebote (Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) in erster Linie nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie zu richten hat100. Hieraus folgt unter anderem, dass die Verlässlichkeit der Bekundungen von Auskunftspersonen als Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellung nicht etwa – wie auch immer – vorschnell zu vermuten, sondern vielmehr anhand der hierfür entwickelten Merkmale ebenso konkret wie positiv zu prüfen und erst bei entsprechendem Ertrag dieser Kontrollprozedur festzustellen ist.

(b.) Nach diesen Grundsätzen kann für den Streitfall nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass der Zeuge vor Ort zwar in der Tat ein Schriftstück eingeworfen haben mag, dies aber mitnichten gerade derjenige Briefkasten war, der am Hause der Klägerin mit ihrem Namen versehen ist (s. Urteilsanlage XV.1.-XV.3.). Insofern erweist sich in der Tat genau diese Annahme – er habe die „richtige“ Briefkastenklappe, wie auch immer, im Ergebnis verfehlt – hier als Arbeitshypothese (BGH: „Null-Hypothese“), die nicht nur nicht solide widerlegt, sondern in mehrfacher Hinsicht sogar durch eigene Bekundungen der Auskunftsperson gestützt wird. Zwar könnten die vom Zeugen unaufgefordert zum Termin mitgebrachten Farbaufnahmen der fraglichen Briefkastenanlage am Hause der Klägerin (s. oben, S. 10 [VIII.]; Urteilsanlage XV1. bis XV.3.) den Gedanken eher verwerfen lassen, er könne sich beim realen Einwurfsgeschehen am 7. März 2014 möglicherweise vertan haben. Der so vermittelte Suggestiveffekt bliebe jedoch vordergründig und vernachlässigte vor allem die situativen Begleitumstände seiner auf fremdem Terrain offenbar von großer Eile geprägten abendlichen Einwurfsaktion. – Hierzu, letztmalig, der Reihe nach:

(ba.) Wie er die erwähnte Aktion erinnere, schildert der Zeuge zunächst im zusammenhängenden „Bericht“ (§ 396 Abs. 1 ZPO) in knappen Worten (s. Nr. 8.), deren Konturen das Gericht im Zuge der Befragung (§ 396 Abs. 2 ZPO) weiter aufzuhellen suchte:

[1.] So endete der – wortwörtlich protokollierte – „Bericht“ mit folgenden Passagen (s. Urteilsanlage XVI. – Randziffern wie jeweils angegeben):

„[8.] Bin dann in die B. Straße gefahren zur Adresse der Klägerin, habe dort in der zweiten Reihe gehalten und das Kündigungsschreiben, das ich zuvor in der Kanzlei noch in einen Briefumschlag getan hatte, eingeworfen, danach bin ich weiter nach Hause gefahren.

[9.] Den Einwurfzeitpunkt hatte ich mir gemerkt und später dieses auf der Rückseite einer Kopie des Kündigungsschreibens vermerkt. Ich selber habe den Abend, als ich das Schreiben eingeworfen habe, keine weiteren Feststellungen über Zustand, Form und Farbe des Briefkastens getroffen oder mir Merkmale am Haus angesehen.

[10.] Nachdem im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens Anfang April (er studiert seine Akten) zwei Kündigungen unklar waren, bin ich noch einmal an der Adresse der Klägerin vorbeigefahren, habe den Briefkasten fotografiert, um insoweit auch dokumentieren zu können, wo ich die Kündigung eingeworfen habe. Diese Fotos habe ich heute dem Gericht und der Klägerseite übergeben.

[11.] Das wäre meine freie Rede, insofern“.

Das Gericht hat die Ausführungen in Nr. 9. zum Anlass genommen, sich spontan nach den Gründen dafür zu erkundigen, dass der Zeuge von sich aus auf die Negierung sachdienlicher „Feststellungen“ zum vorgefundenen Briefkasten (und Gebäude) zu sprechen kam. – Das verlief so:

„[14.] Hatten Sie eine besondere Veranlassung, eben zu betonen, dass Sie damals keine weiteren Feststellungen über die Beschaffenheit des Briefkastens getroffen haben?

[15.] Nein, Ich wollte damit betonen, dass die Zustellung der Kündigung … [Pause] kein sich lange hinziehender Vorgang war, sondern dass ich einfach in der zweiten Reihe parkend aus dem Auto gesprungen bin, das Schriftstück eingeworfen habe und dann wieder weiter gefahren bin, die B. Straße ist meiner Erinnerung nach derart eng, dass ein in der zweiten Reihe stehendes Fahrzeug den weiteren Straßenverkehr blockiert“.

Schließlich wollte das Gericht noch wissen, was der Zeuge denn – gleichsam nach „getaner Arbeit“ – empfunden habe, als er seine Post vermeintlich wohlbehalten dem Briefkasten der Klägerin überantwortet habe:

„[50.] Was haben Sie dabei empfunden?

[51.] Gar nichts, außer Eile, endlich weiter zu kommen“.

[2.] Diese Fragmente des Vernehmungsgeschehens werfen ein aufschlussreiches Licht auf die Verfassung, in der sich die Auskunftsperson nach eigenem Bekunden am 7. März 2014 ihrem Ziel näherte. Danach war sie von Eile getrieben: Sie wusste nicht nur, dass das in zweiter Reihe zurückgelassene Auto ein Verkehrshindernis bildete (Nr. 15.: „den weiteren Straßenverkehr blockiert“). Sondern sie „sprang“ daher aus dem Auto (a.a.O.) und unterstrich die bildlich vermittelte Rasanz noch mit der Schilderung einer Gefühlslage, die Assoziationen an ein Fluchtgeschehen wecken könnte (Nr. 51.: Eile, „endlich“ weiterzukommen). Dazu mag es zwar passen, dass keine Zeit für „Feststellungen“ zum Erscheinungsbild des Briefkastens gewesen sei (Nr. 9.). Allerdings bot das Ganze damit aber auch einen denkbar günstigen Nährboden für in solcher Hektik unbemerkte Fehlleistungen.

(bb.) Das war noch nicht alles: Da das Geschehen sich gegen 18.32 Uhr am 7. März 2014 (und damit nach Sonnenuntergang) abgespielt haben sollte, erkundigte sich das Gericht vorsorglich nach den seinerzeit waltenden „Sichtverhältnissen“

[1.] Das verlief so:

„[76.] Die Sichtverhältnisse waren auch ausreichend, also die Beleuchtung der Briefkastenanlage?

[77.] Also mir ist am 7.3. keine Sichteinschränkung erinnerlich. Ähm und zum Zeitpunkt der Fotos natürlich auch nicht. Ob es da jetzt eine gesonderte Briefkastenbeleuchtung gab, kann ich jetzt allerdings nicht mehr sagen“.

[2.] Auch das lässt tief blicken: Hier macht sich nämlich nicht nur bemerkbar, was nach aussagepsychologischen Erkenntnissen ohnehin zu größter Vorsicht mahnt, sondern auch ein weiterer Umstand, der zusätzlich neben der schon erwähnten Eile eine Fehlleistung des Zeugen im damaligen Vollzugsakt indiziert:

[a.] Zum einen wird greifbar, wie sehr es dem Zeugen bei seiner Vernehmung – nach mehr als zehn Monaten nur allzu begreiflich – an jener „lebendigen Erinnerung“ fehlt, die der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer schon aus dem Jahre 1952 stammenden Judikatur als wichtiges Merkmal potentiell verlässlicher innerer Rückschau unterstrichen hat: Diese ist der Auskunftsperson oft durch „Erinnerungshilfen“ jener Art verstellt, derer der hiesige Zeuge sich sogar mehrfach bedient: Gemeint ist neben besagtem neuerlichen „Ortstermin“ Anfang April noch der Umstand, dass er sich vorsorglich Bilder der örtlichen Verhältnisse (Urteilsanlage XV.) zum Terminsgeschehen mitgebracht hat.   Das ist zwar weder „Makel“ noch Grund, der betreffenden Auskunftsperson deshalb etwa persönlich zu misstrauen. Es untergräbt aber wegen der Unzuverlässigkeit derartig kontaminierter Bekundungen deren Verwendbarkeit als – gesicherte – Basis gerichtlicher Tatsachenfeststellungen. Daran kann auch die Professionalität der hiesigen Auskunftsperson des Beklagten nichts ändern: Insofern hat schon der BGH gegenüber einschlägigen Alltagstheorien mit vollem Recht darauf verwiesen, dass Schilderungen gerade von Anwälten über Erinnerungsbilder vor Gericht weder automatisch fragwürdiger noch verlässlicher als diejenigen anderer menschlicher Erkenntnisquellen seien.

[b.] Zum anderen fehlt mit den hiernach nicht positiv feststellbaren Lichtverhältnissen – und das ist entscheidend – ein weiterer Tragpfeiler für die Statik eines Verständniszusammenhangs, dem die Besiegelung der Bekundungen zum Zugang der strittigen Briefsendung als gesicherte Tatsache anvertraut werden könnte.

(bc.) Was sich damit bereits abzeichnet, wird auch durch die übrigen beiden gerichtskundig gewordenen Erkenntnisquellen nicht aufgehoben.  Weder der sonstige Verlauf der Vernehmung des Zeugen (sogleich [1.]), noch die von ihm zum Termin gestellten Bilder (s. unten, S. 24 [2.]; Urteilsanlage XV.) erweisen sich in den Augen der Kammer als tauglich, ihre Skepsis gegen die Verlässlichkeit der Schilderung des Zeugen auszuräumen. – Gemeint ist folgendes:

[1.] Das Gericht hat im Zuge seiner Befragung unter anderem den Versuch gemacht, herauszufinden, wie er denn Haus und Briefkasten der Klägerin im abendlichen Geschehen identifiziert habe.

[a.] Das lief so ab:

„[30.] Wie haben Sie festgestellt, am richtigen Haus zu sein?

[31.] Ich glaube durch Hausnummer, oder … aber letztendlich am Briefkasten.

[34.] Mussten Sie zum Einwurf ins Haus?

[35.] Nein.

[36.] Wo befand sich der Briefkasten?

[37.] Neben der Eingangstür. Ich glaube rechts.

[38.] War das ein einzelner Briefkasten?

[39.] Nein, wie auf dem Foto ersichtlich, handelt es sich um zwei übereinander liegende Briefkästen, über denen sich auch die Klingelknöpfe befinden.

[40.] Wie haben Sie den Briefkasten der Klägerin identifiziert?

[41.] Anhand des Namensschildes.

[42.] Handelt es sich bei den Briefkästen auf den Fotoaufnahmen um dieselbe Beschaffenheit, die Sie beim Einwurf vorgefunden hatten?

[43.] Mir ist kein Unterschied erinnerlich“.

[b.] Nun mag man glauben, spätestens nach solchen Bekundungen stehe jetzt alles zum Besten, die Akte könnte geschlossen und der fragliche Zugang der Kündigung für erwiesen gehalten werden. Das bliebe jedoch voreilig und widerspräche neuerlich maßgeblichen Erkenntnissen der Aussagepsychologie: Zwar könnten die Antworten der Auskunftsperson auf ein in sich stimmiges und plausibles Ablaufbild am fraglichen Abend vor Ort hindeuten. Das vernachlässigte aber, dass der Zeuge die Örtlichkeiten aus eigenem Antrieb zu einem späteren Zeitpunkt (s. Nr. 10.: „Anfang April“) nochmals aufgesucht hat. Daraus kann nicht nur die nunmehr zweifellos gegebene Ortskenntnis herrühren. Vielmehr gehört es zu den sattsam bekannten Phänomenen der Organisation des menschlichen Gedächtnisses, dass es bei einer Mehrheit gleichartiger Erlebnisse nicht zwangsläufig und schon gar nicht zuverlässig zwischen den Erinnerungsspuren des ursprünglichen Erlebnisses und jenen des Folgeerlebnisses unterscheiden kann. Insofern lagen die Dinge hier sogar mehrfach prekär: Denn neben dem Umstand, dass der Zeuge – wie erwähnt – Anfang April 2014 vorsorglich nochmals vor Ort war, lagen ihm bei seiner Befragung im Beweistermin die mitgebrachten Bilder des Briefkastens vor (s. Nr. 39.). Beides hatte allemal das Zeug, etwaige sinnliche Wahrnehmungen vom 7. März 2014 endgültig zu verdrängen. – Auch angesichts solcher Begleitumstände bleiben die diesbezüglichen Bekundungen der hiesigen Beweisperson weit davon entfernt, den Betrachter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit auch nur im Geringsten in Sicherheit zu wiegen.

[2.] Damit wird (hoffentlich) auch klar, warum selbst die vom Zeugen zum Vernehmungstermin mitgebrachte Sammlung von Lichtbildern (Urteilsanlage XV.) das Blatt nicht wenden kann. Die Aufnahmen hat der Zeuge nach eigenem Bekunden (s. Nr. 10.) Anfang April 2014 gefertigt, um zu „dokumentieren“, wo er die Kündigung eingeworfen habe. Diesen Zweck können die Aufnahmen indessen von vornherein nicht erfüllen:

[a.] Was die Bilder belegen, ist nämlich nicht mehr als das, was sie zeigen: Das ist der Zustand der Briefkästen am Haus der Klägerin Anfang April 2014 und dies obendrein, unter – diesmal – ersichtlich günstigen Lichtverhältnissen. Das aber besagt für das zum Abend des 7. März 2014 behauptete Geschehen naturgemäß gar nichts. Anders wäre es gewesen, wenn der Zeuge stattdessen situationsadäquate Aufnahmen der Verhältnisse am 7. März 2014 beigebracht hätte. Gerade dies ist indessen („keine Feststellungen“) nicht der Fall.

[b.] Im Übrigen könnte es zu denken geben, dass es den Zeugen nach Zugang der Klage überhaupt noch einmal an den Ort des Geschehens zog: Insofern ist namentlich der Eindruck, es könnten nicht zuletzt Impulse der Selbstvergewisserung mit von der Partie gewesen sein, nicht von der Hand zu weisen. Das wäre abermals kein gutes Zeichen für die Verlässlichkeit seiner ohnehin auffällig knapp geratenen Schilderung zum Ablauf des Zentralgeschehens (s. Nr. 8.).

[c.] Selbst wenn man den zum Termin vorgelegten Bildern lediglich den Eindruck entnehmen wollte, eine Fehlleistung des Anwalts sei eher unwahrscheinlich, so eigneten sie sich bei näherem Hinsehen auch dazu nicht: Allerdings trifft es zu, dass nach dem mit den Bildern vermittelten Augenschein der Briefkasten der Klägerin anhand ihres Namens ohne größere Schwierigkeiten identifizierbar erschiene. Der dunkle Name auf hellerem Hintergrund wirkt trotz seiner handschriftlichen Fertigungsweise hinreichend kontrastreich und auch im Übrigen lesbar. Nur verdankt sich dieser Eindruck eben einer mit derjenigen des damaligen Überbringers der Kündigung (s. oben, S. 20 [vor [2.]) nicht vergleichbaren Situation: Die heutige Ruhe des Lesers und die Statik des Augenscheinsobjekts beim Studium der Bilder trennt Welten von dem, was der Zeuge zum damaligen Abendgeschehen als die Dynamik seines Erlebens berichtet hat. Die unbesehene Gleichsetzung des einen mit dem anderen verfälschte daher den objektiven Erkenntniswert solcher „Dokumentation“. Wie oben (s. S. 19 [vor (ba.)]) bereits vorausgeschickt, sollte sich die zu treffende Beweiswürdigung von entsprechenden Suggestivphänomenen möglichst frei halten.

3. Das alles bedeutet: Das befasste Gericht kann seine Skepsis gegen die Darstellung des Beklagten, der Klägerin sei bereits am 7. März 2014 das auf diesen Tag datierte Kündigungsschreiben übermittelt worden, unter diesen Umständen auch diesseits der These der Klägerin (s. oben, S. 15-16), Opfer eines „Komplotts“ zwischen dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten geworden zu sein, nicht als ausgeräumt ansehen. Damit kann der dem Beklagten obliegende Nachweis eines „Zugangs“ mit der Folge nicht als geführt gelten, dass die im betreffenden Schreiben erklärte Kündigung von vornherein keine rechtliche Wirkung entfalten konnte (s. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Hiernach kann nicht nur auf sich beruhen, was von den darin geschilderten Vorgängen vom 24. Februar 2014 zu halten sein mag. Unerörtert kann vielmehr auch die – rechtlich keineswegs belanglose – Frage bleiben, wie es bei allem um die bei der Klägerin zuletzt zunehmend in den Fokus geratene Wahrung des Schriftformgebots (§ 623 BGB114; dazu namentlich Nrn. 64 ff., 94 ff.) bestellt war. – Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. dieses Teilurteils.

II. Die Kündigung vom 11. März 2014

Auch die Kündigung im Schreiben vom 11. März 2014 (Urteilsanlage XII.) das Ausbildungsverhältnis nicht aufzulösen vermocht. – Hier verhält es sich allerdings weit einfacher als für das gerade behandelte Schriftstück vom 7. d.M.:

1. Hierzu hat die Klägerin ihre Feststellungsklage nämlich in der Tat binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (11. März 2014) bei Gericht einreichen lassen (31. März 2014), während die Zustellung am 4. April 2014 bewirkt worden ist. Damit hat die Klägerin diesmal selbst ohne die anderenfalls rechtlich gebotene115 Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO die ihr durch §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen – hier sogar „wichtigen“ – Grundes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG120) und darf selbstverständlich auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.

2. Einen solchen Kündigungsgrund hat der Beklagte hier jedoch schon nicht brauchbar aufgezeigt. Soweit es den Gründen im Kündigungstext zufolge darum gehen soll, dass die Klägerin seine Anordnung vom 10. Dezember 2013 (s. oben, S. 3 [vor 2.]; Urteilsanlage V.) missachtet habe, in Erkrankungsfällen schon „am“ ersten Tag dieses Zustandes eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, überschätzt er in der Tat seine Befugnisse. In § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist zwar davon die Rede, dass der Arbeitgeber die Vorlage „früher“ als nach Satz 2 der Vorschrift verlangen könne. Damit ist aber keineswegs gemeint, dass die Zielperson verbindlich darauf festgelegt werden kann, die fragliche Urkunde schon am Tag ihrer Erkrankung beizubringen. Dergleichen liefe schon deshalb auf eine „mission impossible“ hinaus, da nicht sichergestellt werden kann, dass Ärzte für die betreffende Arbeitsperson nach Belieben und zu jeder Tageszeit zu sprechen sind. Richtig ist allein, dass die Bescheinigung ggf. „für“ den ersten Erkrankungstag gefordert werden, dann aber ggf. auch nachgereicht werden kann. – Einer Vertiefung der sich insofern für die abweichende Anordnung vom 10. Dezember 2013 stellenden Fragen bedarf es an dieser Stelle indessen nicht. Hier kommt nämlich hinzu, dass der Vorwurf verspäteten Erkrankungsnachweises für die Zeit  ab 21. Februar 2014  ohnehin  verfristet   wäre (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG): Da dem Beklagten die Krankmeldung der Klägerin bereits seit 21. Februar 2014 bekannt war (s. oben, S. 4 [a.]; Urteilsanlage IX.), wusste er seit diesem Tage auch, dass kein Erkrankungsnachweis vorlag. Seine Frist zur etwaigen Reaktion per kündigungsförmigen „Höchststrafe“ war damit spätestens mit dem 7. März 2014 abgelaufen. Insofern käme die Kündigung vom 11. März 2014 selbst dann zu spät, wenn ihr ein „wichtiger“ Grund im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zugrunde gelegen hätte.

3. Da spätestens deshalb und wegen des Transparenzgebots in § 22 Abs. 3 BBiG kein „Nachschieben“ anderer Trennungsmotive in Betracht kommt, ist auch für die Kündigung vom 11. März 2014 den Konsequenzen nicht auszuweichen. Diese zieht – ebenfalls – der Tenor zu I.

III. Wegen der Kündigung vom 12. März 2014 (Urteilsanlage XIV.), die bei entsprechendem Zugang mit der am 31. März 2014 eingereichten Klage mühelos fristwahrend hätte angegriffen werden können, kann nicht „durchentschieden“ werden. Insofern bedarf es vielmehr weiterer Sachaufklärung.

C. Kosten und Streitwerte

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

I. Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO). Diese Entscheidung bleibt allerdings dem Schlussurteil vorzubehalten (Tenor zu II.).

II. Den Wert der Streitgegenstände  hat das Gericht hingegen auch für das Teilurteil bereits aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG im Tenor festgesetzt und in Anlehnung an die Wertungen aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG – für jede der beiden Kündigungen – mit der dreifachen Monatsvergütung der Klägerin bemessen. Das macht also (3 x 610,– Euro = ) 1.830,– Euro pro Kündigung, zusammen somit (2 x 1.830,– Euro = ) 3.660,– Euro und erklärt den Tenor zu III.


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