LG Düsseldorf
Az.: 22 S 261/99
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Liegt ein Ferienhotel neben einer Autobahn, kann der Urlauber den vollen Reisepreis zurückverlangen und eine Entschädigung fordern.
Sachverhalt:
Der Reiseveranstalter hatte im Katalog angegeben, dass die Zimmer zur Straße liegen.
Entscheidungsgründe:
Der Hinweis sei aber verharmlosend, befanden die Richter des LG. Der Lärm der dichtbefahrenen, 150 m entfernten Autobahn sei Tag und Nacht auch bei geschlossenem Fenster und eingeschaltetem Radio nicht zu überhören gewesen.
Der Kläger hat nach dem Urteil einen Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises von 4.076 DM. Ferner steht ihm ein Schadensersatz in Höhe von 700 DM wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



