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Autobahnmaut – Erstattungsanspruch bei Fehlbuchung

OVG NRW

Az.: 9 A 191/09

Urteil vom 18.12.2009


Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Güterverkehr vom 19. April 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006  verurteilt, an den Kläger 0,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Am 29. März 2006 um 13:58 Uhr buchte seine Ehefrau über das Internet bei der U.    D.       GmbH für seinen LKW mit dem Kennzeichen       eine Fahrt über die Autobahn von M. nach O.      T.           (642 km) mit einem für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraum vom 29. März 2006, 14:00 Uhr, bis zum 30. März 2006, 17:00 Uhr. Bei dem LKW handelte es sich um ein Fahrzeug mit mehr als 3 Achsen, das der Schadstoffklasse 3 angehörte und ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 t hatte. Die Maut für die gebuchte Strecke, die der Kläger nachfolgend auch entrichtete, betrug 77,06 Euro.

Nachdem die Ehefrau des Klägers erkannt hatte, dass es sich um eine Fehlbuchung handelte, eine Stornierung über das Internet aber nicht mehr möglich war, buchte sie am selben Tage um 14:07 Uhr die tatsächlich benötigte Strecke von M.     nach O1.           (13,8 km). Mit Telefax vom 30. März 2009, 10:58 Uhr, wandte sie sich an die U.     D.        GmbH und bat um Stornierung der versehentlich gebuchten Strecke bzw. um Information, ob die Buchung bereits storniert sei. Die U.     D.        GmbH leitete das Schreiben unter dem 6. April 2006 an das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) weiter.

Mit Bescheid vom 19. April 2006 lehnte das Bundesamt die Erstattung des Mautbetrages ab. Im Fall des Klägers lägen keine tatsächlichen Gründe vor, die eine Stornierung vor Ablauf des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums unmöglich gemacht hätten. Im Umkreis von 10 km um den Startpunkt sei eine Vollstornierung auch nach Beginn dieses Zeitraums möglich gewesen.

Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es selbst sei am 29. März 2006 mit dem betreffenden LKW unterwegs gewesen und habe seine Ehefrau mit dem Mobiltelefon gebeten, für ihn die Einbuchung von M.     nach O1.            über das Internet vorzunehmen. Seine Ehefrau habe anstelle von O1.            im Menü versehentlich den Ort O.       T.            angeklickt. Als sie den Fehler beim Ausdrucken bemerkt habe, habe sie sich sofort um eine Stornierung über das Internet bemüht. Auf dem Bildschirm sei allerdings die Meldung erschienen, dass eine Stornierung ausgeschlossen sei, weil der für die Autobahnbenutzung eingeräumte Zeitraum bereits begonnen habe. Sie habe anschließend mehrfach versucht, die U. D.        GmbH anzurufen, um ihre Fehlbuchung telefonisch zu stornieren. Dort sei jedoch kein Sachbearbeiter erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe die Buchung entgegen der Auffassung des Bundesamtes wirksam storniert, indem sie am selben Tage die zutreffende Strecke gebucht habe. Auch am folgenden Tag habe er, der Kläger, noch vier andere Fahrten auf anderen Strecken gebucht, so dass er die irrtümlich gebuchte Strecke unmöglich gefahren sein könne. Darüber hinaus sei auch das Telefaxschreiben an die U.     D. GmbH als wirksame Stornierung anzusehen. Das Bundesamt müsse dieses Schreiben gegen sich gelten lassen.

Das in § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-Maut- Verordnung, LKW-MautV) aufgestellte Erfordernis, wonach der Erstattungsanspruch nur an einem Zahlstellen-Terminal geltend gemacht werden könne, sei rechtswidrig und die Norm damit unwirksam. Für dieses Erfordernis gebe es keinen sachlichen Grund. Jedenfalls sei ihm die Stornierung vor Ablauf des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen. Er selbst habe von der Fehlbuchung nichts gewusst. Seine Frau habe im maßgeblichen Zeitraum nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt. Darüber hinaus sei ihnen auch nicht bewusst gewesen, dass die Stornierung einer Internetbuchung nach Beginn des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums nur über ein Zahlstellen-Terminal möglich sei. Ungeachtet dessen stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Maut zu, weil die Buchung infolge eines Erklärungsirrtums seiner Ehefrau nicht wirksam zustande gekommen sei. Er habe, vertreten durch seine Ehefrau, konkludent durch Vornahme der korrekten Buchung und erneut am folgenden Tage mit dem Telefax gegenüber der U.     D.        GmbH die Anfechtung erklärt.

Das Bundesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 zurück. Dem Kläger sei eine Stornierung der Fehlbuchung, die nur wenige Minuten in Anspruch nehme, innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke ohne weiteres möglich gewesen, da er innerhalb dieses Zeitraums eine mit der ursprünglich gebuchten Strecke teilweise identische Strecke gefahren sei. Tatsächliche Gründe, die eine solche Stornierung hätten unmöglich machen können, seien nur Umstände, die das Aufsuchen eines Zahlstellen-Terminals an der gebuchten Strecke während des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums objektiv unmöglich gemacht hätten (z.B. Stau, Streckensperrung, Erkrankung, Unfall).

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Nach Erinnerung seiner Ehefrau sei sie seinerzeit nach dem vergeblichen Stornierungsversuch im Internet nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Stornierung nur an einem Zahlstellen-Terminal entlang der gebuchten Strecke möglich sei. Die Regelung des § 10 Abs. 2 LKW-MautV sei unwirksam. Sie stehe im Widerspruch zu § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz, ABMG). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift („wird erstattet“) folge, dass die Maut zwingend zu erstatten sei, wenn die Fahrt nicht durchgeführt werde. § 10 Abs. 2 LKW-MautV beschränke die Erstattung dagegen auf bestimmte Fälle. Da er aber unstreitig die mautpflichtige Strecke nicht benutzt habe, sei ihm der Mautbetrag zwingend zu erstatten. Dass das in § 10 Abs. 2 LKW-MautV aufgestellte Erfordernis der Stornierung an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke unmöglich rechtens sein könne, zeige der Fall, in dem der Mautpflichtige den Ort des Fahrtbeginns unrichtig eingebe. Hier müsste er zunächst an einen möglicherweise weit entfernten Ort reisen, um am dortigen Zahlstellen-Terminal die Strecke zu stornieren. Eine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 LKW-MautV liege dann nicht vor, weil die Stornierung – unter Inkaufnahme einer unverhältnismäßig weiten Fahrt – tatsächlich durchaus vorgenommen werden könne. Der Fall der Unzumutbarkeit einer Stornierung an einem Zahlstellen-Terminal sei in § 10 LKW-MautV nicht geregelt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Güterverkehr vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 zu verpflichten, die für den Gültigkeitszeitraum vom 29. März 2006, 14:00 Uhr, bis 30. März 2006, 17:00 Uhr, unter der Buchungsnummer 1000001617862216 für die Strecke M.     nach O.       T.            entrichtete Mautgebühr von 77,06 Euro zurückzuerstatten und an ihn Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr aus 77,06 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Eine Rückerstattung der Maut sei allein nach Maßgabe des § 10 LKW-MautV möglich. Anhand der im Leistungsdatenempfänger des Mautsystems nachgewiesenen Buchungen habe der Kläger sich innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums der fehlerhaften Buchung insgesamt siebenmal an der Startauffahrt M.     befunden. Er könne sich weder auf fehlende Kenntnisse über das Vorgehen bei einer Stornierung noch darauf berufen, dass ihn seine Ehefrau von der Notwendigkeit einer beleglosen Stornierung am Zahlstellen-Terminal nicht rechtzeitig unterrichtet habe. Die Benutzung des Internet-Buchungssystems setze voraus, dass sich die Benutzer mit den hierfür geltenden Regelungen vertraut machten. Auf die maßgeblichen Verhaltensregeln weise die U.     D.        GmbH in ihren einschlägigen Ratgebern ausdrücklich hin. Abgesehen davon gebe das Internet- Einbuchungssystem bei Ablehnung einer Stornierung nach Beginn des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums automatisch einen Hinweis auf die verbleibende Stornierungsmöglichkeit an Zahlstellen-Terminals entlang der Fahrtstrecke. Die Regelung des § 10 Abs. 2 LKW-MautV begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ließen sich der Begründung zu dem entsprechenden Verordnungsentwurf keine Motive für die Regelung entnehmen. Das dort vorgesehene Verfahren diene aber der Verhinderung missbräuchlicher Stornierungen im Anschluss an durchgeführte mautpflichtige Fahrten. Insbesondere werde hierdurch die Stornierung durch Disponenten nach Durchführung der Fahrt sowie der Einsatz elektronischer Stornierungsroutinen ausgeschlossen. Das Mautsystem gewährleiste aufgrund der Entscheidung für ein System der Stichprobenkontrolle keine restlose Entwertung manueller Einbuchungen, so dass es zusätzlicher Vorkehrungen bedürfe, um unzulässige Stornierungen trotz Benutzung auszuschließen. Darüber hinaus schaffe die Regelung für den Fahrer bei Mitwirkung von Disponenten Rechtssicherheit und -klarheit über den Bestand und Umfang der Einbuchung. Der Fahrer habe es zudem als die dem Verkehrsgeschehen am nächsten stehende Person in der Hand, über den weiteren Bestand der Einbuchung autonom – etwa auch mit Blick auf seine Ruhezeiten – zu entscheiden und beispielsweise auf Änderungen der Verkehrssituation zu reagieren. Schließlich wirke die Regelung auch der Gefahr einer unnötigen Systembelastung oder -überlastung durch ggf. automatisierte Buchungen „auf Verdacht“ entgegen. § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG hindere den Verordnungsgeber nicht, die Erstattung der Maut an Mitwirkungspflichten der Betroffenen zu knüpfen. In dem von dem Kläger gebildeten Fall der Einbuchung eines falschen Streckenbeginns könne ggf. von einer Unmöglichkeit rechtzeitiger Stornierung ausgegangen werden und deshalb eine Erstattung nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV in Betracht kommen. Eine Anfechtung der Einbuchung sei nicht möglich. Zum Zeitpunkt einer etwaigen Anfechtungserklärung des Klägers habe zwischen den Beteiligen kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, sondern lediglich ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der U.     D.        GmbH bestanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: § 10 Abs. 2 LKW-MautV sei keine unverhältnismäßige Regelung. Eine Unmöglichkeit der vorherigen Geltendmachung könne auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen vernünftigerweise nicht zuzumuten sei, ein nur theoretisch mögliches, mit unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten verbundenes Stornierungsverfahren durchzuführen. Eine Anfechtung der Einbuchung scheide aus, weil § 4 Abs. 4 ABMG und § 10 LKW-MautV eine abschließende Erstattungsnorm enthielten, die den Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze ausschließe.

Mit der zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG ermächtige nur dazu, das Verfahren und somit die Formalien der Erstattung der Maut durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Regelung enthalte dagegen keine Ermächtigung, den Erstattungsanspruch materiell-rechtlich auszuschließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums (§§ 119, 121, 142, 143 BGB) und über öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche uneingeschränkt neben § 4 Abs. 4 ABMG und § 10 LKW-MautV anwendbar. Die dort geregelten Fälle beträfen Fehler nach der Buchung; die Maut werde erstattet, weil die Fahrt nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden sei. Nicht erfasst seien Fehler der Buchung, wie die irrtümliche Buchung einer Strecke. Darüber hinaus könne § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG i. V. m. § 10 LKW- MautV die Anwendung der §§ 119 ff. BGB schon aus Gründen der Normenhierarchie nicht ausschließen, weil es sich bei § 10 LKW-MautV um eine untergesetzliche Rechtsnorm handle.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat überwiegend keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 0,02 Euro. Der Bescheid vom 19. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 sind im Übrigen rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

A. Die Klage ist als kombinierte allgemeine Leistungs- und Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger erstrebt mit der Zahlung des geltend machten Betrages die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns und nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24. März 1999 – 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364, und vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2009 – 9 A 2054/07 – und – 9 A 3082/08 -, beide juris.

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Der Antrag des Klägers, der auf eine „Verpflichtung“ der Beklagten zielt, ist entsprechend im Sinne einer schlichten Verurteilung zur Zahlung auszulegen. Der Anfechtungsantrag ist in Anbetracht der ablehnenden Bescheide des Bundesamtes statthaft.

B. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung des gesamten Mautbetrages wegen Nichtbenutzung der am 29. März 2006 gebuchten Autobahnstrecke M. – O.       T.            zu (I.). Es hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung eines von der Beklagten zu viel erhobenen Mautbetrages in Höhe von 0,02 Euro (II.).

I. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Erstattung der Maut für eine gebuchte Fahrt, die nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, kann nur § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 i. V. m. § 10 LKW-MautV sein (1.). Gegen die Wirksamkeit des § 10 LKW-MautV bestehen keine rechtlichen Bedenken (2.). Die danach geltenden Voraussetzungen für eine Erstattung der Maut erfüllt der Kläger nicht (3.).

1. § 4 Abs. 4 ABMG i. V. m. § 10 LKW-MautV regelt die Erstattung der Maut für nicht bzw. teilweise nicht durchgeführte Fahrten abschließend. Daneben sind weder § 21 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) noch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch anwendbar.

Für § 21 VwKostG, der die Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kosten regelt, ergibt sich das bereits aus § 4 Abs. 1a ABMG. Danach sind die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes mit den dortigen Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Autobahnmautgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG i. V. m. § 10 LKW-MautV.

Vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge, mit dem § 4 Abs. 1a ABMG eingefügt wurde (BR-Drs. 612/04, S. 7): „Anderslautende Regelungen im ABMG und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gehen den allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes jedoch vor; dies betrifft insbesondere den Fall der in § 4 Abs. 4 geregelten Erstattung der Maut.“

Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG i. V. m. § 10 LKW-MautV als Spezialregelung sämtliche Erstattungsfälle, in denen die gebuchte Strecke – aus welchen Gründen auch immer – nicht befahren wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Erstattungsansprüche der Autobahnbenutzer abhängig vom Motiv für die Nichtbenutzung der gebuchten Autobahnstrecke unterschiedlichen Rechtsfolgen unterwerfen wollte.

Vgl. die Begründung zum Entwurf des Autobahnmautgesetzes zu § 4 Abs. 4 (BT-Drs. 14/7013, S. 13): „Absatz 4 Satz 1 legt die teilweise oder vollständige Gebührenerstattung auf Antrag für den Fall fest, dass eine Autobahnbenutzung nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird.“

Für eine solche Differenzierung gibt zudem weder der Wortlaut der Norm etwas her noch besteht dafür eine Notwendigkeit. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht aufgezeigt. Die Unterscheidung zwischen Fehlern bei der Buchung und Fehlern nach der Buchung einer Strecke erscheint beliebig. Es gibt keinen plausiblen Grund für eine Differenzierung zwischen demjenigen, der sich bei der Buchung vertippt, und demjenigen, der einige Zeit nach der Buchung erfährt, dass er die gebuchte Strecke nicht zurücklegen kann. Zudem widerspräche es jeglichen Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität, wenn die Behörde im Rahmen eines Erstattungsverfahrens zur Ermittlung der zutreffenden Verfahrensvorschriften zunächst gehalten wäre, nach den Motiven für den Nichtantritt der Fahrt zu forschen.

Die §§ 4 Abs. 4 ABMG, 10 LKW-MautV schließen nach diesen Grundsätzen als spezialgesetzliche Regelungen ebenso den – schon gegenüber der spezielleren Regelung des § 21 VwKostG subsidiären – allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus.

Vor diesem Hintergrund kommen entgegen der Einschätzung des Klägers auch die allgemeinen Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen nicht zum Tragen. Das Argument des Klägers, ein Ausschluss der Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen sei aus Gründen der Normenhierarchie nicht möglich, trägt schon im Ansatz nicht. Bereits § 4 Abs. 4 ABMG – und nicht erst § 10 LKW-MautV – normiert einen speziellen Erstattungsanspruch für sämtliche Fälle einer nicht bzw. teilweise nicht durchgeführten Fahrt (Satz 1) und sieht  vor, dass dessen Geltendmachung an besondere Maßgaben in einer zu erlassenden Rechtsverordnung gebunden ist (Satz 2).

2. § 10 LKW-MautV ist wirksam. Die Norm hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG und verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht.

a) § 4 Abs. 4 Satz 2 ABMG ermächtigt den Verordnungsgeber, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG, wonach die Maut ganz oder teilweise erstattet „wird“, verleiht diese Ermächtigung die Befugnis, verfahrensrechtliche Vorgaben zu machen, an deren Einhaltung die erfolgreiche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gebunden ist.

Aus der Formulierung des § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG ergibt sich lediglich die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für einen Erstattungsanspruch, entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht dessen einschränkungslose Gewährung. § 4 Abs. 4 Satz 1 ABMG darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit Satz 2 zu sehen. Die dortige Ermächtigung, „das Verfahren der Erstattung zu regeln“, besagt, dass der Verordnungsgeber die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs an bestimmte Verfahrensregeln, also formelle Voraussetzungen, binden kann. Solche Voraussetzungen beinhalten aber auch, dass an ihre Nichteinhaltung entsprechende Konsequenzen geknüpft werden. Dazu zählt unter Umständen auch der Ausschluss des Anspruchs.

b) § 10 LKW-MautV verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei ist das Verwaltungsgericht – im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten – zutreffend davon ausgegangen, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 LKW- MautV der Auslegung bedarf. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass eine vorherige Geltendmachung des Erstattungsbegehrens aus tatsächlichen Gründen auch dann nicht möglich ist, wenn es dem Anspruchsteller aus tatsächlichen Gründen unzumutbar war, seine Ansprüche nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 LKW-MautV zu verfolgen.

(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Erstattung – auch einer über das Internet gebuchten Maut – nach Beginn des Gültigkeitszeitraums bzw. des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 LKW-MautV gewährt. In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob die Regelung des Verordnungsgebers die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung darstellt, da dem Verordnungsgeber insoweit ein Gestaltungsermessen zusteht.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom  6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (zur Überprüfung einer kommunalen Satzung).

Dieses bei Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise gegebene normative Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der hiernach zu berücksichtigenden Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 – 7 C 115.86 – BVerwGE 80, 355.

Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr sprechen sachliche Gründe für die getroffene Regelung. Diese dient, wie die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt hat, der Verhinderung missbräuchlicher Stornierungen im Anschluss an durchgeführte mautpflichtige Fahrten. Insbesondere mit Blick auf das von der Beklagten näher erläuterte Mautsystem, welches bezogen auf die durchgeführten Fahrten nur eine Stichprobenkontrolle vorsieht, ist die Notwendigkeit solcher Vorkehrungen plausibel. Ebenso sachgerecht ist das Anliegen, der Gefahr einer unnötigen Systembelastung oder -überlastung durch ggf. automatisierte Buchungen „auf Verdacht“ entgegenzuwirken. Ferner bewirkt die Regelung, dass nach Beginn des Gültigkeitszeitraums bzw. des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums allein der Fahrer als die dem Verkehrsgeschehen am nächsten stehende Person es in der Hand hat, über den Bestand und Umfang der Einbuchung zu disponieren.

(2) Der Verordnungsgeber hat außerdem mit der Regelung des § 10 Abs. 3 LKW-MautV Vorkehrungen getroffen, dass die Vorgaben des § 10 Abs. 2 LKW- MautV und der damit unter Umständen einhergehende Ausschluss des Erstattungsanspruchs in atypischen Fallgestaltungen nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV kann die Erstattung des Mautbetrages auch nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs bzw. des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums gefordert werden, wenn dem Anspruchsteller eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Damit sind zum einen sämtliche Fälle erfasst, in denen der vorherigen Geltendmachung unüberwindbare Hindernisse entgegenstanden, so dass der Anspruchsteller auch unter Aufbietung sämtlicher Anstrengungen die Vorgaben der Absätze 1 und 2 nicht einhalten konnte. Im Sinne des § 10 Abs. 3 LKW-MautV „aus tatsächlichen Gründen nicht möglich“ ist die vorherige Geltendmachung zum anderen aber auch, wenn sie dem Betroffenen unzumutbar war. Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Regelung des Absatzes 3, in Ausnahmefällen auch eine nachträgliche Geltendmachung zu ermöglichen, um unbillige Härten der vorhergehenden Verfahrensregelungen zu vermeiden, ist der Begriff „möglich“ nicht zu eng auszulegen. Eine bloß theoretische Möglichkeit der vorherigen Geltendmachung reicht danach nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass die Wahrnehmung dieser Möglichkeit dem Betroffenen unter objektiver Würdigung der Gesamtumstände nicht unzumutbar war.

Im Zivilrecht spricht man auch von praktischer oder faktischer Unmöglichkeit; vgl. etwa Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage § 275 Rdnrn. 22, 26.

Dabei sind an die Annahme einer Unzumutbarkeit allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nicht bereits angesichts jeder Schwierigkeit vor, die der Geltendmachung des Anspruchs nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 entgegensteht. Vielmehr muss die Geltendmachung den Betroffenen vor praktische Schwierigkeiten stellen, die nur mit einem Einsatz überwindbar wären, der außer jedem Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg – der Erstattung des Mautbetrages – stünde, und den unter objektiver Würdigung der Gesamtumstände ein vernünftig denkender Mensch nicht aufwenden würde, um den erstrebten Erfolg zu erreichen.

3. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 10 LKW-MautV eine Erstattung in Betracht kommt, liegen nicht vor. Eine Stornierung nach § 10 Abs. 1 LKW- MautV bis zum Beginn des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums hat die Ehefrau des Klägers nicht vorgenommen. Der Kläger bzw. seine Ehefrau haben auch nicht entsprechend den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 LKW-MautV die Erstattung der Maut begehrt. Weder die Buchung einer anderen Fahrt mit dem selben Fahrzeug noch der Anruf bei der U. D. GmbH oder das Schreiben per Telefax genügen den dortigen Anforderungen.

Eine Erstattung der Maut nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV scheidet ebenfalls aus, weil dem Kläger eine vorherige Geltendmachung seines Erstattungsbegehrens nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich bzw. unzumutbar war. Der Kläger hätte die Buchung ohne weiteres an einem Terminal entlang der gebuchten Strecke stornieren können, da er – was zwischen den Beteiligten außer Streit steht – innerhalb des eingeräumten Zeitraums der Autobahnbenutzung sich mehrfach an der Startauffahrt der irrtümlich gebuchten Strecke befunden bzw. einen Teil der Strecke befahren hat. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er von der Fehlbuchung nichts gewusst habe. Denn zum einen hätte seine Ehefrau ihn auf diesen Umstand mittels eines Anrufs auf seinem Mobiltelefon – mit diesem hatte er nach eigenen Angaben seine Ehefrau zuvor angerufen, um sie mit der Buchung zu beauftragen – aufmerksam machen können. Zum anderen erstreckte sich der für die Autobahnbenutzung eingeräumte Zeitraum bis zum nachfolgenden Tag, 17:00 Uhr. In diesem Zeitraum bestand hinreichend Gelegenheit, den Kläger auch anderweitig zu informieren. Dass eine solche Information möglicherweise unterblieben ist, ist im Rahmen des § 10 Abs. 3 LKW-MautV ebenso unbeachtlich wie der Vortrag des Klägers, er und seine Ehefrau hätten nicht gewusst, wie eine Stornierung innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums vorzunehmen ist. Weder das Versäumen der Information noch die Unkenntnis der Erstattungsbedingungen rechtfertigen die Annahme, dass dem Kläger eine vorherige Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar war. Denn ihm (wie auch seiner Ehefrau) war es bei Benutzung des Internetangebots der U.     D.        GmbH zuzumuten, sich über die Stornierungsmöglichkeiten mittels der von dieser zur Verfügung gestellten umfassenden Informationsmaterialien rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen und entsprechende Maßnahmen innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums des Einbuchungsbelegs einzuleiten.

II. In Höhe von 0,02 Euro hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Maut, weil das Bundesamt die Maut unzutreffend berechnet hat. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG. Diese Vorschrift ist gemäß § 4 Abs. 1a ABMG mangels entgegenstehender Regelungen im Autobahnmautgesetz und den aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend in den Fällen anwendbar, in denen die Maut wegen falscher Berechnung zu erstatten ist. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten; der Kläger kann unmittelbar von der Beklagten die Erstattung rechtsgrundlos an die U. D. GmbH für die Autobahnbenutzung entrichteter Beträge verlangen.

Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 2054/07 -, a.a.O.

Hier fehlt es in Höhe von 0,02 Euro an einem Rechtsgrund für die entrichtete Maut, da der Kläger für die gebuchte Strecke lediglich in Höhe von 77,04 Euro mautpflichtig war.

Die Höhe der von dem Kläger für die für seinen LKW der Achsklasse 2 (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen) und der Schadstoffklasse 3 gebuchten Strecke zu entrichtenden Maut ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MautHV vom 24. Juni 2003 (BGBl. I, S. 1001) in der bis zum 31. August 2007 gültigen Fassung. Danach sind pro Kilometer 0,12 Euro zu veranschlagen. Die gebuchte Strecke betrug ausweislich des Buchungsbelegs vom 29. März 2006 642,0 km. Die Maut ist zu ermitteln, indem die zurückgelegten Kilometer mit dem Mautsatz von 0,12 Euro multipliziert werden.

Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2009 – 9 A 2054/07 – und – 9 A 3082/09 -, a.a.O.

Das ergibt lediglich einen Betrag von 77,04 Euro.

III. Der Zinsanspruch beruht auf den entsprechend anzuwendenden §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den erhöhten Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, da es sich bei der Klageforderung nicht um eine Entgeltforderung handelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23/03 -, NVwZ 2004, 991.

Der Kläger hat auch im Übrigen nichts dargelegt, was einen höheren Zinsanspruch rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mangels eines auf die Kostenverteilung durchgreifenden Klageerfolgs kommt eine Erstattung der durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten nicht in Betracht (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.

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