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Autobahnunfall – Betreten der Autobahn erlaubt?


OLG Karlsruhe

Az.: 1 U 136/12

Urteil vom 24.6.2013


Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts B. vom 26.06.2012 – Aktenzeichen 3 O 148/10 – wie folgt abgeändert:

Die Klage ist hinsichtlich des vom Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.10.2007 mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 der Klageschrift vom 10.03.2010 beziffert verfolgten materiellen Schadens dem Grunde nach zu 80% gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen sind. Die Festsetzung des Beginns und des Endes der vom Kläger beanspruchten Mehrbedarfsrente bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vorgerichtlich bereits erbrachten Betrag von EUR 120.000,00 hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von EUR 130.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 39.276,80 seit dem 18.06.2010 sowie aus weiteren EUR 90.723,20 seit dem 19.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger bis zu dessen Lebensende eine Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 250,00 ab dem 01.11.2007 monatlich im Voraus zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle aus dem Unfall vom 15.10.2007 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 20% zu ersetzen, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 41%, die Beklagten samtverbindlich zu 59% zu tragen. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Dieses und – soweit die Berufung zurückgewiesen wurde – das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles.

Am 15.10.2007 unternahmen der Kläger und sein Freund Ö.eine Probefahrt mit einem Pkw der Marke Audi, Typ A6, den der Freund des Klägers an diesem Tag von einem Autohaus in S. erhalten hatte, wo sich dessen eigenes Fahrzeug zur Inspektion befand. Der Kläger betrieb damals das T. in B., sein Freund Ö. arbeitete dort als Kellner für ihn. Sie beabsichtigten mit dem Leihwagen Einkäufe für das Restaurant in K. und gegebenenfalls auch in M. zu tätigen. Der Freund des Klägers führte das Fahrzeug, während dieser selbst auf dem Beifahrersitz Platz nahm.

Als gegen 16.00 Uhr der Freund des Klägers das von ihm geführte Fahrzeug auf der BAB A 5 auf Höhe der Raststätte B. hinter einem verkehrsbedingten Stau verlangsamen musste, fuhr der nachfolgende Pkw Marke Nissan, Typ Sunny, leicht auf. Beide Fahrzeuge kamen auf dem mittleren Fahrstreifen zum Stillstand. Der Kläger nahm telefonisch Kontakt zur Polizei auf und stieg – weiterhin telefonierend – aus. Auch der Fahrer und Beifahrer des aufgefahrenen Wagens verließen ihr Fahrzeug. Beide Fahrzeuge waren technisch noch fahrbereit. Die Sicht war gut.

Der Kläger befand sich im Bereich zwischen den beiden Wagen, als der Sohn des Beklagten zu 1 mit dem von diesem gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Marke VW, Typ Passat, mit einer Geschwindigkeit von 145 bis 160 km/h auf das hintere Fahrzeug, den Pkw Nissan, auffuhr. Der Kläger wurde zwischen dem Pkw Nissan und dem davor befindlichen Leihfahrzeug eingequetscht und anschließend über eine Entfernung von 17 Metern weggeschleudert.

Der Kläger erlitt infolge des Unfalls ein Polytrauma mit zahlreichen schwerwiegenden Verletzungen, (…).

Aufgrund der erlittenen Verletzungen schwebte der Kläger mehrere Wochen in Lebensgefahr. Es kam während der stationären Behandlung – u.a. – zum Kreislaufstillstand, zu akutem Nierenversagen, zu einer Blutvergiftung sowie zu einer Infektion mit Multiorganversagen. Es erfolgte eine Vielzahl von Operationen, (…).

Der Kläger ist aufgrund des Unfalles zu 100% erwerbsunfähig und schwerbehindert. (…).

Der Kläger hat daher in erster Instanz von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen Schadensersatz – insbesondere des anlässlich des Unfalls entstandenen Sachschadens, der Besuchskosten, des verletzungsbedingten Mehrbedarfs für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs sowie wegen seines aufgrund der Unfallfolgen veränderten Wohnbedarfs (…) geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder Dritte stattfindet.

Die Beklagten haben das Feststellungsbegehren des Klägers im Rahmen einer Haftungsquote von 50% zum Haftungsgrund in der Klageerwiderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.06.2012 – zugestellt an die Beklagten am 02.07.2012, an den Kläger am 03.07.2012 – nur teilweise stattgegeben und den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens dem Grunde nach zu 70% für begründet erachtet sowie mit der gleichen Beschränkung die Pflicht der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote hat es dem Kläger ferner ein Schmerzensgeld (…) zuerkannt; (…).

Mit seiner am 03.08.2012 eingegangenen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.10.2012 – am 01.10.2012 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu seinen Lasten festgestellte (Mit-)Haftungsquote von 30%:

Das Landgericht habe wesentliche Umstände, die für die Beurteilung seiner – des Klägers – Mithaftung bedeutsam seien, außer Acht gelassen. So sei unbeachtet geblieben, dass es sich bei dem Pkw Marke Audi um ein für eine Probefahrt ausgeliehenes Fahrzeug gehandelt habe, das weder ihm noch seinem Freund Ö. gehört habe. Einen Unfall mit dem eigenen Pkw zu erleben, sei schon eine Ausnahmesituation. Mit einem Leihfahrzeug zu verunfallen, stelle erst recht eine Ausnahmesituation dar: Zum eigentlichen Schaden komme die Frage hinzu, wie man die Angelegenheit mit dem Verleiher werde regeln können, wer für den Schaden aufkomme. Gerade in dieser Situation stünden Schreck und Aufregung im Vordergrund. Zwar sei er – der Kläger – nicht unfallbedingt verwirrt gewesen, aber die Tatsache, dass der erste Unfall mit einem sehr hochpreisigen Leihwagen passiert sei, habe sein Augenmerk zunächst auf den Unfall selbst und nicht auf seine eigene Sicherheit gelenkt.

Er – der Kläger – sei nach dem ersten Unfall ausgestiegen, um weitere Maßnahmen zu ergreifen, auch weil aus dem hinteren Fahrzeug Personen ausgestiegen seien. Mit dem Aussteigen eines Unfallbeteiligten sei eine gruppendynamische Situation entstanden. Sobald nach einem Unfall eine Person aus einem unfallbeteiligten Pkw aussteige, steige auch aus dem anderen Pkw jemand aus. Dieser Gruppendynamik könne man sich nur schwer entziehen. Er – der Kläger – habe sich hier wie viele andere Unfallbeteiligte in dieser Situation verhalten: Er habe entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen, sich nach den Unfallgegnern erkundigen wollen und habe gerade nicht vorrangig an das eigene Risiko gedacht. Viele Unfallbeteiligte seien der Auffassung, man dürfe den Unfallort nicht verändern, um die Beweislage nicht gefährden.

Seine Sicherheit habe er – der Kläger – zum Zeitpunkt des Aussteigens nicht als wesentlich gefährdet eingeschätzt, denn der Verkehr habe sich gestaut gehabt. Sein Freund habe den von ihm geführten Wagen nicht auf die Seite fahren können, weil rechts und links Fahrzeuge gestanden hätten. Erst kurz nach dem Aussteigen habe der Stau begonnen sich langsam aufzulösen. Zwischen dem Auflösen des Staus und dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen seien allenfalls Sekunden vergangen, die den Unfallbeteiligten zur Verfügung gestanden hätten, um zu reagieren. Es sei davon auszugehen, dass sich die ausgestiegenen Personen allenfalls zwischen den am ersten Unfall beteiligten Fahrzeugen befunden hätten. Somit sei fraglich, ob er – der Kläger – überhaupt eine Chance gehabt habe sich zu retten bzw. ob er dies nicht tatsächlich vergeblich versucht habe. Um sich in Sicherheit zu bringen, habe er ohnehin auf jeden Fall aussteigen müssen und sei daher bei jeder denkbaren Handlung gefährdet gewesen. Selbst wenn er – der Kläger – den Pkw Marke Audi auf den Seitenstreifen hätte fahren wollen, hätte er aussteigen und um diesen herum gehen müssen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass – wie der Zeuge H. angegeben habe – der Warnblinker des zunächst aufgefahrenen Pkw Marke Nissan eingeschaltet gewesen sei. Der Stau sei weithin sichtbar gewesen. Lediglich der Sohn des Beklagten zu 1 habe völlig unangemessen oder gar nicht reagiert. Dessen Verhalten und die vom Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 ausgehende Gefahr überlagerten die von ihm – dem Kläger – geschaffene Selbstgefährdung bei weitem.

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Auch seinen Freund, der den Pkw Marke Audi geführt habe, treffe kein Verschuldensvorwurf: Denn dieser sei durch den ersten Aufprall benommen und nicht in der Lage gewesen, sofort zu reagieren, insbesondere das Fahrzeug wegzufahren, was darüber hinaus aufgrund der Verkehrslage ohnehin nicht möglich gewesen sei. Als sich der Verkehr aufgelockert habe, sei auch schon der zweite Unfall passiert. Im Übrigen könne ein Fehler seines Freundes ihm – dem Kläger – als Beifahrer nicht zum Nachteil gereichen.

Der Kläger beantragt daher zuletzt, das Urteil des Landgerichts B. vom 26.06.2012 – Aktenzeichen: 3 O 148/10 – aufzuheben und insoweit abzuändern, wie sein erstinstanzliches Begehren durch das Landgericht infolge der unzutreffenden Annahme einer Mithaftung seinerseits – des Klägers – abgewiesen worden sei.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

sowie mit ihrer eigenen am 02.08.2012 eingelegten und – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.10.2012 – am 02.10.2012 begründeten Berufung das am 26.06.2012 verkündete Urteil des Landgerichts B., Aktenzeichen: 3 O 148/10, insoweit abzuändern und neu zu fassen, dass unter Abweisung der Klage im Übrigen

1. der Anspruch des Klägers gegen sie – die Beklagten – als Gesamtschuldner auf Ersatz seines materiellen Schadens dem Grund nach zu 50% begründet ist, soweit dieser nicht kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;

2. sie – die Beklagten – als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von noch EUR 39.276,80 nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus ab 18.06.2010 zu zahlen;

3. sie – die Beklagten – als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger eine Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 175,00 für die Zeit ab dem 01.11.2007 bis zum Lebensende des Klägers monatlich im Voraus zu zahlen;

4. festgestellt wird, dass sie – die Beklagten – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle aus dem Unfall vom 15.10.2007 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach zu 50% zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten bringen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass das Mitverschulden des Klägers am streitgegenständlichen Unfallereignis zumindest mit 50 % zu bemessen sei:

Vor dem ersten Unfall seien die Fahrzeuge auf der rechten und linken Spur zumindest noch sehr langsam bzw. im ersten Gang gefahren. Es habe also zumindest eine flüssige Fahrbewegung und weder ein Stehen noch ein Stop-and-Go-Verkehr vorgelegen. Danach habe sich die Verkehrsdichte nach und nach immer weiter aufgelöst.

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger das Schadensereignis leicht hätte verhindern können, wenn er sich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug von der Fahrbahn entfernt oder zumindest den rückwärtigen Verkehr beobachtet hätte. Wenn der Kläger sich vielmehr sorglos zwischen den am ersten Unfall beteiligten Fahrzeugen aufgehalten habe, trage dieses augenscheinlich leichtsinnige Verhalten aber den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit. Auch der Sohn des Beklagten zu 1 habe allenfalls grob fahrlässig, nicht jedoch vorsätzlich gehandelt. Die beiderseitigen Sorgfaltsverstöße seien folglich gleich zu gewichten. Denn im Rahmen grober Fahrlässigkeit gebe es denklogischer Weise keine Abstufungen. Träfen zwei grobe Verstöße aufeinander, so sei die hälftige Schadensteilung die richtige Bewertung.

Ferner habe das Landgericht fälschlich nur das Verhalten des Klägers nach dem Aussteigen berücksichtigt. Auch wenn der Kläger nicht dazu verpflichtet gewesen sei, seinen Freund als Fahrzeugführer zur – fraglos möglichen – Weiterfahrt zu bewegen, habe er durch die Erklärung diesem gegenüber, er solle bloß im Fahrzeug sitzen bleiben, seine eigenen Verletzung doch erst möglich gemacht. Denn wenn er – der Kläger – seinen Freund zu Weiterfahrt bewegt oder diese selbst durchgeführt hätte, hätte es zu dem tragischen Zwischenfall nicht kommen können.

Darüber hinaus müsse sich der Kläger das Verschulden seines Freundes, der es versäumt habe, sein fahrtüchtiges Fahrzeug nach Auflockerung des Verkehrs von sich aus von der Autobahn zu entfernen, zurechnen lassen. Denn der Kläger habe angesichts dieses Verhaltens seines Freundes grundsätzlich auch Ansprüche gegen diesen als Fahrzeugführer stellen können; da es sich jedoch um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, könne der Kläger solche Ansprüche wegen der damit verbundenen Haftungsprivilegierung nicht realisieren. Deshalb müsse sich der Kläger im Außenverhältnis zu ihnen – den Beklagten – das Verschulden seines Freundes und Mitarbeiters vorhalten lassen.

Die Akten xyz des Amtsgerichts B. waren beigezogen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das weitere Vorbringen der Parteien zur Sache in den Schriftsätzen vom 14.05.2013 und 17.06.2013 wurde nicht berücksichtigt.

II.

Beide Berufungen sind zulässig, lediglich das Rechtsmittel des Klägers hat aber in der Sache teilweise Erfolg.

A.

1. Soweit der Kläger sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin erweitert hat, dass er eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Mitverschuldens nicht nur – wie schriftsätzlich angekündigt – bezüglich des dort unter Ziff. 1 erkannten Grundurteils zu seinem materiellen Schaden, sondern insgesamt eine Entscheidung ohne Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils an der Entstehung des Unfallereignisses im Rahmen seines erstinstanzlichen Begehrens anstrebt, ist dies prozessual nicht zu beanstanden.

a) Denn eine Erweiterung der Berufungsanträge ist auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig, sofern die fristgerecht vorgebrachten Berufungsgründe die Erweiterung decken (vgl. BGH NJW-RR 2005, 714-715 [juris Tz. 10] und Musielak – Ball, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 520 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall: Der Angriff des Klägers gegen die gesamte angefochtene Entscheidung beruht auf seiner Auffassung, dass vom Landgericht zu Unrecht ein Mitverschulden seinerseits angenommen worden sei. Einen der Erweiterung entgegenstehenden Rechtsmittelverzicht (§ 515 ZPO) enthält die Berufungsbegründung des Klägers schon deshalb nicht, weil er sich dort – für den Fall, dass die Beklagten das Urteil mit einer Berufung insgesamt (sprich: im Rahmen ihres erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehrens) angreifen – weiteren Vortrag vorbehalten hat. Ein klarer, eindeutiger Wille des Klägers, das angefochtene Urteil – in jedem Fall – ernsthaft und endgültig hinnehmen und nicht – weiter – anfechten zu wollen (vgl. Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 515 Rn. 6 m.w.N.), ist daher nicht feststellbar.

b) Der Umfang der Anfechtung des Klägers ist auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar (vgl. BGH NJW 2010, 3779-3780 [juris Tz. 4] m.w.N.). Bezüglich des Grundurteils zum materiellen Schaden und des Feststellungsbegehrens zum Zukunftsschaden soll die vom Landgericht angenommene Mitverschuldensquote in Wegfall geraten. Hinsichtlich des – kapitalisierten und als Rente – zugesprochenen Schmerzensgeldes geht der Angriff des Klägers dahin, eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten dergestalt zu erreichen, dass keine Reduzierung des vom Landgericht als Ausgangspunkt angenommenen – und klägerseits nicht beanstandeten – Gesamtschmerzensgeldes in Höhe von EUR 400.000,00 infolge eines Mitverschuldens stattfindet. Ein auf eine Verschiebung des Verhältnisses von Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente gerichtetes Begehren lässt sich dem Vorbringen des Klägers dagegen nicht entnehmen.

2. Soweit das Landgericht – auch – über die vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarfsrente im Wege des Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) entschieden hat, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Wenngleich die Festsetzung der Rentendauer grundsätzlich zum Grund des Anspruchs gehört, kann es aus den schon der Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils generell zugrunde liegenden Zweckmäßigkeitserwägungen verantwortet werden, die Festsetzung des Beginns und des Endes einer Rente dem Betragsverfahren vorzubehalten. Es bedarf dann jedoch – zumindest – in den Urteilsgründen eines entsprechenden Vorbehalts, damit der Umfang der Rechtskraft des Grundurteils klar erkennbar ist (vgl. BGH BGHZ 11, 181-190 [juris Tz. 8]). Ob ein solcher Vorbehalt vorliegend in der angefochtenen Entscheidung zumindest stillschweigend enthalten ist, kann auf sich beruhen. Der Senat spricht einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich aus (vgl. BGH VersR 1967, 1002 [juris Tz. 17]).

3. Soweit der Kläger die Feststellung der samtverbindlichen Ersatzpflicht der Beklagten für seine zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt, bestehen schließlich keine Bedenken an der Zulässigkeit dieses Begehrens.

a) Auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 Var. 1 ZPO). Ein solches Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn und soweit der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei – wie hier – um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse (nur) die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben; eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist für die Zulässigkeit nicht erforderlich. Ein Feststellungsinteresse darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 3414-3415 [juris Tz. 11]; 2001, 1431-1433 [juris Tz. 7]).

b) Nachdem die Parteien vorliegend in der Berufung – nur – noch um die eine hälftige Haftung übersteigende und damit über den Umfang der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden des Klägers infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses streiten, ist das Feststellungsinteresse gegeben: Angesichts der unstreitigen schweren unfallbedingten (Primär-)Verletzungen des Klägers kann der zukünftige Eintritt von – weiteren – Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 601-602 [juris Tz. 13]; 1989, 1367 [juris Tz. 8] und VersR 1967, 256 [juris Tz. 27]).

B.

In der Sache haften die Beklagten dem Kläger für den aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses eingetretenen und noch eintretenden materiellen und immateriellen Schaden als Gesamtschuldner zu 80%.

1. Dass der Beklagte zu 1 als Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs Marke VW, Typ Passat, sowie die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer für den damit vom mitversicherten (§ 1 PflVG) Sohn des Beklagten zu 1 schuldhaft (mit-)verursachten Verkehrsunfall einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG), steht zwischen den Parteien außer Streit.

2. Eine Kürzung des Anspruchs des Klägers als am Unfall beteiligten Fahrzeughalter (§ 17 Abs. 2 und 1 StVG) kommt nicht in Betracht. Denn der Pkw Marke Audi, Typ A 6, war – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat – nicht ihm, sondern seinem Freund als Ersatz für dessen bei der Inspektion befindliches Fahrzeug vom Autohaus überlassen worden. Im Übrigen begründet eine solche nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung ohnehin keine Haltereigenschaft (vgl. BGH NJW 1992, 900-902 [juris Tz. 7] und Hentschel/König/Dauer – König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16, jeweils m.w.N.).

3. Entscheidend ist folglich – wie auch vom Landgericht zu Recht angenommen – allein, ob den Kläger der Vorwurf eines Mitverschuldens trifft. Die Angriffe gegen die Bemessung dieses Mitverschuldens in der angefochtenen Entscheidung haben nur geringen Erfolg: Nach Auffassung des Senats muss sich der Kläger von den Beklagten (lediglich) ein Mitverschulden von 20% entgegenhalten lassen.

a) Hat bei der Entstehung eines in die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges – hier des Beklagten zu 1 – fallenden Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 9 StVG, § 254 BGB).

b) Maßgeblich ist insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt demnach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 239-241 [juris Tz. 15]; NJW 1998, 1137-1138 [juris Tz. 8]; jeweils m.w.N.). Unter dem Begriff des Mitverschuldens ist dabei nicht (nur) die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern (schon) die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt zu verstehen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGH NJW 1998, 1137-1138 [juris Tz. 9] m.w.N.). Liegt in einer solchen Vernachlässigung der eigenen Schutzinteressen zugleich ein Verstoß gegen eine auch gegenüber Dritten bestehenden Rechtspflicht, so verstärkt dies indes regelmäßig den den Geschädigten treffenden Vorwurf (vgl. BGH NJW 1998, 1137-1138 [juris Tz. 9]).

c) Dem Kläger kann zunächst kein Vorwurf eines Verstoßes gegen eine ihn treffende Rechtspflicht deshalb gemacht werden, weil die am ersten Auffahrunfall mit geringem Schaden beteiligten Fahrzeuge nicht unverzüglich von der Fahrbahn entfernt und auf die Standspur gefahren wurden (§§ 18 Abs. 8, 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO; vgl. auch OLG Köln OLGR  1991, 10 – 11 [jurisTz.9]). Denn unabhängig davon, ob dies tatsächlich möglich war, richtete sich die entsprechende Verpflichtung nicht an den Kläger als Beifahrer eines dieser Fahrzeuge. Anhaltspunkte, die den objektiv begründeten Verdacht tragen, dass ein Verhalten des Klägers als Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs zum ersten Auffahrunfall beigetragen haben könnte und er deshalb insoweit Unfallbeteiligter gewesen wäre (§ 34 Abs. 2 StVO), sind nicht vorhanden (vgl. auch OLG Frankfurt NZV 1997, 125-126 [125]).

d) Aus den gleichen Gründen trifft den Kläger auch kein Vorwurf, weil er die Unfallstelle nach dem ersten Unfallgeschehen nicht – beispielsweise durch ein Warndreieck – abgesichert hat (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 StVO). Dass der Kläger gegenüber seinem Freund Ö. als Fahrzeugführer den Auftrag übernommen hatte (vgl. hierzu Cramer, Straßenverkehrsrecht, Band I, 2. Aufl. 1977, § 15 Rn. 26), entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar hat der Kläger selbst vorgebracht, dass er seinem Freund zu verstehen gegeben habe, dass dieser wegen des Stoßes gegen den Kopf anlässlich des ersten Auffahrunfalles sitzen bleiben solle, und er – der Kläger – nachschauen und sich um alles kümmern werde (AS I/143). Die – insoweit beweisbelasteten (vgl. Jauernig – Teichmann, BGB, 14. Aufl. 2011, § 254 Rn. 19) – Beklagten haben jedoch bestritten, dass der Kläger ausgestiegen sei, um Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, und zudem insoweit – zu Recht – darauf hingewiesen, dass keiner der vernommenen Zeugen dies zu bestätigen vermochte (AS I/397). Insbesondere trägt die Aussage des Zeugen Ö. – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – eine entsprechende Feststellung schon inhaltlich nicht, denn danach gingen dieser und – seiner Meinung nach – auch der Kläger davon aus, dass die Unfallstelle durch die aus dem nachfolgenden Fahrzeug aussteigenden Personen abgesichert sei (AS I/367 und I/371). Um ein – unfreiwillig – liegengebliebenes Fahrzeug (§ 15 Satz 1 StVO) handelte es sich bei dem vom Freund des Klägers geführten, unstreitig noch fahrbereiten Fahrzeug Marke Audi, Typ A 6, ohnehin nicht.

e) Der Kläger hat jedoch – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – gegen das Verbot verstoßen, als Fußgänger die Autobahn zu betreten (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO).

 (a) Durch das Verbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen (§ 18 Abs. 1 StVO, vgl. BGH VersR 1955, 485-487 [486]) sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht, Band I, 2. Aufl. 1977, § 18 Rn. 100) wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden (vgl. auch OLG Karlsruhe DJ 1939, 190-191 [191]). Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 323c StGB), betreten werden (vgl. OLG München Schaden-Praxis 2011, 395-396 [juris Tz. 23] sowie – zum Seitenstreifen – BGH NJW 2011, 292-295 [juris Tz. 11]).

 (b) Ein solcher Notfall war – auch auf Grundlage des Vorbringens des Klägers – nach dem ersten Unfallereignis angesichts des dadurch lediglich eingetretenen geringen Sachschadens nicht gegeben. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot (vgl. auch Müller – Möhl, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 1973, § 18 StVO Rn. 14 m.w.N.). Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine – allenfalls kurze – Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken NZV 2001, 387-388 [juris Tz. 7]). Dahin stehen kann, ob etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn sich ein Unfall innerhalb eines längeren Staus ereignet hat und das Auffahren eines mit einer auf der Autobahn üblichen hohen Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs deshalb nicht droht, weil auch zahlreiche nachfolgende Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind oder sich zumindest nur noch mit äußerst geringer Geschwindigkeit bewegen (vgl. hierzu auch Kuckuk/Werny – Kuckuk, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl. 1996, § 18 StVO Rn. 28). Denn ein solches Geschehen ist – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – vom für die Ausnahme vom generellen Betretungsverbot beweisbelasteten Kläger nicht nachgewiesen worden (§ 286 ZPO).

 (…).

 (c) Dass er zu einem anderen Zweck als zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Absicherung der Unfallstelle aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, hat der – auch insoweit für die Ausnahme vom Betretungsverbot beweisbelastete – Kläger nicht nachgewiesen (s.o.). Dem stehen im Übrigen auch die Angaben der Zeugin B. entgegen, wonach die auf der Autobahn stehenden Personen „mit sich beschäftigt“ gewesen seien (AS I/297). Der Zeuge H. (AS I/307 ff.) berichtete ebenfalls nichts darüber, dass der Kläger Anstalten getroffen hätte, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Angesichts dessen, dass beim ersten Auffahrunfall nur ein geringer Schaden eingetreten war, wäre ein Stehenbleiben der Fahrzeuge auf der mittleren Fahrspur und deren Absicherung darüber hinaus ohnehin ausgeschieden; diese wären vielmehr – durch deren Fahrzeugführer – unverzüglich beiseite zu fahren gewesen (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken NZV 2001, 387-388 [juris Tz. 7]).

 (d) Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin beizupflichten, dass ihn bezüglich des Betretens der Fahrbahn der Autobahn und des dortigen Verweilens deshalb kein Mitverschuldensvorwurf trifft, weil er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zur ruhigen Überlegung gehabt und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternommen habe, um den (zweiten) Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert habe (vgl. BGH NJW 2011, 292-295 [juris Tz. 13] m.w.N.). Angesichts der Schilderung des Zeugen Ö., wonach anlässlich des ersten Unfallgeschehens lediglich ein „leichter Aufprall“ stattgefunden hatte, lagen weder ernsthafte Verletzungen der Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs noch erhebliche (Sach-)Schäden am vom Freund des Klägers geführten Wagen nahe, die Anlass für eine verständliche Bestürzung hätten sein können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um ein leihweise von einem Autohaus überlassenes, hochwertiges Fahrzeug handelte, zumal die Überlassung nicht an den Kläger, sondern an dessen den Wagen führenden Freund erfolgt war, eine Haftung des Klägers selbst also nicht in Rede stand. Eine „schockierende Nothilfesituation“, die den Kläger dazu veranlassen durfte, das Verbot, die Fahrbahn der Autobahn zu betreten, zu missachten und damit seine Eigensicherung – wie geschehen – zu vernachlässigen, geben die vorstehend geschilderten Umstände nicht her. Ebenso wenig gerät der Pflichtverstoß des Klägers deshalb in Wegfall, weil aus dem zunächst aufgefahrenen Pkw Marke Nissan ebenfalls Personen ausstiegen. Das ebenfalls gegen die erforderliche Eigensorgfalt verstoßende Verhalten anderer Unfallbeteiligter mag bei der Gewichtung des eigenen Mitverschuldens des Klägers von Bedeutung sein, trägt aber keine Ausnahme von Betretungsverbot.

 (e) Die unfallbedingten schweren Verletzungen des Klägers wären bei Beachtung des Verbots, die Fahrbahn der Autobahn zu betreten, auch verhindert worden. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger im Fahrzeug und dieses – wie geschehen – ebenfalls auf der Fahrbahn verblieben wäre. (…).

e) Dass den Kläger darüber hinaus ein für seine Verletzungen ursächlicher Vorwurf trifft, sich nicht zumindest dann in Sicherheit gebracht zu haben, als das vom Sohn des Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug für ihn als Gefahr erkennbar war, steht dagegen nicht fest.

 (a) Zwar war der Kläger, wenn er sich schon entgegen des Betretungsverbots zur Besichtigung des beim ersten Auffahrunfall aufgetretenen Schadens auf der Fahrbahn der Autobahn aufhielt, zu größter Vorsicht verpflichtet (vgl. Hentschel/König/Dauer – König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 18 StVO Rn. 27 und Müller – Möhl, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 1973, § 18 StVO Rn.17). Der auf einer Autobahn Ausgestiegene muss sich vor allem über das Herannahen von Kraftfahrzeugen rechtzeitig vergewissern und erforderlichenfalls die Fahrbahn frei machen (vgl. auch OLG Karlsruhe DJ 1939, 190-191 [191] und Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1977, § 18 StVO Rn. 101). Gerade wenn es – wie vorliegend – um bloße Sachschäden geht, dürfen auf der Hand liegende Gefahren für die eigene Sicherheit im Rahmen der Eigenvorsorge nicht vernachlässigt werden (vgl. auch OLG Hamm VersR 1995, 1066-1067 [juris Tz. 6]).

 (b) Dass bei aufmerksamer Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs eine rechtzeitige Reaktion des Klägers möglich gewesen wäre und damit seine unfallbedingten Verletzungen vermieden worden wären, steht jedoch nicht fest. (…).

4. Ob – wie die Beklagten annehmen – dem Zeugen Ö. gegenüber dem Kläger als seinem Arbeitgeber eine Haftungsprivilegierung zugutekommt (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), kann dahin stehen, da die anspruchsmindernde Berücksichtigung einer gesonderten Mitverschuldensquote aufgrund des Verhaltens des Zeugen Ö. im Verhältnis der Parteien nach den Grundsätzen über das gestörten Gesamtschuldverhältnis auch in diesem Fall ausgeschlossen wäre, weil zwischen dem Kläger als Geschädigten und dem Zeugen Ö. als weiterem Schädiger eine Zurechnungseinheit besteht.

a) Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile unter mehreren Unfallbeteiligten (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB) bilden diejenigen für die Feststellung der auf sie entfallenden Quote eine Einheit, deren Verhalten sich im Wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist. Insoweit können auch der Geschädigte und ein Schädiger anderen Schädigern als Einheit gegenüber stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die vom „Erstschädiger“ und dem Geschädigten zu verantwortenden Kausalbeiträge im Wesentlichen deckungsgleich erscheinen, weil sie gemeinsam eine bereits gefahrbringende Verkehrslage geschaffen haben, zu der dann erst der weitere Schadensbeitrag des zweiten Schädigers hinzugetreten ist. Durch die Rechtsfigur der Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil eines Beteiligten doppelt zum Ansatz kommen (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 19] und anschaulich Otzen DAR 1997, 348-352, jeweils m.w.N.).

b) Eine Zurechnungseinheit wurde daher beispielsweise angenommen für einen einer Verkehrskontrolle unterzogenen alkoholisierten Fahrer eines Pkws und die die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber einem in diese Personengruppe hineinfahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]), ebenso für den Fahrzeughalter eines unbeleuchtet auf offener Straße geschobenen Pkws und einen schiebenden Helfer gegenüber dem auffahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 20]). In beiden Fällen haben die tatsächlichen Umstände, die eine Mitverantwortlichkeit der zu einer Einheit zusammengefassten Beteiligten für das Unfallgeschehen begründen, zu einer einheitlichen, nicht trennbaren Gefahrlage vor dem Hinzutreten des weiteren Schädigers – durch sein Auffahren – geführt.

c) Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für Verursachungsbeiträge des Klägers und – gegebenenfalls – des Zeugen Ö.. Das Belassen des vom Zeugen Ö. geführten Fahrzeugs auf der Fahrbahn der Autobahn und deren Betreten durch den Kläger haben sich in ein und demselben unfallbedingten Beitrag auswirkt, indem sie sich in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage – Aufenthalt des Klägers auf der Fahrbahn beim verunfallten Fahrzeug (vgl. auch Otzen DAR 1997, 348-352 [350]) – zusammengefunden haben. Dieser unfallbedingende Ursachenbeitrag war durch die Verhaltensweisen des Klägers und des Zeugen Ö. bereits geschaffen, als der den Beklagten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutrat und zum Schadenseintritt führte (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]). Ein – auch gestörter – Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Kläger und dem Zeugen Ö. kommt daher von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 22]).

d) Die Berücksichtigung eines – eventuellen – Verursachungsanteils des Zeugen Ö. im Verhältnis der Parteien kommt daher lediglich im Rahmen der Bemessung der einheitlichen Haftungsquote der aus dem Kläger und dem Zeugen bestehenden Zurechnungseinheit einerseits und den Beklagten als Schädigern andererseits in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 21 f.]). Insoweit erfolgt aber keine Addition der Verursachungsanteile des Klägers und des Zeugen Ö., sondern nur die Bildung einer einheitlichen Quote anhand der von beiden herbeigeführten letzten Unfallursache, hier – wie bereits ausgeführt – dem Aufenthalt des Klägers auf der Fahrbahn der Autobahn beim verunfallten Fahrzeug. Angesichts des Zwecks der Zurechnungseinheit, die doppelte Berücksichtigung im Wesentlichen identischer Kausalbeiträge zu verhindern (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 22] m.w.N.), kann jedoch offen bleiben, ob den Zeugen Ö. insoweit überhaupt der Vorwurf trifft, mit dem von ihm geführten Fahrzeug die Fahrbahn nach dem ersten Unfallgeschehen nicht unverzüglich geräumt zu haben (§§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 8 StVO). Denn selbst wenn dies zuträfe, wurde dadurch kein über den vom Kläger bereits durch das – im Einvernehmen mit dem Zeugen Ö. – unberechtigte Betreten der Fahrbahn und Verweilen an der (ersten) Unfallstelle geschaffenen hinausgehender Verursachungsbeitrag gesetzt, der eine weitergehende Haftungsquote zu Lasten des Klägers im Verhältnis der Parteien tragen würde.

5. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ergibt, dass der Kläger seinen Schaden zu 20 % selbst zu tragen hat (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

a) Der auf Seiten des Klägers infolge des unberechtigten Betretens der Autobahn und des dortigen, nicht nur gänzlich kurzfristigen Verweilens im Bereich der Unfallstelle zur Besichtigung des Schadens (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO) zu berücksichtigende Verursachungsanteil wiegt deutlich leichter als die durch den Sohn des Beklagten zu 1 geschaffenen Ursachen, für die die Beklagten einzustehen haben. Angesichts dessen, dass die Verkehrsbehinderung durch die erste Unfallstelle – wie das Landgericht beanstandungsfrei und von der Berufung der Beklagten nicht angegriffen feststellt hat – für den Sohn des Beklagten zu 1 ohne weiteres rechtzeitig erkennbar war, lässt der Umstand, dass dieser mit einer Geschwindigkeit von noch – zumindest – 145 km/h auf das Fahrzeug Marke Nissan aufgefahren ist, unabhängig davon, ob an diesem der Warnblinker eingeschaltet war, nur den Schluss zu, dass er unter grobem Verstoß gegen die ihn treffenden straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten entweder mit unangepasster, weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, da ihm weder ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke noch ein Verlangsamen unter – zumindest – 145 km/h möglich war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 StVO), oder er infolge – ebenfalls grober – Unachtsamkeit zu spät oder überhaupt nicht auf das vor ihm befindliche Geschehen reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO, vgl. auch OLG München Schaden-Praxis 2011, 395-396 [juris Tz. 26 f.]). Hinzu kommt die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehende Betriebsgefahr (vgl. BGH NJW 1994, 2829-2830 [juris Tz. 15]), die durch die von seinem Sohn gefahrene Geschwindigkeit von – zumindest – 145 km/h erhöht war (vgl. Hentschel/König/Dauer – König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 17 StVG Rn. 11 und Burmann/Heß/Jahnke/Janker – Heß, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 17 StVG Rn. 15).

b) Der Senat vermag ferner die Auffassung der Beklagten nicht zu teilen, dass – auch – den Kläger der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens trifft, denn dies setzt eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Verletzung von Pflichten oder – vorliegend – zumindest der gebotenen Eigensicherung voraus (vgl. BGH NJW 2009, 1482-1485 [juris Tz. 34] m.w.N.). Beides ist hinsichtlich des Verhaltens des Klägers aber nicht anzunehmen. Zwar steht – wie ausgeführt – nicht zugunsten des Klägers fest, dass er die Autobahn anlässlich des ersten Unfallgeschehens im Hinblick auf die Verkehrssituation ausnahmsweise betreten durfte. Ebenso wenig ist aber – wofür die Beklagten an dieser Stelle beweisbelastet sind – nachgewiesen, dass im Zeitpunkt des Aussteigens eine Verkehrssituation vorlag, die – auch unter Berücksichtigung der bei jedem Verkehrsteilnehmer zu erwartenden Kenntnis über die Gefährlichkeit des Betretens der Fahrbahn der Autobahn – den subjektiven Vorwurf eines unentschuldbaren Verhaltens tragen würde (vgl. auch OLG Celle VersR 2000, 1034-1036 [juris Tz. 23]). Denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass in dem Moment, als der Kläger das von seinem Freund geführte Fahrzeug nach dem ersten Unfall verließ, sich der Verkehr im Bereich der Unfallstelle – wie der Zeuge H. geschildert hat (s.o.) – zumindest nur sehr langsam bewegte.

c) Eine vom Kläger behauptete „Gruppendynamik“ der Situation nach dem ersten Unfall vermag ihn im Rahmen der Abwägung allerdings nicht – weiter – zu entlasten. Denn das Landgericht ist – ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung – zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem ersten Unfallgeschehen zuerst das Fahrzeug verlassen hat. Zwar hat der Zeuge Ö. anlässlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, dass zunächst jemand aus dem hinteren Fahrzeug und dann erst der Kläger ausgestiegen sei (AS I/365). Dem stehen aber nicht nur die gegenteiligen eigenen Angaben des Zeugen Ö. im Ermittlungsverfahren entgegen, wonach zunächst der Kläger und erst dann – „Einer der beiden war ebenfalls zwischenzeitlich aus dem Pkw ausgestiegen“ (EA AS 169) – eine Person aus dem aufgefahrenen Fahrzeug ausstieg, sondern auch die Angaben des Zeugen H. (AS I/307). Ein subjektiv unentschuldbares Verhalten des Klägers liegt indes, auch wenn er zuerst ausgestiegen ist, gleichwohl nicht vor.

C.

Das in Form eines Kapitalbetrags sowie einer Rente vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld (§ 11 Satz 2 StVO) ist unter Berücksichtigung des etwas geringeren Mitverschuldens des Klägers – wie oben tenoriert – leicht zu erhöhen.

1. Die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente begegnet keinen Bedenken. Zwar ist Schmerzensgeld grundsätzlich – nur – als einmalige Kapitalentschädigung zu zahlen und die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente kommt nur in Betracht, wenn das haftungsbegründende Ereignis zu lebenslangen schweren Dauerschäden geführt hat, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird (vgl. BGH VersR 1968, 475 [juris Tz. 14]; MDR 1976, 1012 [juris Tz. 15] und OLG Hamm ZfSch 2005, 122-124 [juris Tz. 12] m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen indes beim Kläger – wie das Landgericht in nicht zu beanstandender und von der Berufung der Beklagten nicht angegriffener Weise festgestellt hat – vor.

2. Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen werden, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (vgl. BGH NJW 2007, 2475-2476 [juris Tz. 15] m.w.N.).

a) Daher ist zunächst der Kapitalbetrag eines angemessenen Schmerzensgeldes zu ermitteln (vgl. OLG Brandenburg RuS 2006, 260-262 [juris Tz. 17] und Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. 2013, Rn. 300 m.w.N.). Der insoweit vom Landgericht ermittelte Ausgangspunkt von EUR 400.000,00 ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers ist weder zu beanstanden noch wird er von den Parteien in Abrede gestellt (vgl. auch OLG Hamm vom 01.12.2002 – 6 U 131/02, zitiert nach Slizyk Ziff. 3059 [S. 428]). Jedenfalls im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der billigen Entschädigung auch das Mitverschulden einen gewichtigen Bewertungsfaktor bildet (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 253 Rn. 20). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Art und Dauer der vom Kläger erlittenen Verletzungen, zu denen auf den vorstehenden Tatbestand Bezug genommen wird, des oben (B.) geschilderten zum Unfallgeschehen führenden Verhaltens der Parteien sowie der verbleibenden Beeinträchtigungen des Klägers, zu denen ebenfalls auf den Tatbestand verwiesen wird – hält der Senat ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von EUR 320.000,00 für angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO).

b) Der erforderliche Antrag des Klägers auf Gewährung einer Schmerzensgeldrente und damit Aufteilung auf des zuerkannten Schmerzensgeldkapitals in Kapital- und Rentenbeträge liegt ebenfalls vor (vgl. auch BGH NJW 1998, 3411-3412 [juris Tz. 9]). Die vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeldrente von EUR 250,00 monatlich ab dem 01.11.2007 ist weder nach ihrer Höhe noch der zuerkannten Dauer zu beanstanden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2013 war bereits ein Betrag in Höhe von EUR 16.500,00 (66 x EUR 250,00) aufgelaufen. Für eine lebenslängliche Rente ergibt sich für den am 21.12.1968 geborenen und damit beim Schluss der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alten Kläger bei Anwendung einer Abzinsung von 4% ein kapitalisierter Betrag von weiteren EUR 55.002,00 (EUR 250,00 x 12 x 18,334; vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. 2013, Seite 298) und damit ein insgesamt auf die Rente entfallendes Schmerzensgeld von knapp über EUR 70.000,00 (EUR 71.502,00). Ausgehend von einem Schmerzensgeldgesamtbetrag von EUR 320.000,00 entfällt damit auf die Rente ein Anteil von etwas mehr als 1/5; Kapitalbetrag und Rente stehen in einem „angemessenes Verhältnis“ (vgl. hierzu Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. 2013, Rn. 300 und Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl. 2011, Rn. 136).

c) Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von EUR 250.000,00 (EUR 320.000 – EUR 70.000) zu. Hiervon ist die – von den Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene – unstreitige vorgerichtliche Leistung der Beklagten zu 2 in Höhe von EUR 120.000,00 in Abzug zu bringen (§§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Parteien erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Zahlungen der Beklagten zu 2 in Höhe von EUR 52.899,00 auf das Schmerzensgeldkapital nebst Zinsen und die Schmerzensgeldrente vorgebracht haben, war dies weder berücksichtigungsfähig (§ 296a Abs. 1 ZPO) noch gab es Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), zumal die Leistungen den in der Berufung zwischen den Parteien nicht mehr streitigen Haftungsanteil der Beklagten betreffen.

d) Zinsen aus dem Schmerzensgeldkapital stehen dem Kläger indes erst ab den auf die Zustellung der Klage am 18.06.2010 folgenden Tag zu (§§ 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, 187 Abs. 1 (analog) BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Eine entsprechende Abänderung kann allerdings nur im Umfang der Berufung der Beklagten erfolgen (§ 528 ZPO).

D.

Auf die Berufung des Klägers war schließlich das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der festgestellten Ersatzpflicht für zukünftige Schäden dahin abzuändern, dass die Beklagten die diesbezügliche Haftung zu 4/5 trifft (s.o.). Die Begründetheit des Feststellungsbegehrens an sich – wenn auch mit einer geringeren Quote – haben die Beklagten bereits in erster Instanz anerkannt; deren Prüfung durch den Senat bedarf daher nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz war, da vom Landgericht durch (Teil-)Grundurteil (§ 304 ZPO) entschieden wurde, dem dortigen Endurteil im Betragsverfahren vorzubehalten (vgl. BGH NJW 1956, 1235-1236 [1235] und Musielak – Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 304 Rn. 33); über die kostenrechtlichen Auswirkungen des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses der Beklagten hat der Senat daher nicht zu befinden.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzlich Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind – wie oben dargelegt – die rechtlichen Kriterien für das Vorliegen einer Zurechnungseinheit und deren Auswirkungen auf eine ansonsten bestehende Gesamtschuld höchstrichterlich geklärt.

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